81/360/EWG: Beschluß des Rates vom 28. April 1981 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Handel mit Schaf- und Ziegenfleisch
Amtsblatt Nr. L 137 vom 23/05/1981 S. 0029
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0242
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0242
++++ BESCHLUSS DES RATES VOM 28 . APRIL 1981 ÜBER DEN ABSCHLUSS DES ABKOMMENS IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DEN HANDEL MIT SCHAF - UND ZIEGENFLEISCH ( 81/360/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 , AUF EMPFEHLUNG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE KOMMISSION HAT MIT DRITTLÄNDERN , DIE SCHAF - UND ZIEGENFLEISCH ODER LEBENDE SCHAFE UND ZIEGEN LIEFERN , VERHANDLUNGEN ZWECKS ABSCHLUSS VON SELBSTBESCHRÄNKUNGSABKOMMEN FÜR IHRE AUSFUHREN NACH DER GEMEINSCHAFT AUFGENOMMEN . DIE KOMMISSION IST MIT JUGOSLAWIEN ZU EINER EINIGUNG GEKOMMEN . DURCH DAS ABKOMMEN KANN IM BETREFFENDEN SEKTOR DER HANDEL IN EINKLANG GEBRACHT WERDEN MIT DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION _ BESCHLIESST : ARTIKEL 1 DAS ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DEN HANDEL MIT SCHAF - UND ZIEGENFLEISCH WIRD IM NAMEN DER GEMEINSCHAFT GENEHMIGT . DER WORTLAUT DES ABKOMMENS IST DIESEM BESCHLUSS BEIGEFÜGT . ARTIKEL 2 DER PRÄSIDENT DES RATES WIRD ERMÄCHTIGT , DIE PERSON ZU BESTELLEN , DIE BEFUGT IST , DAS ABKOMMEN RECHTSVERBINDLICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT ZU UNTERZEICHNEN . GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 28 . APRIL 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT J . DE KONING