81/293/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 1981 über die Beförderung von Mais nach der Republik Mali im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 124 vom 08/05/1981 S. 0033 - 0033
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. April 1981 über die Beförderung von Mais nach der Republik Mali im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (Nur der französische Text ist verbindlich) (81/293/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands (2), insbesondere auf Artikel 28, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Kriterien für die Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe (3), insbesondere auf Artikel 6, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 696/76 des Rates vom 25. März 1976 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 hinsichtlich der Verfahren zur Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 612/81 (5) hat die Kommission eine Ausschreibung für die Lieferung von 8 000 Tonnen Mais cif Hafen Abidjan durchgeführt, der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe für die Republik Mali bestimmt ist. Diese Ware muß vom Entladehafen Abidjan bis zu ihrer endgültigen Bestimmung nach Bamako befördert werden. Um den besonderen Anforderungen der betreffenden Maßnahme zu entsprechen und die örtlichen Beförderungsverhältnisse zu berücksichtigen, muß man ein geschmeidigeres und zuegigeres Verfahren als die Ausschreibung in Anspruch nehmen. Folglich ist der mit der Ausschreibung für die cif-Lieferung beauftragten Interventionsstelle zu gestatten, für die Lieferung bis zur Endstufe Verträge abzuschließen, die der Gesamtmenge oder einer Teilmenge der durchzuführenden Beförderung entsprechen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Das Office National Interprofessionnel des Céréales (ONIC), 21, avenü Bosquet, Paris 7e (Interventionsstelle), schließt für die Beförderung von 8 000 Tonnen für die Republik Mali bestimmten Mais ab Abidjan, nämlich 8 000 Tonnen frachtfrei und entladen nach Bamako (OPAM), einen oder mehrere Verträge für freihändige Vergabe ab. (2) Für den Abschluß des Vertrages für freihändige Vergabe muß das ONIC die am wenigsten aufwendigen Bedingungen auswählen. Artikel 2 (1) Bei der Unterzeichnung des Vertrages stellt der Betreffende eine Kaution von 6 ECU je Tonne Erzeugnis. Sie wird nach der Durchführung der betreffenden Maßnahme und für die im Falle höherer Gewalt nicht gelieferten Mengen freigegeben. (2) Die in Absatz 1 genannte Kaution wird in Bargeld oder in Form einer Garantie einer Kreditanstalt, die den von dem Mitgliedstaat festgesetzten Kriterien entspricht, gestellt. Artikel 3 Die Interventionstelle verlangt von dem Betreffenden folgende Auskünfte: a) nach jeder Lieferung eine Bestätigung der verschifften Mengen, der Qualität der Ware und deren Verpackung, b) das Abgangsdatum und das voraussichtliche Datum für die Ankunft der Erzeugnisse, c) alle während des Transports der Erzeugnisse vorgekommenen eventuellen Ereignisse. Die Interventionsstelle übermittelt diese Auskünfte sofort nach deren Erhalt sowie ein Doppel des Vertrages für freihändige Vergabe an die Kommission. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. April 1981 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17. (3) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 89. (4) ABl. Nr. L 83 vom 30.3.1976, S. 8. (5) ABl. Nr. L 63 vom 10.3.1981, S. 12.