81/205/CEE: Beschluß des Rates vom 27. März 1981 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über eine Fischereivereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen für 1981
Amtsblatt Nr. L 087 vom 01/04/1981 S. 0017
++++ ( 1 ) STELLUNGNAHME VOM 26 . 3 . 1981 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ). ( 2 ) ABL . NR . L 226 VOM 29 . 8 . 1980, S . 48 . BESCHLUSS DES RATES VOM 27 . MÄRZ 1981 ÜBER DEN ABSCHLUSS DES ABKOMMENS IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ÜBER EINE FISCHEREIVEREINBARUNG ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN FÜR 1981 ( 81/205/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43, AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION, NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND NORWEGEN HABEN GEMÄSS DEM VERFAHREN, DAS INSBESONDERE IN DEN ARTIKELN 2 UND 7 DES FISCHEREIABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ( 2 ) VORGESEHEN IST, KONSULTATIONEN ÜBER DIE GEGENSEITIGEN FANGRECHTE UND ÜBER DIE BEWIRTSCHAFTUNG DER GEMEINSAMEN LEBENDEN BESTÄNDE STATTGEFUNDEN . ALS ERGEBNIS DIESER KONSULTATIONEN HABEN DIE BEIDEN DELEGATIONEN EIN ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS PARAPHIERT . DER ABSCHLUSS DIESES ABKOMMENS LIEGT IM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT - BESCHLIESST : ARTIKEL 1 DAS ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ÜBER EINE FISCHEREIVEREINBARUNG ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN FÜR 1981 WIRD IM NAMEN DER GEMEINSCHAFT GENEHMIGT . DER WORTLAUT DES ABKOMMENS IST DIESEM BESCHLUSS BEIGEFÜGT . ARTIKEL 2 DER PRÄSIDENT DES RATES WIRD ERMÄCHTIGT, DIE PERSONEN ZU BESTELLEN, DIE BEFUGT SIND, DAS ABKOMMEN RECHTSVERBINDLICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT ZU UNTERZEICHNEN . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 27 . MÄRZ 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT G . BRAKS