31981D0091

81/91/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 1981 über die Liste der Betriebe der Republik Argentinien, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern und Schafen sowie von Einhufern (Haustieren) in die Gemeinschaft zugelassen ist

Amtsblatt Nr. L 058 vom 05/03/1981 S. 0039 - 0042
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0015
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0041
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0015
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0041


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Januar 1981 über die Liste der Betriebe der Republik Argentinien, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern und Schafen sowie von Einhufern (Haustieren) in die Gemeinschaft zugelassen ist (81/91/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um für die Ausfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft die Genehmigung zu erhalten, müssen die in Drittländern gelegenen Betriebe allgemeinen und besonderen Voraussetzungen entsprechen, die in der Richtlinie 72/462/EWG festgelegt sind.

Argentinien hat gemäß Artikel 4 Absatz 3 derselben Richtlinie eine Liste der Betriebe übermittelt, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen sind.

Eine grosse Anzahl dieser Betriebe, die Gegenstand einer Gemeinschaftsbesichtigung an Ort und Stelle waren, bieten hygienisch ausreichende Garantien und können somit in eine erste gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie erstellte Liste der Betriebe aufgenommen werden, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch zugelassen werden kann.

Der Fall der anderen von Argentinien vorgeschlagenen Betriebe muß noch anhand zusätzlicher Auskünfte über ihre hygienischen Verhältnisse und ihre Möglichkeiten im Hinblick auf eine rasche Anpassung an die Gemeinschaftsregelung überprüft werden. Inzwischen kann diesen Betrieben vorübergehend die Möglichkeit belassen werden, ihre Ausfuhren von frischem Fleisch in diejenigen Mitgliedstaaten fortzusetzen, die zur Annahme dieser Einfuhren bereit sind, um die bestehenden Handelsströme nicht jäh abzubrechen.

Die vorliegende Entscheidung ist daher nach Maßgabe etwaiger Initiativen und Verbesserungen auf diesem Gebiet erneut zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern.

Es ist daran zu erinnern, daß die Einfuhren von frischem Fleisch auch anderen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften unterliegen, insbesondere in viehseuchenrechtlicher Hinsicht, einschließlich der Sonderbestimmungen zugunsten Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs.

Die Bedingungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus den in der Liste im Anhang aufgeführten Betrieben unterliegen weiterhin den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften sowie den allgemeinen Bestimmungen des Vertrages. Insbesondere unterliegt die Einfuhr aus Drittländern und die Verbringung nach anderen Mitgliedstaaten von bestimmten Kategorien Fleisch, wie z.B. von Fleischstücken unter 3 kg oder Fleisch, das Rückstände gewisser Substanzen enthält, deren Verwendung noch gesondert harmonisiert werden muß, nach wie vor den im Empfängermitgliedstaat für die Einfuhr geltenden gesundheitsrechtlichen Vorschriften.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern, Schafen und Einhufern (Haustieren) in die Gemeinschaft ist aus den im Anhang genannten Betrieben der Republik Argentinien zugelassen.

(2) Die aus diesen Betrieben stammenden Einfuhrwaren unterliegen ferner den im Veterinärbereich, insbesondere in viehseuchenrechtlicher Hinsicht, erlassenen Gemeinschaftsvorschriften.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Einfuhr des in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Frischfleisches aus anderen als den im Anhang angegebenen Betrieben.

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. (2) Dieses Verbot gilt jedoch bis 31. August 1981 nicht für diejenigen Betriebe, die zwar nicht im Anhang aufgeführt sind, aber am 1. September 1980 in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG von den argentinischen Behörden amtlich anerkannt und vorgeschlagen worden sind, es sei denn, daß vor dem 1. September 1981 eine gegenteilige Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie hinsichtlich dieser Betriebe ergeht.

Das Verzeichnis dieser Betriebe wird den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am 1. Februar 1981 in Kraft.

Artikel 4

Diese Entscheidung wird vor dem 1. Juli 1981 überprüft und gegebenenfalls abgeändert.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Januar 1981

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

ANHANG LISTE DER BETRIEBE

I. RINDFLEISCH

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II. SCHAFFLEISCH

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III. PFERDEFLEISCH

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IV. KÜHLHÄUSER

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