81/34/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 1981 zur Änderung der Entscheidung 78/737/EWG über den Verkauf von Butter an Empfänger sozialer Hilfen
Amtsblatt Nr. L 044 vom 17/02/1981 S. 0031 - 0031
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Januar 1981 zur Änderung der Entscheidung 78/737/EWG über den Verkauf von Butter an Empfänger sozialer Hilfen (81/34/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Entscheidung 78/737/EWG der Kommission (2) legen die begünstigten Verbraucher einen Berechtigungsschein vor, um die Butter zu ermässigtem Preis zu erhalten. Die Beihilfe wird den Butterlieferanten nur gezahlt, wenn diese Berechtigungsscheine der zuständigen Behörde innerhalb von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des betreffenden Scheines vorgelegt werden. Diese Frist von zwölf Monaten hat sich für den Fall als zu kurz erwiesen, daß bei der Aushändigung des Berechtigungsscheins an den Lieferanten mehrere Vermarktungsstufen dieser Butter betroffen sind. Es empfiehlt sich daher, diese Frist zu verlängern. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Entscheidung 78/737/EWG werden mit Wirkung vom 1. Januar 1980 die Worte "zwölf Monaten" durch "achtzehn Monaten" ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16. Januar 1981 Für die Kommission Der Präsident Gaston THORN (1) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 245 vom 7.9.1978, S. 31.