31981D0010

81/10/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1980 zur Festlegung der Gebiete, aus denen Griechenland weder Tiere der Gattungen Rind und Schwein noch frisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen in die übrigen Mitgliedstaaten versendet

Amtsblatt Nr. L 033 vom 05/02/1981 S. 0031 - 0031


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

VOM 19 . DEZEMBER 1980

ZUR FESTLEGUNG DER GEBIETE , AUS DENEN GRIECHENLAND WEDER TIERE DER GATTUNGEN RIND UND SCHWEIN NOCH FRISCHES FLEISCH VON RINDERN , SCHWEINEN , SCHAFEN UND ZIEGEN IN DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN VERSENDET

( 81/10/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DIE AKTE ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 112 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

IM BEZIRK HEBROS WERDEN IN EINER SPERRZONE DIE RINDER , SCHAFE UND ZIEGEN REGELMÄSSIG GEGEN DIE EXOTISCHE MAUL- UND KLAUSENSEUCHE GEIMPFT .

DIE GRIECHISCHEN BEHÖRDEN HABEN DIE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ERLASSEN , DIE IM BEZIRK HEBROS ZUR KENNZEICHNUNG ALLER HAUSTIERE DER GEGEN DIE MAUL- UND KLAUENSEUCHE ANFÄLLIGEN GATTUNGEN ERFORDERLICH SIND .

DIE GRIECHISCHEN BEHÖRDEN VERBIETEN DAS FREIE VERBRINGEN GEGEN DIE MAUL- UND KLAUENSEUCHE ANFÄLLIGER TIERE AUS DEM BEZIRK HEBROS IN DIE ÜBRIGEN TEILE DES GRIECHISCHEN HOHEITSGEBIETS .

DIE GRIECHISCHEN BEHÖRDEN UNTERSAGEN MIT RÜCKSICHT AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL DIE SCHLACHTUNG GEGEN DIE MAUL- UND KLAUENSEUCHE ANFÄLLIGER TIERE IN SCHLACHTHÖFEN IM BEZIRK HEBROS . AUS DIESEM GRUND WIRD IN DIESEN SCHLACHTHÖFEN VON DER GEMEINSCHAFTLICHEN GENUSSTAUGLICHKEITSKENNZEICHNUNG KEIN GEBRAUCH GEMACHT .

SEIT ÜBER ZWÖLF MONATEN IST IM BEZIRK HEBROS KEIN BEFALLSHERD DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE DES EXOTISCHEN TYPS FESTGESTELLT WORDEN . AUCH SIND INSBESONDERE IN DEN BETRIEBEN AUSSERHALB DER SPERRZONE NIEMALS SCHWEINE GEGEN DIESEN VIRUSTYP GEIMPFT WORDEN .

DIE IN DIESER ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES STÄNDIGEN VETERINÄRAUSSCHUSSES -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) DIE REPUBLIK GRIECHENLAND TRAEGT DAFÜR SORGE , DASS WEDER TIERE DER GATTUNGEN RIND UND SCHWEIN NOCH FRISCHES FLEISCH VON RINDERN , SCHWEINEN , SCHAFEN UND ZIEGEN AUS DEM BEZIRK HEBROS IN DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN VERSANDT WERDEN .

( 2 ) MIT RÜCKSICHT AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL MIT FRISCHEM FLEISCH KÖNNEN DAGEGEN DIE ZUSTÄNDIGEN GRIECHISCHEN BEHÖRDEN DIE SCHLACHTUNG VON SCHWEINEN , DIE IN BETRIEBEN IN DEM TEIL DES BEZIRKS HEBROS GEBOREN UND AUFGEZOGEN WURDEN , WO NICHT SYSTEMATISCH GEGEN DIE EXOTISCHE MAUL- UND KLAUENSEUCHE GEIMPFT WIRD , IN DEN SCHLACHTHÖFEN IN DEN ANGRENZENDEN BEZIRKEN GENEHMIGEN , DIE ZU DIESEM ZWECK AUSDRÜCKLICH ZUGELASSEN SIND , SOFERN DIESE TIERE UNTER AMTLICHER KONTROLLE DORTHIN VERBRACHT WERDEN .

ARTIKEL 2

DIESE ENTSCHEIDUNG GILT AB 1 . JANUAR 1981 BIS 31 . DEZEMBER 1985 .

ARTIKEL 3

DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET .

BRÜSSEL , DEN 19 . DEZEMBER 1980

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT