31980S3219

Entscheidung Nr. 3219/80/EGKS der Kommission vom 11. Dezember 1980 zur Änderung der Entscheidung Nr. 33/56 über die von den Unternehmen der Stahlindustrie zu erstattenden Meldungen über deklassierte Stahlerzeugnisse und Stahlerzeugnisse zweiter Wahl

Amtsblatt Nr. L 334 vom 12/12/1980 S. 0036 - 0036
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0085


ENTSCHEIDUNG Nr. 3219/80/EGKS DER KOMMISSION vom 11. Dezember 1980 zur Änderung der Entscheidung Nr. 33/56 über die von den Unternehmen der Stahlindustrie zu erstattenden Meldungen über deklassierte Stahlerzeugnisse und Stahlerzeugnisse zweiter Wahl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 47,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entscheidung Nr. 33/56 der Hohen Behörde vom 21. November 1956 (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs, enthält in der Anlage II eine Mustererklärung für Lieferungen dieser Erzeugnisse in die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

Die Republik Griechenland wird am 1. Januar 1981 Mitglied der Europäischen Gemeinschaften.

Die Akte über den Beitritt Griechenlands enthält keine Bestimmungen zur Änderung der Anlage II der Entscheidung Nr. 33/56 in diesem Sinne ; daher muß Griechenland in diese Anlage aufgenommen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Anlage II zu der Entscheidung Nr. 33/56 wird die Spalte 11 durch folgende Spalte ersetzt: >PIC FILE= "T0018814">

Die Spalten 11 und 12 werden die Spalten 12 und 13.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 1980

Für die Kommission

Étienne DAVIGNON

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 26 vom 25.11.1956, S. 334/56.