31980R3314

Verordnung (EWG) Nr. 3314/80 der Kommission vom 19. Dezember 1980 über den Verkauf von Magermilchpulver zur Kälberfütterung und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1687/76 und (EWG) Nr. 516/80

Amtsblatt Nr. L 345 vom 20/12/1980 S. 0012 - 0013
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0061


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3314/80 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 1980

über den Verkauf von Magermilchpulver zur Kälberfütterung und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1687/76 und EWG) Nr. 516/80

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1761/78 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der Marktlage bei Magermilchpulver, die durch eine Verringerung der auf dem Markt verfügbaren Mengen gekennzeichnet ist, ergeben sich Möglichkeiten für den Absatz von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung, insbesondere für die Herstellung von Mischfutter für Kälber. Um die Versorgung dieses Industriezweigs sicherzustellen, erscheint es daher angebracht, Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung zu verkaufen. Die Höhe des Preises muß der gegenwärtigen Marktlage für Kälbermischfutter Rechnung tragen.

Hinsichtlich der Definition der vorgeschriebenen Verwendung kann Bezug genommen werden auf die Vorschriften, die auf die den Käufern gewährte Behilfe angewandt werden, d. h. die Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für insbesondere zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2851/80 (4).

Es ist angezeigt, daß die Mitgliedstaaten der Kommission die gemäß dieser Verordnung verkauften Magermilchpulvermengen mitteilen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verordnung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3300/80 (6), ist anwendbar. Infolgedessen ist ihr Anhang entsprechend zu ergänzen.

Es ist angezeigt, die Bestimmungen von Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 516/80 der Kommission vom 29. Februar 1980 zur Regelung des Transfers von Magermilchpulver an die italienische Interventionsstelle (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1476/80 (8), durch Bezugnahme auf diese Verordnung zu ergänzen.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen-

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Magermilchpulver, das gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 angekauft und vor dem 1. August 1979 eingelagert worden ist, wird zu den nachfolgenden Bedingungen verkauft.

Artikel 2

(1) Das Magermilchpulver wird verkauft:

a) in Mengen von mindestens 10 Tonnen,

b) ab Lagerhaus zu einem Preis in Höhe des Ankaufspreises der Interventionsstelle, erhöht um 1 ECU je 100 kg.

(2) Kaufanträge, die die Interventionsstelle am selben Tag erhält, gelten als gleichzeitig eingereicht. Würde die Berücksichtigung aller dieser Kaufanträge dazu führen, daß in einem Lagerhaus die verfügbare Magermilchpulvermenge überschritten würde, so erfolgt - falls eine gütliche Einigung mit den betreffenden Interessenten nicht erzielt werden kann - die Zuteilung der verfügbaren Menge im Wege der Auslosung.

Kaufanträge, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 eingereicht werden, haben Vorrang.

(3) Der Abschluß von Kaufverträgen muß vor dem 1. Februar 1981 erfolgen.

Artikel 3

Das Magermilchpulver wird nur an Interessenten verkauft, die sich schriftlich verpflichten, es innerhalb von höchstens 60 Tagen nach dem Tag des Abschlusses des Kaufvertrags gemäß Artikel 3 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 denaturieren oder zu Mischfutter verarbeiten zu lassen.

Artikel 4

(1) In den Kaufverträgen wird der Mitgliedstaat angegeben, auf dessen Gebiet die Denaturierung oder die Verarbeitung zu Mischfutter erfolgt.

(2) Die Interventionsstelle ermöglicht Probenahmen durch die Interessenten. Mit der Unterzeichnung des Vertrages verzichten letztere auf jegliche Beanstandung der Qualität und sonstigen Merkmale des gegebenenfalls verkauften Magermilchpulvers.

Artikel 5

(1) Die Interventionsstelle verkauft das Magermilchpulver nur, wenn spätestens bei Abschluß des Kaufvertrags für die Gesamtmenge, die Gegenstand dieses Vertrages ist, ein Vorschuß von 2 ECU je 100 kg auf den Kaufpreis gezahlt wird.

(2) Voraussetzung für die Übernahme jeder Menge, die der Käufer abnehmen will, ist

a) die Zahlung des restlichen Kaufpreises,

b) die Stellung einer Verarbeitungskaution von 3 ECU je 100 kg.

Artikel 6

(1) Der Käufer übernimmt das Magermilchpulver innerhalb von 30 Tagen, gerechnet vom Tag des Abschlusses des Kaufvertrags an. Diese Übernahme kann in Teilmengen erfolgen, von denen keine weniger als 10 Tonnen betragen darf.

(2) Ausser im Fall höherer Gewalt wird, falls der Käufer das Magermilchpulver nicht fristgerecht übernommen hat, der Kaufvertrag für die nicht übernommenen Mengen aufgehoben und die Anzahlung auf den Kaufpreis für diese Mengen einbehalten.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens dienstags jeder Woche die Magermilchpulvermengen mit, die während der Vorwoche

- Gegenstand eines Kaufvertrags gemäß dieser Verordnung gewesen sind,

- ausgelagert worden sind.

Artikel 8

Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 werden unter »II. Erzeugnisse für eine andere Verwendung und/oder Bestimmung als die unter I angeführten Erzeugnisse" nach Absatz 19 folgender Absatz 20 und die diesbezuegliche Fußnote (20) angefügt:

»20. Verordnung (EWG) Nr. 3314/80 der Kommission vom 19. Dezember 1980 über den Verkauf von Magermilchpulver zur Kälberfütterung (20):

- Feld 104:

»zur Denaturierung oder Verarbeitung (Verordnung (EWG) Nr. 3314/80)",

»til denaturering eller forarbejdning (forordning (EÖF) nr. 3314/80)",

»to be denatured or processed (Regulation (EEC) No 3314/80)",

»à dénaturer ou transformer (règlement (CEE) no 3314/80)",

»destinato alla denaturazione o trasformazione (regolamento (CEE) n. 3314/80)",

»voor denaturering of verwerking (Verordening (EEG) nr. 3314/80)",

"pros metoysíosi í metapoíisi (kanonismós (EOK) öarith. 3314/80)",

- Feld 106:

der Tag des Abschlusses des Kaufvertrags mit der Interventionsstelle.

(20) ABl. Nr. L 345 vom 20. 12. 1980, S. 12."

Artikel 9

In Artikel 3a erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 516/80 werden die Worte »gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 90/80" ersetzt durch die Worte »gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2213/76 und 3314/80."

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 1980

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 204 vom 28. 7. 1978, S. 6.

(3) ABl. Nr. L 199 vom 7. 8. 1979, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 296 vom 5. 11. 1980, S. 7.

(5) ABl. Nr. L 190 vom 14. 7. 1976, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 344 vom 19. 12. 1980, S. 19.

(7) ABl. Nr. L 58 vom 1. 3. 1980, S. 51.

(8) ABl. Nr. L 147 vom 13. 6. 1980, S. 17.