31980R3296

Verordnung (EWG) Nr. 3296/80 der Kommission vom 17. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2314/72 mit Bestimmungen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten im Zuge des Beitritts Griechenlands

Amtsblatt Nr. L 344 vom 19/12/1980 S. 0013 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0217
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0047
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0217
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 20 S. 0041
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 20 S. 0041


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3296/80 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2314/72 mit Bestimmungen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten im Zuge des Beitritts Griechenlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 146 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2314/72 der Kommission (1) sieht Bestimmungen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten vor.

Die Akte über den Beitritt Griechenlands, mit der bereits die Verordnung (EWG) Nr. 347/79 des Rates über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten (2) geändert wird, sieht in Anhang II Ziffer I zweiter Teil Abschnitt A Buchstabe l) "Nein" Nummer 2 auch eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2314/72 hinsichtlich der Sorten für getrocknete Trauben vor. Infolgedessen muß diese Verordnung, insbesondere durch Festlegung von Sondervorschriften für die Prüfung der Anbaueignung der für die Trocknung bestimmten Traubensorten, geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2314/72 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 4 wird nach dem dritten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:

"Die Prüfung bei den zum Trocknen bestimmten Traubensorten erfolgt nach den Vorschriften des Anhangs IV."

2. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) erhält der Text unter cc) und dd) folgende Fassung:

" cc) für die einzelnen Prüfungsjahre Durchschnittswerte für die betreffende Rebsorte und die Vergleichssorte oder die Vergleichssorten betreffend: - Ertrag in frischen Trauben und gegebenenfalls in Rosinen in kg je ha,

- natürliche Dichte des Mostes,

- Gesamtsäuregehalt des Mostes in Milliäquivalenten je Liter,

- bei zum Trocknen bestimmten Trauben den Gesamtzuckergehalt der Rosinen in g je kg Fertigerzeugnis;

dd) entsprechend dem besonderen Verwendungszweck eine Beurteilung der Traube, des Mostes, der Rosine oder des Weines aus der geprüften Rebsorte, nach Möglichkeit im Vergleich zu den aus dem Anbau der Vergleichssorten gewonnenen Erzeugnissen hinsichtlich - der organoleptischen Eigenschaften,

- der Eignung für einen besonderen Verwendungszweck,

- bei zum Trocknen bestimmten Traubensorten der Anzahl der Kerne je Beere;

".

3. Es wird folgender Anhang angefügt:

"ANHANG IV

PRÜFUNG DER ZUM TROCKNEN BESTIMMTEN TRAUBENSORTEN

1. Anbaufläche

Es gelten die Bestimmungen von bei der I. Die Anbaufläche muß jedoch so groß sein, daß beider zu prüfenden Sorte und der Vergleichssorte oder den Vergleichssorten mindestens 4 Doppelzentner Rosinen gewonnen werden können.

2. Durchführung des Versuchs

Der Versuch erfolgt in ebenem oder leicht geneigtem Gelände in einer Blockanlage, in stärker geneigtem Gelände oder, wo die Blockform aus anderen Gründen nicht möglich ist, nach der Langparzellmethode. Die zu prüfende Sorte und die Vergleichssorte oder die Vergleichssorten werden in mindestens zwei Wiederholungen angebaut. Die Umstände des Aß aus, insbesondere Zeitpunkt der Anpflanzung, Wahl der Unterlagssorten, Erziehungsart, Schädlingsbekämpfung und Düngung, müssen für die zu prüfende Sorte und die Vergleichssorten gleich sein.

(1) ABl. Nr. L 248 vom 1.11.1972, S. 53. (2) ABl. Nr. L 54 vom 5.3.1979, S. 75. 3. Ernte

Die Trauben der zu prüfenden Sorte und der Vergleichssorte oder der Vergleichssorten werden bei ihrem optimalen Reifezustand gelesen. Die zu prüfende Sorte und die Vergleichssorte oder die Vergleichssorten können zu verschiedenen Zeitpunkten gelesen werden. Für jedes einzelne Teilstück der Versuchsanlage werden die Trauben getrennt geerntet. Der Ertrag an frischen Trauben und der Ertrag an Rosinen werden für jedes Teilstück bei einer gegebenen Feuchtigkeit gesondert ermittelt.

4. Behandung bei der Trocknung

Die aus den verschiedenen Teilstücken der Versuchsanlage gewonnenen Trauben der gleichen Sorte werden nach den in dem Gebiet üblichen Verfahren zusammen behandelt, getrocknet und sortiert.

Die Rosinen werden einer Feuchtigkeitskontrolle unterworfen, um den Abschluß der Trocknung festzustellen.

Das Ergebnis dieser Kontrollen wird schriftlich festgehalten.

5. Industrielle Behandlungen

Die Rosinen werden nach den üblichen Verfahren behandelt (Beförderung, Waschung, Schwefelung, gegebenenfalls Trocknung, Kühlung, Entstielen), klassiert und nach ihrer Farbe beurteilt. Der Ertrag nach Grössendurchmesser sowie die Beurteilung der Farbe werden schriftlich festgehalten.

6. Verpackung, Lagerung

Die Rosinen werden Kontrollen hinsichtlich der Farbe und der Kristallisierung des Zuckers unterzogen, wobei Verpackung und Lagerbedingungen (Temperatur, Dauer und Feuchtigkeit) berücksichtigt werden. Die Ergebnisse dieser Kontrollen werden schriftlich festgehalten".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 1980

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident