31980R3240

Verordnung (EWG) Nr. 3240/80 der Kommission vom 15. Dezember 1980 zur Änderung der Anhänge 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

Amtsblatt Nr. L 341 vom 16/12/1980 S. 0005 - 0007


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3240/80 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1980 zur Änderung der Anhänge 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1517/79 (2), insbesondere auf Artikel 97,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2901/80 (4), insbesondere auf Artikel 121,

nach Stellungnahme der Verwaltungskommission über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Änderung des Anhangs 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist notwendig, um die Änderungen hinsichtlich der von Dänemark und vom Vereinigten Königreich bezeichneten Verbindungsstellen zu übernehmen.

Einzelne Bestimmungen des Anhangs 5 der vorgenannten Verordnung sind zu ändern, um zwischen Mitgliedstaaten getroffenen Vereinbarungen Rechnung zu tragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert: 1. In Abschnitt B Dänemark Punkt II Grönland sind die Eintragungen unter den Nummern 1, 2 und 3 durch folgende zu ersetzen: >PIC FILE= "T0016779">

2. In Abschnitt I Vereinigtes Königreich ist neben "Großbritannien" und "Gibraltar" in der rechten Spalte "Overseas Group" jeweils durch "Overseas Branch" zu ersetzen.

(1) ABl. Nr. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. (2) ABl. Nr. L 185 vom 21.7.1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. (4) ABl. Nr. L 301 vom 11.11.1980, S. 5.

Artikel 2

Anhang 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert: 1. Bei Punkt 2 Belgien-Deutschland ist Buchstabe b) durch folgende Fassung zu ersetzen:

"b) Artikel 9 Absatz 1 der Vereinbarung vom 20. Juli 1965 über die Durchführung der Verordnungen Nummer 3 und 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer."

2. Bei Punkt 3 Belgien-Frankreich ist folgender Buchstabe anzufügen:

"g) Abkommen vom 29. Juni 1979 über den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Leistungen bei Arbeitslosigkeit)."

3. Bei Punkt 7 Belgien-Niederlande wird folgender Buchstabe angefügt:

"h) Abkommen vom 29. März 1979 zu Artikel 93 Absatz 6, Artikel 94 Absatz 6 und Artikel 95 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (Verfahrensweisen zur Feststellung der Erstattungsbeträge bei Sachleistungen wegen Krankheit und Mutterschaft)."

4. Zu Punkt 9 Dänemark-Deutschland: a) die vorhandene Eintragung ist als Buchstabe "a)" zu kennzeichnen.

b) nach Buchstabe a) ist folgendes einzufügen:

"b) Abkommen vom 27. April 1979 über: i) den teilweisen gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (teilweiser Erstattungsverzicht bei Sachleistungen wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit und Erstattungsverzicht bei Leistungen wegen Arbeitslosigkeit sowie verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrollen).

ii) Artikel 93 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (Verfahrensweise bei der Ermittlung des Erstattungsbetrags bei Sachleistungen wegen Krankheit und Mutterschaft)."

5. Bei Punkt 10 Dänemark-Frankreich ist an die Stelle von "keine" folgendes zu setzen:

" a) Abkommen vom 29. Juni 1979 über den teilweisen gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (teilweiser gegenseitiger Erstattungsverzicht bei Sachleistungen wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit).

b) Abkommen vom 29. Juni 1979 über den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei Kosten für Leistungen bei Arbeitslosigkeit).

c) Abkommen vom 29. Juni 1979 über gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei Kosten für verwaltungsmässige und ärztliche Kontrollen).

"

6. Bei Punkt 14 Dänemark-Niederlande wird das Wort "gegenstandslos" durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Briefwechsel vom 30. März 1979 und 25. April 1979 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (teilweiser gegenseitiger Erstattungsverzicht bei Sachleistungen wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit)."

7. Bei Punkt 19 Deutschland-Luxemburg ist nach Buchstabe d) folgender Buchstabe e) einzufügen:

"e) Abkommen vom 20. Juli 1978 über gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei Sachleistungen wegen Arbeitsunfall und Berufskrankheit)".

8. Bei Punkt 20 Deutschland-Niederlande wird nach Buchstabe f) folgender Buchstabe eingefügt:

"g) Abkommen vom 11. Oktober 1979 über die Durchführung des Artikels 92 der Verordnung (Mindestbetrag für die Eintreibung von Sozialversicherungsbeiträgen)".

Artikel 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Artikel 1 gilt mit Wirkung vom 1. November 1976.

Artikel 2 Nummern 2 und 3 gelten ab 1. Oktober 1972.

Artikel 2 Nummern 4 (ausser in bezug auf verwaltungsmässige und ärztliche Kontrollen), 5 und 6 gelten ab 1. April 1973.

Artikel 2 Nummer 4 (ausser in bezug auf verwaltungsmässige und ärztliche Kontrollen) gilt ab 1. April 1980.

Artikel 2 Nummer 7 gilt ab 1. Januar 1978.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 1980

Für die Kommission

Henk VREDELING

Vizepräsident