Verordnung (EWG) Nr. 3196/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 351/79 über den Zusatz von Alkohol zu Erzeugnissen des Weinsektors
Amtsblatt Nr. L 333 vom 11/12/1980 S. 0006 - 0006
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0273
**** ( 1 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 305 VOM 14 . 11 . 1980 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 90 . ( 4 ) ABL . NR . L 320 VOM 15 . 12 . 1979 , S . 7 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3196/80 DES RATES VOM 8 . DEZEMBER 1980 ZUR ZWEITEN ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 351/79 ÜBER DEN ZUSATZ VON ALKOHOL ZU ERZEUGNISSEN DES WEINSEKTORS DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2930/80 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 42 ABSATZ 2 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : BIS ZU DEM BEVORSTEHENDEN ERLASS VON VORSCHRIFTEN ZUR ERGÄNZUNG ODER HARMONISIERUNG DER DEFINITION DER PERLWEINE UND DER ERZEUGNISSE DER TARIFNUMMER 22.06 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST ES ANGEBRACHT , DIE GELTUNG DER IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 351/79 ( 3 ), IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2817/79 ( 4 ), GENANNTEN BESTIMMUNGEN ZU VERLÄNGERN . DIE BISHERIGEN ERFAHRUNGEN HABEN GEZEIGT , DASS EIN SOLCHES VORGEHEN OHNE SCHWIERIGKEITEN MÖGLICH IST . DAHER EMPFIEHLT ES SICH , DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 351/79 ZU ÄNDERN , INDEM DIE AM 31 . DEZEMBER 1980 AUSLAUFENDE ÜBERGANGSZEIT BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1981 VERLÄNGERT WIRD - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 351/79 WIRD DAS DATUM " 31 . DEZEMBER 1980 " DURCH DAS DATUM " 31 . DEZEMBER 1981 " ERSETZT . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 8 . DEZEMBER 1980 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT C . NEY