Verordnung (EWG) Nr. 3112/80 des Rates vom 27. November 1980 bezüglich einer Erhebung über die Verdienste der ständig in der Landwirtschaft beschäftigten Arbeiter
Amtsblatt Nr. L 326 vom 02/12/1980 S. 0006 - 0007
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0252
**** ( 1 ) ABL . NR . L 83 VOM 28 . 3 . 1974 , S . 4 . ( 2 ) ABL . NR . L 110 VOM 30 . 4 . 1975 , S . 2 . ( 3 ) ABL . NR . L 118 VOM 5 . 5 . 1976 , S . 3 . ( 4 ) ABL . NR . L 104 VOM 28 . 4 . 1977 , S . 5 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3112/80 DES RATES VOM 27 . NOVEMBER 1980 BEZUEGLICH EINER ERHEBUNG ÜBER DIE VERDIENSTE DER STÄNDIG IN DER LANDWIRTSCHAFT BESCHÄFTIGTEN ARBEITER DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 213 , NACH KENNTNISNAHME VON DEM VERORDNUNGSENTWURF DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ZUR ERFÜLLUNG DER IHR NACH DEM VERTRAG , INSBESONDERE NACH DEN ARTIKELN 2 , 39 , 117 , 118 , 119 UND 122 OBLIEGENDEN AUFGABEN MUSS DIE KOMMISSION ÜBER DIE LOHNSITUATION UND -ENTWICKLUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN UNTERRICHTET SEIN . DIE WENIGEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN VERFÜGBAREN STATISTISCHEN UNTERLAGEN ÜBER DIE LÖHNE DER LANDARBEITER GESTATTEN ZUM GEGENWÄRTIGEN ZEITPUNKT NOCH KEINE ZUVERLÄSSIGEN VERGLEICHE . EINE SPEZIFISCHE GEMEINSCHAFTSERHEBUNG NACH EINHEITLICHEN DEFINITIONEN UND MERKMALEN , WIE SIE SEIT 1974 JEDES JAHR BIS 1979 GEMÄSS DEN VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 677/74 ( 1 ), ( EWG ) NR . 1103/75 ( 2 ), ( EWG ) NR . 1035/76 ( 3 ) UND ( EWG ) NR . 847/77 ( 4 ) DURCHGEFÜHRT WURDE , ERSCHEINT DESHALB UNUMGÄNGLICH . DIE BEI EINER LOHNUNTERSUCHUNG IM BEREICH DER LANDWIRTSCHAFT NATURGEMÄSS AUFTRETENDEN TECHNISCHEN SCHWIERIGKEITEN ZWINGEN DAZU , VORLÄUFIG NUR DIE VERDIENSTE DER STÄNDIGEN LANDARBEITER ZU ERFASSEN . NACH DER BESCHRÄNKUNG DER IN DEN JAHREN 1977 , 1978 UND 1979 DURCHGEFÜHRTEN ERHEBUNGEN AUF DIE MÄNNLICHEN ARBEITER EMPFIEHLT ES SICH NUNMEHR , DIE ERHEBUNG WIEDER AUF DIE WEIBLICHEN ARBEITER AUSZUDEHNEN . ES IST MÖGLICH UND WENIGER AUFWENDIG , EINE SOLCHE ERHEBUNG NUR IM STICHPROBENVERFAHREN DURCHZUFÜHREN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE KOMMISSION FÜHRT IM JAHR 1980 EINE ERHEBUNG ÜBER DIE EFFEKTIVVERDIENSTE DER STÄNDIG IN DER LANDWIRTSCHAFT BESCHÄFTIGTEN WEIBLICHEN ARBEITER AUF DER GRUNDLAGE DER STATISTISCHEN ANGABEN FÜR SEPTEMBER , OKTOBER ODER NOVEMBER DURCH . ARTIKEL 2 DIE ERHEBUNG ERSTRECKT SICH AUF ALLE BETRIEBE , DIE STÄNDIG BESCHÄFTIGTE ARBEITER VERWENDEN UND TÄTIGKEITEN AUSÜBEN , WELCHE VON DER KLASSE 01 DER ALLGEMEINEN SYSTEMATIK DER WIRTSCHAFTSZWEIGE IN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( NACE ) ABGEGRENZT UND DEFINIERT SIND , MIT AUSNAHME JENER BETRIEBE , DEREN TÄTIGKEIT AUSSCHLIESSLICH ODER ÜBERWIEGEND IN DER LANDSCHAFTSGÄRTNEREI , IN DER JAGD UND IN DER AUSFÜHRUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER NEBENTÄTIGKEITEN BESTEHT . ARTIKEL 3 DIE ERHEBUNG WIRD IM STICHPROBENVERFAHREN DURCHGEFÜHRT . DIE ARBEITGEBER SIND VERPFLICHTET , FÜR IHRE IN DER STICHPROBE ERFASSTEN BETRIEBE DIE ERFORDERLICHEN AUSKÜNFTE FÜR DIE ERHEBUNG GEMÄSS NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN ZU ERTEILEN . ARTIKEL 4 DIE ERHEBUNG BESTEHT DARIN , FÜR JEDEN STÄNDIG BESCHÄFTIGTEN ARBEITER ALLE ANGABEN ÜBER DEN BRUTTOVERDIENST DER MONATE SEPTEMBER , OKTOBER ODER NOVEMBER 1980 , DEN BEZUG VON NATURALLEISTUNGEN , DIE ART DER AUSGEUEBTEN TÄTIGKEIT , DIE LOHNBERECHNUNGSGRUNDLAGE UND DIE ANZAHL DER ENTLOHNTEN STUNDEN SOWIE GESCHLECHT , ALTER UND BERUFLICHE QUALIFIKATION ZU ERMITTELN . ARTIKEL 5 DIE AUSKÜNFTE WERDEN VON DEN STATISTISCHEN ÄMTERN DER MITGLIEDSTAATEN EINGEHOLT . DIE KOMMISSION REGELT IN ZUSAMMENARBEIT MIT DIESEN ÄMTERN DIE TECHNISCHEN EINZELHEITEN DER ERHEBUNG SOWIE DIE MODALITÄTEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER ERGEBNISSE AN DIE KOMMISSION . ARTIKEL 6 DIE IM RAHMEN DER ERHEBUNG ERTEILTEN EINZELAUSKÜNFTE DÜRFEN NUR FÜR STATISTISCHE ZWECKE VERWENDET WERDEN . IHRE VERWENDUNG ZU STEUERLICHEN ZWECKEN UND IHRE WEITERGABE AN DRITTE IST UNTERSAGT . DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN GEEIGNETE MASSNAHMEN GEGEN JEDEN VERSTOSS A ) GEGEN DIE IN ARTIKEL 3 GENANNTE VERPFLICHTUNG ZUR AUSKUNFTSERTEILUNG ; B ) GEGEN DIE IN ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS GENANNTE GEHEIMHALTUNGSPFLICHT . ARTIKEL 7 DIE MITGLIEDSTAATEN ERHALTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER ERHEBUNG PROPORTIONAL ZUR ZAHL DER BEFRAGTEN BETRIEBE EINEN PAUSCHALBETRAG AUS DEN IM HAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIESE ZWECKE BEREITGESTELLTEN MITTELN . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 27 . NOVEMBER 1980 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT J . SANTER