31980R3062

Verordnung (EWG) Nr. 3062/80 des Rates vom 25. November 1980 über den Abschluß des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Spaniens

Amtsblatt Nr. L 322 vom 28/11/1980 S. 0003 - 0003
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0022
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0150
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0150


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3062/80 DES RATES vom 25. November 1980 über den Abschluß des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Spaniens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entschließung vom 3. November 1976 über einige externe Aspekte bei der Einführung einer 200-Meilen-Fischereizone in der Gemeinschaft ab 1. Januar 1977 ist der Rat übereingekommen, daß die Nutzung der Fischbestände in dieser Zone durch Fischereifahrzeuge dritter Länder in Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Drittländern geregelt werden wird, und daß ausserdem durch geeignete Gemeinschaftsabkommen sichergestellt werden muß, daß die Fischer der Gemeinschaft Fangrechte in den Gewässern von Drittländern erhalten bzw. behalten.

Das Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Spanien sollte daher abgeschlossen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Spaniens wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (2).

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Colette FLESCH

(1) ABl. Nr. C 175 vom 14.7.1980, S. 71. (2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

FISCHEREIABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Spaniens

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT (im folgenden "Gemeinschaft" genannt)

UND DIE REGIERUNG SPANIENS -

UNTER HINWEIS auf die engen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Spanien,

IN DEM gemeinsamen WUNSCH, die Fischbestände in den Gewässern vor ihren Küsten zu erhalten und rationell zu bewirtschaften,

EINGEDENK der Arbeiten der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen,

DAVON AUSGEHEND, daß sich die Künstenstaaten bei einer Ausdehnung der ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Gebiete mit lebenden Meeresschätzen und bei der Ausübung ihrer Hoheitsrechte in ihren Gebieten zum Zwecke der Erforschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Meeresschätze an die Grundsätze des Völkerrechts zu halten haben,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß die Gemeinschaft beschlossen hat, daß die Grenzen der Fischereizonen ihrer Mitgliedstaaten (im folgenden "Fischereizonen der Gemeinschaft" genannt) auf 200 Seemeilen vor der Küsten des Nordatlantik, der Nordsee, des Skagerrak, des Kattegat und der Ostsee - unbeschadet einer gleichartigen Maßnahme für die übrigen Fischereizonen, insbesondere im Mittelmeer - ausgedehnt werden, wobei die Ausübung der Fischerei innerhalb dieser Gebiete der gemeinsamen Fischereipolitik unterliegt,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, daß Spanien mit Wirkung vom 15. März 1978 eine Wirtschaftszone von 200 Seemeilen von der Atlantikküste aus - unbeschadet einer gleichartigen Maßnahme für das Mittelmeer - errichtet hat, in der es seine Hoheitsrechte zum Zwecke der Erforschung, Wahrung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresschätze ausübt,

VON DEM WUNSCHE geleitet, die Grundsätze und Regeln festzulegen, die künftig die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Fischerei bestimmen sollen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Zweck dieses Abkommens ist es, die Grundsätze und Regeln für alle Bedingungen der Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge beider Parteien in den der Gerichtsbarkeit der jeweils anderen Partei unterliegenden Fischereizonen festzulegen.

(2) Dieses Abkommen berührt jedoch nicht die in dem Abkommen vom 14. Juli 1959 zwischen Spanien und Frankreich festgelegte Ausübung der beiderseitigen Fischereitätigkeit in der Bidassoa und in der Bucht von Figuier.

Artikel 2

Jede Partei gewährt den Fischereifahrzeugen der anderen Partei nach Maßgabe der folgenden Artikel Zugang zu der ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Fischereizone.

Artikel 3

(1) Jede Partei bestimmt jährlich für die ihrer Gerichtsbarkeit unterliegende Fischereizone vorbehaltlich etwaiger notwendiger Änderungen infolge unvorhersehbarer Unstände und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer rationellen Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze a) das Gesamtvolumen der zulässigen Fänge aus Einzelbeständen oder Gruppen von Beständen, wobei sie die jeweils sichersten wissenschaftlichen Daten, den Zusammenhang der Bestände untereinander, die Arbeit der einschlägigen internationalen Organisationen und alle sonstigen sachdienlichen Faktoren berücksichtigt;

b) nach angemessenen gegenseitigen Konsultationen das Volumen der den Fischereifahrzeugen der anderen Partei zugestandenen Fänge sowie die Zonen, in denen diese Fänge getätigt werden dürfen. Beide Parteien setzen sich zum Ziel, ein befriedigendes Gleichgewicht der Fangmöglichkeiten jeder Partei in der der Gerichtsbarkeit der jeweils anderen Partei unterliegenden Fischereizone herzustellen.

Bei der Festlegung dieser Fangmöglichkeiten berücksichtigen beide Parteien i) die Zweckmässigkeit die herkömmlichen Merkmale der Fischereitätigkeit in den Küstengrenzzonen zu erhalten;

ii) die Notwendigkeit, etwaige Schwierigkeiten einer Partei, deren Fangmöglichkeiten im Laufe der Herstellung des vorerwähnten Gleichgewichts eingeschränkt werden, so gering wie möglich zu halten;

iii) alle sonstigen sachdienlichen Faktoren.

(2) Jede Partei kann zur Erhaltung und rationellen Bewirtschaftung der Meeresschätze in der ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Fischereizone alle sonstigen Maßnahmen treffen. Die im Anschluß an die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten der anderen Partei getroffenen Maßnahmen dürfen die tatsächliche Ausübung der Fischerei nicht in Frage stellen.

Artikel 4

Jede Partei kann beschließen, daß die Ausübung der Fischereitätigkeit in der ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Fischereizone durch Fischereifahrzeuge der anderen Partei lizenzpflichtig ist.

Die zuständigen Behörden jeder Partei teilen der anderen Partei den Namen, die Registriernummer und die sonstigen zweckdienlichen Mermale der Fischereifahrzeuge mit, für welche die Fanggenehmigung für die Fischereizone der anderen Partei beantragt wird. Diese Bestimmung gilt auch für jedes Seefahrzeug, das einem Fischereifahrzeug bei der Durchführung von Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des betreffenden Seefahrzeugs hilft oder beisteht. Die zweite Partei erteilt Lizenzen in Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) zugestandenen Fangmöglichkeiten.

Artikel 5

Die Fischereifahrzeuge der einen Partei, die ihre Tätigkeit in der der Gerichtsbarkeit der anderen Partei unterliegenden Fischereizone ausüben, kommen den Erhaltungs- und Überwachungsmaßnahmen sowie den sonstigen Bestimmungen zur Regelung der Fangtätigkeit in der betreffenden Zone nach. Alle neuen Maßnahmen, Bedingungen oder Bestimmungen sind ordnungsgemäß im voraus bekanntzugeben.

Artikel 6

Jede Partei trifft die notwendigen Vorkehrungen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens und der sonstigen damit zusammenhängenden Maßnahmen durch ihre Fischereifahrzeuge sicherzustellen.

Artikel 7

Jede Partei kann innerhalb der ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Fischereizone in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht solche Maßnahmen treffen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um die Einhaltung dieses Abkommens durch die Fischereifahrzeuge der anderen Partei sicherzustellen.

Artikel 8

Beide Parteien verpflichten sich, im Hinblick auf eine sinnvolle Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Meeresschätze zusammenzuarbeiten und die notwendige wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu erleichtern, insbesondere in bezug auf a) die Fischbestände in den der Gerichtsbarkeit beider Parteien unterliegenden Fischereizonen, um für diese soweit wie möglich zu einer Harmonisierung der Fangbestimmungen zu gelangen;

b) die Fischbestände von gemeinsamem Interesse in den der Gerichtsbarkeit beider Parteien unterliegenden Fischereizonen, in Gebieten ausserhalb dieser Zonen und in daran angrenzenden Gebieten.

Artikel 9

Die Parteien vereinbaren, sich in Fragen der Durchführung und des Funktionierens dieses Abkommens oder bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zu konsultieren.

Artikel 10

Keine Bestimmung dieses Abkommens berührt oder präjudiziert die Standpunkte der einen oder der anderen Partei in Seerechtsfragen.

Artikel 11

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet Spaniens andererseits.

Artikel 12

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifizieren. Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen vom Tag seiner Unterzeichnung an vorläufig angewendet.

Dieses Abkommen wird für einen ersten Zeitraum von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten geschlossen. Wird es nicht von einer der Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gekündigt, so bleibt es für jeweils weitere fünf Jahre in Kraft, sofern es nicht mindestens sechs Monate vor dem jeweiligen Ablauf des Zeitraums gekündigt wird.

Artikel 13

Die Parteien vereinbaren, das Abkommen bei Abschluß der im Rahmen der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen geführten Verhandlungen über einen multilateralen Vertrag zu überprüfen.

Udfärdiget i Bruxelles, den femtende april nitten hundrede og firs i to eksemplarer paa dansk, engelsk, fransk, italiensk, nederlandsk, tysk og spansk, idet hver af disse tekster har samme gyldighed.

Geschehen zu Brüssel am fünfzehnten April neuzehnhundertachtzig in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Done at Brussels on the fifteenth day of April in the year one thousand nine hundred and eighty, in duplicate in the Danish, Dutch, English, French, German, Italian and Spanish languages, each of these texts being equally authentic.

Fait à Bruxelles, le quinze avril mil neuf cent quatre-vingts, en double exemplaire, en langüs allemande, anglaise, danoise, française, italienne, néerlandaise et espagnole, chacun de ces textes faisant également foi.

Fatto a Bruxelles, il quindici aprile millenovecentoottanta, in duplice copia in lingua danese, francese, inglese, italiana, olandese, tedesca e spagnuola, ciascuno di detti testi facenti ugualmente fede.

Gedaan te Brussel, op vijftien april negentienhonderd tachtig, in twee exemplaren in de Deense, de Duitse, de Engelse, de Franse, de Italiaanse, de Nederlandse en de Spaanse taal, zijnde alle teksten gelijkelijk authentiek.

Hecho en Bruselas a quinze de abril de mil novecientos ochenta en dos ejemplares en lengua española, alemana, danesa, francesa, inglesa, italiana y neerlandesa, dando fe cada uno de estos textos.

For Raadet for De europäiske Fälleßkaber,

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften,

For the Council of the European Communities,

Pour le Conseil des Communautés européennes,

Per il Consiglio delle Comunità europee,

Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen,

En nombre del Consejo de las Comunidades Europeas, >PIC FILE= "T0016450">

For regeringen for Spanien,

Für die Regierung von Spanien,

For the Government of Spain,

Pour le gouvernement de l'Espagne,

Per il governo di Spagna,

Voor de Regering van Spanje,

En nombre del Gobierno de España, >PIC FILE= "T0016451">