31980R2959

Verordnung (EWG) Nr. 2959/80 der Kommission vom 14. November 1980 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Bleiborosilicate der Tarifstelle 32.08 ex B mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 306 vom 15/11/1980 S. 0026


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( 1 ) ABL . NR . L 328 VOM 24 . 12 . 1979 , S . 25 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2959/80 DER KOMMISSION

VOM 14 . NOVEMBER 1980

ZUR WIEDEREINFÜHRUNG DES ZOLLSATZES FÜR BLEIBOROSILICATE DER TARIFSTELLE 32.08 EX B MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN , DENEN DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ZUR ERÖFFNUNG VON ZOLLPRÄFERENZEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 2 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DER GENANNTEN VERORDNUNG WIRD DIE ZOLLAUSSETZUNG FÜR JEDE WARENGRUPPE INNERHALB DER GRENZEN EINES IN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN GEMEINSCHAFTSPLAFONDS - MIT AUSNAHME EINIGER ERZEUGNISSE , DEREN PLAFOND ENTSPRECHEND DEN IN ANHANG A DIESER VERORDNUNG ANGEGEBENEN WERTEN FESTGELEGT WURDE - GEWÄHRT ; DIESER IST GLEICH DER SUMME , DIE SICH ERGIBT AUS DER ADDITION EINERSEITS DES WERTES DER IM JAHR 1977 GETÄTIGTEN CIF-EINFUHREN DIESER WAREN IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DEN DURCH DIESES SYSTEM BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN UND GEBIETEN - MIT AUSNAHME JENER , DIE BEREITS IM GENUSS VON VON DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRTEN ZOLLPRÄFERENZREGELUNGEN SIND - UND ANDERERSEITS VON 5 V . H . DES WERTES DER CIF-EINFUHREN IM JAHR 1977 AUS DEN ÜBRIGEN LÄNDERN SOWIE DEN LÄNDERN UND GEBIETEN , DIE BEREITS IM GENUSS DIESER REGELUNGEN SIND . IN KEINEM FALL DARF DER SICH AUS DIESER ADDITION ERGEBENDE PLAFONDBETRAG 110 BZW . 115 V . H . DES FÜR DAS JAHR 1979 FESTGESETZTEN PLAFONDS ÜBERSTEIGEN . GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 3 DER GENANNTEN VERORDNUNG KÖNNEN DIE ZOLLSÄTZE JEDERZEIT WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , SOBALD DER VORGENANNTE PLAFOND BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN ALLEN LÄNDERN UND GEBIETEN - MIT AUSNAHME DER IN ANHANG C DERSELBEN VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN LÄNDER - AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT IST .

FÜR BLEIBOROSILICATE IST DER PLAFOND GEMÄSS DER OBEN GENANNTEN GRUNDLAGE AUF 70 000 EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZT . AM 10 . NOVEMBER 1980 HABEN DIE IN DER GEMEINSCHAFT ANGERECHNETEN EINFUHREN DER GENANNTEN WAREN MIT URSPRUNG IN DEN LÄNDERN UND GEBIETEN , DENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN , DEN GENANNTEN PLAFOND ERREICHT . IN ANBETRACHT DES ZWECKS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 , DIE DIE BEACHTUNG EINES PLAFONDS VORSIEHT , BESTEHT INFOLGEDESSEN VERANLASSUNG , DEN ZOLLSATZ FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN WIEDEREINZUFÜHREN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

AB 18 . NOVEMBER 1980 WIRD DER ZOLLSATZ , DER AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES AUSGESETZT IST , FÜR EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT VON FOLGENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN ALLEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN UND GEBIETEN , MIT AUSNAHME DER IN ANHANG C DER VORGENANNTEN VERORDNUNG NR . 2789/79 AUFGEFÜHRTEN LÄNDER , WIEDEREINGEFÜHRT .

// //

NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG //

//

32.08 // ZUBEREITETE PIGMENTE , ZUBEREITETE TRÜBUNGSMITTEL UND ZUBEREITETE FARBEN , SCHMELZGLASUREN UND ANDERE VERGLASBARE MASSEN , FLÜSSIGE GLANZMITTEL UND ÄHNLICHE ZUBEREITUNGEN FÜR DIE KERAMISCHE , EMAILLIER- ODER GLASINDUSTRIE ; ENGOBEN ; GLASFRITTE UND ANDERES GLAS IN FORM VON PULVER , GRANALIEN , SCHUPPEN ODER FLOCKEN : //

// EX B : BLEIBOROSILICATE //

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 14 . NOVEMBER 1980

FÜR DIE KOMMISSION

ETIENNE DAVIGNON

MITGLIED DER KOMMISSION