Verordnung (EWG) Nr. 2959/80 der Kommission vom 14. November 1980 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Bleiborosilicate der Tarifstelle 32.08 ex B mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 306 vom 15/11/1980 S. 0026
**** ( 1 ) ABL . NR . L 328 VOM 24 . 12 . 1979 , S . 25 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2959/80 DER KOMMISSION VOM 14 . NOVEMBER 1980 ZUR WIEDEREINFÜHRUNG DES ZOLLSATZES FÜR BLEIBOROSILICATE DER TARIFSTELLE 32.08 EX B MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN , DENEN DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ZUR ERÖFFNUNG VON ZOLLPRÄFERENZEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 2 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DER GENANNTEN VERORDNUNG WIRD DIE ZOLLAUSSETZUNG FÜR JEDE WARENGRUPPE INNERHALB DER GRENZEN EINES IN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN GEMEINSCHAFTSPLAFONDS - MIT AUSNAHME EINIGER ERZEUGNISSE , DEREN PLAFOND ENTSPRECHEND DEN IN ANHANG A DIESER VERORDNUNG ANGEGEBENEN WERTEN FESTGELEGT WURDE - GEWÄHRT ; DIESER IST GLEICH DER SUMME , DIE SICH ERGIBT AUS DER ADDITION EINERSEITS DES WERTES DER IM JAHR 1977 GETÄTIGTEN CIF-EINFUHREN DIESER WAREN IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DEN DURCH DIESES SYSTEM BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN UND GEBIETEN - MIT AUSNAHME JENER , DIE BEREITS IM GENUSS VON VON DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRTEN ZOLLPRÄFERENZREGELUNGEN SIND - UND ANDERERSEITS VON 5 V . H . DES WERTES DER CIF-EINFUHREN IM JAHR 1977 AUS DEN ÜBRIGEN LÄNDERN SOWIE DEN LÄNDERN UND GEBIETEN , DIE BEREITS IM GENUSS DIESER REGELUNGEN SIND . IN KEINEM FALL DARF DER SICH AUS DIESER ADDITION ERGEBENDE PLAFONDBETRAG 110 BZW . 115 V . H . DES FÜR DAS JAHR 1979 FESTGESETZTEN PLAFONDS ÜBERSTEIGEN . GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 3 DER GENANNTEN VERORDNUNG KÖNNEN DIE ZOLLSÄTZE JEDERZEIT WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , SOBALD DER VORGENANNTE PLAFOND BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN ALLEN LÄNDERN UND GEBIETEN - MIT AUSNAHME DER IN ANHANG C DERSELBEN VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN LÄNDER - AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT IST . FÜR BLEIBOROSILICATE IST DER PLAFOND GEMÄSS DER OBEN GENANNTEN GRUNDLAGE AUF 70 000 EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZT . AM 10 . NOVEMBER 1980 HABEN DIE IN DER GEMEINSCHAFT ANGERECHNETEN EINFUHREN DER GENANNTEN WAREN MIT URSPRUNG IN DEN LÄNDERN UND GEBIETEN , DENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN , DEN GENANNTEN PLAFOND ERREICHT . IN ANBETRACHT DES ZWECKS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 , DIE DIE BEACHTUNG EINES PLAFONDS VORSIEHT , BESTEHT INFOLGEDESSEN VERANLASSUNG , DEN ZOLLSATZ FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN WIEDEREINZUFÜHREN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 AB 18 . NOVEMBER 1980 WIRD DER ZOLLSATZ , DER AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES AUSGESETZT IST , FÜR EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT VON FOLGENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN ALLEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN UND GEBIETEN , MIT AUSNAHME DER IN ANHANG C DER VORGENANNTEN VERORDNUNG NR . 2789/79 AUFGEFÜHRTEN LÄNDER , WIEDEREINGEFÜHRT . // // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // // 32.08 // ZUBEREITETE PIGMENTE , ZUBEREITETE TRÜBUNGSMITTEL UND ZUBEREITETE FARBEN , SCHMELZGLASUREN UND ANDERE VERGLASBARE MASSEN , FLÜSSIGE GLANZMITTEL UND ÄHNLICHE ZUBEREITUNGEN FÜR DIE KERAMISCHE , EMAILLIER- ODER GLASINDUSTRIE ; ENGOBEN ; GLASFRITTE UND ANDERES GLAS IN FORM VON PULVER , GRANALIEN , SCHUPPEN ODER FLOCKEN : // // EX B : BLEIBOROSILICATE // ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 14 . NOVEMBER 1980 FÜR DIE KOMMISSION ETIENNE DAVIGNON MITGLIED DER KOMMISSION