31980R2941

Verordnung (EWG) Nr. 2941/80 der Kommission vom 13. November 1980 über die Anwendungsbestimmungen der Erzeugungsbeihilferegelung für Olivenöl

Amtsblatt Nr. L 305 vom 14/11/1980 S. 0018 - 0022
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0174


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2941/80 DER KOMMISSION vom 13. November 1980 über die Anwendungsbestimmungen der Erzeugungsbeihilferegelung für Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1917/80 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2529/80 (3) führt jeder Erzeugermitgliedstaat eine Regelung für eine Verwaltungskontrolle ein, die gewährleistet, daß bei dem Erzeugnis, für das die Beihilfe beantragt wird, ein Anspruch auf Beihilfe besteht. Folglich müssen die Anbaumeldungen und die Beihilfeanträge, die von den Betreffenden einzureichen sind, ein Mindestmaß an Angaben enthalten, die zur Durchführung dieser Kontrolle erforderlich sind.

Die Kontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2529/80 müssen eine ausreichend repräsentative Zahl von Anbauerklärungen der den Organisationen angeschlossenen Olivenbauern umfassen ; nach Artikel 5 Absatz 2 können die Organisationen alle Belege anfordern, die für die Aufstellung der Produktion ihrer Mitglieder erforderlich sind. Um eine einheitliche Anwendung dieser Regelung zu erleichtern, ist anzugeben, welcher Art diese Belege sein sollen.

Die den nicht organisierten Olivenbauern zu gewährende Beihilfe ist nach Pauschalerträgen an Oliven und Öl, bezogen auf die Olivenbäume, zu berechnen. Auf diese Erträge ist auch für die Ermittlung des Beihilfebetrags an die organisierten Olivenbauern zurückzugreifen, falls von ihnen erzeugte Oliven an einen anderen Käufer als eine Mühle verkauft werden.

Für eine ordnungsgemässe Verwaltung ist vorzusehen, daß den Mitgliedstaaten am Ende jedes Wirtschaftsjahres die Zahl der Olivenbauern gemeldet wird, deren Erzeugung die Erzeugerorganisationen noch kontrollieren müssen.

Nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2529/80 haben die Erzeugerorganisationen die Bestandsbuchführung und die Tätigkeit der ihnen von den Mitgliedstaaten angegebenen Mühlen zu kontrollieren. Um eine ordnungsgemässe Durchführung der Kontrolle zu ermöglichen, müssen die Organisationen Zugang zu den Mühlen und deren Bestandsbuchführung enthalten.

Zum Zweck einer besseren Mitarbeit der Ölmühlen an der Durchführung der Beihilferegelung sind ihre Berufsverbände an den Kontrollen zu beteiligen, welche die Erzeugerorganisationen bei den Mühlen vornehmen.

Um ein einwandfreies Funktionieren der Beihilferegelung zu gewährleisten, sind die von den Erzeugerorganisationen bei den Mühlen durchzuführenden Kontrollmaßnahmen des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2529/80 anzugeben.

Um ein reibungsloses Funktionieren der Beihilferegelung zu gewährleisten, sind zum einen die Mindestangaben festzulegen, die die Bestandsbuchführung jeder Mühle zu enthalten haben, und zum anderen die vom betreffenden Mitgliedstaat auf diesem Gebiet durchzuführenden Kontrollen zu bestimmen.

Bei Nichteinhaltung der Bestandsbuchführungsverpflichtungen durch eine Mühle sind die Kriterien zur Ermittlung des Beihilfebetrags zu bestimmen, der den Mitgliedern der Erzeugerorganisationen, die ihre Erzeugnisse in dieser Mühle haben verarbeiten lassen, zu gewähren ist.

Die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2529/80 genannten Kontrollen müssen unter Berücksichtigung der Kontrollmöglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats einen Anteil betreffen, der ausreichende Garantien für das gute Funktionieren der Regelung bietet.

Aufgrund von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2529/80 überprüfen die Erzeugermitgliedstaaten durch Stichproben bei jeder Erzeugerorganisation die Richtigkeit der Anbaumeldungen und der Beihilfeanträge ihrer Mitglieder. Diese Überprüfung muß unter Berücksichtigung der von der Organisation gegebenen Kontrollgarantie eine genügend repräsentative Zahl von Olivenbauern betreffen.

(1) ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2) ABl. Nr. L 186 vom 19.7.1980, S. 1. (3) ABl. Nr. L 259 vom 2.10.1980, S. 3. Hinsichtlich der Menge des beihilfefähigen Öls können aufgrund von Abweichungen zwischen der Menge, für die die Beihilfe beantragt wird, und derjenigen, die in der Bestandsbuchführung der Mühle aufgeführt ist, Zweifel auftreten. Im Interesse einer ordnungsgemässen Verwaltung ist für die Zahlung der Beihilfen von der geringeren Menge auszugehen.

Um die ordnungsgemässe Anwendung der Beihilferegelung für die nicht organisierten Olivenbauern zu gewährleisten, müssen bei Festsetzung der Erträge bestimmte Merkmale der Erzeugungsgebiete berücksichtigt werden.

Um die Festsetzung der Erträge zu erleichtern, empfiehlt es sich, daß die Vertreter der Kommission an den Vorarbeiten mitwirken.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2529/80 genannte Anbaumeldung ist spätestens am 30. Juni 1981 einzureichen.

Die Erzeugerorganisationen können jedoch die Anbaumeldung spätestens bei der Vorlage des Beihilfeantrags einreichen.

(2) Jede Anbaumeldung enthält insbesondere folgende Angaben: a) falls vom Olivenbauern eingereicht : dessen Name, Vorname und Anschrift;

b) falls von einer Erzeugerorganisation eingereicht : Name und Anschrift der Organisation sowie Name, Vorname und Anschrift aller ihrer Mitglieder;

c) Lage des Betriebes/der Betriebe;

d) Grundbuchbezeichnung des Betriebes/der Betriebe;

e) je Betrieb: - Zahl der Parzellen und gegebenenfalls die Ölbaumflächen,

- Gesamtzahl der tragenden Ölbäume, deren Oliven zur Ölherstellung verwendet werden.

Die Anbaumeldung eines Olivenbauern, der nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, wird durch folgende Angaben ergänzt: - im Fall der Verarbeitung der Oliven auf Rechnung des Anmelders : die Anschrift der Mühlen zum Zeitpunkt der Verarbeitung,

- im Fall des Verkaufs der Oliven : Name und Anschrift des Käufers sowie eine Kopie der für den Verkauf ausgestellten Rechnung oder aller gleichwertigen Dokumente.

(3) Die Erzeugermitgliedstaaten können bestimmen, daß für das Wirtschaftsjahr 1980/81 auch die während früherer Wirtschaftsjahre eingereichten Anbaumeldungen als gültig angesehen werden, sofern - auf dem betreffenden Betrieb oder den betreffenden Betrieben keine Umstellungen vorgenommen wurden, durch welche die für die Oliven- und Ölerzeugung bestehenden Möglichkeiten geändert werden könnten, und

- die betreffenden Angaben gemäß Absatz 2 ergänzt worden sind.

Artikel 2

Die Kontrolle gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2529/80 betrifft mindestens 10 % der Anbaumeldungen der Mitglieder der Erzeugerorganisationen.

Artikel 3

(1) Der je Erzeugerorganisation einzureichende Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben: a) Name und Anschrift der Organisation;

b) Name, Vorname und Anschrift jedes angeschlossenen Mitglieds, das seine Ölerzeugung abgeschlossen hat;

c) die von jedem Mitglied erzeugte Ölmenge mit Angabe, ob das Erzeugnis naturreines Olivenöl ist;

d) Lage der Betriebe, auf denen die Oliven geerntet worden sind, unter Bezugnahme auf die Anbaumeldung;

e) die Mühle oder die Mühlen, in der bzw. in denen das Öl erzeugt worden ist, mit Angabe der jeweiligen Menge der verarbeiteten Oliven und des gewonnenen Öls.

(2) Der Beihilfeantrag für die Olivenbauern, die ihre Oliven verkauft haben, muß neben den in Absatz 1 Buchstaben a) und d) genannten folgende Angaben enthalten: a) Name, Vorname und Anschrift des Käufers;

b) die Kopie der für den Verkauf der Oliven ausgestellten Rechnung oder eines gleichwertigen Dokuments;

c) bei unmittelbarem Verkauf an eine Mühle zur sofortigen Verarbeitung, die tatsächlich erzeugte Olivenölmenge.

Artikel 4

(1) Falls ein Olivenbauer, der Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, seine Oliven ganz oder teilweise am Baum oder an einen Käufer verkauft, der nicht zu den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Verkäufern gehört, so wird die beihilfefähige Menge des naturreinen Olivenöls dadurch bestimmt, daß die Zahl der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) zweiter Gedankenstrich genannten Ölbäume mit dem gemäß Artikel 12 für das betreffende Erzeugungsgebiet festgesetzten Oliven- und Ölertrag multipliziert wird.

(2) Für Olivenbauern, die nicht Mitglied eine Organisation sind, wird die beihilfefähige Menge des naturreinen Olivenöls dadurch bestimmt, daß die Zahl der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) zweiter Gedankenstrich genannten Ölbäume mit dem gemäß Artikel 12 für das betreffende Erzeugungsgebiet festgesetzten Oliven- und Ölertrag multipliziert wird.

(3) Die beihilfefähige Menge Tresteröl beträgt 8 % der Menge des naturreinen Olivenöls, das aus den Oliven gewonnen wurde, bei deren Verarbeitung sich die Trester ergeben haben und das gemäß den vorstehenden Absätzen als beihilfefähig anerkannt ist.

Artikel 5

Die gemäß Artikel 5 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2529/80 vorzulegenden Belege sind insbesondere a) die Unterlagen über die erfolgten besonderen Anbaumaßnahmen auf Ölbaumflächen;

b) der Nachweis der beschäftigten Arbeitskräfte im Olivenanbau oder der zur Olivenernte verwendeten mechanischen oder anderen Mittel;

c) die Rechnung für verwendete Dünge- oder Pflanzenschutzmittel oder aber der Nachweis der Durchführung derartiger Maßnahmen.

Artikel 6

Sofern die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2529/80 genannten Kontrollen nach Ablauf eines bestimmten Wirtschaftsjahres nicht für alle Mitglieder abgeschlossen sind, teilt die Erzeugerorganisation den betreffenden Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Oktober die Zahl der Mitglieder mit, deren Erzeugung noch überprüft werden muß.

Artikel 7

(1) In der Tätigkeitszeit der Mühlen kontrollieren die Erzeugerorganisationen bei den ihnen von den Mitgliedstaaten genannten Mühlen die - Führung einer Bestandsbuchhaltung gemäß den Bestimmungen von Artikel 8,

- Verarbeitungskapazität der Mühlen,

- Ölerträge der verarbeiteten Oliven

und überprüfen darüber hinaus aufgrund der Bestandsbuchhaltung:

- die Übereinstimmung zwischen den als Verarbeitungsmenge eines bestimmten Zeitraums angegebenen Mengen und der Verarbeitungskapazität der Mühlen;

- die Erträge der Olivenbauern, die ihre Erzeugung im Zeitraum vor den Kontrollen haben verarbeiten lassen.

Zum Zweck der Kontrollen haben die Erzeugerorganisationen Zugang zu den Mühlen und ihrer Bestandsbuchhaltung.

(2) Sind diese Ölmühlen Mitglieder eines Berufsverbandes, werden Vertreter desselben auf deren Antrag an den von den Erzeugerorganisationen vorgenommenen Kontrollen beteiligt.

(3) Für den Fall, daß die Erzeugerorganisationen - keinen Zugang zu den Mühlen und ihrer Bestandsbuchhaltung haben

- oder bei ihren Überprüfungen gemäß Absatz 1 a) Unregelmässigkeiten in der Bestandsbuchhaltung oder

b) erhebliche Diskrepanzen zwischen der Verarbeitungskapazität einer Mühle und den von dieser verarbeiteten Olivenmengen oder zwischen den bei der Mühlenkontrolle festgestellten Ölerträgen und den in der Bestandsbuchhaltung aufgeführten Ölerträgen feststellen,

unterrichten sie unverzueglich den betreffenden Mitgliedstaat.

Artikel 8

Unbeschadet der vom Erzeugermitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2529/80 festgesetzten Kriterien führen die Mühlen eine tägliche Bestandsbuchhaltung, aus der mindestens folgende Angaben ersichtlich sind: a) eingegangene Olivenmengen, nach Partien aufgeschlüsselt, mit Angabe des Erzeugers jeder Partie,

b) verarbeitete Olivenmengen,

c) gewonnene Ölmengen,

d) ausgelieferte Ölmengen, nach Partien aufgeschlüsselt, mit Angabe des Empfängers,

e) ausgelieferte Oliventrestermengen, nach Partien aufgeschlüsselt, mit Angabe des Empfängers.

Bei Verkauf des gewonnenen Öls und Oliventresteröls muß die Ölmühle auf Verlangen der mit der Überwachung der Bestandsbuchhaltung beauftragten Stelle die für den Verkauf ausgestellte Rechnung vorlegen.

Artikel 9

(1) Die Erzeugermitgliedstaaten kontrollieren in den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Fällen Tätigkeit und Bestandsbuchhaltung der betreffenden Mühlen.

(2) Bei Mühlen, die nicht der Kontrolle einer Erzeugerorganisation unterstehen, wird von den Erzeugermitgliedstaaten durch Stichproben untersucht, ob - die Bestandsbuchhaltung nach Maßgabe von Artikel 8 geführt wird;

- die in Artikel 8 Buchstabe c) genannten, in der Bestandsbuchhaltung für einen bestimmten Zeitraum aufgeführten Mengen, den Ölmengen entsprechen, die von der betreffenden Mühle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausnutzung ihrer Verarbeitungskapazität in diesem Zeitraum gewonnen werden können.

(3) Zeigen sich bei den in den vorstehenden Absätzen genannten Überprüfungen Unregelmässigkeiten, treffen die Mitgliedstaaten unbeschadet der anderweitig anwendbaren Strafen folgende Maßnahmen: - sie versagen der Mühle für das Wirtschaftsjahr 1981/82 die Anerkennung;

- sie bestimmen die beihilfefähigen Olivenölmenge anhand der in den Anbauerklärungen der Olivenbauern eingetragenen Zahlen und der Erträge an Oliven und Öl der Zone des betreffenden Erzeugungsgebiets, sofern sie die tatsächliche Erzeugung der Olivenbauern, die ihre Olivenerzeugung in der betreffende Mühle haben verarbeiten lassen, nicht kontrollieren können.

(4) Was die dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2529/80 übermittelten Unterlagen betrifft, so bestimmt dieser die beihilfefähige Olivenölmenge für die betreffenden Olivenbauern anhand der in der Anbauerklärung der Olivenbauern eingetragenen Zahlen sowie der für die Zone des betreffenden Erzeugungsgebiets festgesetzten Oliven- und Olivenölerträge.

Artikel 10

(1) Die von den Erzeugermitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2529/80 durchzuführenden Kontrollen umfassen mindestens 5 % der nicht organisierten Olivenbauern.

(2) Die Erzeugermitgliedstaaten überprüfen die von den Erzeugerorganisationen angewendeten Kontrollmaßnahmen, mit denen diese ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2529/80 nachkommen.

Artikel 11

Der Mitgliedstaat überprüft stichprobenweise bei den von einer Erzeugerorganisation vorgelegten Anträgen die Übereinstimmung zwischen den im Antrag angegebenen Oliven- und Ölmengen und den Mengen, die in der Bestandsbuchhaltung der Mühle angegeben sind, welche die Oliven verarbeitet hat. Falls die vorgenannten Mengen nicht übereinstimmen, bestimmt der betreffende Mitgliedstaat die beihilfeberechtigte Ölmenge anhand der geringsten Menge, die sich aus der Überprüfung ergibt.

Artikel 12

Die Erträge an Oliven und Öl werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festgesetzt.

Für diese Festsetzung übermitteln die Erzeugermitgliedstaaten der Kommission die Angaben, die für die Erzeugungsgebiete aufgestellt wurden, welche ihrerseits unter besonderer Berücksichtigung der nachstehenden Faktoren festgelegt werden: - die geographischen und geologischen Gegebenheiten des Geländes,

- die vorherrschenden Ölbaumsorten ; die meist angewandte Schnittart und das Alter der Bäume.

Zur Ermittlung der vorgenannten Angaben werden Vertreter der Kommission hinzugezogen.

Für jedes Erzeugungsgebiet umfassen diese Angaben mindestens a) die geographische Begrenzung des Gebietes,

b) eine Schätzung der Ölbaumfläche,

c) eine Schätzung der durchschnittlichen Anzahl Olivenbäume je Hektar im Spezialanbau,

d) die Durchschnittserzeugung an Oliven je Baum,

e) die Durchschnittserzeugung an Öl je 100 kg Oliven.

Artikel 13

Die Zahlung des Vorschusses gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2529/80 ist auf Ölmengen beschränkt, die aus den von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation geernteten Oliven gewonnen und für deren Rechnung verarbeitet wurden.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist ab 1. November 1980 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 1980

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident