31980R2674

Verordnung (EWG) Nr. 2674/80 der Kommission vom 17. Oktober 1980 zur dritten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 über Durchführungsvorschriften für die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen und positiven Währungsausgleichsbeträgen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 274 vom 18/10/1980 S. 0011 - 0013
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0049
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0089
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0089


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2674/80 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 1980 zur dritten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 über Durchführungsvorschriften für die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen und positiven Währungsausgleichsbeträgen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1870/80 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 24, sowie die entsprechenden Bestimmungen in den anderen Verordnungen über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags (3), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Absatz 3, sowie auf die entsprechenden Bestimmungen in den Verordnungen Nr. 142/67/EWG (Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne) (4), Nr. 171/67/EWG (Olivenöl) (5), (EWG) Nr. 766/68 (Zucker) (6), (EWG) Nr. 876/68 (Milch und Milcherzeugnisse) (7), (EWG) Nr. 885/68 (Rindfleisch) (8), (EWG) Nr. 2518/69 (Obst und Gemüse) (9), (EWG) Nr. 326/71 (Rohtabak) (10), (EWG) Nr. 2743/75 (Getreidemischfuttermittel) (11), (EWG) Nr. 2744/75 (Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse) (12), (EWG) Nr. 2768/75 (Schweinefleisch) (13), (EWG) Nr. 2774/75 (Eier) (14), (EWG) Nr. 2779/75 (Gefluegelfleisch) (15), (EWG) Nr. 110/76 (Fischereierzeugnisse) (16), (EWG) Nr. 1431/76 (Reis) (17), (EWG) Nr. 519/17 (Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse) (18), (EWG) Nr. 345/79 (Wein) (19),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (20), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1011/80 (21), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (22),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 besteht die Möglichkeit, einen der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrag zu zahlen, sobald bestimmte Erzeugnisse oder Waren der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Ausfuhr in unverändertem Zustand einem Zollager- oder Freizonenverfahren unterworfen worden sind.

Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 der Kommission (23), enthält einige Durchführungsvorschriften für die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 vorgesehene Regelung.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission (24), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1607/80 (25), sieht in Artikel 26 eine Vorschußregelung für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor, die in unverändertem Zustand oder nach entsprechender Zubereitung zur Bevorratung in der Gemeinschaft an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen verbracht werden.

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 184 vom 17.7.1980, S. 1. (3) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 78. (4) ABl. Nr. 125 vom 26.6.1967, S. 2461/67. (5) ABl. Nr. 130 vom 28.6.1967, S. 2600/67. (6) ABl. Nr. L 143 vom 25.6.1968, S. 6. (7) ABl. Nr. L 155 vom 3.7.1968, S. 1. (8) ABl. Nr. L 156 vom 4.7.1968, S. 2. (9) ABl. Nr. L 318 vom 18.12.1969, S. 17. (10) ABl. Nr. L 39 vom 17.2.1971, S. 1. (11) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 60. (12) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 65. (13) ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 39. (14) ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 68. (15) ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 90. (16) ABl. Nr. L 20 vom 28.1.1976, S. 48. (17) ABl. Nr. L 166 vom 25.6.1976, S. 36. (18) ABl. Nr. L 73 vom 21.3.1977, S. 24. (19) ABl. Nr. L 54 vom 5.3.1979, S. 69. (20) ABl. Nr. L 106 vom 12.5.1971, S. 1. (21) ABl. Nr. L 108 vom 26.4.1980, S. 3. (22) ABl. Nr. L 62 vom 7.3.1980, S. 5. (23) ABl. Nr. L 87 vom 1.4.1980, S. 42. (24) ABl. Nr. L 317 vom 12.12.1979, S. 1. (25) ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1980, S. 42. Für eine einheitliche Anwendung in der Gemeinschaft ist es notwendig, für beide Regelungen die Bedeutung des Ausdrucks "in unverändertem Zustand" und die Behandlungen, denen die Erzeugnisse und Waren unterzogen werden dürfen, festzulegen.

Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 69/74/EWG des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Zollager (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/634/EWG (2), sieht vor, daß die in Zollager verbrachten Waren in diesen den üblichen, zur Gewährleistung ihrer Erhaltung bestimmten Behandlungen unterzogen werden dürfen.

In Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 71/235/EWG des Rates vom 21. Juni 1971 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die üblichen Behandlungen, die in Zollagern und Freizonen vorgenommen werden können (3), ist eine Liste der üblichen Behandlungen festgelegt worden. In dieser Liste sind insbesondere alle für die Gewährleistung der Erhaltung der Waren in unverändertem Zustand während der Einlagerung bestimmten Behandlungen aufgeführt. Diese Liste kann grösstenteils übernommen werden, soweit es sich um die Aufstellung der Behandlungen handelt, denen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Ausfuhr in unverändertem Zustand unterzogen werden können.

Es dürfte jedoch zweckmässig sein, sich auf Behandlungen zu beschränken, die die Erhaltung der Erzeugnisse oder Waren in unverändertem Zustand gewährleisten können. Zur Klärung der Lage sollte vorgesehen werden, daß diese Behandlungen keinen Einfluß auf die geltende Erstattung haben.

Es kann erforderlich sein, daß der Ausführer oder der Beförderer Maßnahmen trifft, um zu verhindern, daß die zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse während des Zeitraums von 60 Tagen nach Erfuellung der Zollförmlichkeiten und vor dem Verlassen des geographischen Gebiets der Gemeinschaft oder vor dem Erreichen ihrer Bestimmung beeinträchtigt werden. Eine solche Maßnahme ist das Einfrieren, wodurch die Erzeugnisse intakt bleiben. Zur Einhaltung dieses Erfordernisses ist in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 und in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 vorzusehen, daß die Erzeugnisse während des genannten Zeitraums eingefroren werden können.

Die betroffenen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb der ihnen von ihren Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 9 Absatz 1 wird nach dem ersten Unterabsatz folgender Unterabsatz angefügt:

"Das Einfrieren der Erzeugnisse oder Waren während dieser Frist beeinträchtigt jedoch nicht die Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes."

2. Der zweiter Unterabsatz von Artikel 9 Absatz 1 wird zum dritten Unterabsatz. In diesem Unterabsatz werden die Worte

"im vorstehenden Unterabsatz"

ersetzt durch die Worte

"im ersten Unterabsatz".

3. Artikel 26 Absatz 2 zweiter Unterabsatz Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) die Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder gefroren und/oder nach entsprechender Zubereitung zur Bevorratung in der Gemeinschaft an Bord - von Seeschiffen,

- von Luftfahrzeugen, die im internationalen einschließlich dem innergemeinschaftlichen Liniendienst verkehren,

zu verbringen;"

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 798/80 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die in Zollagern oder Freizonen eingelagerten Erzeugnisse oder Waren können dort unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen folgenden Behandlungen unterzogen werden: 1. Bestandsaufnahme;

2. Anbringen von Warenzeichen, Stempeln, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen oder Waren oder auf ihrer Verpackung, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, daß die Erzeugnisse oder Waren einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben;

3. Änderung der Warenzeichen und Nummern von Packstücken, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, daß die Erzeugnisse oder Waren einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben;

4. Verpacken, Auspacken, Umpacken, Ausbessern von Verpackungen;

5. Lüften;

6. Kühlen;

7. Einfrieren.

(1) ABl. Nr. L 58 vom 8.3.1969, S. 7. (2) ABl. Nr. L 223 vom 16.8.1976, S. 17. (3) ABl. Nr. L 143 vom 29.6.1971, S. 28. Die Erstattung und der Währungsausgleichsbetrag, die für die Erzeugnisse oder Waren gelten, die den vorstehend genannten Behandlungen unterzogen worden sind, werden gemäß Menge, Art und Merkmalen der Erzeugnisse oder Waren festgesetzt, die diese zu dem für die Berechnung der Erstattung gemäß Artikel 3 zugrunde gelegten Zeitpunkt besassen."

2. In Artikel 11 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Das Einfrieren der Erzeugnisse oder Waren während dieser Frist beeinträchtigt jedoch nicht die Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie ist ab 1. November 1980 anwendbar.

Sie gilt jedoch auf Antrag der Interessenten auch für die Erzeugnisse oder Waren, die seit dem 1. April 1980 der in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 genannten Regelung unterliegen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 1980

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident