Verordnung (EWG) Nr. 2516/80 des Rates von 30. September 1980 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/80 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden zur Änderung der Listen A und B im Anhang zum Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in' ' oder "Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Amtsblatt Nr. L 257 vom 01/10/1980 S. 0010 - 0010
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0012
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2516/80 DES RATES vom 30. September 1980 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/80 des Gemischten Ausschusses EWG - Schweden zur Änderung der Listen A und B im Anhang zum Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden [1] ist am 22. Juli 1972 unterzeichnet worden und am 1. Januar 1973 in Kraft getreten. [1]ABl. Nr. L 300 vom 31.12.1972, S. 97. Gemäß Artikel 28 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil des Abkommens ist, hat der Gemischte Ausschuß den Beschluß Nr. 1/80 zur Änderung der Listen A und B im Anhang zu diesem Protokoll gefasst. Dieser Beschluß ist in der Gemeinschaft anzuwenden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluß Nr. 1/80 des Gemischten Ausschusses EWG - Schweden findet in der Gemeinschaft Anwendung. Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 30. September 1980. Im Namen des Rates Der Präsident C. NEY