31980R2313

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2313/80 DER KOMMISSION vom 3. September 1980 zur Regelung der Einzelheiten und Bedingungen für die Gewährung der Prämien für die vorübergehende Aufgabe von Rebflächen sowie für den Verzicht auf Wiederbepflanzung im Weinbau

Amtsblatt Nr. L 233 vom 04/09/1980 S. 0023 - 0026
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0031
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0031


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2313/80 DER KOMMISSION vom 3. September 1980 zur Regelung der Einzelheiten und Bedingungen für die Gewährung der Prämien für die vorübergehende Aufgabe von Rebflächen sowie für den Verzicht auf Wiederbepflanzung im Weinbau

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1990/80 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 456/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Gewährung von Prämien für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflanzung (3), insbesondere auf die Artikel 2 Absatz 6, 4 Absatz 7, 6 Absatz 3, 8 Absatz 3 und 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind die Bedingungen festzulegen, unter denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 vorgesehenen Prämien gewährt werden müssen. Um den in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Voraussetzungen Rechnung zu tragen, ist für die Definition der einzelnen Produktivitätsstufen der Durchschnittsertrag zugrunde zu legen, der in jedem Mitgliedstaat im Laufe eines Bezugzeitraums festgestellt worden ist. Zur Berücksichtigung der erheblichen Ertragsunterschiede, die auf besonderen Gegebenheiten beruhen, ist es ferner angezeigt, den Mitgliedstaaten zu gestatten, die Schwelle der Kategorie der Rebflächen mit hoher Produktivität durch einen begrenzten Prozentsatz zu erhöhen.

Es sind die empfohlenen oder zugelassenen Rebsorten festzulegen, die für die Rodung in Frage kommen.

Um die Wirksamkeit der Regelung zu gewährleisten, ist es unbedingt erforderlich, die in dem Prämienantrag enthaltenen Angaben festzulegen und die Nachprüfung der Richtigkeit dieser Angaben vorzuschreiben.

Es ist genau anzugeben, welches das erworbene Recht gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 ist, das zur Gewährung der Verzichtprämie Anlaß gibt.

Vor Zahlung der Prämie ist festzustellen, ob die Rodung tatsächlich erfolgt ist. Diese Feststellung muß bescheinigt werden, damit sie dem Antragsteller als Nachweis dafür dienen kann, daß er die Rodung tatsächlich durchgeführt hat.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 genannte Liste der Keltertraubensorten ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

Im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, Absatz 3 Buchstabe c) und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 gelten a) als Rebfläche mit sehr geringer Produktivität : Rebflächen, deren Alter, Zustand der Bewirtschaftung und Anteil der fehlenden Rebstöcke nach Feststellung durch die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde einen Hektarertrag erwarten lassen, der nicht über 20 hl liegt.

b) als Rebflächen mit geringer Produktivität : Rebflächen, deren Alter, Zustand der Bewirtschaftung und Anteil der fehlenden Rebstöcke nach Feststellung durch die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde unter normalen Bedingungen einen Hektarertrag erwarten lassen, der über 20 hl und unter 70 % des Durchschnittsertrags des betreffenden Mitgliedstaats während der Weinwirtschaftsjahre 1974/75 bis 1978/79 liegt;

c) als Rebflächen mit durchschnittlicher Produktivität : Rebflächen, deren Alter, Zustand der Bewirtschaftung und Anteil der fehlenden Rebstöcke nach Feststellung durch die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde unter normalen Bedingungen einen Hektarertrag erwarten lassen, der zwischen 70 % und 130 % des Durchschnittsertrags des betreffenden Mitgliedstaats während der Weinwirtschaftsjahre 1974/75 bis 1978/79 liegt; (1)ABl. Nr. L 54 vom 5.3.1979, S. 1. (2)ABl. Nr. L 195 vom 29.7.1980, S. 6. (3)ABl. Nr. L 57 vom 29.2.1980, S. 16.

d) als Rebflächen mit hoher Produktivität : Rebflächen, deren Alter, Zustand der Bewirtschaftung und Anteil der fehlenden Rebstöcke nach Feststellung durch die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde unter normalen Bedingungen einen Hektarertrag erwarten lassen, der über 130 % des Durchschnittsertrags des betreffenden Mitgliedstaats in den Weinwirtschaftsjahren 1974/75 bis 1978/79 liegt.

Um besonderen Verhältnissen Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten jedoch den unter d) genannten Prozentsatz bis auf 170 % und den unter c) genannten höheren Prozentsatz entsprechend erhöhen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Anwendung des zweiten Unterabsatzes getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 3

(1) Der in Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 genannte Antrag auf Gewährung der Prämie für die vorübergehende Aufgabe von Rebflächen enthält insbesondere folgende Angaben: - Name und Anschrift des Antragstellers sowie Eigenschaft, in der dieser die Rebfläche bewirtschaftet, für die die Prämie beantragt wird,

- Rebfläche, die in Reinkultur oder in Mischkultur vom Antragsteller bewirtschaftet wird,

- erforderliche Daten zur Kennzeichung der zur vorübergehenden Aufgabe bestimmten Parzellen, für die die Prämie beantragt wird.

- die in Hektar, Ar und Quadratmeter ausgedrückte Fläche, deren Rebbestände gerodet werden sollen,

- Alter und Erziehung der zu rodenden Rebbestände,

- hiervon betroffene Sorten,

- vorgesehener Rodungszeitpunkt.

(2) Der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 genannte Antrag auf die Verzichtprämie enthält insbesondere folgende Angaben: - Name und Anschrift des Antragstellers sowie Eigenschaft, in der dieser das Recht besitzt, für das er die Verzichtsprämie beantragt,

- die in Hektar, Ar und Quadratmeter ausgedrückte Fläche, auf die sich das Recht bezieht, auf dessen Ausübung verzichtet wird.

Artikel 4

Im Sinne dieser Verordnung ist das in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 genannte erworbene Recht das Recht, das durch eine vor dem 1. März 1976 durchgeführte Rodung entstanden ist.

Artikel 5

Bei Eingang des Antrags - nimmt die zuständige Stelle die Klassifizierung der betreffenden Flächen gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vor,

- überprüft sie die in Artikel 3 genannten Angaben,

- stellt sie die in Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 vorgesehenen Verpflichtungen fest,

- ermittelt sie die Daten, mit deren Hilfe der Prämienbetrag gemäß Artikel 2 festgesetzt werden kann,

- teilt sie dem Antragsteller den ihm zuerkannten Prämienbetrag mit, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Äusserung gegeben hat.

Artikel 6

(1) Auf Antrag der Betreffenden stellt die zuständige Stelle fest, daß die Rodung durchgeführt wurde, und bescheinigt den Zeitpunkt dieser Rodung.

Der in Artikel 4 Absatz 6 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 genannte Beweis wird vom Betriebsinhaber erbracht, indem er der zuständigen Stelle die im vorstehenden Unterabsatz genannte Bescheinigung vorlegt.

(2) Vor Auszahlung der Prämie prüft die zuständige Stelle, ob die in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) der gleichen Verordnung genannten Voraussetzungen erfuellt sind, und führt die in Artikel 10 dieser Verordnung vorgesehene Überwachung durch.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1980.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. September 1980

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident

ANHANG Liste der Keltertrauben, für deren Rodung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 eine Prämie für die vorübergehende Aufgabe von Rebflächen gewährt werden kann

FRANKREICH

Alle zugelassenen oder empfohlenen Sorten mit Ausnahme - derjenigen, die als in Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 347/79 des Rates zugelassenen Sorten in der Klassifizierung aufgeführt sind,

- nachstehender Sorten: - Cabernet franc N,

- Cabernet Sauvignon N,

- Cot N,

- Fer N,

- Gamay N,

- Merlot N,

- Pinot noir N,

- Syrah N,

- Tannat N,

- Chardonnay B,

- Sauvignon B,

- Chenin B,

in den Departements, in denen sie empfohlen sind.

ITALIEN

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