31980R2259

Verordnung (EWG) Nr. 2259/80 der Kommission vom 27. August 1980 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien

Amtsblatt Nr. L 227 vom 29/08/1980 S. 0027


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( 1 ) ABL . NR . L 130 VOM 27 . 5 . 1980 , S . 2 .

( 2 ) ABL . NR . L 164 VOM 30 . 6 . 1980 , S . 3 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2259/80 DER KOMMISSION

VOM 27 . AUGUST 1980

ZUR WIEDERERHEBUNG DER GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE FÜR BESTIMMTE WAREN MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DAS INTERIMSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ( 1 ), INSBESONDERE AUF DAS PROTOKOLL NR . 1 ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1662/80 DES RATES VOM 27 . JUNI 1980 ZUR FESTSETZUNG VON PLAFONDS UND ZUR EINRICHTUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN ÜBERWACHUNG DER EINFUHREN BESTIMMTER WAREN MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN ( 2 ), INSBESONDERE ARTIKEL 1 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

ARTIKEL 1 DES VORGENANNTEN PROTOKOLLS BESTIMMT , DASS DIE EINFUHR NACHSTEHENDER WAREN ZU DEN GEMÄSS ARTIKEL 2 DES ABKOMMENS HERABGESETZTEN ZOLLSÄTZEN DEM HIERUNTER ANGEGEBENEN JÄHRLICHEN PLAFOND UNTERWORFEN SIND , BEI DESSEN ÜBERSCHREITUNG DIE GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE WIEDERERHOBEN WERDEN KÖNNEN :

// //

NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // PLAFOND IN TONNEN //

//

64.02 // SCHUHE MIT LAUFSOHLEN AUS LEDER ODER KUNSTLEDER ; SCHUHE MIT LAUFSOHLEN AUS KAUTSCHUK ODER KUNSTSTOFF ( AUSGENOMMEN SCHUHE DER TARIFNR . 64.01 ); //

// A . SCHUHE MIT OBERTEIL AUS LEDER // 200 //

DIE EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT DIESER WAREN MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN HABEN OBENSTEHENDEN PLAFOND ERREICHT . DIE MARKTLAGE IN DER GEMEINSCHAFT ERFORDERT DIE WIEDERERHEBUNG DER GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

AB 1 . SEPTEMBER 1980 UND BIS 31 . DEZEMBER 1980 SIND BEI DER EINFUHR NACHSTEHENDER WAREN IN DIE GEMEINSCHAFT DIE GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE ANZUWENDEN :

// //

NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // URSPRUNG //

//

64.02 // SCHUHE MIT LAUFSOHLEN AUS LEDER ODER KUNSTLEDER ; SCHUHE MIT LAUFSOHLEN AUS KAUTSCHUK ODER KUNSTSTOFF ( AUSGENOMMEN SCHUHE DER TARIFNR . 64.01 ); // JUGOSLAWIEN //

// A . SCHUHE MIT OBERTEIL AUS LEDER //

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 27 . AUGUST 1980

FÜR DIE KOMMISSION

ETIENNE DAVIGNON

MITGLIED DER KOMMISSION