31980R1994

Verordnung (EWG) Nr. 1994/80 des Rates vom 22. Juli 1980 zur Festlegung der im Rahmen der obligatorischen Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu zahlenden Preise sowie des Höchstbetrags der Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Weinwirtschaftsjahr 1980/81

Amtsblatt Nr. L 195 vom 29/07/1980 S. 0014 - 0015
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0255


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( 1 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 1 .

( 2 ) SIEHE SEITE 6 DIESES AMTSBLATTS .

( 3 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 84 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1994/80 DES RATES

VOM 22 . JULI 1980

ZUR FESTLEGUNG DER IM RAHMEN DER OBLIGATORISCHEN DESTILLATION DER NEBENERZEUGNISSE DER WEINBEREITUNG ZU ZAHLENDEN PREISE SOWIE DES HÖCHSTBETRAGS DER BETEILIGUNG DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT , ABTEILUNG GARANTIE , FÜR DAS WEINWIRTSCHAFTSJAHR 1980/81

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1990/80 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 39 ABSATZ 6 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

GEMÄSS ARTIKEL 39 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 SOWIE DEN ARTIKELN 2 , 3 UND 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 349/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER DIE DESTILLATION DER NEBENERZEUGNISSE DER WEINBEREITUNG ( 3 ) SETZT DER RAT FÜR JEDES WEINWIRTSCHAFTSJAHR DEN ANKAUFSPREIS FÜR DIE OBLIGATORISCHE DESTILLATION UND DEN PREIS FÜR DEN AUS DER OBLIGATORISCHEN DESTILLATION GEWONNENEN ALKOHOL IM RAHMEN DER OBLIGATORISCHEN DESTILLATION DER NEBENERZEUGNISSE DER WEINBEREITUNG SOWIE DEN HÖCHSTBETRAG DER BETEILIGUNG DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT , ABTEILUNG GARANTIE , AN DEN VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN ZU ÜBERNEHMENDEN AUSGABEN FEST .

DER ANKAUFSPREIS FÜR DIE OBLIGATORISCHE DESTILLATION DARF GEMÄSS ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 349/79 NICHT WENIGER ALS 30 % UND NICHT MEHR ALS 40 % DES ORIENTIERUNGSPREISES FÜR TAFELWEIN DER ART A I BETRAGEN , DER VOM 16 . DEZEMBER 1980 AN GILT . AUCH BEI EINHALTUNG DER VORGENANNTEN GRENZEN MUSS BEI DER FESTSETZUNG DIESES PREISES EINERSEITS DIE NOTWENDIGKEIT , SICH ZU VERGEWISSERN , DASS ALLE ERZEUGER DER VERPFLICHTUNG ZUR DESTILLATION DER NEBENERZEUGNISSE DER WEINBEREITUNG IN VOLLEM UMFANG NACHKOMMEN , UND ANDERERSEITS DIE HÖHE DES PREISES FÜR ALKOHOL AUS WEIN AUF DEM MARKT BERÜCKSICHTIGT WERDEN .

BEI DER FESTSETZUNG DES PREISES FÜR DEN AUS DER OBLIGATORISCHEN DESTILLATION GEWONNENEN ALKOHOL GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 349/79 IST DEN IN DERSELBEN BESTIMMUNG GENANNTEN KRITERIEN PAUSCHAL RECHNUNG ZU TRAGEN . BEI DER FESTSETZUNG DER IM DRITTEN UNTERABSATZ DESSELBEN ABSATZES GENANNTEN PREISE IST DEN JE NACH URSPRUNG DES GELIEFERTEN ALKOHOLS UNTERSCHIEDLICHEN KOSTEN RECHNUNG ZU TRAGEN . ES IST KLARZUSTELLEN , DASS ALLE PREISE AUF REKTIFIZIERTEN ALKOHOL ANZUWENDEN SIND .

DER HÖCHSTBETRAG DER BETEILIGUNG DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT , ABTEILUNG GARANTIE , IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER LAGE AUF DEM ALKOHOLMARKT FESTZUSETZEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1980/81 WERDEN DIE PREISE WIE FOLGT FESTGESETZT :

- ANKAUFSPREIS FÜR DIE OBLIGATORISCHE DESTILLATION : 0,82 ECU/% VOL/HL ,

- PREIS FÜR DEN AUS DER OBLIGATORISCHEN DESTILLATION GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 349/79 GEWONNENEN ALKOHOL : 1,31 ECU/% VOL/HL ,

- PREIS FÜR DEN AUS DER OBLIGATORISCHEN DESTILLATION VON TRAUBENTRESTER GEMÄSS UNTERABSATZ 3 DESSELBEN ABSATZES GEWONNENEN ALKOHOL : 1,41 ECU/% VOL/HL ,

- PREIS FÜR DEN AUS DER OBLIGATORISCHEN DESTILLATION VON WEIN GEMÄSS UNTERABSATZ 3 DESSELBEN ABSATZES GEWONNENEN ALKOHOL : 1,21 ECU/% VOL/HL ,

- PREIS FÜR DEN AUS DER OBLIGATORISCHEN DESTILLATION VON WEINTRUB GEMÄSS UNTERABSATZ 3 DESSELBEN ABSATZES GEWONNENEN ALKOHOL : 1,21 ECU/% VOL/HL .

DER PREIS FÜR DEN AUS DER OBLIGATORISCHEN DESTILLATION GEWONNENEN ALKOHOL GILT FÜR REKTIFIZIERTEN ALKOHOL .

( 2 ) DER HÖCHSTBETRAG DER BETEILIGUNG DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT , ABTEILUNG GARANTIE , WIRD FÜR DASSELBE WIRTSCHAFTSJAHR AUF 0,24 ECU/% VOL/HL FESTGESETZT .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . SEPTEMBER 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 22 . JULI 1980 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

C . NEY