31980R1871

Verordnung (EWG) Nr. 1871/80 des Rates vom 15. Juli 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis

Amtsblatt Nr. L 184 vom 17/07/1980 S. 0004 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0060
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0159
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0060
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0189
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0189


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1871/80 DES RATES vom 15. Juli 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entwicklung der Erzeugung und der Preise für Reis in der Gemeinschaft einerseits sowie die Durchführung von Abkommen, die sich aus den multilateralen Handelsverhandlungen ergeben, andererseits führen zu einer Angleichung der Preise für rundkörnigen und langkörnigen Reis. Im Rahmen eines solchen einzigen Preisniveaus ist es angebracht, bestimmte Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 113/80 (4), anzupassen.

Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 hat für bestimmte Verwendungszwecke die Gewährung der Erstattung bei der Erzeugung auf das Wirtschaftsjahr 1979/80 beschränkt. Diese Bestimmung ist anzupassen, um der Aufrechterhaltung der Erstattung bei der Erzeugung Rechnung zu tragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Jeder dieser Preise wird für eine Standardqualität festgesetzt".

2. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Interventionsstellen kaufen den Reis unter den nach den Absätzen 4 und 5 festgelegten Bedingungen zu dem Interventionspreis auf, der an dem Interventionsort gilt, für den der Rohreis angeboten wird.

Weicht jedoch die Qualität des angebotenen Rohreises von der Standardqualität ab, für die der Interventionspreis festgesetzt wurde, so wird der Interventionspreis durch die Anwendung von Zu- bzw. Abschlägen entsprechend den Qualitätsunterschieden berichtigt, die nichts mit der sortenmässigen Klassifizierung des Erzeugnisses zu tun haben".

3. Artikel 5 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich wird gestrichen.

4. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Eine Erstattung bei der Erzeugung kann gewährt werden für Bruchreis, der in der Gemeinschaft verwendet wird a) zur Stärkeherstellung,

b) vom Braugewerbe zur Bierherstellung."

5. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

(1) Für die Gemeinschaft werden jährlich vor dem 1. Mai für das nachfolgende Wirtschaftsjahr folgende Preise festgesetzt: - ein Schwellenpreis für geschälten Reis,

- ein Schwellenpreis für vollständig geschliffenen rundkörnigen Reis,

- ein Schwellenpreis für vollständig geschliffenenen langkörnigen Reis.

(2) Der Schwellenpreis für geschälten Reis wird so festgesetzt, daß - unter Berücksichtigung der Qualitätsunterschiede - der Verkaufspreis für das eingeführte Erzeugnis auf dem Markt in Duisburg dem Richtpreis entspricht. Dieser Schwellenpreis wird um die nach Artikel 7 für den Richtpreis festgesetzten monatlichen Zuschläge erhöht.

Er wird für Rotterdam für die gleiche Standardqualität berechnet, wie sie für den Richtpreis zugrunde gelegt wurde, unter Abzug von diesem Preis - eines für die Kosten des Transports zwischen Rotterdam und Duisburg repräsentativen Elements, das gemäß den in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 genannten Kriterien ermittelt wird,

und

- eines die Vermarktungsspanne sowie die Umladekosten in Rotterdam widerspiegelnden Elements.

(3) Die Schwellenpreise für vollständig geschliffenen Reis werden berechnet, indem der (1)ABl. Nr. C 97 vom 21.4.1980, S. 33. (2)ABl. Nr. C 182 vom 21.7.1980, S. 34. (3)ABl. Nr. L 166 vom 25.6.1976, S. 1. (4)ABl. Nr. L 16 vom 22.1.1980, S. 1. Schwellenpreis für geschälten Reis nach Maßgabe der Umrechnungssätze, der Verarbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte berichtigt wird und die so erhaltenen Beträge um einen Betrag zum Schutz der Industrie erhöht werden.

Die Schwellenpreise werden für Rotterdam für die gleiche Qualität berechnet, wie sie für den Schwellenpreis für geschälten Reis zugrunde gelegt wurde.

(4) Der Rat setzt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit den in Absatz 3 erwähnten Schutzbetrag fest.

(5) Der Schwellenpreis für geschälten Reis sowie die Schwellenpreise für vollständig geschliffenen langkörnigen und rundkörnigen Reis werden nach dem Verfahren des Artikels 27 festgesetzt."

6. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die cif-Preise werden für Ware in loser Schüttung berechnet ; dabei werden die günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt zugrunde gelegt, die für jede der in Absatz 1 genannten Reissorten auf der Grundlage der Notierungen oder Preise auf diesem Markt ermittelt wurden, und zwar berichtigt entsprechend etwaigen Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität sowie gegebenenfalls nach Maßgabe des Umrechnungssatzes, der Verarbeitungskosten und des Wertes der Nebenerzeugnisse."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1980.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SANTER