31980R1830

Verordnung (EWG) Nr. 1830/80 der Kommission vom 11. Juli 1980 zur vorübergehenden Aussetzung verschiedener Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 und besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis

Amtsblatt Nr. L 178 vom 12/07/1980 S. 0024 - 0025
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0126


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( 1 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 188 VOM 26 . 7 . 1979 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 213 VOM 11 . 8 . 1975 , S . 5 .

( 4 ) ABL . NR . L 41 VOM 16 . 2 . 1979 , S . 34 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1830/80 DER KOMMISSION

VOM 11 . JUNI 1980

ZUR VORÜBERGEHENDEN AUSSETZUNG VERSCHIEDENER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2042/75 ÜBER BESONDERE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN FÜR GETREIDE UND REIS

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1547/79 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 12 ABSATZ 2 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

ARTIKEL 9A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2042/75 DER KOMMISSION ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 296/79 ( 4 ), SIEHT DIE AUSSTELLUNG VON LIZENZEN MIT LANGER GÜLTIGKEITSDAUER FÜR DIE ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLEN 11.07 A I B ), 11.07 A II B ) UND 11.07 B VOR . DIESE BESONDERE MÖGLICHKEIT IST EINGERÄUMT WORDEN , UM DEN HANDELSGEPFLOGENHEITEN BEI DIESEN ERZEUGNISSEN RECHNUNG ZU TRAGEN . UM EINE SPEKULATIVE VERWENDUNG DER LANGEN GÜLTIGKEITSDAUER ZU VERMEIDEN , IST DIE AUSSTELLUNG SOLCHER LIZENZEN MIT BESONDERS STRENGEN BEDINGUNGEN VERBUNDEN WORDEN , DIE INSBESONDERE DIE VERPFLICHTUNG ZUR ANGABE DER BESTIMMUNG DER AUSFUHR UND ZUR TATSÄCHLICHEN AUSFUHR NACH DIESER BESTIMMUNG SOWIE DIE VERPFLICHTUNG ZUM NACHWEIS DER ANKUNFT AM BESTIMMUNGSORT ENTHALTEN .

DIE LAGE AUF DEM WELTMARKT FÜR GERSTE UND MALZ SOWIE SEINE VORAUSSICHTLICHE ENTWICKLUNG , INSBESONDERE DER STARKE WETTBEWERB UND DIE UNSICHERHEIT AUF DEM WELTMARKT , RECHTFERTIGEN EINE VORÜBERGEHENDE VERRINGERUNG DER DURCH DIE GELTENDE REGELUNG GESTELLTEN ANFORDERUNGEN . DAMIT DIE GESCHÄFTSLEUTE GELEGENHEIT HABEN , SICH AUF DIE MARKTBEDINGUNGEN EINZUSTELLEN , SCHEINT ES FÜR DIE DAUER DES WIRTSCHAFTSJAHREN GERECHTFERTIGT , DIE VERPFLICHTUNG ZUR ANGABE DES BESTIMMUNGSLANDES DER AUSFUHR UND ZUR AUSFUHR NACH DIESEM LAND WEITERHIN AUSZUSETZEN .

GLEICHZEITIG SIND AUCH FÜR DEN SELBEN ZEITRAUM DIE DERZEITIGEN BESONDEREN REGELN FÜR DIE FREIGABE DER KAUTIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT ANTRAEGEN AUF SOLCHE LANGFRISTIGEN LIZENZEN AUSZUSETZEN . DIESE AUSSETZUNG MUSS EINERSEITS DIE VERPFLICHTUNG ZUR ANGABE DER BESTIMMUNG , ANDERERSEITS DIE VERPFLICHTUNG ZUM NACHWEIS DER ANKUNFT IM BESTIMMUNGSLAND ERFASSEN .

DIE VORGESEHENEN VORÜBERGEHENDEN AUSSETZUNGSMASSNAHMEN DÜRFEN IN KEINER WEISE DIE BESTEHENDEN VERPFLICHTUNGEN AUS LIZENZEN BERÜHREN , DIE BEI INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG GÜLTIG WAREN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR GETREIDE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

IN DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2042/75 WIRD FOLGENDER ARTIKEL 9C EINGEFÜGT :

" ARTIKEL 9C

( 1 ) FÜR ANTRAEGE AUF AUSFUHRLIZENZEN ÜBER ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLEN 11.07 A I B ), 11.07 A II B ) UND 11.07 B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , DIE AB 1 . JULI 1980 UND BIS ZUM 30 . APRIL 1981 EINGEREICHT WURDEN , WERDEN DIE BEDINGUNGEN VON ARTIKEL 9A AUSGESETZT .

( 2 ) ABWEICHEND VON ARTIKEL 9 UND AUF ANTRAG DES BETREFFENDEN GELTEN DIE AUSFUHRLIZENZEN FÜR DIE ERZEUGNISSE NACH ABSATZ 1 , FÜR WELCHE DIE ANTRAEGE AB 1 . JULI 1980 UND BIS ZUM 30 . APRIL 1981 EINGEREICHT WURDEN , AB DEM TAG IHRER AUSSTELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 193/75 :

- BIS ZUM 30 . SEPTEMBER 1981 , WENN SIE ZWISCHEN DEM 1 . JANUAR 1981 UND DEM 30 . APRIL 1981 ,

- BIS ENDE DES ELFTEN FOLGEMONATS , WENN SIE ZWISCHEN DEM 1 . JULI 1980 UND DEM 31 . OKTOBER 1980 ,

- BIS ZUM 30 . SEPTEMBER 1981 , WENN SIE ZWISCHEN DEM 1 . NOVEMBER 1980 BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1980

AUSGESTELLT WERDEN .

( 3 ) ABWEICHEND VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 193/75 SIND DIE SICH AUS DEN LIZENZEN NACH ABSATZ 2 ERGEBENDEN RECHTE NICHT ÜBERTRAGBAR .

( 4 ) FÜR DIE LIZENZEN NACH ABSATZ 2 BETRAEGT DIE KAUTION

- 30 ECU JE TONNE FÜR DIE BIS 31 . DEZEMBER 1980 AUSGESTELLTEN LIZENZEN ,

- 24 ECU JE TONNE FÜR DIE ZWISCHEN DEM 1 . JANUAR UND DEM 30 . APRIL 1981 AUSGESTELLTEN LIZENZEN . "

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

SIE GILT MIT WIRKUNG VOM 1 . JULI 1980 .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 11 . JULI 1980

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT