Verordnung (EWG) Nr. 1830/80 der Kommission vom 11. Juli 1980 zur vorübergehenden Aussetzung verschiedener Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 und besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis
Amtsblatt Nr. L 178 vom 12/07/1980 S. 0024 - 0025
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0126
**** ( 1 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 188 VOM 26 . 7 . 1979 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 213 VOM 11 . 8 . 1975 , S . 5 . ( 4 ) ABL . NR . L 41 VOM 16 . 2 . 1979 , S . 34 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1830/80 DER KOMMISSION VOM 11 . JUNI 1980 ZUR VORÜBERGEHENDEN AUSSETZUNG VERSCHIEDENER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2042/75 ÜBER BESONDERE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN FÜR GETREIDE UND REIS DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1547/79 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 12 ABSATZ 2 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ARTIKEL 9A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2042/75 DER KOMMISSION ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 296/79 ( 4 ), SIEHT DIE AUSSTELLUNG VON LIZENZEN MIT LANGER GÜLTIGKEITSDAUER FÜR DIE ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLEN 11.07 A I B ), 11.07 A II B ) UND 11.07 B VOR . DIESE BESONDERE MÖGLICHKEIT IST EINGERÄUMT WORDEN , UM DEN HANDELSGEPFLOGENHEITEN BEI DIESEN ERZEUGNISSEN RECHNUNG ZU TRAGEN . UM EINE SPEKULATIVE VERWENDUNG DER LANGEN GÜLTIGKEITSDAUER ZU VERMEIDEN , IST DIE AUSSTELLUNG SOLCHER LIZENZEN MIT BESONDERS STRENGEN BEDINGUNGEN VERBUNDEN WORDEN , DIE INSBESONDERE DIE VERPFLICHTUNG ZUR ANGABE DER BESTIMMUNG DER AUSFUHR UND ZUR TATSÄCHLICHEN AUSFUHR NACH DIESER BESTIMMUNG SOWIE DIE VERPFLICHTUNG ZUM NACHWEIS DER ANKUNFT AM BESTIMMUNGSORT ENTHALTEN . DIE LAGE AUF DEM WELTMARKT FÜR GERSTE UND MALZ SOWIE SEINE VORAUSSICHTLICHE ENTWICKLUNG , INSBESONDERE DER STARKE WETTBEWERB UND DIE UNSICHERHEIT AUF DEM WELTMARKT , RECHTFERTIGEN EINE VORÜBERGEHENDE VERRINGERUNG DER DURCH DIE GELTENDE REGELUNG GESTELLTEN ANFORDERUNGEN . DAMIT DIE GESCHÄFTSLEUTE GELEGENHEIT HABEN , SICH AUF DIE MARKTBEDINGUNGEN EINZUSTELLEN , SCHEINT ES FÜR DIE DAUER DES WIRTSCHAFTSJAHREN GERECHTFERTIGT , DIE VERPFLICHTUNG ZUR ANGABE DES BESTIMMUNGSLANDES DER AUSFUHR UND ZUR AUSFUHR NACH DIESEM LAND WEITERHIN AUSZUSETZEN . GLEICHZEITIG SIND AUCH FÜR DEN SELBEN ZEITRAUM DIE DERZEITIGEN BESONDEREN REGELN FÜR DIE FREIGABE DER KAUTIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT ANTRAEGEN AUF SOLCHE LANGFRISTIGEN LIZENZEN AUSZUSETZEN . DIESE AUSSETZUNG MUSS EINERSEITS DIE VERPFLICHTUNG ZUR ANGABE DER BESTIMMUNG , ANDERERSEITS DIE VERPFLICHTUNG ZUM NACHWEIS DER ANKUNFT IM BESTIMMUNGSLAND ERFASSEN . DIE VORGESEHENEN VORÜBERGEHENDEN AUSSETZUNGSMASSNAHMEN DÜRFEN IN KEINER WEISE DIE BESTEHENDEN VERPFLICHTUNGEN AUS LIZENZEN BERÜHREN , DIE BEI INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG GÜLTIG WAREN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR GETREIDE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 IN DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2042/75 WIRD FOLGENDER ARTIKEL 9C EINGEFÜGT : " ARTIKEL 9C ( 1 ) FÜR ANTRAEGE AUF AUSFUHRLIZENZEN ÜBER ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLEN 11.07 A I B ), 11.07 A II B ) UND 11.07 B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , DIE AB 1 . JULI 1980 UND BIS ZUM 30 . APRIL 1981 EINGEREICHT WURDEN , WERDEN DIE BEDINGUNGEN VON ARTIKEL 9A AUSGESETZT . ( 2 ) ABWEICHEND VON ARTIKEL 9 UND AUF ANTRAG DES BETREFFENDEN GELTEN DIE AUSFUHRLIZENZEN FÜR DIE ERZEUGNISSE NACH ABSATZ 1 , FÜR WELCHE DIE ANTRAEGE AB 1 . JULI 1980 UND BIS ZUM 30 . APRIL 1981 EINGEREICHT WURDEN , AB DEM TAG IHRER AUSSTELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 193/75 : - BIS ZUM 30 . SEPTEMBER 1981 , WENN SIE ZWISCHEN DEM 1 . JANUAR 1981 UND DEM 30 . APRIL 1981 , - BIS ENDE DES ELFTEN FOLGEMONATS , WENN SIE ZWISCHEN DEM 1 . JULI 1980 UND DEM 31 . OKTOBER 1980 , - BIS ZUM 30 . SEPTEMBER 1981 , WENN SIE ZWISCHEN DEM 1 . NOVEMBER 1980 BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1980 AUSGESTELLT WERDEN . ( 3 ) ABWEICHEND VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 193/75 SIND DIE SICH AUS DEN LIZENZEN NACH ABSATZ 2 ERGEBENDEN RECHTE NICHT ÜBERTRAGBAR . ( 4 ) FÜR DIE LIZENZEN NACH ABSATZ 2 BETRAEGT DIE KAUTION - 30 ECU JE TONNE FÜR DIE BIS 31 . DEZEMBER 1980 AUSGESTELLTEN LIZENZEN , - 24 ECU JE TONNE FÜR DIE ZWISCHEN DEM 1 . JANUAR UND DEM 30 . APRIL 1981 AUSGESTELLTEN LIZENZEN . " ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . SIE GILT MIT WIRKUNG VOM 1 . JULI 1980 . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 11 . JULI 1980 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT