31980R1711

Verordnung (EWG) Nr. 1711/80 des Rates vom 27. Juni 1980 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den AKP-Staaten (1980/81)

Amtsblatt Nr. L 167 vom 01/07/1980 S. 0045 - 0047
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0038


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( 1 ) ABL . NR . L 147 VOM 13.6.1980, S . 4 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1711/80 DES RATES

VOM 27 . JUNI 1980

ZUR ERÖFFNUNG, AUFTEILUNG UND VERWALTUNG EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR RUM, ARRAK UND TAFFIA DER TARIFSTELLE 22.09 C I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MIT URSPRUNG IN DEN AKP-STAATEN ( 1980/81 )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

AM 31 . OKTOBER 1979 WURDE ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEN STAATEN IN AFRIKA, IM KARIBISCHEN RAUM UND IM PAZIFISCHEN OZEAN EIN NEUES ABKOMMEN UNTERZEICHNET . ES IST ZWECKDIENLICH, BIS ZUM INKRAFTTRETEN DIESES ABKOMMENS - FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JULI 1980 BIS ZUM 30 . JUNI 1981 - DIE VORSCHRIFTEN DES PROTOKOLLS NR . 5 ZU DIESEM ABKOMMEN VORZEITIG ANZUWENDEN . DIESES PROTOKOLL SIEHT VOR, DASS DIE WAREN DER TARIFSTELLE 22.09 C I MIT URSPRUNG IN DEN AKP-STAATEN BIS ZUM INKRAFTTRETEN EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ALKOHOL ZOLLFREI ZUR EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT ZUGELASSEN WERDEN, UND ZWAR UNTER BEDINGUNGEN, DIE EINE ENTWICKLUNG DER TRADITIONELLEN HANDELSSTRÖME ZWISCHEN DEN AKP-STAATEN UND DER GEMEINSCHAFT EINERSEITS UND ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ANDERERSEITS GESTATTEN . DIE GEMEINSCHAFT SETZT JÄHRLICH DIE MENGEN FEST, DIE ZOLLFREI EINGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN; SIE LEGT DABEI DIE GRÖSSTEN JÄHRLICHEN MENGEN ZUGRUNDE, DIE AUS DEN AKP-STAATEN IM LAUFE DER LETZTEN DREI JAHRE, FÜR DIE STATISTIKEN VORLIEGEN, IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WORDEN SIND, ZUZUEGLICH EINER JÄHRLICHEN ZUWACHSRATE VON 40 V.H . FÜR DEN MARKT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND VON 18 V.H . FÜR DIE ANDEREN MÄRKTE DER GEMEINSCHAFT .

IM HINBLICK AUF DAS NIVEAU, DAS DIE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN IN DIE GEMEINSCHAFT UND DIE MITGLIEDSTAATEN WÄHREND DER LETZTEN DREI JAHRE, FÜR DIE STATISTISCHE ANGABEN VORLIEGEN, ERREICHT HABEN, IST DAS ZOLLKONTINGENT FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1 . JULI 1980 BIS ZUM 30 . JUNI 1981 AUF 178 300 HEKTOLITER REINEN ALKOHOLS FESTZUSETZEN .

WÄHREND DER LETZTEN DREI JAHRE, ÜBER DIE STATISTISCHE ANGABEN VORLIEGEN, VERTEILEN SICH DIE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN AUS DEN BETREFFENDEN LÄNDERN IN DIE GEMEINSCHAFT PROZENTUAL AUF DIE MITGLIEDSTAATEN WIE FOLGT :

MITGLIEDSTAATEN

1977 1978 1979

BENELUX 4,5 4,6 3,7

DÄNEMARK 1,9 1,2 1,3

DEUTSCHLAND 18,3 22,8 18,7

FRANKREICH 5,3 2,0 2,2

IRLAND 1,8 1,8 1,8

ITALIEN 0,2 0,3 0,3

VEREINIGTES KÖNIGREICH 68,0 67,3 72,0

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER ANGABEN UND DER VORAUSSICHTLICHEN ENTWICKLUNG DES MARKTES FÜR DIESE WAREN, INSBESONDERE DER VORAUSSCHÄTZUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN, LÄSST SICH DIE URSPRÜNGLICHE PROZENTUALE BETEILIGUNG AN DER KONTINGENTSMENGE ANNÄHERND WIE FOLGT ERMITTELN :

BENELUX 4,28

DÄNEMARK 1,37

DEUTSCHLAND 20,03

FRANKREICH 3,05

IRLAND 1,80

ITALIEN 0,30

VEREINIGTES KÖNIGREICH 69,17 .

ES SCHEINT MÖGLICH, DIE ANWENDUNG DER IN PROTOKOLL NR . 5 VORGESEHENEN ZUWACHSRATEN MIT DER FORTLAUFENDEN ANWENDUNG DER FÜR DAS BETREFFENDE GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT VORGESEHENEN ZOLLFREIHEIT AUF SÄMTLICHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN IN DIE MITGLIEDSTAATEN BIS ZUR AUSSCHÖPFUNG DES KONTINGENTS DADURCH IN EINKLANG ZU BRINGEN, DASS BEI DER AUSNUTZUNG DES ZOLLKONTINGENTS VON EINER AUFTEILUNG AUF DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH EINERSEITS UND DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN ANDERERSEITS AUSGEGANGEN WIRD . DAMIT DIE TATSÄCHLICHE MARKTENTWICKLUNG BEI DEN BETREFFENDEN WAREN MÖGLICHST WEITGEHEND BERÜCKSICHTIGT WIRD, IST DIESE AUFTEILUNG ENTSPRECHEND DEM BEDARF DER MITGLIEDSTAATEN VORZUNEHMEN . DAS ZOLLKONTINGENT IST AUFGRUND DER GRÖSSTEN JÄHRLICHEN MENGEN, DIE IN JEDEM MITGLIEDSTAAT WÄHREND DER LETZTEN DREI JAHRE EINGEFÜHRT WORDEN SIND, UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER OBENGENANNTEN ZUWACHSRATEN AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFZUTEILEN .

ES EMPFIEHLT SICH, MASSNAHMEN VORZUSEHEN, DIE GEWÄHRLEISTEN, DASS DAS PROTOKOLL NR . 5 UNTER BEDINGUNGEN ANGEWANDT WIRD, DIE DIE ENTWICKLUNG DER TRADITIONELLEN HANDELSSTRÖME ZWISCHEN DEN AKP-STAATEN UND DER GEMEINSCHAFT EINERSEITS UND ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ANDERERSEITS ERMÖGLICHEN .

WEGEN DER BESONDERHEIT DER BETREFFENDEN WAREN UND IHRER EMPFINDLICHKEIT AUF DEN MÄRKTEN DER GEMEINSCHAFT IST ES ANGEBRACHT, AUSNAHMSWEISE EIN AUSSCHÖPFUNGSSYSTEM VORZUSEHEN, DAS AUF EINER EINMALIGEN AUFTEILUNG AUF DIE MITGLIEDSTAATEN BERUHT .

DA DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UND DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG SICH ZU DER WIRTSCHAFTSUNION BENELUX ZUSAMMENGESCHLOSSEN HABEN UND DURCH DIE DIESE VERTRETEN WERDEN, KANN JEDE MASSNAHME IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER DIESER WIRTSCHAFTSUNION ZUGETEILTEN QUOTEN DURCH EINES IHRER MITGLIEDER VORGENOMMEN WERDEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

VOM 1 . JULI 1980 BIS ZUM 30 . JUNI 1981 SIND RUM, ARRAK UND TAFFIA DER TARIFSTELLE 22.09 C I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MIT URSPRUNG IN DEN AKP-STAATEN IN DEN GRENZEN EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS VON 178 300 HEKTOLITERN REINEN ALKOHOLS ZOLLFREI ZUR EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT ZUGELASSEN .

ARTIKEL 2

( 1 ) DAS IN ARTIKEL 1 GENANNTE ZOLLKONTINGENT IST IN ZWEI RATEN AUFGEGLIEDERT . DIE ERSTE RATE VON 123 330 HEKTOLITERN REINEN ALKOHOLS IST FÜR DEN VERBRAUCH IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH BESTIMMT . DIE ZWEITE RATE VON 54 970 HEKTOLITERN REINEN ALKOHOLS WIRD AUF DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT .

( 2 ) DIE QUOTEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN, DENEN GEMÄSS ABSATZ 1 DIE ZWEITE RATE ZUGETEILT IST, BELAUFEN SICH AUF DIE NACHSTEHENDEN MENGEN :

( IN HEKTOLITERN REINEN ALKOHOLS )

BENELUX 7 631

DÄNEMARK 2 443

DEUTSCHLAND 35 714

FRANKREICH 5 438

IRLAND 3 209

ITALIEN 535

ARTIKEL 3

( 3 ) DIE MITGLIEDSTAATEN VERWALTEN DIE IHNEN ZUGETEILTEN QUOTEN NACH IHREN EIGENEN FÜR DIESEN BEREICH GELTENDEN VORSCHRIFTEN .

( 2 ) DER STAND DER AUSSCHÖPFUNG DER QUOTEN DER MITGLIEDSTAATEN WIRD AUF DER GRUNDLAGE DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN DEN AKP-STAATEN, DIE MIT BESCHEINIGUNGEN ÜBER DIE ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR DEM ZOLL GESTELLT WERDEN, FESTGESTELLT .

ARTIKEL 4

( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION MONATLICH MIT, WELCHE EINFUHREN TATSÄCHLICH AUF DAS ZOLLKONTINGENT ANGERECHNET WORDEN SIND .

( 2 ) DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH TRIFFT DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN, UM SICHERZUSTELLEN, DASS DIE NACH MASSGABE DER ARTIKEL 1 UND 2 AUS DEN AKP-STAATEN EINGEFÜHRTEN MENGEN DEM INLANDSVERBRAUCH VORBEHALTEN WERDEN .

( 3 ) DIE KOMMISSION UNTERRICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN REGELMÄSSIG ÜBER DEN STAND DER AUSSCHÖPFUNG DER KONTINGENTSMENGE .

( 4 ) SOWEIT ERFORDERLICH, KÖNNEN AUF ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS ODER AUF INITIATIVE DER KOMMISSION KONSULTATIONEN ERÖFFNET WERDEN .

ARTIKEL 5

DIE KOMMISSION TRIFFT IN ENGER ZUSAMMENARBEIT MIT DEN MITGLIEDSTAATEN ALLE ZWECKDIENLICHEN MASSNAHMEN IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG .

ARTIKEL 6

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1470/80 DES RATES VOM 9 . JUNI 1980 ÜBER DIE IM ZWEITEN AKP-EWG-ABKOMMEN VORGESEHENEN SCHUTZMASSNAHMEN ( 1 ) IST AUF DIE UNTER DIE VORLIEGENDE VERORDNUNG FALLENDEN WAREN ANWENDBAR .

ARTIKEL 7

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JULI 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 27 . JUNI 1980 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

A . SARTI