31980R1571

Verordnung (EWG) Nr. 1571/80 des Rates vom 18. Juni 1980 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko (1980/81)

Amtsblatt Nr. L 159 vom 25/06/1980 S. 0034
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0031


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( 1 ) ABL . NR . L 264 VOM 27 . 9 . 1978, S . 2 .

( 2 ) ABL . NR . L 65 VOM 11 . 3 . 1977, S . 2 .

( 3 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979, S . 1 .

( 4 ) ABL . NR . L 57 VOM 29 . 2 . 1980, S . 32 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1571/80 DES RATES

VOM 18 . JUNI 1980

ZUR ERÖFFNUNG, AUFTEILUNG UND VERWALTUNG EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR BESTIMMTE WEINE MIT URSPRUNGSBEZEICHNUNG DER TARIFSTELLE EX 20.05 C DES GEMEISAMEN ZOLLTARIFS MIT URSPRUNG IM MAROKKO ( 1980/81 )$$

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DAS KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KÖNIGREICH MAROKKO ( 1 ) SIEHT IN ARTIKEL 21 VOR, DASS BESTIMMTE WEINE MIT URSPRUNGSBEZEICHNUNG DER TARIFSTELLE EX 22.05 C DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MIT URSPRUNG IN MARROKKO, DIE IN DEM ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS VOM 12 . MÄRZ 1977 ( 2 ) AUFGEFÜHRT SIND, IM RAHMEN EINES JÄHRLICHEN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS IN HÖHE VON 50 000 HEKTOLITER ZOLLFREI IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN . DIESE WEINE MÜSSEN IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM INHALT VON 2 LITERN ODER WENIGER GESTELLT WERDEN . DAS ZOLLKONTINGENT IST SOMIT FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JULI 1980 BIS ZUM 30 . JUNI 1981 ZU ERÖFFNEN .

FÜR DIE WEINE GILT DER FREI-GRENZE-REFERENZPREIS DAMIT FÜR SIE DAS ZOLLKONTINGENT IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN KANN, IST ARTIKEL 18 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 459/80 ( 4 ), EINZUHALTEN .

ES IST VOR ALLEM SICHERZUSTELLEN, DASS ALLE IMPORTEURE DER GEMEINSCHAFT DEN GLEICHEN UND KONTINUIERLICHEN ZUGANG ZU DIESEM KONTINGENT HABEN UND DASS DIE VORGESEHENEN KONTINGENTSZOLLSÄTZE FORTLAUFEND AUF SÄMTLICHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN IN DEN MITGLIEDSTAATEN BIS ZUR AUSSCHÖPFUNG DES KONTINGENTS ANGEWANDT WERDEN . DER GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DIESES KONTINGENTS KANN UNTER BEACHTUNG DER OBEN AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZE DADURCH GEWÄHRT WERDEN, DASS BEI DER AUSNUTZUNG DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS VON EINER AUFTEILUNG DER MENGE AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUSGEGANGEN WIRD . DAMIT DIE TATSÄCHLICHE MARKTENTWICKLUNG DER BETREFFENDEN WAREN MÖGLICHST WEITGEHEND BERÜCKSICHTIGT WIRD, IST DIESE AUFTEILUNG ENTSPRECHEND DEM BEDARF DER MITGLIEDSTAATEN VORZUNEHMEN, DER EINERSEITS ANHAND DER STATISTISCHEN ANGABEN ÜBER DIE WÄHREND EINES REPRÄSENTATIVEN BEZUGSZEITRAUMS GETÄTIGTEN EINFUHREN DER GENANNTEN WAREN AUS MAROKKO UND ANDERERSEITS NACH DEN WIRTSCHAFTSAUSSICHTEN FÜR DEN BETREFFENDEN KONTINGENTSZEITRAUM ZU BERECHNEN IST .

IM VORLIEGENDEN FALL STEHEN JEDOCH WEDER GEMEINSCHAFTLICHE NOCH NATIONALE STATISTISCHE DATEN ZUR VERFÜGUNG, DIE NACH DEN IN BETRACHT KOMMENDEN WEINARTEN AUFGESCHLÜSSELT SIND, UND SELBST STICHHALTIGE EINFUHR-VORAUSSCHÄTZUNGEN SIND NICHT MÖGLICH . BEI DIESER SACHLAGE SCHEINT ES ZWECKDIENLICH, EINE AUFTEILUNG DER KONTINGENTSMENGE IN QUOTEN VORZUSEHEN, WELCHE DIE AUFNAHMEMÖGLICHKEITEN FÜR DIESE WEINE AUF DEN MÄRKTEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN BERÜCKSICHTIGT .

UM DER ENTWICKLUNG DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN RECHNUNG ZU TRAGEN, IST DIE KONTINGENTSMENGE IN ZWEI RATEN ZU TEILEN, WOBEI DIE ERSTE RATE ZWISCHEN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT WIRD UND DIE ZWEITE RATE ALS RESERVE ZUR SPÄTEREN DECKUNG DES BEDARFS DERJENIGEN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMT IST, DIE IHRE URSPRÜNGLICHE QUOTE AUSGESCHÖPFT HABEN . UM DEN IMPORTEUREN EINES JEDEN MITGLIEDSTAATS EINE GEWISSE SICHERHEIT ZU GEBEN, IST ES ANGEZEIGT, DIE ERSTE RATE DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS AUF EINER AUSREICHENDEN HÖHE FESTZUSETZEN, DIE IM VORLIEGENDEN FALL BEI 50 V.H . DER KONTINGENTSMENGE LIEGEN KÖNNTE .

DIE URSPRÜNGLICHEN QUOTEN DER MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN MEHR ODER WENIGER RASCH AUSGESCHÖPFT WERDEN . UM DIESER TATSACHE RECHNUNG ZU TRAGEN UND UNTERBRECHUNGEN AUSZUSCHALTEN, SOLLTE JEDER MITGLIEDSTAAT, DER SEINE URSPRÜNGLICHE QUOTE FAST VÖLLIG AUSGENUTZT HAT, DIE ZIEHUNG EINER ZUSÄTZLICHEN QUOTE AUF DIE RESERVE VORNEHMEN . DIESE ZIEHUNG MUSS JEDER MITGLIEDSTAAT VORNEHMEN, WENN SEINE ZUSÄTZLICH GEWÄHRTEN QUOTEN FAST VÖLLIG AUSGENUTZT SIND UND SOOFT ES DIE RESERVE ZULÄSST . DIE URSPRÜNGLICHEN UND ZUSÄTZLICHEN QUOTEN MÜSSEN JEWEILS BIS ZUM ENDE DES KONTINGENTSZEITRAUMS GELTEN . DIESE ART DER VERWALTUNG ERFORDERT EINE ENGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION, DIE VOR ALLEM DIE MÖGLICHKEIT HABEN MUSS, DEN STAND DER AUSNUTZUNG DER KONTINGENTSMENGE ZU VERFOLGEN UND DIE MITGLIEDSTAATEN DAVON ZU UNTERRICHTEN .

IST ZU EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT DES KONTINGENTSZEITRAUMS IN EINEM DER MITGLIEDSTAATEN VON DER URSPRÜNGLICHEN QUOTE EINE GRÖSSERE RESTMENGE VORHANDEN, SO MUSS DIESER STAAT EINEN ERHEBLICHEN TEIL DAVON AUF DIE RESERVE ÜBERTRAGEN, DAMIT NICHT EIN TEIL DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS IN EINEM MITGLIEDSTAAT UNGENUTZT BLEIBT, WÄHREND ER IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VERWENDET WERDEN KÖNNTE .

DA DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UND DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG SICH ZU DER WIRTSCHAFTSUNION BENELUX ZUSAMMENGESCHLOSSEN HABEN UND DURCH DIESE VERTRETEN WERDEN, KANN JEDE MASSNAHME IN ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER DIESER WIRTSCHAFTSUNION ZUGETEILTEN QUOTEN DURCH EINES IHRER MITGLIEDER VORGENOMMEN WERDEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JULI 1980 BIS ZUM 30 . JUNI 1981 WIRD EIN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT VON 50 000 HEKTOLITER FÜR FOLGENDE WAREN MIT URSPRUNG IN MAROKKO ERÖFFNET :

NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS

WARENBEZEICHNUNG

22.05 WEIN AUS FRISCHEN WEINTRAUBEN; MIT ALKOHOL STUMMGEMACHTER MOST AUS FRISCHEN WEINTRAUBEN : C . ANDERE : - WEINE MIT URSPRUNGSBEZEICHNUNG FOLGENDER NAMEN : BERKANE, SAIS, BENI M'TIR, GÜRROUANE, ZEMMOUR, ZENNATA, MIT EINEM GEHALT AN ALKOHOL VON 15 % VOL ODER WENIGER, IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM INHALT VON ZWEI LITER ODER WENIGER

( 2 ) IM RAHMEN DIESES ZOLLKONTINGENTS WERDEN DIE FÜR DIESE WEINE ANWENDBAREN ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VOLLSTÄNDIG AUSGESETZT .

( 3 ) DIESE WEINE SIND DER EINHALTUNG DES FREI-GRENZE-REFERENZPREISES UNTERWORFEN .

DAMIT DIESE WEINE IN DEN GENUSS DIESES ZOLLKONTINGENTS KOMMEN, MUSS ARTIKEL 18 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 ERFÜLLT SEIN .

( 4 ) JEDEM DIESER WEINE MUSS BEI DER EINFUHR EINE VON DER ZUSTÄNDIGEN MAROKKANISCHEN BEHÖRDE ENTSPRECHEND DEM IM ANHANG ENTHALTENEN MUSTER ERTEILTE BESCHEINIGUNG DER URSPRUNGSBEZEICHNUNG BEIGEFÜGT SEIN .

ARTIKEL 2

( 1 ) DAS IN ARTIKEL 1 FESTGESETZTE ZOLLKONTINGENT WIRD IN ZWEI RATEN GETEILT .

( 2 ) EINE ERSTE RATE DES KONTINGENTS WIRD AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT; ALS QUOTEN, DIE VORBEHALTLICH DES ARTIKELS 5 BIS ZUM 30 . JUNI 1981 GELTEN, WERDEN FOLGENDE MENGEN FESTGESETZT :

( IN HEKTOLITER )

BENELUX 4 150,

DÄNEMARK 2 500,

DEUTSCHLAND 5 000,

FRANKREICH 5 000,

IRLAND 1 700,

ITALIEN 2 500,

VEREINIGTES KÖNIGREICH 4 150 .

( 3 ) DIE ZWEITE RATE DES KONTINGENTS, D.H . 25 000 HEKTOLITER, BILDET DIE RESERVE .

ARTIKEL 3

( 1 ) HAT EIN MITGLIEDSTAAT SEINE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 FESTGESETZTE URSPRÜNGLICHE QUOTE ODER - BEI ANWENDUNG DES ARTIKELS 5 - DIE GLEICHE QUOTE ABZUEGLICH DER AUF DIE RESERVE ÜBERTRAGENEN MENGE ZU 90 V.H . ODER MEHR AUSGENUTZT, SO NIMMT ER UNVERZUEGLICH DURCH MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION DIE ZIEHUNG EINER GEGEBENENFALLS AUFGERUNDETEN ZWEITEN QUOTE IN HÖHE VON 15 V.H . SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTE VOR, SOWEIT DIE RESERVEMENGE AUSREICHT .

( 2 ) IST NACH AUSSCHÖPFUNG SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTE DIE ZWEITE VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEZOGENE QUOTE ZU 90 V.H . ODER MEHR AUSGENUTZT, SO NIMMT DIESER MITGLIEDSTAAT GEMÄSS ABSATZ 1 DIE ZIEHUNG EINER DRITTEN QUOTE IN HÖHE VON 7,5 V.H SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTE VOR .

( 3 ) IST NACH AUSSCHÖPFUNG SEINER ZWEITEN QUOTE DIE DRITTE VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEZOGENE QUOTE ZU 90 V.H . ODER MEHR AUSGENUTZT, SO NIMMT DIESER MITGLIEDSTAAT GEMÄSS ABSATZ 1 DIE ZIEHUNG EINER VIERTEN QUOTE IN HÖHE DER DRITTEN QUOTE VOR .

DIESES VERFAHREN WIRD BIS ZUR AUSSCHÖPFUNG DER RESERVE ANGEWANDT .

( 4 ) IN ABWEICHUNG VON DEN ABSÄTZEN 1, 2 UND 3 KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN ZIEHUNGEN NIEDRIGERER QUOTEN ALS IN DIESEN ABSÄTZEN VORGESEHEN VORNEHMEN, WENN GRUND ZU DER ANNAHME DASS DIE VORGESEHENEN QUOTEN UNTER UMSTÄNDEN NICHT AUSGESCHÖPFT WERDEN . SIE UNTERRICHTEN DIE KOMMISSION ÜBER DIE GRÜNDE, DIE SIE ZUR ANWENDUNG DIESES ABSATZES VERANLASST HABEN .

ARTIKEL 4

DIE GEMÄSS ARTIKEL 3 GEZOGENEN ZUSÄTZLICHEN QUOTEN GELTEN BIS ZUM 30 . JUNI 1981 .

ARTIKEL 5

DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERTRAGEN SPÄTESTENS AM 1 . APRIL 1981 VON IHRER NICHT AUSGENUTZTEN URSPRÜNGLICHEN QUOTE DEN TEIL AUF DIE RESERVE, DER AM 15 . MÄRZ 1981 20 V.H . DIESER URSPRÜNGLICHEN QUOTE ÜBERSTEIGT . SIE KÖNNEN EINE GRÖSSERE MENGE ÜBERTRAGEN, WENN GRUND ZU DER ANNAHME BESTEHT, DASS DIE BETREFFENDE MENGE UNTER UMSTÄNDEN NICHT AUSGENÜTZT WIRD .

DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION SPÄTESTENS AM 1 . APRIL 1981 DIE GESAMTMENGE DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN MIT, DIE BIS ZUM 15 . MÄRZ 1981 EINSCHLIESSLICH GETÄTIGT UND AUF DAS GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT ANGERECHNET WURDEN, SOWIE GEGEBENENFALLS DEN TEIL IHRER URSPRÜNGLICHEN QUOTE, DEN SIE AUF DIE RESERVE ÜBERTRAGEN .

ARTIKEL 6

DIE KOMMISSION VERBUCHT DIE BETRAEGE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS DEN ARTIKEL 2 UND 3 ERÖFFNETEN QUOTEN UND UNTERRICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBER DEN STAND DER AUSSCHÖPFUNG DER RESERVE, SOBALD IHR DIE MITTEILUNGEN ÜBERMITTELT WERDEN .

SIE UNTERRICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN SPÄTESTENS AM 5 . APRIL 1981 ÜBER DIE RESERVEMENGE, DIE NACH DEN IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 5 ERFOLGTEN ÜBERTRAGUNGEN VERBLEIBT .

SIE SORGT DAFÜR, DASS DIE ZIEHUNG, MIT DER DIE RESERVE AUSGESCHÖPFT WIRD, AUF DIE JEWEILS VERFÜGBARE RESTMENGE BESCHRÄNKT BLEIBT, UND GIBT ZU DIESEM ZWECK DEM MITGLIEDSTAAT, DER DIESE LETZTE ZIEHUNG VORNIMMT, DEN RESTBETRAG AN .

ARTIKEL 7

( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN DIE ERFORDERLICHEN VORKEHRUNGEN, DAMIT NACH ERÖFFNUNG DER ZUSÄTZLICHEN QUOTEN, DIE SIE GEMÄSS ARTIKEL 3 GEZOGEN HABEN, DIE FORTLAUFENDE ANRECHNUNG AUF IHREN KUMULIERTEN ANTEIL AN DEM GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT ERFOLGEN KANN .

( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN GARANTIEREN DEN IN IHREM GEBIET ANSÄSSIGEN IMPORTEUREN DER BETREFFENDEN WAREN FREIEN ZUGANG ZU DEN IHNEN ZUGETEILTEN QUOTEN .

( 3 ) DIE MITGLIEDSTAATEN RECHNEN DIE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN NACH MASSGABE DER GESTELLUNG DIESER WAREN BEI DER ZOLLSTELLE MIT EINER ANMELDUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR AUF IHRE QUOTEN AN .

( 4 ) DER STAND DER AUSSCHÖPFUNG DER QUOTEN DER MITGLIEDSTAATEN WIRD ANHAND DER GEMÄSS ABSATZ 3 ANGERECHNETEN EINFUHREN FESTGESTELLT .

ARTIKEL 8

AUF ANTRAG DER KOMMISSION TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN MIT, WELCHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN TATSÄCHLICH AUF IHRE QUOTEN ANGERECHNET WORDEN SIND .

ARTIKEL 9

DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION ARBEITEN IM HINBLICK AUF DIE EINHALTUNG DIESER VERORDNUNG ENG ZUSAMMEN .

ARTIKEL 10

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JULI 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 18 . JUNI 1980 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

C . FRACANZANI