31980R1551

Verordnung (EWG) Nr. 1551/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 zur sechsten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 557/79 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2041/75 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Fette

Amtsblatt Nr. L 153 vom 21/06/1980 S. 0021 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0047
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0023
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0047
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0135
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0135


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1551/80 DER KOMMISSION vom 20. Juni 1980 zur sechsten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 557/79 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2041/75 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Fette

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 590/79 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 557/79 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 338/80 (4), ist bei jeder Abfertigung zum freien Verkehr von Olivenöl mit Ausnahme von genießbarem naturreinem Olivenöl und den raffinierten Olivenölen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 Litern eine Kaution zu stellen.

Die jüngste Erfahrung zeigt einen anormalen Anstieg der Einfuhren von genießbarem und raffiniertem Olivenöl in Umschließungen von höchstens 5 Litern. Es besteht die Gefahr, daß diese Öle nicht in unverändertem Zustand unmittelbar dem Verbrauch zugeführt sondern neu abgefuellt werden, um für sie in den Genuß der Verbrauchsbeihilfe zu kommen. Zur Vermeidung dieser Gefahr sollte das Fassungsvermögen der Umschließungen, die für die Freistellung von der Kautionsstellung in Frage kommen, für einen bestimmten Zeitraum herabgesetzt werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2041/75 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1479/79 (6), sieht die Angaben vor, die in Feld 12 der Einfuhrlizenz enthalten sein müssen. Infolge der Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 557/79 sollten diese Angaben angepasst werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 557/79 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 von Artikel 13 wird nachstehender Unterabsatz angefügt:

"In der Zeit vom 4. Juli 1980 bis 31. Oktober 1980 sind von der Kautionsstellung jedoch nur die Olivenöle der Tarifstellen 15.07 A I a) und 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs befreit, die in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von höchstens einem Liter abgefuellt sind."

2. In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"oder

e) für den betreffenden Mitgliedstaat ausreichend nachgewiesen worden ist, daß das Öl der Tarifstellen 15.07 A I a) und 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, das in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1 Liter und höchstens 5 Litern im Zeitraum vom 4. Juli 1980 bis zum 31. Oktober 1980 eingeführt worden ist, unverändert und in der ursprünglichen Umschließung in dem Mitgliedstaat, in dem es in den freien Verkehr gebracht wurde, vom Einzelhandel übernommen worden ist."

Artikel 2

In die Verordnung (EWG) Nr. 2041/75 wird nachstehender Artikel 2b eingefügt:

"Artikel 2b

(1) Abweichend von Artikel 2a unterliegt der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 eingereichte Antrag auf Ausstellung der Einfuhrlizenz für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnisse in der Zeit vom 28. Juni 1980 bis 31. Oktober 1980 den Bestimmungen von Absatz 2.

(2) Der Antrag auf Ausstellung der Einfuhrlizenz und die Lizenz enthalten in Feld 12 eine der nachstehenden Angaben: (1)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2)ABl. Nr. L 78 vom 30.3.1979, S. 1. (3)ABl. Nr. L 73 vom 24.3.1979, S. 13. (4)ABl. Nr. L 37 vom 14.2.1980, S. 19. (5)ABl. Nr. L 213 vom 11.8.1975, S. 1. (6)ABl. Nr. L 180 vom 7.7.1979, S. 12.

"Einfuhr lose oder in unmittelbaren Umschließungen von mehr als 1 Liter";

"Importation en vrac ou en emballages immédiats supérieurs à 1 litre";

"Indförsel ümballeret eller i indre emballager paa over 1 liter";

"Importation in bulk or in immediate containers of more than 1 litre";

"Importazione alla rinfusa o in imballaggi immediati superiori a 1 litro";

"Invör onverpakt of in onmiddellijke verpakkingen van meer dan 1 liter"

oder

"Einfuhr in unmittelbaren Umschließungen von höchstens 1 Liter";

"Indförsel i indre emballager paa höjst 1 liter";

"Importation in immediate containers of 1 litre or leß";

"Importation en emballages immédiats inférieurs ou égaux à 1 litre";

"Importazione in imballaggi immediati inferiori o uguali a 1 litro";

"Invör in onmiddellijke verpakkingen van ten hoogste 1 liter".

Die Lizenz gilt nur für das so abgefuellte Erzeugnis."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 1980

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident