Verordnung (EWG) Nr. 1381/80 der Kommission vom 5. Juni 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 hinsichtlich der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Milchwirtschaftsjahr 1980/81
Amtsblatt Nr. L 140 vom 05/06/1980 S. 0059 - 0060
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0041
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0240
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0041
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0127
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0127
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1381/80 DER KOMMISSION vom 5. Juni 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 hinsichtlich der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Milchwirtschaftsjahr 1980/81 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1364/80 (2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Die im Milchwirtschaftsjahr 1980/81 geltende Mitverantwortungsabgabe ist auf 2 % des für das betreffende Wirtschaftsjahr geltenden Richtpreises für Milch festgesetzt. Es ist erforderlich, in Artikel 2 Absatz 1 erster Unterabsatz und in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 der Kommission vom 5. August 1977 zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1362/79 (4), die Zahlenbeträge zu ersetzen. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 wird künftig von den Erzeugern in bestimmten Gebieten bis in Höhe einer Jahresmenge von 60 000 kg je Erzeuger ein ermässigter Abgabensatz erhoben. Die Zahlenbeträge dieser ermässigten Abgabe und die Einzelheiten ihrer Erhebung müssen festgelegt werden. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die zur Festlegung der geographischen Lage der von der ermässigten Abgabe betroffenen Betriebe erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Folglich ist es angezeigt, eine besondere Vorschrift vorzusehen, die die Einleitung dieser Vorkehrungen ermöglicht. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung. "Artikel 2 (1) Im Milchwirtschaftsjahr 1980/81 beträgt der Betrag der Abgabe a) für den allgemeinen Satz gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 : 0,4452 ECU, b) für den ermässigten Satz infolge der Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 : 0,3339 ECU je 100 kg Kuhmilch. (2) Der ermässigte Satz nach Absatz 1 Buchstabe b) wird für die ab Beginn des betreffenden Milchwirtschaftsjahres von einem Erzeuger, dessen Betrieb in einer der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 genannten Gebiete liegt, gelieferten Milchmengen bis in Höhe der Hoechstmenge von 60 000 kg erhoben ; der allgemeine Satz gemäß Absatz 1 Buchstabe a) gilt für die über diese Hoechstmenge hinaus gelieferten Mengen für die Restzeit des betreffenden Wirtschaftsjahres. (3) Wird die Milch dem Erzeuger aufgrund von in Litern angegebenen Lieferungen gezahlt, so erfolgt die Umrechnung in Kilogramm durch Anwendung des Koeffizienten 1,03. (4) Die Milchkäufer geben auf der Zahlungsabrechnung für jeden einzelnen Erzeuger getrennt den Betrag des als Mitverantwortungsabgabe einbehaltenen Abzugs an, wobei für die in Absatz 2 genannten Betriebe zwischen dem nach dem ermässigten Abgabesatz einbehaltenen Betrag und nach Überschreitung der Jahreshöchstmenge dem nach dem allgemeinen Abgabesatz einbehaltenen Betrag unterschieden wird. 2. In Artikel 3 Absatz 2 erster Unterabsatz werden die Worte "Betriebe, die in einem der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 angegebenen Gebiete liegen" durch die Worte "Betriebe, die in einem der in Artikel 1 Absatz 2 und/oder Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 angegebenen Gebiete liegen" ersetzt. (1)ABl. Nr. L 131 vom 26.5.1977, S. 6. (2)Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts. (3)ABl. Nr. L 203 vom 9.8.1977, S. 1. (4)ABl. Nr. L 163 vom 2.7.1979, S. 22. 3. In Artikel 3 wird Absatz 3 durch folgenden Unterabsatz ergänzt: "Wenn der Käufer in dem betreffenden Zeitraum von in einem in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 genannten Gebiet gelegenen Betrieb Milch gekauft hat, wird in der im ersten Unterabsatz unter Buchstabe a) genannten Erklärung die von diesen Betrieben gelieferte Milchmenge, auf die der Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannte ermässigte Abgabesatz angewandt wurde, getrennt angegeben." 4. In Artikel 3 erhält Absatz 4 folgende Fassung: "(4) Für die von Absatz 3 zweiter Unterabsatz betroffenen Käufer können die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, daß ein Zeitraum von drei Monaten oder zwölf Wochen ab 1. Juni 1980 als ein einziger Zeitraum im Sinne von Absatz 3 erster Unterabsatz gilt." 5. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Im Milchwirtschatfsjahr 1980/81 beträgt der Abgabenbetrag a) für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 genannten allgemeinen Satz : 0,4897 ECU, b) für den ermässigten Satz infolge der Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 : 0,3673 ECU je 100 kg Magermilch oder Buttermilch, die in den Genuß der in Absatz 1 genannten Beihilfe kommt. Artikel 2 Absatz 2 gilt für die Erhebung des unter Buchstabe b) genannten ermässigten Satzes entsprechend." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juni 1980. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Juni 1980 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident