Verordnung (EWG) Nr. 802/80 der Kommission vom 27. März 1980 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 04.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 087 vom 01/04/1980 S. 0054 - 0054
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0161
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 8 S. 0188
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0161
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0203
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0203
VERORDNUNG (EWG) Nr. 802/80 DER KOMMISSION vom 27. März 1980 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 04.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 280/77 (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Bestimmungen erforderlich für bestimmte Waren, die die Konsistenz, den typischen Geschmack und die qualitative chemische Zusammensetzung von Butter aufweisen, jedoch nur zwischen 75 % und 80 % Milchfett enthalten. Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3000/79 (4), ist Butter in der Tarifnummer 04.03 erfasst. Durch einen Wassergehalt, der denjenigen für Butter übersteigt, verlieren die vorgenannten Waren nicht den Charakter einer Ware der Tarifnummer 04.03 des Gemeinsamen Zolltarifs. Innerhalb der Tarifnummer 04.03 kommt die Tarifstelle 04.03 A in Betracht. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Waren, die die Konsistenz, den typischen Geschmack und die qualitative chemische Zusammensetzung von Butter aufweisen, jedoch nur zwischen 75 % und 80 % Milchfett enthalten, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle 04.03 Butter A. mit einem Fettgehalt von 85 Gewichtshundertteilen oder weniger. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am einundzwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. März 1980 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1. (2)ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1978, S. 1. (4)ABl. Nr. L 342 vom 31.12.1979, S. 1.