Verordnung (EWG) Nr. 716/80 des Rates vom 26. März 1980 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Spinnfasern der Tarifnummer 56.04 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern
Amtsblatt Nr. L 081 vom 27/03/1980 S. 0025 - 0026
**** ( 1 ) ABL . NR . L 339 VOM 28 . 12 . 1977 , S . 2 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 716/80 DES RATES VOM 26 . MÄRZ 1980 ZUR ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR BESTIMMTE SPINNFASERN DER TARIFNUMMER 56.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MIT URSPRUNG IN ZYPERN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DAS ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ZYPERN ( 1 ) IST AM 31 . DEZEMBER 1979 AUSGELAUFEN . BIS ZUM INKRAFTTRETEN DES ÜBERGANGSPROTOKOLLS ZUM ASSOZIIERUNGSABKOMMEN EMPFIEHLT ES SICH , DIE REGELUNG , DIE DIE GEMEINSCHAFT AUF DEN WARENVERKEHR MIT DER REPUBLIK ZYPERN IM RAHMEN DER ASSOZIATION MIT DIESEM LAND ANWENDET , ZU VERLÄNGERN . DAS GENANNTE ZUSATZPROTOKOLL SIEHT DIE ERÖFFNUNG EINES ZOLLFREIEN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR SYNTHETISCHE UND KÜNSTLICHE SPINNFASERN UND ABFÄLLE VON SYNTHETISCHEN ODER KÜNSTLICHEN SPINNSTOFFEN , GEKREMPELT , GEKÄMMT ODER ANDERS FÜR DIE SPINNEREI VORBEREITET , DER TARIFNUMMER 56.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , MIT URSPRUNG IN ZYPERN VOR . ES IST VOR ALLEM SICHERZUSTELLEN , DASS ALLE IMPORTEURE DER GEMEINSCHAFT GLEICHEN , KONTINUIERLICHEN ZUGANG ZU DIESEM KONTINGENT HABEN UND DASS DIE VORGESEHENEN KONTINGENTSZOLLSÄTZE FORTLAUFEND AUF SÄMTLICHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN BIS ZUR AUSSCHÖPFUNG DES KONTINGENTS ANGEWANDT WERDEN . DA ES SICH JEDOCH UM EIN VERHÄLTNISMÄSSIG KLEINES ZOLLKONTINGENT UND EINEN SEHR KURZEN ANWENDUNGSZEITRAUM HANDELT , DÜRFTE ES MÖGLICH SEIN , DIE GESAMTE KONTINGENTSMENGE DER GEMEINSCHAFTSRESERVE ZUZUWEISEN UND MÖGLICHKEITEN DAFÜR ZU SCHAFFEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR DECKUNG IHRES ETWAIGEN BEDARFS DIESER RESERVE ENTSPRECHENDE MENGEN ENTNEHMEN . DIE AUF DIESE WEISE DER RESERVE ENTNOMMENEN QUOTEN MÜSSEN BIS ZUM ENDE DES KONTINGENTSZEITRAUMS GELTEN . DIESE ART DER VERWALTUNG ERFORDERT EINE ENGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION , DIE VOR ALLEM DIE MÖGLICHKEIT HABEN MUSS , DEN STAND DER AUSNUTZUNG DER KONTINGENTSMENGE ZU VERFOLGEN , UND DIE DIE MITGLIEDSTAATEN DAVON UNTERRICHTEN MUSS . DA SICH DAS KÖNIGREICH BELGIEN , DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UND DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG ZU DER WIRTSCHAFTSUNION BENELUX ZUSAMMENGESCHLOSSEN HABEN UND DURCH DIESE VERTRETEN WERDEN , KANN JEDE MASSNAHME IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER DIESER WIRTSCHAFTSUNION ZUGETEILTEN QUOTEN DURCH EINES IHRER MITGLIEDER VORGENOMMEN WERDEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) VOM 1 . JANUAR BIS ZUM 31 . MÄRZ 1980 WERDEN DIE ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR SYNTHETISCHE UND KÜNSTLICHE SPINNFASERN UND ABFÄLLE VON SYNTHETISCHEN ODER KÜNSTLICHEN SPINNSTOFFEN , GEKREMPELT , GEKÄMMT ODER ANDERS FÜR DIE SPINNEREI VORBEREITET , DER TARIFNUMMER 56.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , MIT URSPRUNG IN ZYPERN IM RAHMEN EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS VON 25 TONNEN VOLLSTÄNDIG AUSGESETZT . ( 2 ) DIE IN ABSATZ 1 GENANNTE ZOLLKONTINGENTSMENGE BILDET DIE RESERVE . ( 3 ) WENN IN EINEM MITGLIEDSTAAT EIN BEDARF AN WAREN DER GENANNTEN ART ENTSTEHT , ZIEHT DIESER MITGLIEDSTAAT EINE ENTSPRECHENDE QUOTE AUS DER RESERVE , SOWEIT DIESE DAFÜR AUSREICHT . ( 4 ) DIE AUFGRUND VON ABSATZ 3 GEZOGENEN QUOTEN GELTEN BIS ZUM 31 . MÄRZ 1980 . ARTIKEL 2 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , UM DURCH DIE ERÖFFNUNG DER QUOTEN , DIE SIE GEMÄSS ARTIKEL 1 GEZOGEN HABEN , DIE FORTLAUFENDE ANRECHNUNG AUF IHREN KUMULIERTEN ANTEIL AN DEM GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT ZU ERMÖGLICHEN . ( 2 ) JEDER MITGLIEDSTAAT GARANTIERT DEN IN SEINEM GEBIET ANSÄSSIGEN IMPORTEUEN DER BETREFFENDEN WAREN DEN FREIEN ZUGANG ZU DEN IHM ZUGETEILTEN QUOTEN . ( 3 ) DIE MITGLIEDSTAATEN RECHNEN DIE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN NACH MASSGABE DER GESTELLUNG DER BETREFFENDEN WAREN BEI DER ZOLLSTELLE MIT EINER ANMELDUNG ZUR ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR AUF IHRE QUOTEN AN . ( 4 ) DER STAND DER AUSSCHÖPFUNG DER QUOTEN DER MITGLIEDSTAATEN WIRD ANHAND DER GEMÄSS ABSATZ 3 ANGERECHNETEN EINFUHREN FESTGESTELLT . ARTIKEL 3 AUF ERSUCHEN DER KOMMISSION TEILEN IHR DIE MITGLIEDSTAATEN MIT , WELCHE EINFUHREN TATSÄCHLICH AUF IHRE QUOTEN ANGERECHNET WORDEN SIND . ARTIKEL 4 DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION ARBEITEN IM HINBLICK AUF DIE EINHALTUNG DIESER VERORDNUNG ENG ZUSAMMEN . ARTIKEL 5 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . SIE GILT AB 1 . JANUAR 1980 . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 26 . MÄRZ 1980 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT G . MARCORA