31980R0340

Verordnung (EWG) Nr. 340/80 der Kommission vom 13. Februar 1980 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Schutzhandschuhe für alle Berufe der Tarifstelle 42.03 B I mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 037 vom 14/02/1980 S. 0021


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( 1 ) ABL . NR . L 328 VOM 24 . 12 . 1979 , S . 25 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 340/80 DER KOMMISSION

VOM 13 . FEBRUAR 1980

ZUR WIEDEREINFÜHRUNG DES ZOLLSATZES FÜR SCHUTZHANDSCHUHE FÜR ALLE BERUFE DER TARIFSTELLE 42.03 B I MIT URSPRUNG IN HONGKONG , DEM DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ZUR ERÖFFNUNG DER ZOLLPRÄFERENZEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 2 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSÄTZE 3 UND 4 DER GENANNTEN VERORDNUNG WIRD DIE ZOLLAUSSETZUNG FÜR JEDE WARENGRUPPE INNERHALB DER GRENZEN EINES IN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN GEMEINSCHAFTSPLAFONDS - MIT AUSNAHME EINIGER ERZEUGNISSE , DEREN PLAFOND ENTSPRECHEND DEN IN ANHANG A DIESER VERORDNUNG ANGEGEBENEN WERTEN FESTGELEGT WURDE - GEWÄHRT . DIESER IST GLEICH DER SUMME , DIE SICH ERGIBT AUS DER ADDITION EINERSEITS DES WERTES DER IM JAHR 1977 GETÄTIGTEN CIF-EINFUHREN DIESER WAREN IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DEN DURCH DIESES SYSTEM BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN UND GEBIETEN - MIT AUSNAHME JENER , DIE BEREITS IM GENUSS VON VON DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRTEN ZOLLPRÄFERENZREGELUNGEN SIND - UND ANDERERSEITS VON 5 V . H . DES WERTES DER CIF-EINFUHREN IM JAHR 1977 AUS DEN ÜBRIGEN LÄNDERN SOWIE DEN LÄNDERN UND GEBIETEN , DIE BEREITS IM GENUSS DIESER REGELUNGEN SIND . IN KEINEM FALL DARF DER SICH AUS DIESER ADDITION ERGEBENDE PLAFONDBETRAG 110/115 V . H . DES FÜR DAS JAHR 1979 FESTGESETZTEN PLAFONDS ÜBERSCHREITEN .

IM RAHMEN DIESES PLAFONDS MÜSSEN SICH DIE ANRECHNUNGEN VON WAREN MIT URSPRUNG IN EINEM DER IN ANHANG B DER GENANNTEN VERORDNUNG ERWÄHNTEN LÄNDER UND GEBIETE INNERHALB EINES GEMEINSCHAFTLICHEN HÖCHSTBETRAGS VON 50 V . H . DIESES PLAFONDS HALTEN , MIT AUSNAHME BESTIMMTER WAREN , FÜR DIE DER HÖCHSTBETRAG AUF DEN IN ANHANG A DER GENANNTEN VERORDNUNG ANGEGEBENEN PROZENTSATZ HERABGESETZT IST . FÜR DIESE WAREN IST DER PROZENTSATZ AUF 15 V . H . HERABGESETZT .

GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSÄTZE 2 UND 3 DER GENANNTEN VERORDNUNG KÖNNEN DIE ZOLLSÄTZE BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN AUS DEM EINEN ODER ANDEREN DIESER LÄNDER UND GEBIETE , MIT AUSNAHME DER IN ANHANG C DERSELBEN VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN LÄNDER , JEDERZEIT WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , SOBALD DER IN FRAGE KOMMENDE HÖCHSTBETRAG AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT IST .

FÜR DIE SCHUTZHANDSCHUHE FÜR ALLE BERUFE DER TARIFSTELLE 42.03 B I IST DER PLAFOND GEMÄSS DER OBEN ANGEGEBENEN GRUNDLAGE AUF 18 237 000 EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZT . DEMGEMÄSS BETRAEGT DER HÖCHSTBETRAG 2 735 550 EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN . AM 7 . FEBRUAR 1980 HABEN DIE EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT VON SCHUTZHANDSCHUHEN FÜR ALLE BERUFE DER TARIFSTELLE 42.03 B I MIT URSPRUNG IN HONGKONG , DEM ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN , DEN IN REDE STEHENDEN HÖCHSTBETRAG ERREICHT . IN ANBETRACHT DES ZWECKS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 , DIE DIE BEACHTUNG EINES HÖCHSTBETRAGS VORSIEHT , BESTEHT INFOLGEDESSEN VERANLASSUNG , DEN ZOLLSATZ FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN GEGENÜBER HONGKONG WIEDEREINZUFÜHREN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

AB 17 . FEBRUAR 1980 WIRD DER ZOLLSATZ , DER AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES AUSGESETZT IST , FÜR EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT VON FOLGENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN HONGKONG WIEDEREINGEFÜHRT :

//

NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG //

//

42.03 // BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR , AUS LEDER ODER KUNSTLEDER : //

// B . HANDSCHUHE , EINSCHLIESSLICH FAUSTHANDSCHUHE : //

// I . SCHUTZHANDSCHUHE FÜR ALLE BERUFE //

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 13 . FEBRUAR 1980

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT