31980R0253

Verordnung (EWG) Nr. 253/80 der Kommission vom 4. Februar 1980 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für Bindfäden, Seile und Taue, aus synthetischen Spinnstoffen, der Warenkategorie Nr. 90 (Kennziffer 0900), mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 028 vom 05/02/1980 S. 0010


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( 1 ) ABL . NR . L 332 VOM 27 . 12 . 1979 , S . 1 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 253/80 DER KOMMISSION

VOM 4 . FEBRUAR 1980

ÜBER DIE WIEDEREINFÜHRUNG DES ZOLLSATZES FÜR BINDFÄDEN , SEILE UND TAUE , AUS SYNTHETISCHEN SPINNSTOFFEN , DER WARENKATEGORIE NR . 90 ( KENNZIFFER 0900 ), MIT URSPRUNG IN SÜDKOREA , DEM DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 DES RATES VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ZUR ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG VON GEMEINSCHAFTSZOLLPRÄFERENZEN FÜR TEXTILERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN UND -GEBIETEN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 5 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG WIRD DIE ZOLLAUSSETZUNG FÜR JEDE WARENKATEGORIE BIS ZUR HÖHE EINES GEMEINSCHAFTSPLAFONDS , DER FÜR JEDES DER IN SPALTE ( 5 ) DES ANHANGS B AUFGEFÜHRTEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDER DER IN SPALTE ( 6 ) DIESES ANHANGS FESTGESETZTEN MENGE ENTSPRICHT , GEWÄHRT . GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG KÖNNEN DIE ZOLLSÄTZE BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN AUS DEM EINEN ODER ANDEREN DIESER LÄNDER UND GEBIETE JEDERZEIT WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , SOBALD DER IN FRAGE KOMMENDE PLAFOND AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT IST .

FÜR BINDFÄDEN , SEILE UND TAUE , AUS SYNTHETISCHEN SPINNSTOFFEN , DER WARENKATEGORIE NR . 90 IST DER PLAFOND AUF ZWÖLF TONNEN FESTGESETZT . AM 23 . JANUAR 1980 HABEN DIE IN DER GEMEINSCHAFT ANGERECHNETEN EINFUHREN VON BINDFÄDEN , SEILEN UND TAUEN , AUS SYNTHETISCHEN SPINNSTOFFEN , DER WARENKATEGORIE NR . 90 , MIT URSPRUNG IN SÜDKOREA , DEM ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN , DEN IN REDE STEHENDEN PLAFOND ERREICHT . IN ANBETRACHT DES ZWECKS DER GENANNTEN VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 , DIE DIE BEACHTUNG EINES PLAFONDS VORSIEHT , BESTEHT INFOLGEDESSEN VERANLASSUNG , DEN ZOLLSATZ DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN GEGENÜBER SÜDKOREA WIEDEREINZUFÜHREN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

AB 8 . FEBRUAR 1980 WIRD DER ZOLLSATZ , DER AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 DES RATES AUSGESETZT IST , FÜR EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT VON FOLGENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN SÜDKOREA WIEDEREINGEFÜHRT :

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KENNZIFFER // KATEGORIE NUMMER // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // NIMEXE- KENNZIFFER 1980 // WARENBEZEICHNUNG //

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// ( 1 ) // ( 2 ) // ( 3 ) // ( 4 ) //

//

0900 // 90 // EX 59.04 // // BINDFÄDEN , SEILE UND TAUE , AUCH GEFLOCHTEN : //

// // // 59.04-11 ; 13 ; 15 ; 17 ; 18 // BINDFÄDEN , SEILE UND TAUE , AUS SYNTHETISCHEN SPINNSTOFFEN , AUCH GEFLOCHTEN //

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 4 . FEBRUAR 1980

FÜR DIE KOMMISSION

ETIENNE DAVIGNON

MITGLIED DER KOMMISSION