31980R0203

Verordnung (EWG) Nr. 203/80 der Kommission vom 30. Januar 1980 zur zehnten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 hinsichtlich der Ausfuhrlizenz für Butter, Butteroil und Magermilchpulver und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 210/69

Amtsblatt Nr. L 024 vom 31/01/1980 S. 0018 - 0019
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0199
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0197
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0197


VERORDNUNG (EWG) Nr. 203/80 DER KOMMISSION vom 30. Januar 1980 zur zehnten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 hinsichtlich der Ausfuhrlizenz für Butter, Butteroil und Magermilchpulver und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 210/69

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1761/78 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 der Kommission vom 25. Juli 1975 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2188/79 (4), sieht insbesondere für jede Ausfuhr von Butter die Vorlage einer Ausfuhrlizenz vor. Nach Artikel 3 Absatz 3 derselben Verordnung werden die Ausfuhrlizenzen für Butter mit Vorausfestsetzung der Erstattung am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung erteilt, sofern nicht innerhalb dieser Frist besondere Maßnahmen getroffen werden.

In der gegenwärtigen Lage ist es notwendig, die Anwendung dieser Sonderregelungen auf Butteroil und Magermilchpulver auszudehnen, um die Entwicklung der Ausfuhr auch bei diesen Erzeugnissen möglichst genau verfolgen zu können. Ferner erweist es sich als zweckmässig, die im vorgenannten Artikel 3 Absatz 3 genannte Frist für die Erteilung der Lizenz von drei auf fünf Arbeitstage zu verlängern und zu präzisieren, von welchem Tag an in diesem Fall die Gültigkeitsdauer der Lizenz zu berechnen ist.

Im Hinblick auf die erforderlichen einschlägigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten ist die Verordnung (EWG) Nr. 210/69 der Kommission vom 31. Januar 1969 über die gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2188/79, entsprechend zu ergänzen.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Ausserdem ist auch im Fall, daß die Erstattung nicht im voraus festgesetzt wird, für die Ausfuhr von Erzeugnissen der Tarifstellen 04.02 A II b) 1 und 04.02 B I b) 2 aa) sowie der Tarifnummer 04.03 des Gemeinsamen Zolltarifs aus der Gemeinschaft die Vorlage einer Ausfuhrlizenz erforderlich."

2. Der erste Unterabsatz von Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Ausfuhrlizenzen für die Erzeugnisse der Tarifstellen 04.02 A II b) 1 und 04.02 B I b) 2 aa) sowie der Tarifnummer 04.03 des Gemeinsamen Zolltarifs werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt, sofern innerhalb dieser Frist keine besonderen Maßnahmen getroffen werden."

3. In Artikel 4 wird im Absatz 2 folgender Unterabsatz angefügt:

"Für die gemäß Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz erteilte Ausfuhrlizenz wird die Gültigkeitsdauer vom Tag der tatsächlichen Erteilung an berechnet."

Artikel 2

Im letzten Unterabsatz von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 werden die Worte "Ausfuhrlizenzen für Butter der Tarifstelle 04.03 A" durch die Worte "Ausfuhrlizenzen für die Erzeugnisse der Tarifstellen 04.02 A II b) 1 und 04.02 B I b) 2 aa) sowie der Tarifnummer 04.03" ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 2. Februar 1980 in Kraft.

Jedoch sind die Vorschriften gemäß Ziffer 1 des Artikels 1 erst ab 9. Februar 1980 anwendbar. (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2)ABl. Nr. L 204 vom 28.7.1978, S. 6. (3)ABl. Nr. L 213 vom 11.8.1975, S. 15. (4)ABl. Nr. L 252 vom 6.10.1979, S. 16. (5)ABl. Nr. L 28 vom 5.2.1969, S. 1.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 1980

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident