31980R0109

Verordnung (EWG) Nr. 109/80 der Kommission vom 18. Januar 1980 über die Anwendung des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse aus dem Eier- und Geflügelbereich

Amtsblatt Nr. L 014 vom 19/01/1980 S. 0030 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0192
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0104
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0192
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0104


VERORDNUNG (EWG) Nr. 109/80 DER KOMMISSION vom 18. Januar 1980 über die Anwendung des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse aus dem Eier- und Gefluegelbereich

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 368/76 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 369/76 (4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2774/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Eiern und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags (5), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2779/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Gefluegelfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags (6), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Falls die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung differenziert wird, ist nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2838/77 (8), der auf der Grundlage des niedrigsten Erstattungssatzes berechnete Teil der Erstattung, der am Tag der Erledigung der Ausfuhrzollförmlichkeiten anwendbar ist, zu zahlen, sobald der Nachweis erbracht ist, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

Nach Artikel 2 Absatz 4 letzter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69 des Rates (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2707/78 (10), kann der Teil der Erstattung, der dem niedrigsten Satz entspricht, gezahlt werden, sobald das Erzeugnis der mit dieser Verordnung eingeführten Sonderregelung unterstellt wurde.

Im Rahmen der mit einigen Drittländern getroffenen Sonderregelungen kann der für die Ausfuhr nach diesen Ländern geltende Erstattungssatz für bestimmte Erzeugnisse des Eier- und Gefluegelsektors geringer, mitunter erheblich geringer sein als der gewöhnlich angewandte Erstattungssatz. Es kann auch geschehen, daß keine Erstattung festgesetzt wird.

Der niedrigste Erstattungssatz ergibt sich aus der Nichtfestsetzung einer Erstattung.

Bei den Ausfuhren nach den Vereinigten Staaten gibt es Fälle von Nichtfestsetzung der Erstattung. Es ist ferner angezeigt, für die Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes dann eine Ausnahme vorzusehen, wenn in den Vereinigten Staaten getroffene Maßnahmen gewährleisten, daß die Erzeugnisse, bei denen für andere Bestimmungsländer eine Erstattung gewährt wurde, nicht in dieses Land eingeführt werden dürfen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß für die betreffenden Erzeugnisse sowohl hinsichtlich der Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 wie von Artikel 2 Absatz 4 und von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69 diese Ausnahme gelten kann.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Nichtfestsetzung einer Erstattung für Erzeugnisse, die unter die Tarifstellen 01.05 A, 02.02 und 04.05 fallen und nach den Vereinigten Staaten ausgeführt werden, wird nicht berücksichtigt - für die Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75,

- für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 letzter Unterabsatz und von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Januar 1980 in Kraft. (1)ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. (2)ABl. Nr. L 45 vom 21.2.1976, S. 2. (3)ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. (4)ABl. Nr. L 45 vom 21.2.1976, S. 3. (5)ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 68. (6)ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 90. (7)ABl. Nr. L 25 vom 31.1.1975, S. 1. (8)ABl. Nr. L 327 vom 20.12.1977, S. 23. (9)ABl. Nr. L 59 vom 10.3.1969, S. 1. (10)ABl. Nr. L 327 vom 22.11.1978, S. 5.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 1980

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident