Richtlinie 80/1178/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur wegen des Beitritts Griechenlands erforderlichen Änderung der Richtlinie 74/561/EWG über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr
Amtsblatt Nr. L 350 vom 23/12/1980 S. 0041 - 0041
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0169
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0004
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0169
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0255
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0255
RICHTLINIE DES RATES vom 4. Dezember 1980 zur wegen des Beitritts Griechenlands erforderlichen Änderung der Richtlinie 74/561/EWG über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (80/1178/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Artikel 146, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (1) ist zu ändern, um in Griechenland den bereits ihren Beruf ausübenden Verkehrsunternehmern die Wahrung ihrer erworbenen Rechte unter Bedingungen zu gewährleisten, die denen vergleichbar sind, die den Verkehrsunternehmern der derzeitigen Mitgliedstaaten zugute kamen. Aufgrund von Artikel 22 der Beitrittsakte von 1979 ist die Richtlinie 74/561/EWG gemäß den in Anhang II dieser Akte festgelegten Leitlinien zu ändern. Ausserdem ist bei dieser Änderung die Frist zu berücksichtigen, die in Anhang XII der Akte für das Inkraftsetzen der zur Durchführung der Richtlinie 74/561/EWG notwendigen Maßnahmen durch Griechenland vorgesehen ist - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 5 der Richtlinie 74/561/EWG wird folgender Absatz angefügt: "(3) Für Griechenland gelten statt der in Absatz 1 und 2 genannten Termine folgende Termine: - statt des 1. Januar 1978 in Absatz 1 der 1. Januar 1984; - statt des 31. Dezember 1974, des 1. Januar 1978 und des 1. Januar 1980 in Absatz 2 der 31. Dezember 1980 bzw. der 1. Januar 1984 und der 1. Januar 1986." Artikel 2 Diese Richtlinie gilt ab 1. Januar 1981. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1980. Im Namen des Rates Der Präsident J. BARTHEL (1)ABl. Nr. L 308 vom 19.11.1974, S. 18.