Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern
Amtsblatt Nr. L 229 vom 30/08/1980 S. 0001 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0226
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0132
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0226
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0047
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0047
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 15 . Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern ( 80/777/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die Begriffsbestimmung für natürliche Mineralwässer ist in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt . In der Gemeinschaft bestehen dafür unterschiedliche Definitionen . Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest , unter denen natürliche Mineralwässer als solche anerkannt werden , und regeln die Bedingungen für die Nutzung der Quellen . Ausserdem enthalten sie besondere Vorschriften über den Handel mit diesen Wässern . Die Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten behindern den freien Warenverkehr mit natürlichen Mineralwässern , denn sie schaffen ungleiche Wettbewerbsbedingungen und wirken sich dadurch unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus . Im vorliegenden Fall kann die Beseitigung dieser Hemmnisse einmal dadurch erfolgen , daß jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist , auf seinem Gebiet den Handel mit natürlichen Mineralwässern zuzulassen , die jeder andere Mitgliedstaat als solche anerkannt hat , und zum anderen durch Erlaß gemeinsamer Vorschriften insbesondere hinsichtlich der bakteriologischen Beschaffenheit und der für bestimmte Mineralwässer zu verwendenden besonderen Bezeichnungen . Bis zum Abschluß von Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern über die gegenseitige Anerkennung natürlicher Mineralwässer ist es angezeigt , die Bedingungen festzulegen , unter denen bis zur Anwendung dieser Vereinbarungen gleichartige aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse als natürliche Mineralwässer in der Gemeinschaft zugelassen werden können . Es ist dafür Sorge zu tragen , daß natürliche Mineralwässer auf der Handelsstufe noch die charakteristischen Eigenschaften besitzen , die ihre Anerkennung als natürliche Mineralwässer gerechtfertigt haben . Es ist daher zweckmässig , daß die zu ihrer Abfuellung verwendeten Behältnisse mit einem geeigneten Verschluß versehen sind . Für die Etikettierung natürlicher Mineralwässer gelten die allgemeinen Regeln der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 4 ) , In der vorliegenden Richtlinie brauchen deshalb lediglich Ergänzungen zu und Abweichungen von diesen allgemeinen Regeln festgelegt zu werden . Um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen , sollte die Annahme von Anwendungsmaßnahmen technischer Art der Kommission überlassen werden ; dies gilt insbesondere für die Festlegung der Einzelheiten der Probenahmen und Analysemethoden , die zur Kontrolle der Zusammensetzung der natürlichen Mineralwässer notwendig sind . In allen Fällen , in denen der Rat der Kommission Zuständigkeiten für die Ausführung von Vorschriften für Lebensmittel überträgt , die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind , ist es angezeigt , ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb des durch den Beschluß 69/414/EWG ( 5 ) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses vorzusehen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Diese Richtlinie betrifft die aus dem Boden eines Mitgliedstaats gewonnenen und von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats als natürliche Mineralwässer nach Anhang I Abschnitt I anerkannten Wässer . ( 2 ) Diese Richtlinie betrifft ebenfalls die aus dem Boden eines Drittlandes gewonnenen und in die Gemeinschaft eingeführten Wässer , die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats als natürliche Mineralwässer anerkannt worden sind . Die in Unterabsatz 1 genannten Wässer können diese Anerkennung nur dann erhalten , wenn von der zuständigen Behörde des Landes , in dem sie gewonnen wurden , bescheinigt worden ist , daß sie Anhang I Abschnitt I entsprechen und daß eine laufende Kontrolle der Einhaltung des Anhangs II Nummer 2 vorgenommen wird . Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung nach Unterabsatz 2 darf höchstens zwei Jahre betragen . Ist die Bescheinigung vor Ablauf dieser Frist erneuert worden , so ist eine Anerkennung nach Unterabsatz 1 nicht erneut erforderlich . ( 3 ) Diese Richtlinie betrifft nicht - Wässer , die Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG ( 6 ) sind ; - natürliche Mineralwässer , die an der Quelle für Kurzwecke in Thermal - oder Mineraleinrichtungen verwendet werden . ( 4 ) Die Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 ist durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats in angemessener Weise zu begründen und amtlich bekanntzumachen . ( 5 ) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Fälle , in denen er die in den Absätzen 1 und 2 genannte Anerkennung vorgenommen oder zurückgezogen hat . Die Liste der als natürliche Mineralwässer anerkannten Wässer wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , damit nur die in Artikel 1 genannten , dieser Richtlinie entsprechenden Wässer als natürliche Mineralwässer in den Handel gebracht werden können . Artikel 3 Die Nutzung der natürlichen Mineralwässer müssen Anhang II entsprechen . Artikel 4 ( 1 ) Ein natürliches Mineralwasser , so wie es aus der Quelle austritt , darf keiner anderen Behandlung unterworfen oder mit keinem anderen Zusatz versehen werden als a ) dem Ausfällen unbeständiger Inhaltsstoffe , wie Eisen - und Schwefelverbindungen , durch Filtration oder Dekantation ( Enteisenung , Entschwefelung ) , gegebenenfalls nach Belüftung , sofern die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers durch diese Behandlung in seinen wesentlichen , seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht geändert wird ; b ) dem vollständigen oder teilweisen Entzug der freien Kohlensäure durch ausschließlich physikalische Verfahren ; c ) dem Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlensäure unter den in Anhang I Abschnitt III vorgesehenen Bedingungen . ( 2 ) Insbesondere ist die Desinfizierung mit jeglichen Mitteln und - vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe c ) - der Zusatz keimhemmender Stoffe oder jede andere Behandlung , welche den Keimgehalt natürlichen Mineralwassers verändern könnte , untersagt . ( 3 ) Absatz 1 steht der Verwendung natürlicher Mineralwässer zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke nicht entgegen . Artikel 5 ( 1 ) Beim Quellaustritt muß der Gesamtgehalt vermehrungsfähiger Mikroorganismen natürlicher Mineralwässer ihrem normalen Keimgehalt entsprechen und einen wirksamen Schutz der Quelle gegen jede Verunreinigung erkennen lassen . Er ist nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt II Nummer 1.3.3 zu bestimmen . Nach der Abfuellung darf dieser Gehalt 100 pro ml bei 20 bis 22 * C in 72 Stunden auf Agar-Agar oder Agar-Gelatinemischung und 20 pro ml bei 37 * C in 24 Stunden auf Agar-Agar nicht überschreiten . Er ist innerhalb von 12 Stunden nach der Abfuellung zu messen , wobei die Wassertemperatur während dieser 12 Stunden bei 4 * C mehr oder weniger 1 * C konstant gehalten wird . Beim Quellaustritt sollten diese Werte normalerweise 20 pro ml bei 20 bis 22 * C in 72 Stunden und 5 pro ml bei 37 * C in 24 Stunden nicht überschreiten ; hierbei handelt es sich um Richtwerte und nicht um Hoechstkonzentrationen . ( 2 ) Beim Quellaustritt und bei der Vermarktung muß ein natürliches Mineralwasser frei sein von a ) Parasiten und krankheitserregenden Mikroorganismen , b ) Escherichia coli und anderen coliformen Keimen sowie Fäkal-Streptokokken in einer untersuchten Probe von 250 ml , c ) sulfitreduzierenden sporenbildenden Anärobiern in einer untersuchten Probe von 50 ml , d ) Pseudomonas äruginosa in einer untersuchten Probe von 250 ml . ( 3 ) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sowie der Nutzungsbedingungen nach Anhang II - darf der Gesamtgehalt des natürlichen Mineralwassers an vermehrungsfähigen Mikroorganismen auf der Vermarktungsstufe nur aus der normalen Entwicklung seines Gehalts an Keimen beim Quellaustritt resultieren , - muß das natürliche Mineralwasser auf der Vermarktungsstufe vom organoleptischen Standpunkt aus einwandfrei sein . Artikel 6 Die zur Abfuellung natürlicher Mineralwässer verwendeten Behältnisse müssen mit einem Verschluß versehen sein , mit dem jede Möglichkeit einer Verfälschung oder Verunreinigung vermieden wird . Artikel 7 ( 1 ) Die Verkaufsbezeichnung für natürliche Mineralwässer ist " natürliches Mineralwasser " oder , wenn es sich um kohlensäurehaltiges natürliches Mineralwasser nach Anhang I Abschnitt III handelt , je nach Fall " natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser " , " natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt " , " natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt " . Die Verkaufsbezeichnung natürlicher Mineralwässer , die einer Behandlung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ) unterworfen wurden , wird durch die Hinweise " Kohlensäure ganz entzogen " bzw . " Kohlensäure teilweise entzogen " ergänzt . ( 2 ) Verbindlich vorgeschriebener Bestandteil der Kennzeichnung natürlicher Mineralwässer sind ausserdem a ) - der Vermerk : " Zusammensetzung entsprechend den Ergebnissen der amtlich anerkannten Analyse vom ... " ( Tag der Analyse ) oder - die Angabe der Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile , b ) der Ort der Nutzung und der Name der Quelle . ( 3 ) Die Mitgliedstaaten können auch a ) an den Vorschriften festhalten , die die Angabe des Ursprungslandes verlangen ; diese Angabe kann jedoch nicht bei natürlichen Mineralwässern aus einer Quelle innerhalb der Gemeinschaft verlangt werden ; b ) Vorschriften erlassen , die die Angaben von nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ) gegebenenfalls durchgeführten Behandlungen verlangen . Artikel 8 ( 1 ) Der Name einer Gemeinde , eines Weilers oder einer sonstigen Ortsbezeichnung darf bei einem gewerblichen Kennzeichen unter der Voraussetzung verwendet werden , daß das natürliche Mineralwasser , auf das er sich bezieht , aus einer Quelle an dem durch dieses gewerbliche Kennzeichen angegebenen Ort gewonnen wird und daß die Verwendung dieses Namens nicht zu Mißverständnissen über den Ort der Nutzung der Quelle führt . ( 2 ) Ein natürliches Mineralwasser , das aus ein und derselben Quelle stammt , darf nicht unter mehreren gewerblichen Kennzeichen in den Handel gebracht werden . ( 3 ) Enthalten die Etiketten oder Aufschriften , die auf den Behältnissen angebracht sind , in denen natürliche Mineralwässer zum Verkauf angeboten werden , die Angabe eines anderen gewerblichen Kennzeichens als des Namens der Quelle oder des Ortes ihrer Nutzung , so muß die Angabe dieses Ortes oder der Name der Quelle in Buchstaben angebracht sein , die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der grösste Buchstabe , der für die Angabe dieses gewerblichen Kennzeichens benutzt wird . Unterabsatz 1 ist sinngemäß im Hinblick auf die Bedeutung anwendbar , die dem Namen der Quelle oder dem Ort ihrer Nutzung im Verhältnis zu der Angabe des gewerblichen Kennzeichens bei der die natürlichen Mineralwässer betreffenden Werbung jeglicher Art gegeben wird . Artikel 9 ( 1 ) Auf Verpackungen und Etiketten sowie bei jeglicher Art von Werbung ist die Verwendung von Angaben , Bezeichnungen , Hersteller - oder Handelsmarken , Abbildungen und anderen bildlichen und nicht bildlichen Zeichen untersagt , die a ) in bezug auf ein natürliches Mineralwasser Merkmale vortäuschen , die es vor allem hinsichtlich der Herkunft , des Datums der Nutzungsgenehmigung , der Analyseergebnisse oder ähnlicher auf die Garantie für Echtheit abgestellter Angaben nicht besitzt ; b ) bei einem abgefuellten Trinkwasser , das nicht Anhang I Abschnitt I entspricht , zu einer Verwechslung mit einem natürlichen Mineralwasser führen können , insbesondere die Angabe " Mineralwasser " . ( 2 ) a ) Hinweise , wonach ein natürliches Mineralwasser Eigenschaften der Verhütung , Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit besitzt , sind unzulässig . b ) Die in Anhang III aufgeführten Angaben sind jedoch zulässig , soweit die darin festgelegten entsprechenden Kriterien oder , in Ermangelung solcher Kriterien , die durch die einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten Kriterien beachtet werden und sofern die Angaben auf physikalisch-chemischen Analysen oder erforderlichenfalls pharmakologischen , physiologischen und klinischen Untersuchungen nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach Anhang I Abschnitt I Nummer 2 beruhen . c ) Die Mitgliedstaaten können die Angaben " regt die Verdauung an " , " kann den Gallenfluß fördern " oder ähnliche Angaben zulassen . Sie können weitere Angaben zulassen , sofern die Grundsätze der Buchstaben a ) und b ) beachtet sind . ( 3 ) Die Mitgliedstaaten können besondere Vorschriften über Angaben - sowohl auf den Verpackungen oder Etiketten als auch in der Werbung - erlassen , die sich auf die Eignung eines natürlichen Mineralwassers für die Säuglingsernährung beziehen . Diese Vorschriften können auch die Eigenschaften des Wassers betreffen , von denen die Verwendung dieser Angaben abhängt . Die Mitgliedstaaten , die derartige Vorschriften erlassen wollen , unterrichten hierüber zuvor die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission . ( 4 ) Spätestens drei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls geeignete Vorschläge über die Anwendung von Anhang I Abschnitt II Nummer 1.2.12 . Artikel 10 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , damit der Verkehr mit natürlichen Mineralwässern , die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen entsprechen , durch die Anwendung der nicht harmonisierten einzelstaatlichen Vorschriften über die Eigenschaften , die Zusammensetzung , die Nutzungsbedingungen , die Abfuellung oder die Etikettierung natürlicher Mineralwässer bzw . der Lebensmittel im allgemeinen oder über die Werbung dafür nicht behindert wird . ( 2 ) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die nicht harmonisierten einzelstaatlichen Vorschriften , die gerechtfertigt sind zum Schutze - der Gesundheit , - vor Täuschung , sofern sie nicht bewirken , daß die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird , - des gewerblichen und kommerziellen Eigentums , der Herkunftsbezeichnung und Ursprungsangabe sowie vor unlauterem Wettbewerb . Artikel 11 Das Verfahren für die Probenahmen und Analysemethoden , die zur Kontrolle der in Artikel 5 genannten bakteriologischen Eigenschaften und der in Anhang I Abschnitt II Nummer 1.2 genannten Zusammensetzungsmerkmale erforderlich sind , wird nach dem Verfahren des Artikels 12 festgesetzt . Artikel 12 ( 1 ) Bei einer Bezugnahme auf das Verfahren dieses Artikels wird der Ständige Lebensmittelausschuß , im folgenden " Ausschuß " genannt , von seinem Vorsitzenden entweder auf dessen Initiative oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats befasst . ( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil . ( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen . b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit . c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt wurde , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen . Artikel 13 Artikel 12 gilt für achtzehn Monate von dem Zeitpunkt an , zu dem der Ausschuß erstmals aufgrund des Artikels 12 Absatz 1 befasst wird . Artikel 14 Diese Richtlinie betrifft nicht für die Ausfuhr in Drittländer bestimmte natürliche Mineralwässer . Artikel 15 Die Mitgliedstaaten ändern , soweit erforderlich , ihre Rechtsvorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis ; die geänderten Rechtsvorschriften werden so angewandt , daß das Inverkehrbringen - von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen spätestens zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie erlaubt ist ; - von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen vier Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie untersagt ist . Artikel 16 Diese Richtlinie gilt auch für die französischen überseeischen Departements . Artikel 17 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 15 . Juli 1980 . Im Namen des Rates Der Präsident J . SANTER ( 1 ) ABl . Nr . C 69 vom 11 . 6 . 1970 , S . 14 . ( 2 ) ABl . Nr . C 45 vom 10 . 5 . 1971 , S . 5 . ( 3 ) ABl . Nr . C 36 vom 19 . 4 . 1971 , S . 14 . ( 4 ) ABl . Nr . L 33 vom 8 . 2 . 1979 , S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1969 , S . 9 . ( 6 ) ABl . Nr . 22 vom 9 . 2 . 1965 , S . 369/65 . ANHANG I I . DEFINITION 1 . " Natürliches Mineralwasser " ist ein im Sinne des Artikels 5 bakteriologisch einwandfreies Wasser , das seinen Ursprung in einem unterirdischen Quellvorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen wird . Natürliches Mineralwasser unterscheidet sich von gewöhnlichem Trinkwasser deutlich durch a ) seine Eigenart , die durch seinen Gehalt an Mineralien , Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte Wirkungen gekennzeichnet ist , b ) seine ursprüngliche Reinheit , wobei beide Merkmale aufgrund der unterirdischen Herkunft des Wassers , das vor jedem Verunreinigungsrisiko geschützt ist , unverändert erhalten sind . 2 . Diese Merkmale , die natürlichem Mineralwasser gesundheitsdienliche Eigenschaften verleihen können , müssen überprüft worden sein : a ) unter 1 ) geologischen und hydrologischen , 2 ) physikalischen , chemischen und physikalisch-chemischen , 3 ) mikrobiologischen , 4 ) erforderlichenfalls pharmakologischen , physiologischen und klinischen Gesichtspunkten ; b ) nach den in Abschnitt II aufgeführten Kriterien ; c ) nach von der zuständigen Behörde wissenschaftlich anerkannten Verfahren . Die Prüfungen nach Buchstabe a ) Punkt 4 können fakultativ sein , wenn das Wasser die Zusammensetzungsmerkmale aufweist , aufgrund deren ein Wasser in dem Mitgliedstaat , in dem es gewonnen wird , vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie als natürliches Mineralwasser angesehen worden ist . Dies gilt insbesondere , wenn das betreffende Wasser am Quellaustritt und nach der Abfuellung insgesamt mindestens 1 000 mg feste Stoffe in Lösung oder mindestens 250 mg freie Kohlensäure je 1 kg enthält . 3 . Die Zusammensetzung , die Temperatur und die übrigen wesentlichen Merkmale des natürlichen Mineralwassers müssen im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben ; insbesondere dürfen sie sich durch eventuelle Schwankungen in der Schüttung nicht verändern . Im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 ist der normale Keimgehalt eines natürlichen Mineralwassers die beim Quellaustritt vor jeglicher Einwirkung festgestellte praktisch konstant bleibende bakterielle Flora , deren qualitative und quantitative Zusammensetzung , die bei der Anerkennung des betreffenden Wassers Berücksichtigung findet , durch regelmässige Analysen kontrolliert wird . II . ANWEISUNGEN UND KRITERIEN FÜR DIE ANWENDUNG DER DEFINITION 1.1 . Anweisungen für die geologischen und hydrologischen Untersuchungen Gefordert werden müssen insbesondere : 1.1.1 . die genaue Lage der Fassung nach ihrer Höhe und topographisch nach einer Karte im Maßstab von höchstens 1 : 1 000 ; 1.1.2 . ein ausführlicher geologischer Bericht über die Entstehung und die Art des Geländes ; 1.1.3 . die Stratigraphie der hydrogeologischen Ablagerung ; 1.1.4 . die Beschreibung der Fassungsarbeiten ; 1.1.5 . die Abgrenzung des Gebietes oder andere Maßnahmen zum Schutz der Quelle gegen Verunreinigungen . 1.2 . Anweisungen für die physikalischen , chemischen und physikalisch-chemischen Untersuchungen Bei diesen Untersuchungen müssen insbesondere bestimmt werden : 1.2.1 . die Schüttung der Quelle ; 1.2.2 . die Temperatur des Wassers beim Quellaustritt und die Temperatur der Umgebung ; 1.2.3 . die Beziehungen zwischen der Art des Geländes und der Art und dem Typ des Mineralgehalts ; 1.2.4 . die Trockenrückstände bei 180 * C und 260 * C ; 1.2.5 . die Leitfähigkeit oder der elektrische Widerstand , wobei die Messtemperatur anzugeben ist ; 1.2.6 . die Wasserstoffionen-Konzentration ( pH ) ; 1.2.7 . die Anionen und Kationen ; 1.2.8 . die nicht-ionisierten Elemente ; 1.2.9 . die Spurenelemente ; 1.2.10 . die Radioaktivität beim Quellaustritt ; 1.2.11 . gegebenenfalls die Verhältniszahlen der Bestandteile des Wassers nach Isotopen : Sauerstoff ( 16O - 18O ) und Wasserstoff ( Proton , Deuterium , Tritium ) ; 1.2.12 . die Toxizität bestimmter Bestandteile des Wassers unter Berücksichtigung der für jeden Bestandteil festgesetzten Toleranzen . 1.3 . Kriterien für die mikrobiologischen Untersuchungen am Quellaustritt Diese Untersuchungen müssen insbesondere folgendes umfassen : 1.3.1 . den Nachweis der Abwesenheit von Parasiten und krankheitserregenden Mikroorganismen ; 1.3.2 . die quantitative Bestimmung der vermehrungsfähigen Mikroorganismen , die auf eine fakalesche Verunreinigung hinweisen : a ) die Abwesenheit von Escherichia coli und anderen coliformen Keimen in einer Probe von 250 ml bei 37 * C und 44,5 * C ; b ) die Abwesenheit von Fäkal-Streptokokken in einer Probe von 250 ml ; c ) die Abwesenheit von sulfitreduzierenden sporenbildenden Anärobiern in einer Probe von 50 ml ; d ) die Abwesenheit von Pseudomonas äruginosa in einer Probe von 250 ml ; 1.3.3 . die Bestimmung des Gesamtgehalts der vermehrungsfähigen Mikroorganismen je ml Wasser : a ) bei 20 bis 22 * C in 72 Stunden auf Agar-Agar oder Agar-Gelatinemischung ; b ) bei 37 * C in 24 Stunden auf Agar-Agar . 1.4 . Anweisungen für die klinischen und pharmakologischen Untersuchungen 1.4.1 . Die Art der Untersuchungen , die nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren vorzunehmen sind , muß den besonderen Eigenschaften des natürlichen Mineralwassers und seinen Wirkungen auf den menschlichen Organismus , z . B . Diurese , Magen - und Darmfunktion , Ausgleich von Mineralstoffmangel , entsprechen . 1.4.2 . Die Feststellung , daß eine grosse Anzahl klinischer Beobachtungen beständige und übereinstimmende Ergebnisse zeigt , kann gegebenenfalls anstelle der Untersuchungen nach 1.4.1 anerkannt werden . In geeigneten Fällen können die klinischen Untersuchungen anstelle der Untersuchungen nach 1.4.1 anerkannt werden , sofern sich mit einer grossen Anzahl beständiger und übereinstimmender Beobachtungen die gleichen Ergebnisse erzielen lassen . III . ZUSÄTZLICHE QUALIFIZIERUNGEN FÜR KOHLENSÄUREHALTIGE MINERALWÄSSER Natürliche kohlensäurehaltige Mineralwässer setzten unter normalen Druck - und Temperaturverhältnissen von Natur aus oder nach dem Abfuellen spontan und leicht wahrnehmbar Kohlensäure frei . Die kohlensäurehaltigen Mineralwässer gliedern sich in drei Gruppen , denen jeweils nachstehende Bezeichnungen vorbehalten sind : a ) Als " natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser " wird ein Wasser bezeichnet , das nach einer eventuellen Dekantation und nach der Abfuellung denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt , auch wenn die im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlensäure in einer entsprechenden Menge Kohlensäure desselben Quellvorkommens wiederzugesetzt wurde ; b ) als " natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt " wird ein Wasser bezeichnet , dessen Gehalt an Kohlensäure , die dem gleichen Quellvorkommen entstammt , nach eventueller Dekantation und nach der Abfuellung höher ist als am Quellaustritt ; c ) als " natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt " wird ein Wasser bezeichnet , das mit Kohlensäure versetzt wurde , die eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen , aus dem das Wasser stammt . ANHANG II BEDINGUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER QUELLEN UND DEN HANDEL MIT NATÜRLICHEM MINERALWASSER 1 . Die Nutzung einer Quelle natürlichen Mineralwassers unterliegt der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes , in dem das Wasser gewonnen wurde , nachdem festgestellt ist , daß das betreffende Wasser Anhang I Abschnitt I entspricht . 2 . Die zur Nutzung bestimmten Einrichtungen müssen so beschaffen sein , daß jede Möglichkeit einer Verunreinigung vermieden wird und daß die Eigenschaften erhalten bleiben , die das Wasser am Quellaustritt besitzt und die seinen Charakter als natürliches Mineralwasser begründen . Aus diesem Grunde wird insbesondere festgestellt : a ) Die Quelle oder der Quellaustritt muß gegen die Gefahren einer Verunreinigung geschützt sein ; b ) Fassungen , Rohrleitungen und Wasserbehälter müssen aus einem für das Mineralwasser geeigneten Stoff bestehen und derart beschaffen sein , daß jede chemische , physikalisch-chemische und bakteriologische Veränderung dieses Wassers verhindert wird ; c ) die Nutzungsbedingungen , insbesondere die Reinigungs - und Abfuellanlagen , müssen den hygienischen Anforderungen genügen . Die Behältnisse müssen so behandelt oder hergestellt sein , daß sie die bakteriologischen und chemischen Merkmale natürlicher Mineralwasser nicht verändern ; d ) der Transport eines natürlichen Mineralwassers in anderen als den zur Abgabe an den Endverbraucher zugelassenen Behältnissen ist untersagt . Buchstabe d ) braucht jedoch nicht auf Mineralwässer angewendet zu werden , die im Gebiet eines Mitgliedstaats gewonnen , genutzt und in den Handel gebracht werden , falls zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie der Transport von natürlichem Mineralwasser in Größbehältern von der Quelle bis zum Abfuellbetrieb in diesem Mitgliedstaat zulässig war . 3 . Wird im Verlauf der Nutzung festgestellt , daß das natürliche Mineralwasser verunreinigt ist und nicht mehr den in Artikel 5 vorgeschriebenen bakteriologischen Eigenschaften entspricht , so muß der Abfueller unverzueglich jede Gewinnung , insbesondere die Abfuellung , so lange unterlassen , bis die Ursache für die Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder Artikel 5 entspricht . 4 . Die zuständige Behörde des Ursprungslandes kontrolliert regelmässig , ob a ) das natürliche Mineralwasser , dessen Quelle zur Nutzung zugelassen wurde , mit Anhang I Abschnitt I übereinstimmt ; b ) der Nutzungsberechtigte den Nummern 2 und 3 nachkommt . ANHANG III IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 VORGESEHENE ANGABEN UND KRITERIEN Angaben * Kriterien * Mit geringem Gehalt an Mineralien * Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt nicht mehr als 500 mg/l * Mit sehr geringem Gehalt an Mineralien * Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt nicht mehr als 50 mg/l * Mit hohem Gehalt an Mineralien * Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt nicht mehr als 1 500 mg/l * Bicarbonathaltig * Der Bicarbonat-Gehalt beträgt mehr als 600 mg/l * Sulfathaltig * Der Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l * Chloridhaltig * Der Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l * Calciumhaltig * Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l * Magnesiumhaltig * Der Mangesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l * Fluoridhaltig * Der Fluorgehalt beträgt mehr als 1 mg/l * Eisehaltig * Der Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l * Säuerling ; Sauerbrunnen * Der Gehalt an freiem Kohlendioxid beträgt mehr als 250 mg/l * Natriumhaltig * Der Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l * Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung * - * Geeignet für natriumarme Ernährung * Der Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/l * Kann mild abführend wirken * - * Kann harntreibend wirken * -