Richtlinie 80/393/EWG des Rates vom 18. März 1980 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten
Amtsblatt Nr. L 100 vom 17/04/1980 S. 0035 - 0046
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0135
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0227
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0227
++++ ( 1 ) ABL . NR . L 26 VOM 31.1.1977, S . 20 . RICHTLINIE DES RATES VOM 18 . MÄRZ 1980 ZUR ÄNDERUNG DER ANHÄNGE DER RICHTLINIE 77/93/EWG ÜBER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ GEGEN DAS VERBRINGEN VON SCHADORGANISMEN DER PFLANZEN ODER PFLANZENERZEUGNISSE IN DIE MITGLIEDSTAATEN ( 80/393/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, GESTÜTZT AUF DIE RICHTLINIE 77/93/EWG DES RATES VOM 21 . DEZEMBER 1976 ÜBER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ GEGEN DAS VERBRINGEN VON SCHADORGANISMEN DER PFLANZEN ODER PFLANZENERZEUGNISSE IN DIE MITGLIEDSTAATEN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 13, AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION, IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IM INTERESSE EINER EINHEITLICHEN ANWENDUNG DER RICHTLINIE 77/93/EWG IST ES GEBOTEN, DEN BEGRIFF ,,SCHÄDLICHE VIREN UND MYKOPLASMEN'' VON OBSTPFLANZEN ( INSBESONDERE ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) NUMMER 1 ) AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ZU PRÄZISIEREN . DAZU IST EINE ÄNDERUNG VON ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) UND VON ANHANG II TEIL A BUCHSTABE D ) ERFORDERLICH . DIE FÜR DIE BETREFFENDEN SCHADORGANISMEN FESTGELEGTEN ,,BESONDEREN ANFORDERUNGEN'' ( ANHANG IV TEIL A ) MÜSSEN ENTSPRECHEND ANGEPASST WERDEN . ES IST GEBOTEN, GEFAHREN VORZUBEUGEN, DIE AUS DER EINSCHLEPPUNG VON IN DER GEMEINSCHAFT UNBEKANNTEN SCHADORGANISMEN DURCH ZUCHTMATERIAL DER KARTOFFEL ENTSTEHEN KÖNNEN . DAHER MÜSSEN DIE IN ANHANG III TEIL A IN DIESER HINSICHT GETROFFENEN SCHUTZMASSNAHMEN AUSGEDEHNT WERDEN . DIE IN DER GENANNTEN RICHTLINIE BEI EICHENRUNDHOLZ VORGESEHENEN MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER GEMEINSCHAFT GEGEN DIE EINSCHLEPPUNG DER EICHENWELKE ( CERATOCYSTIS FAGACEARUM ) HABEN SICH EINERSEITS ALS NICHT AUSREICHEND UND ANDERERSEITS ALS UNNÖTIG STRENG ERWIESEN . DAHER SOLLTEN DIE DIESE KRANKHEIT BETREFFENDEN ,,BESONDEREN ANFORDERUNGEN'' ( ANHANG IV TEIL A NUMMER 2 ) DEN IN DER ZWISCHENZEIT ANERKANNTEN TECHNISCHEN GARANTIEN RECHNUNG TRAGEN . AUSSERDEM EMPFIEHLT ES SICH, BEI EINIGEN ANDEREN BESTIMMUNGEN DER ANHÄNGE DER RICHTLINIE KLARSTELLUNGEN VORZUNEHMEN UND UNSTIMMIGKEITEN ZU BESEITIGEN - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : ARTIKEL 1 ANHANG I DER RICHTLINIE 77/93/EWG WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT : 1 . TEIL A BUCHSTABE A ) WIRD WIE FOLGT ERGÄNZT : ,,17 . ARRHENODES MINUTUS DRURY 18 . PSEUDOPITYOPHTHORUS MINUTISSIMUS ZIMM . 19 . PSEUDOPITYOPHTHORUS PRUINOSUS EICHH .'' 2 . TEIL A BUCHSTABE E ) NUMMER 1 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : ,,1 . SCHÄDLICHE VIREN UND SCHÄDLICHE VIRUSÄHNLICHE KRANKHEITSERREGER VON CYDONIA MILL ., FRAGARIA ( TOURN .) L ., MALUS MILL ., PRUNUS L ., PYRUS L ., RIBES L . UND RUBUS L .: A ) APPLE PROLIFERATION MYCOPLASM B ) APRICOT CHLOROTIC LEAFROLL MYCOPLASM C ) CHERRY RASPLEAF VIRUS ( AMERIKANISCHE ERREGER ) D ) PEACH MOSAIC VIRUS ( AMERIKANISCHE ERREGER ) E ) PEACH PHONY RICKETTSIA F ) PEACH ROSETTE MYCOPLASM G ) PEACH YELLOWS MYCOPLASM H ) PEAR DECLINE MYCOPLASM I ) PLUM LINE PATTERN VIRUS ( AMERIKANISCHE ERREGER ) K ) RASPBERRY LEAF CURL VIRUS ( AMERIKANISCHE ERREGER ) L ) SHARKA VIRUS M ) STRAWBERRY LATENT ,,C'' VIRUS N ) STRAWBERRY VEIN-BANDING VIRUS O ) STRAWBERRY WITCHES' BROOM ERREGER P ) X-DISEASE MYCOPLASM Q ) ANDERE SCHÄDLICHE VIREN UND SCHÄDLICHE VIRUSÄHNLICHE KRANKHEITSERREGER, DIE IN DER GEMEINSCHAFT NICHT AUFTRETEN .'' 3 . IN TEIL B BUCHSTABE C ) NUMMERN 6 UND 7 WERDEN IN DER RECHTEN SPALTE DIE WORTE ,,VEREINIGTES KÖNIGREICH ( NORDIRLAND )'' EINGEFÜGT . ARTIKEL 2 ANHANG II DER RICHTLINIE 77/93/EWG WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT : 1 . IN TEIL A BUCHSTABE A ) NUMMER 9 ERHÄLT DIE RECHTE SPALTE FOLGENDE FASSUNG : ,,HOLZ VON KONIFEREN ( CONIFERÄ ) MIT RINDE, MIT URSPRUNG IN AUSSEREUROPÄISCHEN LÄNDERN ''. 2 . IN TEIL A BUCHSTABE C ) NUMMER 3 WERDEN IN DER ENGLISCHEN FASSUNG DIE WORTE ,,IRIS RHIZOMES'' DURCH DIE WORTE ,,IRIS BULBS'' ERSETZT . 3 . IN TEIL A BUCHSTABE C ) NUMMER 10 WERDEN IN DER ENGLISCHEN FASSUNG DIE WORTE ,,FLOWER CORNS'' DURCH DIE WORTE ,,FLOWER BULBS'' ERSETZT . 4 . DER ITALIENISCHE TEXT DES TITELS DER DRITTEN TABELLE IN TEIL A LAUTET ANSTELLE VON ,,D ) VIRUS E MICOPLASMI'' ,,C ) CITTOGAME ''. 5 . TEIL A BUCHSTABE D ) ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : ,,D ) VIREN UND VIRUSÄHNLICHE KRANKHEITSERREGER : ART BEFALLSGEGENSTAND 1 . ARABIS MOSAIC VIRUS ERDBEERE ( FRAGARIA ( TOURN .) L .), BROMBEERE/HIMBEERE ( RUBUS L . PARTIM ), ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, AUSGENOMMEN SAMEN 2 . BEET LEAF CURL VIRUS RÜBE ( BETA VULGARIS L .), ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, AUSGENOMMEN SAMEN 3 . BLACK RASPBERRY LATENT VIRUS RUBUS L ., ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT 4 . CHERRY LEAF ROLL VIRUS RUBUS L ., ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT 5 . CHERRY NECROTIC RUSTY MOTTLE VIRUS SÜSSKIRSCHE ( PRUNUS AVIUM L .), ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, AUSGENOMMEN SAMEN 6 . CHRYSANTHEMUM STUNT VIROID CHRYSANTHEME ( CHRYSANTHEMUM TOURN . EX L . PARTIM ), AUSGENOMMEN SAMEN UND SCHNITTBLUMEN 7 . LITTLE-CHERRY KRANKHEITSERREGER SAUERKIRSCHE ( PRUNUS CERASUS L .) SÜSSKIRSCHE ( PRUNUS AVIUM L .), ZIERKIRSCHE ( PRUNUS INCISA THUNB .; PRUNUS SARGENTII REHD .; PRUNUS SERRULA FRANCH .; PRUNUS SERRULATA LINDL .; PRUNUS SPECIOSA ( KOIDZ .) INGRAM; PRUNUS SUBHIRTELLA MIQ .; PRUNUS YEDÖNSIS MATSUM .), ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, AUSGENOMMEN SAMEN, MIT URSPRUNG IN AUSSEREUROPÄISCHEN LÄNDERN 8 . PRUNUS NECROTIC RINGSPOT VIRUS RUBUS L ., ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT 9 . RASPBERRY RINGSPOT VIRUS ERDBEERE ( FRAGARIA ( TOURN .) L .), BROMBEERE/HIMBEERE ( RUBUS L . PARTIM ), ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, AUSGENOMMEN SAMEN 10 . STOLBUR ( KRANKHEITSERREGER ) SOLANACEÄ, ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, AUSGENOMMEN FRÜCHTE UND SAMEN 11 . STRAWBERRY CRINKLE VIRUS ERDBEERE ( FRAGARIA ( TOURN .) L .), ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, AUSGENOMMEN SAMEN 12 . STRAWBERRY LATENT RINGSPOT VIRUS ERDBEERE ( FRAGARIA ( TOURN .) L .), BROMBEERE/HIMBEERE ( RUBUS L . PARTIM ), ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, AUSGENOMMEN SAMEN 13 . STRAWBERRY YELLOW EDGE VIRUS ERDBEERE ( FRAGARIA ( TOURN .) L .), ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, AUSGENOMMEN SAMEN 14 . TOMATO BLACK RING VIRUS ERDBEERE ( FRAGARIA ( TOURN .) L .), BOMBEERE/HIMBEERE ( RUBUS L . PARTIM ), ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, AUSGENOMMEN SAMEN 15 . TOMATO SPOTTED WILT VIRUS KNOLLEN DER KARTOFFEL ( SOLANUM TUBEROSUM L .)'' 6 . IN TEIL B BUCHSTABE C ) NUMMER 7 WERDEN IN DER RECHTEN SPALTE DIE WORTE, ,,VEREINIGTES KÖNIGREICH ( NORDIRLAND )'' EINGEFÜGT . ARTIKEL 3 ANHANG III DER RICHTLINIE 77/93/EWG WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT : 1 . IN TEIL A NUMMER 5 ERHÄLT DIE RECHTE SPALTE FOLGENDE FASSUNG : ,,AUSSEREUROPÄISCHE LÄNDER'' 2 . TEIL A NUMMER 6 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : ,,6 . LOSE RINDE VON CASTANEA MILL . ALLE LÄNDER'' 3 . IN TEIL A WIRD NACH NUMMER 6 FOLGENDE NUMMER EINGEFÜGT : ,,6A LOSE RINDE VON QUERCUS L ., AUSGENOMMEN QUERCUS SUBER L . NORDAMERIKANISCHE LÄNDER, RUMÄNIEN, UDSSR'' 4 . TEIL A NUMMER 9 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : ,,9 . KNOLLENBILDENDE ARTEN DER GATTUNG SOLANUM L ., ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, AUSGENOMMEN KNOLLEN DER KARTOFFEL ( SOLANUM TUBEROSUM L .) ALLE LÄNDER'' 5 . IN TEIL B NUMMER 7 WERDEN IN DER RECHTEN SPALTE DIE WORTE ,,VEREINIGTES KÖNIGREICH ( NORDIRLAND )'' EINGEFÜGT . ARTIKEL 4 ANHANG IV DER RICHTLINIE 77/93/EWG WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT : I . IN TEIL A NUMMER 1 ERHÄLT DIE LINKE SPALTE FOLGENDE FASSUNG : ,,1 . HOLZ VON KONIFEREN ( CONIFERÄ ), MIT URSPRUNG IN AUSSEREUROPÄISCHEN LÄNDERN'' 2 . TEIL A NUMMER 2 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : ,,2 . HOLZ VON CASTANEA UND QUERCUS, MIT URSPRUNG IN DEN LÄNDERN NORDAMERIKAS, AUCH OHNE SEINE URSPRÜNGLICHE OBERFLÄCHENRUNDUNG DAS HOLZ IST ENTRINDET UND A ) SO BEHAUEN, DASS DIE OBERFLÄCHENRUNDUNG VERSCHWUNDEN IST, ODER B ) AMTLICHE FESTSTELLUNG, DASS SEIN FEUCHTIGKEITSGEHALT NICHT 20 V.H . DER TROCKENMASSE ÜBERSCHREITET, ODER C ) AMTLICHE FESTSTELLUNG, DASS DAS HOLZ DURCH SACHGERECHTE BEHANDLUNG MIT HEISSLUFT ODER HEISSEM WASSER DESINFIZIERT WORDEN IST'' 3 . IN TEIL A NUMMER 3 ERHÄLT DIE RECHTE SPALTE FOLGENDE FASSUNG : ,,A ) AMTLICHE FESTSTELLUNG, DASS DAS HOLZ SEINEN URSPRUNG IN GEBIETEN HAT, DIE ALS FREI VON OPHIOSTOMA ROBORIS UND VON ENDOTHIA PARASITICA BEKANNT SIND, ODER B ) DAS HOLZ IST ENTRINDET UND AA ) SO BEHAUEN, DASS DIE OBERFLÄCHENRUNDUNG VERSCHWUNDEN IST, ODER BB ) AMTLICHE FESTSTELLUNG, DASS SEIN FEUCHTIGKEITSGEHALT NICHT 20 V.H . DER TROCKENMASSE ÜBERSCHREITET, ODER CC ) AMTLICHE FESTSTELLUNG, DASS DAS HOLZ DURCH SACHGERECHTE BEHANDLUNG MIT HEISSLUFT ODER HEISSEM WASSER DESINFIZIERT WORDEN IST'' 4 . IN DER DEUTSCHEN FASSUNG DES TEILS A NUMMER 4 WIRD IN DER RECHTEN SPALTE ZWISCHEN DEN BUCHSTABEN A ) UND B ) DAS WORT ,,ODER'' EINGEFÜGT . 5 . IN TEIL A WIRD NACH NUMMER 6 FOLGENDE NUMMER EINGEFÜGT : ,,6A LOSE RINDE VON QUERCUS L ., AUSGENOMMEN QUERCUS SUBER L ., MIT URSPRUNG IN ANDEREN LÄNDERN ALS DEN NORDAMERIKANISCHEN LÄNDERN, RUMÄNIEN UND DER UDSSR AMTLICHE FESTSTELLUNG, DASS DIE RINDE IHREN URSPRUNG IN GEBIETEN HAT, DIE ALS FREI VON ENDOTHIA PARASITICA BEKANNT SIND'' 6 . IN TEIL A NUMMER 7 BUCHSTABE A ), NUMMERN 8 BIS 11 UND NUMMER 12 BUCHSTABE A ) WERDEN JEWEILS NACH DEN WORTEN ,,AUF DER ANBAUFLÄCHE'' DIE WORTE ,,UND IN IHRER UNMITTELBAREN UMGEBUNG'' EINGEFÜGT . 7 . IN TEIL A NUMMER 9 BUCHSTABE A ) WIRD IN DER RECHTEN SPALTE DER TEXT DES ZWEITEN GEDANKENSTRICHS GESTRICHEN . 8 . IN TEIL A NUMMER 14 WERDEN DIE WORTE ,,DER FAMILIE ULMACEÄ'' ERSETZT DURCH DIE WORTE ,,VON ULMUS UND ZELKOVA ''. 9 . TEIL A NUMMERN 16 BIS 21 ERHALTEN FOLGENDE FASSUNG : ,,16 . PFLANZEN VON CYDONIA MILL ., FRAGARIA ( TOURN .) L ., MALUS MILL ., PRUNUS L ., PYRUS L ., RIBES L ., ROSA L ., RUBUS L ., ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, AUSGENOMMEN SAMEN, MIT URSPRUNG IN LÄNDERN, IN DENEN DAS AUFTRETEN DER MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN BEI DEN BETREFFENDEN ARTEN BEKANNT IST . AMTLICHE FESTSTELLUNG, DASS AN PFLANZEN AUF DER ANBAUFLÄCHE SEIT BEGINN DER LETZTEN ABGESCHLOSSENEN VEGETATIONSPERIODE KEINE ANZEICHEN VON KRANKHEITEN FESTGESTELLT WORDEN SIND, DIE DURCH DIE MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN VERURSACHT WERDEN . DIE MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN SIND : - BEI FRAGARIA ( TOURN .) L .: PHYTOPHTHORA FRAGARIÄ HICKMAN ( ANHANG II TEIL A BUCHSTABE C ) NUMMER 7 ) ARABIS MOSAIC VIRUS ( ANHANG II TEIL A BUCHSTABE D ) NUMMER 1 ) RASPBERRY RINGSPOT VIRUS ( ANHANG II TEIL A BUCHSTABE D ) NUMMER 9 ) STRAWBERRY LATENT RINGSPOT VIRUS ( ANHANG II TEIL A BUCHSTABE D ) NUMMER 12 ) TOMATO BLACK RING VIRUS ( ANHANG II TEIL A BUCHSTABE D ) NUMMER 14 ) - BEI PRUNUS L .: APRICOT CHLOROTIC LEAFROLL MYCOPLASM ( ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) NUMMER 1 B )) - BEI PRUNUS AVIUM L .: CHERRY NECROTIC RUSTY MOTTLE VIRUS ( ANHANG II TEIL A BUCHSTABE D ) NUMMER 5 ) - BEI ROSA L .: ROSE WILT VIRUS ( ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) NUMMER 3 ) - BEI RUBUS L .: ARABIS MOASIC VIRUS ( ANHANG II TEIL A BUCHSTABE D ) NUMMER 1 ) RASPBERRY RINGSPOT VIRUS ( ANHANG II TEIL A BUCHSTABE D ) NUMMER 9 ) STRAWBERRY LATENT RINGSPOT VIRUS ( ANHANG II TEIL A BUCHSTABE D ) NUMMER 12 ) TOMATO BLACK RING VIRUS ( ANHANG II TEIL A BUCHSTABE D ) NUMMER 14 ) - BEI ALLEN ARTEN : IN ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) NUMMER 1 Q ) ERWÄHNTE SCHADORGANISMEN AMTLICHE FESTSTELLUNG, DASS AN PFLANZEN AUF DER ANBAUFLÄCHE SEIT BEGINN DER LETZTEN ABGESCHLOSSENEN VEGETATIONSPERIODE KEINE ANZEICHEN VON KRANKHEITEN FESTGESTELLT WORDEN SIND, DIE DURCH DIE MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN VERURSACHT WERDEN . 16A . PFLANZEN VON CYDONIA OBLONGA MILL ., PYRUS COMMUNIS L ., ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, AUSGENOMMEN SAMEN, MIT URSPRUNG IN LÄNDERN, IN DENEN DAS AUFTRETEN VON PEAR DECLINE MYCOPLASM ( ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) NUMMER 1 H )) BEKANNT IST UNBESCHADET DER ANFORDERUNGEN, DIE GEGEBENENFALLS GEMÄSS NUMMER 16 FÜR DIE PFLANZEN GELTEN, AMTLICHE FESTSTELLUNG, DASS PFLANZEN AUF DER ANBAUFLÄCHE UND IN IHRER UNMITTELBAREN UMGEBUNG, DIE ANZEICHEN AUFGEWIESEN HABEN, NACH DENEN SIE DES BEFALLS MIT PEAR DECLINE MYCOPLASMA VERDÄCHTIG SIND, WÄHREND DER DREI LETZTEN ABGESCHLOSSENEN VEGETATIONSPERIODEN AN ORT UND STELLE GERODET WORDEN SIND 16B . PFLANZEN VON FRAGARIA ( TOURN .) L ., ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, AUSGENOMMEN SAMEN MIT URSPRUNG IN LÄNDERN, IN DENEN DAS AUFTRETEN DER MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN BEKANNT IST . DIE MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN SIND : STRAWBERRY LATENT ,,C'' VIRUS ( ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) NUMMER 1 M )) STRAWBERRY VEIN-BANDING VIRUS ( ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) NUMMER 1 N )) STRAWBERRY WITCHES' BROOM KRANKHEITSERREGER ( ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) NUMMER 1 O )) STRAWBERRY CRINKLE VIRUS ( ANHANG II TEIL A BUCHSTABE D ) NUMMER 11 ) STRAWBERRY YELLOW EDGE VIRUS ( ANHANG II TEIL A BUCHSTABE D ) NUMMER 13 ) UNBESCHADET DER ANFORDERUNGEN, DIE GEGEBENENFALLS GEMÄSS NUMMER 16 FÜR DIE PFLANZEN GELTEN, AMTLICHE FESTSTELLUNG, DASS A ) DIE PFLANZEN, AUSGENOMMEN AUS SAMEN AUFGEZOGENES PFLANZGUT, -ENTWEDER IM RAHMEN EINES ZERTIFIZIERUNGSSYSTEMS AMTLICH ANERKANNT WORDEN SIND, DAS VORAUSSETZT, DASS SIE IN DIREKTER LINIE VON MATERIAL STAMMEN, DAS UNTER GEEIGNETEN BEDINGUNGEN GEHALTEN UND AMTLICHEN TESTS ZUMINDEST AUF DIE MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN UNTER VERWENDUNG VON GEEIGNETEN INDIKATOREN ODER GLEICHWERTIGEN VERFAHREN UNTERWORFEN WORDEN IST UND SICH DABEI ALS FREI VON SOLCHEN SCHADORGANISMEN ERWIESEN HAT, - ODER IN DIREKTER LINIE VON MATERIAL STAMMEN, DAS UNTER GEEIGNETEN BEDINGUNGEN GEHALTEN WIRD UND WÄHREND DER LETZTEN DREI ABGESCHLOSSENEN VEGETATIONSPERIODEN MINDESTENS EINEM AMTLICHEN TEST ZUMINDEST AUF DIE MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN UNTER VERWENDUNG VON GEEIGNETEN INDIKATOREN ODER GLEICHWERTIGEN VERFAHREN UNTERWORFEN WORDEN IST UND SICH DABEI ALS FREI VON SOLCHEN SCHADORGANISMEN ERWIESEN HAT; B ) AN PFLANZEN AUF DER ANBAUFLÄCHE ODER AN ANFÄLLIGEN PFLANZEN IN IHRER UNMITTELBAREN UMGEBUNG SEIT BEGINN DER LETZTEN ABGESCHLOSSENEN VEGETATIONSPERIODE KEINE ANZEICHEN VON KRANKHEITEN FESTGESTELLT WORDEN SIND, DIE DURCH DIE IN NUMMER 16B GENANNTEN MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN VERURSACHT WERDEN . 17 . PFLANZEN VON MALUS PUNILA ( WILLD .), ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, AUSGENOMMEN SAMEN, MIT URSPRUNG IN LÄNDERN, IN DENEN DAS AUFTRETEN VON APPLE PROLIFERATION MYCOPLASM ( ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) NR . 1 AA )) BEKANNT IST UNBESCHADET DER ANFORDERUNGEN, DIE GEGEBENENFALLS GEMÄSS NUMMER 16 ODER NUMMER 18 FÜR DIE PFLANZEN GELTEN, AMTLICHE FESTSTELLUNG, 1 . DASS DIE PFLANZEN IHREN URSPRUNG IN GEBIETEN HABEN, DIE ALS FREI VON APPLE PROLIFERATION MYCOPLASMA BEKANNT SIND, ODER 2 . DASS A ) DIE PFLANZEN, AUSGENOMMEN AUS SAMEN AUFGEZOGENES PFLANZGUT, - ENTWEDER IM RAHMEN EINES ZERTIFIZIERUNGSSYSTEMS AMTLICH ANERKANNT WORDEN SIND, DAS VORAUSSETZT, DASS SIE IN DIREKTER LINIE VON MATERIAL STAMMEN, DAS UNTER GEEIGNETEN BEDINGUNGEN GEHALTEN UND AMTLICHEN TESTS ZUMINDEST AUF APPLE PROLIFERATION MYCOPLASMA UNTER VERWENDUNG VON GEEIGNETEN INDIKATOREN ODER GLEICHWERTIGEN VERFAHREN UNTERWORFEN WORDEN IST UND SICH DABEI ALS FREI VON DIESEM SCHADORGANISMUS ERWIESEN HAT, - ODER IN DIREKTER LINIE VON MATERIAL STAMMEN, DAS UNTER GEEIGNETEN BEDINGUNGEN GEHALTEN WIRD UND WÄHREND DER LETZTEN SECHS ABGESCHLOSSENEN VEGETATIONSPERIODEN MINDESTENS EINEM AMTLICHEN TEST ZUMINDEST AUF APPLE PROLIFERATION MYCOPLASMA UNTER VERWENDUNG VON GEEIGNETEN INDIKATOREN ODER GLEICHWERTIGEN VERFAHREN UNTERWORFEN WORDEN IST UND SICH DABEI ALS FREI VON DIESEM SCHADORGANISMUS ERWIESEN HAT; B ) AN PFLANZEN AUF DER ANBAUFLÄCHE ODER AN ANFÄLLIGEN PFLANZEN IN IHRER UNMITTELBAREN UMGEBUNG SEIT BEGINN DER LETZTEN DREI ABGESCHLOSSENEN VEGETATIONSPERIODEN KEINE ANZEICHEN VON KRANKHEITEN FESTGESTELLT WORDEN SIND, DIE DURCH APPLE PROLIFERATION MYCOPLASMA VERURSACHT WERDEN 18 . PFLANZEN VON MALUS MILL ., ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, AUSGENOMMEN SAMEN, MIT URSPRUNG IN LÄNDERN, IN DENEN DAS AUFTRETEN DER MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN BEI MALUS MILL . BEKANNT IST . DIE MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN SIND : CHERRY RASPLEAF VIRUS ( AMERIKANISCHE ERREGER ( ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) NUMMER 1 C )) TOMATO RINGSPOT VIRUS ( ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) NUMMER 5 ) UNBESCHADET DER ANFORDERUNGEN, DIE GEGEBENENFALLS GEMÄSS NUMMER 16 ODER NUMMER 17 FÜR DIE PFLANZEN GELTEN, AMTLICHE FESTSTELLUNG, DASS A ) DIE PFLANZEN - ENTWEDER IM RAHMEN EINES ZERTIFIZIERUNGSSYSTEMS AMTLICH ANERKANNT WORDEN SIND, DAS VORAUSSETZT, DASS SIE IN DIREKTER LINIE VON MATERIAL STAMMEN, DAS UNTER GEEIGNETEN BEDINGUNGEN GEHALTEN UND AMTLICHEN TESTS ZUMINDEST AUF DIE MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN UNTER VERWENDUNG VON GEEIGNETEN INDIKATOREN ODER GLEICHWERTIGEN VERFAHREN UNTERWORFEN WORDEN IST UND SICH DABEI ALS FREI VON SOLCHEN SCHADORGANISMEN ERWIESEN HAT, - ODER IN DIREKTER LINIE VON MATERIAL STAMMEN, DAS UNTER GEEIGNETEN BEDINGUNGEN GEHALTEN WIRD UND WÄHREND DER LETZTEN DREI ABGESCHLOSSENEN VEGETATIONSPERIODEN MINDESTENS EINEM AMTLICHEN TEST ZUMINDEST AUF DIE MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN UNTER VERWENDUNG VON GEEIGNETEN INDIKATOREN ODER GLEICHWERTIGEN VERFAHREN UNTERWORFEN WORDEN IST UND SICH DABEI ALS FREI VON SOLCHEN SCHADORGANISMEN ERWIESEN HAT; B ) AN PFLANZEN AUF DER ANBAUFLÄCHE ODER AN ANFÄLLIGEN PFLANZEN IN IHRER UNMITTELBAREN UMGEBUNG SEIT BEGINN DER LETZTEN DREI ABGESCHLOSSENEN VEGETATIONSPERIODEN KEINE ANZEICHEN VON KRANKHEITEN FESTGESTELLT WORDEN SIND, DIE DURCH DIE IN NUMMER 18 GENANNTEN MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN VERURSACHT WERDEN 19 . PFLANZEN DER FOLGENDEN PRUNUS-ARTEN, ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, AUSGENOMMEN SAMEN, MIT URSPRUNG IN LÄNDERN, IN DENEN DAS AUFTRETEN VON SHARKA VIRUS ( ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) NUMMER I 1 ) BEKANNT IST : PRUNUS AMYGDALUS BATSCH PRUNUS ARMENIACA L . PRUNUS BLIREIANA ANDRE PRUNUS BRIGANTINA VILL . PRUNUS CERASIFERA EHRH . PRUNUS CISTENA HANSEN PRUNUS CURDICA FENZL . UND FRITSCH . PRUNUS DOMESTICA SSP . DOMESTICA L . PRUNUS DOMESTICA SSP . INSTITIA ( L ) C.K . SCHNEID . PRUNUS DOMESTICA SUBSP . ITALICA ( BORKH .) HEGI PRUNUS GLANDULOSA THUNB . PRUNUS HOLOSERICEA BATAL . PRUNUS HORTULANA BAILEY PRUNUS JAPONICA THUNB . PRUNUS MANDSHURICA ( MAXIM .) KÖHNE PRUNUS MARITIMA MARSH . PRUNUS MUME SIEB . UND ZUCC . PRUNUS NIGRA AIT . PRUNUS PERSICA ( L .) BATSCH PRUNUS SALICINA L . PRUNUS SIBIRICA L . PRUNUS SIMONII CARR . PRUNUS SPINOSA THUNB . PRUNUS TRILOBA LINDL . ANDERE FÜR SHARKA VIRUS ANFÄLLIGE PRUNUS-ARTEN UNBESCHADET DER ANFORDERUNGEN, DIE GEGEBENFALLS GEMÄSS NUMMER 16 ODER NUMMER 20 FÜR DIE PFLANZEN GELTEN, AMTLICHE FESTSTELLUNG, DASS A ) DIE PFLANZEN, AUSGENOMMEN AUS SAMEN AUFGEZOGENES PFLANZGUT, - ENTWEDER IM RAHMEN EINES ZERTIFIZIERUNGSSYSTEMS AMTLICH ANERKANNT WORDEN SIND, DAS VORAUSSETZT, DASS SIE IN DIREKTER LINIE VON MATERIAL STAMMEN, DAS UNTER GEEIGNETEN BEDINGUNGEN GEHALTEN UND AMTLICHEN TESTS ZUMINDEST AUF SHARKA VIRUS UNTER VERWENDUNG VON GEEIGNETEN INDIKATOREN ODER GLEICHWERTIGEN VERFAHREN UNTERWORFEN WORDEN IST UND SICH DABEI ALS FREI VON DIESEM SCHADORGANISMUS ERWIESEN HAT, - ODER IN DIREKTER LINIE VON MATERIAL STAMMEN, DAS UNTER GEEIGNETEN BEDINGUNGEN GEHALTEN WIRD UND WÄHREND DER LETZTEN DREI ABGESCHLOSSENEN VEGETATIONSPERIODEN MINDESTENS EINEM AMTLICHEN TEST ZUMINDEST AUF SHARKA VIRUS UNTER VERWENDUNG VON GEEIGNETEN INDIKATOREN ODER GLEICHWERTIGEN VERFAHREN UNTERWORFEN WORDEN IST UND SICH DABEI ALS FREI VON DIESEM SCHADORGANISMUS ERWIESEN HAT, B ) AN PFLANZEN AUF DER ANBAUFLÄCHE ODER AN ANFÄLLIGEN PFLANZEN IN IHRER UNMITTELBAREN UMGEBUNG SEIT BEGINN DER LETZTEN DREI ABGESCHLOSSENEN VEGETATIONSPERIODEN KEINE ANZEICHEN VON KRANKHEITEN FESTGESTELLT WORDEN SIND, DIE DURCH SHARKA VIRUS VERURSACHT WERDEN, C ) PFLANZEN AUF DER ANBAUFLÄCHE, DIE ANZEICHEN VON KRANKHEITEN VON ANDEREN VIREN ODER VIRUSÄHNLICHEN KRANKHEITSERREGERN AUFGEWIESEN HABEN, GERODET WORDEN SIND 20 . PFLANZEN VON PRUNUS L, ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, A ) MIT URSPRUNG IN LÄNDERN, IN DENEN DAS AUFTRETEN DER MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN BEI PRUNUS L . BEKANNT IST, B ) AUSGENOMMEN SAMEN, MIT URSPRUNG IN LÄNDERN, IN DENEN DAS AUFTRETEN DER MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN BEKANNT IST, C ) AUSGENOMMEN SAMEN, MIT URSPRUNG IN AUSSEREUROPÄISCHEN LÄNDERN, IN DENEN DAS AUFTRETEN DER MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN BEKANNT IST . DIE MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN SIND : - FÜR DEN IN BUCHSTABE A ) GENANNTEN FALL : TOMATO RINGSPOT VIRUS ( ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) NUMMER 5 ) - FÜR DEN IN BUCHSTABE B ) GENANNTEN FALL : CHERRY RASPLEAF VIRUS ( AMERIKANISCHE ERREGER ) - ( ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) NUMMER I C )) PEACH MOSAIC VIRUS ( AMERIKANISCHE ERREGER ) - ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) NUMMER I D )) PEACH PHONY RICKETTSIA ( ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) NUMMER I E )) PEACH ROSETTE MYCOPLASM ( ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) NUMMER 1 F )) PEACH YELLOWS MYCOPLASM ( ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) NUMMER 1 G )) PLUM LINE PATTERN VIRUS ( AMERIKANISCHE ERREGER ) - ( ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) NUMMER I I )) X-DISEASE MYCOPLASM ( ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) NUMMER 1 P )) - FÜR DEN IN BUCHSTABE C ) GENANNTEN FALL : LITTLE CHERRY KRANKHEITSERREGER ( ANHANG II TEIL A BUCHSTABE D ) NUMMER 7 ) UNBESCHADET DER ANFORDERUNGEN, DIE GEGEBENENFALLS GEMÄSS NUMMER 16 ODER NUMMER 19 FÜR DIE PFLANZEN GELTEN, AMTLICHE FESTSTELLUNG, DASS A ) DIE PFLANZEN - ENTWEDER IM RAHMEN EINES ZERTIFIZIERUNGSSYSTEMS AMTLICH ANERKANNT WORDEN SIND, DAS VORAUSSETZT, DASS SIE IN DIREKTER LINIE VON MATERIAL STAMMEN, DAS UNTER GEEIGNETEN BEDINGUNGEN GEHALTEN UND AMTLICHEN TESTS ZUMINDEST AUF DIE MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN UNTER VERWENDUNG VON GEEIGNETEN INDIKATOREN ODER GLEICHWERTIGEN VERFAHREN UNTERWORFEN WORDEN IST UND SICH DABEI ALS FREI VON SOLCHEN SCHADORGANISMEN ERWIESEN HAT, - ODER IN DIREKTER LINIE VON MATERIAL STAMMEN, DAS UNTER GEEIGNETEN BEDINGUNGEN GEHALTEN WIRD UND WÄHREND DER LETZTEN DREI ABGESCHLOSSENEN VEGETATIONSPERIODEN MINDESTENS EINEM AMTLICHEN TEST ZUMINDEST AUF DIE MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN UNTER VERWENDUNG VON GEEIGNETEN INDIKATOREN ODER GLEICHWERTIGEN VERFAHREN UNTERWORFEN WORDEN IST UND SICH DABEI ALS FREI VON SOLCHEN SCHADORGANISMEN ERWIESEN HAT; B ) AN PFLANZEN AUF DER ANBAUFLÄCHE ODER AN ANFÄLLIGEN PFLANZEN IN IHRER UNMITTELBAREN UMGEBUNG SEIT BEGINN DER LETZTEN DREI ABGESCHLOSSENEN VEGETATIONSPERIODEN KEINE ANZEICHNEN VON KRANKHEITEN FESTGESTELLT WORDEN SIND, DIE DURCH DIE IN NUMMER 20 GENANNTEN MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN VERURSACHT WERDEN 21 . PFLANZEN VON RUBUS L ., ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, A ) MIT URSPRUNG IN LÄNDERN, IN DENEN DAS AUFTRETEN DER MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN BEI RUBUS L . BEKANNT IST, B ) AUSGENOMMEN SAMEN, MIT URSPRUNG IN LÄNDERN, IN DENEN DAS AUFTRETEN DER MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN BEKANNT IST . DIE MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN SIND : - FÜR DEN IN BUCHSTABE A ) GENANNTEN FALL : TOMATO RINGSPOT VIRUS ( ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) NUMMER 5 ) BLACK RASPBERRY LATENT VIRUS ( ANHANG II TEIL A BUCHSTABE D ) NUMMER 3 ) CHERRY LEAF ROLL VIRUS ( ANHANG II TEIL A BUCHSTABE D ) NUMMER 4 ); PRUNUS NECROTIC RINGSPOT VIRUS ( ANHANG II TEIL A BUCHSTABE D ) NUMMER 8 ) - FÜR DEN IN BUCHSTABE B ) GENANNTEN FALL : RASPBERRY LEAF CURL VIRUS ( AMERIKANISCHE ERREGER ) ( ANHANG I TEIL A BUCHSTABE E ) NUMMER 1 K )) UNBESCHADET DER ANFORDERUNGEN, DIE GEGEBENENFALLS GEMÄSS NUMMER 16 FÜR DIE PFLANZEN GELTEN : A ) DIE PFLANZEN SIND FREI VON BLATTLÄUSEN EINSCHLIESSLICH IHRER EIER; B ) AMTLICHE FESTSTELLUNG, DASS AA ) DIE PFLANZEN - ENTWEDER IM RAHMEN EINES ZERTIFIZIERUNGSSYSTEMS AMTLICH ANERKANNT WORDEN SIND, DAS VORAUSSETZT, DASS SIE IN DIREKTER LINIE VON MATERIAL STAMMEN, DAS UNTER GEEIGNETEN BEDINGUNGEN GEHALTEN UND AMTLICHEN TESTS ZUMINDEST AUF DIE MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN UNTER VERWENDUNG VON GEEIGNETEN INDIKATOREN ODER GLEICHWERTIGEN VERFAHREN UNTERWORFEN WORDEN IST UND SICH DABEI ALS FREI VON SOLCHEN SCHADORGANISMEN ERWIESEN HAT, - ODER IN DIREKTER LINIE VON MATERIAL STAMMEN, DAS UNTER GEEIGNETEN BEDINGUNGEN GEHALTEN WIRD UND WÄHREND DER LETZTEN DREI ABGESCHLOSSENEN VEGETATIONSPERIODEN MINDESTENS EINEM AMTLICHEN TEST ZUMINDEST AUF DIE MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN UNTER VERWENDUNG VON GEEIGNETEN INDIKATOREN ODER GLEICHWERTIGEN VERFAHREN UNTERWORFEN WORDEN IST UND SICH DABEI ALS FREI VON SOLCHEN SCHADORGANISMEN ERWIESEN HAT; BB ) AN PFLANZEN AUF DER ANBAUFLÄCHE ODER AN ANFÄLLIGEN PFLANZEN IN IHRER UNMITTELBAREN UMGEBUNG SEIT BEGINN DER LETZTEN DREI ABGESCHLOSSENEN VEGETATIONSPERIODEN KEINE ANZEICHEN VON KRANKHEITEN FESTGESTELLT WORDEN SIND, DIE DURCH DIE IN NUMMER 21 GENANNTEN MASSGEBLICHEN SCHADORGANISMEN VERURSACHT WERDEN . 10 . TEIL A NUMMER 22 ERHÄLT DIE FASSUNG DER URSPRÜNGLICHEN NUMMER 20 DES TEILS A . 11 . TEIL A NUMMER 24 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : ,,24 . KNOLLEN DER KARTOFFEL ( SOLANUM TUBEROSUM L .), MIT URSPRUNG IN LÄNDERN AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT AMTLICHE FESTSTELLUNG, DASS - DIE KNOLLEN AUS ANBAUGEBIETEN STAMMEN, DIE ALS FREI VON SYNCHYTRIUM ENDOBIOTICUM ( ALLE ANDEREN ALS DIE GEWÖHNLICHE EUROPÄISCHE RASSE ) BEKANNT SIND, - SEIT BEGINN EINES ANGEMESSENEN ZEITRAUMS WEDER AUF DER ANBAUFLÄCHE NOCH IN SEINER UNMITTELBAREN UMGEBUNG ANZEICHEN EINES BEFALLS DURCH SYNCHYNTRIUM ENDOBIOTICUM FESTGESTELLT WORDEN SIND UND - IM URSPRUNGSLAND DIE BESTIMMUNGEN EINGEHALTEN WORDEN SIND, WELCHE NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 16 ALS DEN GEMEINSCHAFTLICHEN BESTIMMUNGEN ZUR BEKÄMPFUNG VON CORYNEBACTERIUM SEPEDONICUM GLEICHWERTIG ANERKANNT WORDEN SIND ''. 12 . IN TEIL A WIRD NACH NUMMER 24 FOLGENDE NUMMER EINGEFÜGT : ,,24A . KNOLLEN DER KARTOFFEL ( SOLANUM TUBEROSUM L .), ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, AUSGENOMMEN SOLCHE VON SORTEN, DIE IN EINEM ODER MEHREREN MITGLIEDSTAATEN AUFGRUND DER RICHTLINIE 70/457/EWG AMTLICH ZUGELASSEN WURDEN AMTLICHE FESTSTELLUNG, DASS DIE KNOLLEN - AUS FORTGESCHRITTENEN ZUECHTUNGEN STAMMEN, - IN DER GEMEINSCHAFT ERZEUGT WURDEN - UND IN DIREKTER LINIE VON MATERIAL STAMMEN, DAS UNTER GEEIGNETEN BEDINGUNGEN GEHALTEN UND IN DER GEMEINSCHAFT NACH GEEIGNETEN METHODEN AMTLICHEN QUARANTÄNETESTS UNTERWORFEN WORDEN IST UND SICH DABEI ALS FREI VON SCHADORGANISMEN ERWIESEN HAT ''. 13 . IN TEIL A NUMMER 30 WERDEN IN DER ENGLISCHEN FASSUNG DIE WORTE ,,AND HAVE BEEN FOUND FREE'' DURCH DIE WORTE ,,WHICH HAVE BEEN FOUND FREE'' ERSETZT . 14 . IN TEIL A NUMMER 35 ERHÄLT DIE LINKE SPALTE FOLGENDE FASSUNG : ,,PFLANZEN MIT ANHAFTENDER ERDE, MIT URSPRUNG IN AUSSEREUROPÄISCHEN LÄNDERN .'' 15 . IN TEIL A NUMMER 38 WERDEN DIE WORTE ,,EBENFALLS KEINE ANZEICHEN'' DURCH DIE WORTE ,,EBENFALLS KEIN DITYLENCHUS DIPSACI'' ERSETZT . 16 . IN TEIL B NUMMERN 12 UND 13 WERDEN IN DER RECHTEN SPALTE DIE WORTE ,,VEREINIGTES KÖNIGREICH ( NORDIRLAND )'' EINGEFÜGT . ARTIKEL 5 ANHANG V DER RICHTLINIE 77/93/EWG WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT : 1 . DER ERSTE GEDANKENSTRICH UNTER DER NUMMER 4 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : ,,- CASTANEA, QUERCUS, EINSCHLIESSLICH - BEI URSPRUNG IN NORDAMERIKANISCHEN LÄNDERN - HOLZ, DAS SEINE NATÜRLICHE OBERFLÄCHENRUNDUNG VERLOREN HAT, - ULMUS ''. 2 . NACH NUMMER 4 WIRD FOLGENDE NUMMER EINGEFÜGT : ,,4A . LOSE RINDE VON QUERCUS L ., AUSGENOMMEN QUERCUS SUBER L ''. ARTIKEL 6 ANHANG VIII TEIL B DER RICHTLINIE 77/93/EWG WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT : IN DER ENGLISCHEN FASSUNG ERHÄLT DIE ÜBERSCHRIFT DES ZEUGNISSES FOLGENDE FASSUNG : ,,RE-FORWARDING PHYTOSANITARY CERTIFICATE ". ARTIKEL 7 DIE MITGLIEDSTAATEN SETZTEN DIE ERFORDERLICHEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN KRAFT, UM - ARTIKEL 4 NUMMER 11 BIS SPÄTESTENS 1 . JANUAR 1983 UND - DEN ANDEREN BESTIMMUNGEN DIESER RICHTLINIE BIS SPÄTESTENS 1 . MAI 1980 NACHZUKOMMEN . ARTIKEL 8 DIESE RICHTLINIE IST AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 18 . MÄRZ 1980 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT A . RUFFINI