31980L0213

Richtlinie 80/213/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Änderung der Richtlinie 72/461/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch

Amtsblatt Nr. L 047 vom 21/02/1980 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0204
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0237
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0204
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0113
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0113


RICHTLINIE DES RATES vom 22. Januar 1980 zur Änderung der Richtlinie 72/461/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (80/213/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtlinie 72/461/EWG (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/54/EWG (4), müssen die Tiere, von denen das Fleisch stammt, bestimmte viehseuchenrechtliche Bedingungen erfuellen.

Fleisch von Tieren, die den viehseuchenrechtlichen Vorschriften nicht genügen, muß vom innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleisch wegen der Gefahr der Übertragung ansteckender Tierkrankheiten ausgeschlossen werden ; es kann stattdessen anderen Verwendungszwecken zugeführt werden, wenn es entsprechend behandelt wurde, um etwaige Krankheitserreger zu zerstören.

Daher muß dieses Fleisch mit einer besonderen Kennzeichnung versehen werden, die es vom innergemeinschaftlichen Handel in Form von frischem Fleisch ausschließt, jedoch die hygienische Unbedenklichkeit für andere Verwendungszwecke, insbesondere zur Herstellung bestimmter Fleischerzeugnisse, garantiert -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 72/461/EWG wird wie folgt geändert: 1. Nachstehender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 5a

Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 darf das dort bezeichnete Fleisch, sofern es nicht für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch bestimmt ist, nach Anlage I Kapitel IX der Richtlinie 64/433/EWG gekennzeichnet werden, wenn es unverzueglich mit einer im Anhang der vorliegenden Richtlinie beschriebenen besonderen Kennzeichnung versehen wird.

Für den Besitz und die Verwendung der Kennzeichnungsgeräte gilt Anlage I Kapitel IX Nummer 39 der Richtlinie 64/433/EWG entsprechend.

Dieses Fleisch muß gesondert oder nicht zur gleichen Zeit wie das Fleisch, das für den (1)ABl. Nr. C 289 vom 19.11.1979, S. 42. (2)Stellungnahme vom 24. /25.10.1979 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3)ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 24. (4)ABl. Nr. L 16 vom 20.1.1978, S. 22. innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleisch bestimmt ist, gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert werden."

2. Nachstehender Anhang wird angefügt:

"ANHANG

Kennzeichnung für Fleisch, das für andere Verwendungszwecke als den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch bestimmt ist 1. Die Kennzeichnung ist mit dem ovalen Stempel nach Anlage I Kapitel IX Nummer 40 der Richtlinie 64/433/EWG in der Weise vorzunehmen, daß dieser mit einem schrägliegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Linien, so überstempelt wird, daß der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempels liegt und die Angaben des Stempels lesbar bleiben.

2. Die in Nummer 1 genannten Stempelaufdrucke können auch mit einem einzigen ovalen Stempel von 6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe angebracht werden ; der Stempel muß folgende deutlich lesbare Angaben enthalten: - im oberen Teil in Großbuchstaben den Namen des Versandlandes;

- in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Schlachthofes;

- im unteren Teil eine der folgenden Abkürzungen : EWG - CEE - EÖF - EEC - EEG;

- zwei senkrecht zueinander und schräg durch den Stempel verlaufende Linien, deren Schnittpunkt in der Stempelmitte liegt, so daß die Angaben lesbar sind.

Die Buchstaben müssen 0,8 cm und die Ziffern 1 cm hoch sein.

Der Stempel kann darüber hinaus einen Hinweis enthalten, aufgrund dessen sich ermitteln lässt, welcher Tierarzt das Fleisch untersucht hat."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie zum 31. Dezember 1980 nachzukommen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MARCORA