31980D0799

80/799/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Schweden

Amtsblatt Nr. L 234 vom 05/09/1980 S. 0035 - 0037
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0152
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0016
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0016


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( 1 ) ABL . NR . L 302 VOM 31 . 12 . 1972 , S . 28 .

( 2 ) ABL . NR . L 26 VOM 31 . 1 . 1977 , S . 81 .

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

VOM 25 . JULI 1980

ÜBER DIE VIEHSEUCHENRECHTLICHEN BEDINGUNGEN UND DIE TIERÄRZTLICHE BEURKUNDUNG BEI DER EINFUHR VON FRISCHEM FLEISCH AUS SCHWEDEN

( 80/799/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE RICHTLINIE 75/462/EWG DES RATES VOM 12 . DEZEMBER 1972 ZUR REGELUNG VIEHSEUCHENRECHTLICHER UND GESUNDHEITLICHER FRAGEN BEI DER EINFUHR VON RINDERN UND SCHWEINEN UND VON FRISCHEM FLEISCH AUS DRITTLÄNDERN ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 77/98/EWG ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 16 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE TIERGESUNDHEITLICHE LAGE IN SCHWEDEN IST , WIE DURCH EINE TIERÄRZTLICHE INFORMATIONSREISE DER KOMMISSION FESTGESTELLT WURDE , AUSGEZEICHNET , STABIL UND DURCH GUT STRUKTURIERTE UND ORGANISIERTE TIERÄRZTLICHE DIENSTE BESTENS ÜBERWACHT , INSBESONDERE IN BEZUG AUF KRANKHEITEN , DIE DURCH FLEISCH ÜBERTRAGEN WERDEN .

SCHWEDEN IST , WIE ZUSÄTZLICH DURCH EIN SCHREIBEN DER VERANTWORTLICHEN VETERINÄRBEHÖRDEN SCHWEDENS VOM 7 . JULI 1980 BESTÄTIGT WURDE , SEIT MINDESTENS 12 MONATEN FREI VON RINDERPEST , MAUL- UND KLAUENSEUCHE , AFRIKANISCHER SCHWEINEPEST , KLASSISCHER SCHWEINEPEST , ANSTECKENDER SCHWEINELÄHMUNG ( TESCHENER KRANKHEIT ) UND VESIKULÄRER SCHWEINEKRANKHEIT ; IMPFUNGEN GEGEN DIESE KRANKHEITEN WURDEN IN DIESER ZEIT NICHT VORGENOMMEN .

DIE VERANTWORTLICHEN VETERINÄRBEHÖRDEN SCHWEDENS HABEN SICH BEREIT ERKLÄRT , DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DEN MITGLIEDSTAATEN FERNSCHRIFTLICH INNERHALB VON 24 STUNDEN VON DER BESTÄTIGUNG DES AUFTRETENS EINER DER OBENGENANNTEN TIERSEUCHEN ODER DES BEGINNS DER IMPFUNG DAGEGEN MITTEILUNG ZU MACHEN .

DIE VIEHSEUCHENRECHTLICHEN BEDINGUNGEN UND DIE TIERÄRZTLICHE BEURKUNDUNG SIND DEN IN DEM BETREFFENDEN DRITTLAND HERRSCHENDEN TIERGESUNDHEITLICHEN GEGEBENHEITEN ANZUPASSEN .

DIE IN DIESER ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES STÄNDIGEN VETERINÄRAUSSCHUSSES -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE MITGLIEDSTAATEN GESTATTEN DIE EINFUHR VON FRISCHEM FLEISCH VON RINDERN , SCHWEINEN , SCHAFEN UND ZIEGEN SOWIE VON EINHUFERN , DIE ALS HAUSTIERE GEHALTEN WERDEN , AUS SCHWEDEN , DAS DEN GARANTIEN IM TIERGESUNDHEITSZEUGNIS GEMÄSS DER ANLAGE ZU DIESER ENTSCHEIDUNG , DAS DIE SENDUNG BEGLEITEN MUSS , ENTSPRICHT .

ARTIKEL 2

DIESE ENTSCHEIDUNG GILT NICHT FÜR DIE EINFUHR VON DRÜSEN UND ORGANEN , DIE VOM BESTIMMUNGSLAND FÜR ZWECKE DER HERSTELLUNG VON ARZNEIMITTELN GENEHMIGT WIRD .

ARTIKEL 3

DIESE ENTSCHEIDUNG GILT AB 1 . JANUAR 1981 .

ARTIKEL 4

DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET .

BRÜSSEL , DEN 25 . JULI 1980

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT

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ANLAGE

TIERGESUNDHEITSZEUGNIS

FÜR FRISCHES FLEISCH ( 1 ) VON RINDERN , SCHWEINEN , SCHAFEN UND ZIEGEN SOWIE VON EINHUFERN , DIE ALS HAUSTIERE GEHALTEN WERDEN , DAS ZUM VERSAND NACH DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT BESTIMMT IST

BESTIMMUNGSLAND : NUMMER DER GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG ( 2 ): VERSANDLAND : SCHWEDEN

ZUSTÄNDIGES MINISTERIUM : AUSSTELLENDE BEHÖRDE : BEZUG : ( FAKULTATIV )

I . ANGABEN ZUR IDENTIFIZIERUNG DES FLEISCHES :

FLEISCH VON ( TIERART )

ART DER TEILSTÜCKE : ART DER VERPACKUNG : ZAHL DER TEILE ODER PACKSTÜCKE : NETTOGEWICHT : II . HERKUNFT DES FLEISCHES :

ANSCHRIFT(EN ) UND VETERINÄRKONTROLLNUMMER(N ) ( 2 ) DES/DER ZUGELASSENEN SCHLACHTHOFES/SCHLACHTHÖFE : ANSCHRIFT(EN ) UND VETERINÄRKONTROLLNUMMER(N ) ( 2 ) DES/DER ZUGELASSENEN ZERLEGUNGSBETRIEBE(S ): III . BESTIMMUNG DES FLEISCHES :

DAS FLEISCH WIRD VERSANDT VON ( VERSANDORT )

NACH ( BESTIMMUNGSORT UND -LAND )

MIT FOLGENDEM BEFÖRDERUNGSMITTEL ( 3 ): NAME UND ANSCHRIFT DES VERSENDERS : NAME UND ANSCHRIFT DES EMPFÄNGERS : IV . GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

DER UNTERZEICHNETE AMTLICHE TIERARZT BESCHEINIGT , DASS DAS VORSTEHEND BESCHRIEBENE FRISCHE FLEISCH VON TIEREN STAMMT ,

- DIE VOR DEM SCHLACHTEN MINDESTENS DREI MONATE LANG BZW . - IM FALL VON WENIGER ALS DREI MONATE ALTEN TIEREN - SEIT IHRER GEBURT IN SCHWEDEN GEHALTEN WORDEN SIND ;

- DIE - FALLS ES SICH UM SCHWEINE HANDELT - AUS EINEM BETRIEB STAMMEN , IN DEM IN DEN LETZTEN SECHS WOCHEN KEINE SCHWEINEBRUCELLOSE AUFGETRETEN IST ;

- DIE - FALLS ES SICH UM SCHAFE ODER ZIEGEN HANDELT - AUS EINEM BETRIEB STAMMEN , IN DEM IN DEN LETZTEN SECHS WOCHEN KEINE SCHAF- ODER ZIEGENBRUCELLOSE AUFGETRETEN IST .

AUSGEFERTIGT IN AM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . SIEGEL

( UNTERSCHRIFT DES AMTLICHEN TIERARZTES )

( 1 ) FRISCHES FLEISCH - ALLE ZUM GENUSS FÜR DEN MENSCHEN GEEIGNETEN TEILE VON HAUSTIEREN DER GATTUNGEN RIND , SCHWEIN , SCHAF UND ZIEGE SOWIE VON EINHUFERN , DIE ALS HAUSTIERE GEHALTEN WERDEN , DIE KEINER AUF IHRE HALTBARKEIT EINWIRKENDEN BEHANDLUNG UNTERZOGEN WORDEN SIND . ALS FRISCH GILT JEDOCH AUCH FLEISCH , DAS EINER KÄLTEBEHANDLUNG UNTERZOGEN WORDEN IST .

( 2 ) FAKULTATIV , WENN DAS BESTIMMUNGSLAND DIE EINFUHR VON FRISCHEM FLEISCH ZU ANDEREN ZWECKEN ALS ZUM MENSCHLICHEN GENUSS UNTER ANWENDUNG VON ARTIKEL 19 BUCHSTABE A ) DER RICHTLINIE 72/462/EWG GENEHMIGT HAT .

( 3 ) BEI EISENBAHNWAGGONS ODER LASTWAGEN SIND JEWEILS DIE REGISTRIERNUMMERN , BEI FLUGZEUGEN DIE FLUGNUMMER UND BEI SCHIFFEN DER SCHIFFSNAME ANZUGEBEN .