31980D0755

80/755/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1980 zur Genehmigung der vorschriftsgemäßen Kennzeichnung der Verpackungen von Getreidesaatgut

Amtsblatt Nr. L 207 vom 09/08/1980 S. 0037 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0085
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0071
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0085
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0287
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0287


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juli 1980 zur Genehmigung der vorschriftsgemässen Kennzeichnung der Verpackungen von Getreidesaatgut (80/755/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/692/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) letzter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Grundsätzlich dürfen Packungen mit Saatgut von Getreide nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem Etikett nach der Richtlinie 66/402/EWG versehen sind.

Danach kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Packung nach dem Muster des Etiketts gestattet werden.

Es empfiehlt sich, eine solche Genehmigung unter Voraussetzungen zu erteilen, die die Verantwortung der Anerkennungsstelle sicherstellen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten werden nach Maßgabe des Absatzes 2 ermächtigt, die Anbringung unter amtlicher Überwachung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung für Getreidesaatgut der Kategorien "Basissaatgut" und "zertifiziertes Saatgut" jeder Art vorzusehen.

(2) Für die in Absatz 1 vorgesehene Ermächtigung gelten folgende Voraussetzungen: a) Die vorgeschriebenen Angaben werden in unverwischbarer Farbe auf der Verpackung aufgedruckt oder gestempelt;

b) Anordnung und Farbe des Aufdrucks oder Stempels entsprechen dem in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Etikett;

c) von den vorgeschriebenen Angaben werden zumindest die in Anhang IV Teil A Buchstabe a) Punkte 33 a und 6 der Richtlinie 66/402/EWG vorgesehenen Angaben nicht vor der Probenahme gemäß Artikel 7 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie angebracht, und die Anbringung wird amtlich oder unter amtlicher Überwachung vorgenommen;

d) neben den vorgeschriebenen Angaben trägt jede Verpackung eine amtlich zugeteilte Ordnungsnummer, die von der Druckerei unverwischbar auf die Verpackung aufgedruckt oder gestempelt oder in diese eingestanzt wird ; die Druckerei teilt der Anerkennungsstelle Zahl und Ordnungsnummern der verteilten Verpackungen mit;

e) die Anerkennungsstelle führt über die Menge des so gekennzeichneten Saatguts einschließlich der Zahl und Grösse der Packungen je Partie sowie über die unter d) genannten Ordnungsnummern Buch;

f) die Buchhaltung des Erzeugers unterliegt der Überprüfung durch die Anerkennungsstelle.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wie sie von der in Artikel 1 genannten Ermächtigung Gebrauch machen. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juli 1980

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident (1)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. (2)ABl. Nr. L 205 vom 13.8.1979, S. 1.