Entschließung des Rates vom 19. Juni 1979 über die Angabe des Preises bei Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen des kurzfristigen Verbrauchs in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen
Amtsblatt Nr. C 163 vom 30/06/1979 S. 0001 - 0002
++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 19 . Juni 1979 über die Angabe des Preises bei Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen des kurzfristigen Verbrauchs in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , gestützt auf den Entschließungsentwurf der Kommission , in Erwägung nachstehender Gründe : Das Erste Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher ( 1 ) sieht die Ausarbeitung gemeinsamer Grundsätze bezueglich der Angabe des Preises vor . Der Rat hat am 19 . Juni 1979 die Richtlinie 79/581/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Lebensmittelpreise ( 2 ) erlassen . Durch die Standardisierung der Mengen der Lebensmittel in Fertigpackungen werden den Verbrauchern Preisvergleiche an der Verkaufsstelle erleichtert , sofern einfache und leicht vergleichbare Grössenwerte festgelegt werden . In allen Fällen , in denen dies möglich ist , sollte die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Masseinheit durch diese Standardisierung ersetzt werden . Sowohl auf einzelstaatlicher Ebene als auch Gemeinschaftsebene wird gegenwärtig an der Standardisierung gearbeitet . Die hierbei erzielten Ergebnisse sind zu berücksichtigen . Die vorstehend genannte Richtlinie verschiebt die Verabschiedung durch den Rat der Bedingungen für die Anwendung der Verpflichtung zur Angabe des Preises je Masseinheit bei Lebensmitteln in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen auf einen späteren Zeitpunkt . Erzeugnisse des kurzfristigen Verbrauchs , die keine Lebensmittel sind , fallen nicht unter die genannte Richtlinie . Es erscheint angebracht , für sie Bestimmungen betreffend die Angabe der Preise und insbesondere des Preises je Masseinheit festzulegen . Deshalb ist es zweckmässig , daß sich der Rat bereits jetzt verpflichtet , innerhalb einer bestimmten Frist auf Vorschlag der Kommission ergänzende Maßnahmen betreffend die Angabe der Preise von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen des kurzfristigen Verbrauchs in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen zu verabschieden - 1 . ersucht die Kommission , a ) ihm alsbald einen Vorschlag für die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Masseinheit bei anderen Erzeugnissen des täglichen Bedarfs als Lebensmittel vorzulegen , b ) ihm rechtzeitig vor dem 1 . Juli 1983 einen Vorschlag für die nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 79/581/EWG zu treffenden Entscheidungen vorzulegen . 2 . ist der Meinung , daß Skalen von Mengen mit folgenden Eigenschaften von der Angabe des Preises je Masseinheit ausgenommen werden können : - sie müssen einfach sein und dürfen nur eine geringe Zahl von Werten enthalten ; - sie dürfen nur Werte umfassen , die sich ausreichend voneinander unterscheiden , damit ein Vergleich erleichtert wird ; - sie müssen bei direkt vergleichbaren oder austauschbaren Erzeugnissen einheitlich sein ; - sie sollen möglichst nur einfache Vielfache oder Teile des Kilogramms oder Liters umfassen ; - sie sollen sich , wenn möglich , auf Nennfuellungen beziehen . ( 1 ) ABl . Nr . C 92 vom 25 . 4 . 1975 , S . 2 . ( 2 ) ABl . Nr . L 158 vom 26 . 6 . 1979 , S . 19 .