31979R3055

Verordnung (EWG) Nr. 3055/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2420/79 zur Aussetzung der Einfuhren von gefrorenen Kalmaren

Amtsblatt Nr. L 343 vom 31/12/1979 S. 0042 - 0042
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0156


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( 1 ) ABL . NR . L 20 VOM 28 . 1 . 1976 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 347 VOM 12 . 12 . 1978 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 275 VOM 1 . 11 . 1979 , S . 57 .

( 4 ) SIEHE SEITE 34 DIESES AMTSBLATTS .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3055/79 DER KOMMISSION

VOM 21 . DEZEMBER 1979

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2420/79 ZUR AUSSETZUNG DER EINFUHREN VON GEFRORENEN KALMAREN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 DES RATES VOM 19 . JANUAR 1976 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2903/78 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 19 ABSATZ 6 DRITTER UNTERABSATZ ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2420/79 DER KOMMISSION VOM 31 . OKTOBER 1979 ZUR AUSSETZUNG DER EINFUHREN VON GEFRORENEN KALMAREN ( 3 ) WURDE DIE EINFUHR VON GEFRORENEN KALMAREN NACH ITALIEN FÜR UNBESTIMMTE ZEIT AUSGESETZT .

MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3052/79 ( 4 ) WURDEN DIE FÜR DAS JAHR 1980 GELTENDEN REFERENZPREISE FESTGESETZT ; DER ANHANG ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2420/79 IST NACH MASSGABE DER ÄNDERUNGEN IM REFERENZPREISNIVEAU ZU BERICHTIGEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DER ANHANG ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2420/79 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

// //

NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // REFERENZPREIS IN ECU JE TONNE //

//

03.03 B IV A ) 1 // KALMARE : //

// EX AA ) OMMASTREPHES SAGITTATUS //

// EX BB ) TODARODES SAGITTATUS UND ILLEX SPP . // 797 //

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 21 . DEZEMBER 1979

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT