31979R3052

Verordnung (EWG) Nr. 3052/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 zur Festsetzung der Referenzpreise für Fischereierzeugnisse für das Jahr 1980

Amtsblatt Nr. L 343 vom 31/12/1979 S. 0034 - 0036


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( 1 ) ABL . NR . L 20 VOM 28 . 1 . 1976 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 347 VOM 12 . 12 . 1978 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 320 VOM 15 . 12 . 1979 , S . 1 .

( 4 ) ABL . NR . L 320 VOM 15 . 12 . 1979 , S . 3 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3052/79 DER KOMMISSION

VOM 21 . DEZEMBER 1979

ZUR FESTSETZUNG DER REFERENZPREISE FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE FÜR DAS JAHR 1980

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 DES RATES VOM 19 . JANUAR 1976 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2903/78 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 19 ABSATZ 6 ERSTER UNTERABSATZ ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

ARTIKEL 19 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 SIEHT UNTER ANDEREM DIE JÄHRLICHE FESTSETZUNG DER FÜR DIE GEMEINSCHAFT GELTENDEN REFERENZPREISE FÜR DIE IN ANHANG I ABSCHNITTE A UND C , ANHANG II UND ANHANG IV ABSCHNITT B DIESER VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE VOR .

NACH ARTIKEL 19 ABSATZ 2 DER GENANNTEN VERORDNUNG IST DIESER PREIS FÜR DIE IN ANHANG I ABSCHNITTE A UND C DER GLEICHEN VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE GLEICH EINEM BETRAG VON MINDESTENS 60 V . H . UND HÖCHSTENS 90 V . H . DES ORIENTIERUNGSPREISES .

DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2813/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ( 3 ) SIND DIE ORIENTIERUNGSPREISE DER IM ANHANG I ABSCHNITTE A UND C DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE FÜR DAS FISCHWIRTSCHAFTSJAHR 1980 FESTGESETZT WORDEN .

DIE FESTSETZUNG DES REFERENZPREISES IST EINE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ETWAIGE ANWENDUNG DER GEEIGNETEN MASSNAHMEN FÜR DEN SCHUTZ DER GEMEINSCHAFTSERZEUGUNG . DIE DURCHFÜHRUNG DIESER MASSNAHMEN STEHT IN ENGEM ZUSAMMENHANG MIT DEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT GETROFFENEN MARKTSTABILISIERUNGSMASSNAHMEN , INSBESONDERE DURCH DIE ANWENDUNG DES SYSTEMS DER RÜCKNAHMEPREISE , UNTER DENEN DIE ERZEUGERORGANISATIONEN DIE ERZEUGNISSE IHRER MITGLIEDER NICHT ZUM VERKAUF ANBIETEN .

DER REFERENZPREIS IST FESTZUSETZEN , INDEM AUF DEN ORIENTIERUNGSPREIS EIN INNERHALB DER GRENZEN FÜR DIE FESTSETZUNG DES RÜCKNAHMEPREISES LIEGENDER HUNDERTSATZ ANGEWANDT WIRD . IM LETZTEREN FALL IST BEI DER BESTIMMUNG DES HUNDERTSATZES INSBESONDERE DIE NACHFRAGE UND VERSORGUNGSSTRUKTUR DER MÄRKTE ZU BERÜCKSICHTIGEN .

AUS DEN OBEN DARGELEGTEN GRÜNDEN IST ES ANGEBRACHT , FÜR DIE REFERENZPREISE DIE HÖHE DER RÜCKNAHMEPREISE ZU NEHMEN , WENN DIESE SICH INNERHALB DER HIERFÜR BESTIMMTEN GRENZEN BEFINDEN ; ANDERENFALLS DIE NIEDRIGSTE ZULÄSSIGE HÖHE .

BEI DEN IN ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSSEN SIND DIE REFERENZPREISE NACH MASSGABE DER FÜR DIE AUSLÖSUNG DER INTERVENTIONSMASSNAHMEN FÜR DIESE ERZEUGNISSE VORGESEHENEN SCHWELLE VON IHREN INTERVENTIONSPREISEN ABZULEITEN . INFOLGEDESSEN SIND DIE REFERENZPREISE FÜR DIESE ERZEUGNISSE AUF 85 V . H . DER ORIENTIERUNGSPREISE FESTZUSETZEN , DIE DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2814/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ( 4 ) FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1980 FESTGESETZT WURDEN .

FÜR DIE IN ANHANG IV ABSCHNITT B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE WERDEN DIE REFERENZPREISE AUF DER GRUNDLAGE DES REFERENZPREISES FÜR DAS FRISCHE ERZEUGNIS BESTIMMT .

DIE AUF DEN MÄRKTEN DER GEMEINSCHAFT FESTGESTELLTE LAGE BEI DER EINFUHR DER IM ANHANG IV ABSCHNITT B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 AUFGEFÜHRTEN GEFRORENEN ERZEUGNISSE KANN GEGEBENENFALLS DIE ANWENDUNG DER MASSNAHMEN FÜR DEN SCHUTZ DER GEMEINSCHAFTSERZEUGUNG ERFORDERLICH MACHEN . ZUMAL DIE GEFRORENEN ERZEUGNISSE AN DIE STELLE DES FRISCHEN ERZEUGNISSES TRETEN KÖNNEN , IST ES DAHER ANGEBRACHT , FÜR DIESE ERZEUGNISSE EINEN REFERENZPREIS FESTZUSETZEN , DER DAS NORMALE VERHÄLTNIS ZWISCHEN FRISCHEN UND GEFRORENEN ERZEUGNISSEN UNTER BEACHTUNG IHRER UNTERSCHIEDLICHEN BEARBEITUNGSSTADIEN BERÜCKSICHTIGT .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1980 GELTENDEN REFERENZPREISE FÜR DIE ERZEUGNISSE DES ANHANGS I ABSCHNITTE A UND C , DES ANHANGS II UND FÜR DIE IN ANHANG IV ABSCHNITT B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 AUFGEFÜHRTEN GEFRORENEN ERZEUGNISSE WERDEN IM ANHANG FESTGESETZT .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 21 . DEZEMBER 1979

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT

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ANHANG

I . REFERENZPREISE FÜR DIE IN ANHANG I ABSCHNITTE A UND C DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE

// //

ERZEUGNISSE // REFERENZPREIS ( ECU/T ) //

//

1 . HERINGE // 226 //

2 . SARDINEN //

A ) ATLANTIK // 369 //

B ) MITTELMEER // 267 //

3 . ROTBARSCHE , GOLDBARSCHE ODER TIEFENBARSCHE ( SEBASTES MARINUS ) // 509 //

4 . KABELJAU // 514 //

5 . KÖHLER // 323 //

6 . SCHELLFISCH // 372 //

7 . MERLAN // 351 //

8 . MAKRELEN // 193 //

9 . SARDELLEN // 343 //

// VOM 1 . 1 . 1980 //

10 . SCHOLLEN // 464 BIS 31 . 3 . 1980 //

// VOM 1 . 4 . 1980 //

// 508 BIS 31 . 12 . 1980 //

11 . SEEHECHT ( MERLUCCIUS SP . P .) // 1 077 //

12 . GARNELEN DER GATTUNG CRANGON // 748 //

II . REFERENZPREISE FÜR DIE IN ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE

// //

ERZEUGNISSE // REFERENZPREIS ( ECU/T ) //

//

1 . SARDINEN // 324 //

2 . SEEBRASEN DER ART DENTEX DENTEX UND DER PAGELLUS-ARTEN // 807 //

3 . KALMARE ( LO 77GS-ARTEN ) // 1 573 //

4 . KALMARE ( OMMASTREPHES SAGITTATUS , TODARODES SAGITTATUS , ILLEX-ARTEN ) // 797 //

5 . TINTENFISCHE DER ARTEN SEPIA OFFICINALIS , ROSSIA MACROSOMA , SEPIOLA RONDELETTI // 1 093 //

6 . KRAKEN DER OCTOPUS-ARTEN // 807 //

III . REFERENZPREISE FÜR DIE IN ANHANG IV ABSCHNITT B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 AUFGEFÜHRTEN GEFRORENEN ERZEUGNISSE

// //

ERZEUGNISSE // AUFMACHUNG // REFERENZPREIS ( ECU/T ) //

//

1 . KABELJAU // GANZ // 540 //

// FILETS // 1 390 //

2 . KÖHLER // GANZ // 351 //

// FILETS // 779 //

3 . SCHELLFISCH // GANZ // 411 //

// FILETS // 1 114 //

4 . ROTBARSCHE , GOLDBARSCHE ODER TIEFENBARSCHE ( SEBASTES MARINUS ) // GANZ // 552 //

// FILETS // 1 150 //

5 . MAKRELEN // GANZ // 251 //

// FILETS // 513 //

6 . SEEHECHT ( MERLUCCIUS SP . P .) // GANZ // 472 //

// FILETS // 818 //