Verordnung (EWG) Nr. 3052/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 zur Festsetzung der Referenzpreise für Fischereierzeugnisse für das Jahr 1980
Amtsblatt Nr. L 343 vom 31/12/1979 S. 0034 - 0036
**** ( 1 ) ABL . NR . L 20 VOM 28 . 1 . 1976 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 347 VOM 12 . 12 . 1978 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 320 VOM 15 . 12 . 1979 , S . 1 . ( 4 ) ABL . NR . L 320 VOM 15 . 12 . 1979 , S . 3 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3052/79 DER KOMMISSION VOM 21 . DEZEMBER 1979 ZUR FESTSETZUNG DER REFERENZPREISE FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE FÜR DAS JAHR 1980 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 DES RATES VOM 19 . JANUAR 1976 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2903/78 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 19 ABSATZ 6 ERSTER UNTERABSATZ , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ARTIKEL 19 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 SIEHT UNTER ANDEREM DIE JÄHRLICHE FESTSETZUNG DER FÜR DIE GEMEINSCHAFT GELTENDEN REFERENZPREISE FÜR DIE IN ANHANG I ABSCHNITTE A UND C , ANHANG II UND ANHANG IV ABSCHNITT B DIESER VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE VOR . NACH ARTIKEL 19 ABSATZ 2 DER GENANNTEN VERORDNUNG IST DIESER PREIS FÜR DIE IN ANHANG I ABSCHNITTE A UND C DER GLEICHEN VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE GLEICH EINEM BETRAG VON MINDESTENS 60 V . H . UND HÖCHSTENS 90 V . H . DES ORIENTIERUNGSPREISES . DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2813/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ( 3 ) SIND DIE ORIENTIERUNGSPREISE DER IM ANHANG I ABSCHNITTE A UND C DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE FÜR DAS FISCHWIRTSCHAFTSJAHR 1980 FESTGESETZT WORDEN . DIE FESTSETZUNG DES REFERENZPREISES IST EINE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ETWAIGE ANWENDUNG DER GEEIGNETEN MASSNAHMEN FÜR DEN SCHUTZ DER GEMEINSCHAFTSERZEUGUNG . DIE DURCHFÜHRUNG DIESER MASSNAHMEN STEHT IN ENGEM ZUSAMMENHANG MIT DEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT GETROFFENEN MARKTSTABILISIERUNGSMASSNAHMEN , INSBESONDERE DURCH DIE ANWENDUNG DES SYSTEMS DER RÜCKNAHMEPREISE , UNTER DENEN DIE ERZEUGERORGANISATIONEN DIE ERZEUGNISSE IHRER MITGLIEDER NICHT ZUM VERKAUF ANBIETEN . DER REFERENZPREIS IST FESTZUSETZEN , INDEM AUF DEN ORIENTIERUNGSPREIS EIN INNERHALB DER GRENZEN FÜR DIE FESTSETZUNG DES RÜCKNAHMEPREISES LIEGENDER HUNDERTSATZ ANGEWANDT WIRD . IM LETZTEREN FALL IST BEI DER BESTIMMUNG DES HUNDERTSATZES INSBESONDERE DIE NACHFRAGE UND VERSORGUNGSSTRUKTUR DER MÄRKTE ZU BERÜCKSICHTIGEN . AUS DEN OBEN DARGELEGTEN GRÜNDEN IST ES ANGEBRACHT , FÜR DIE REFERENZPREISE DIE HÖHE DER RÜCKNAHMEPREISE ZU NEHMEN , WENN DIESE SICH INNERHALB DER HIERFÜR BESTIMMTEN GRENZEN BEFINDEN ; ANDERENFALLS DIE NIEDRIGSTE ZULÄSSIGE HÖHE . BEI DEN IN ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSSEN SIND DIE REFERENZPREISE NACH MASSGABE DER FÜR DIE AUSLÖSUNG DER INTERVENTIONSMASSNAHMEN FÜR DIESE ERZEUGNISSE VORGESEHENEN SCHWELLE VON IHREN INTERVENTIONSPREISEN ABZULEITEN . INFOLGEDESSEN SIND DIE REFERENZPREISE FÜR DIESE ERZEUGNISSE AUF 85 V . H . DER ORIENTIERUNGSPREISE FESTZUSETZEN , DIE DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2814/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ( 4 ) FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1980 FESTGESETZT WURDEN . FÜR DIE IN ANHANG IV ABSCHNITT B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE WERDEN DIE REFERENZPREISE AUF DER GRUNDLAGE DES REFERENZPREISES FÜR DAS FRISCHE ERZEUGNIS BESTIMMT . DIE AUF DEN MÄRKTEN DER GEMEINSCHAFT FESTGESTELLTE LAGE BEI DER EINFUHR DER IM ANHANG IV ABSCHNITT B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 AUFGEFÜHRTEN GEFRORENEN ERZEUGNISSE KANN GEGEBENENFALLS DIE ANWENDUNG DER MASSNAHMEN FÜR DEN SCHUTZ DER GEMEINSCHAFTSERZEUGUNG ERFORDERLICH MACHEN . ZUMAL DIE GEFRORENEN ERZEUGNISSE AN DIE STELLE DES FRISCHEN ERZEUGNISSES TRETEN KÖNNEN , IST ES DAHER ANGEBRACHT , FÜR DIESE ERZEUGNISSE EINEN REFERENZPREIS FESTZUSETZEN , DER DAS NORMALE VERHÄLTNIS ZWISCHEN FRISCHEN UND GEFRORENEN ERZEUGNISSEN UNTER BEACHTUNG IHRER UNTERSCHIEDLICHEN BEARBEITUNGSSTADIEN BERÜCKSICHTIGT . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1980 GELTENDEN REFERENZPREISE FÜR DIE ERZEUGNISSE DES ANHANGS I ABSCHNITTE A UND C , DES ANHANGS II UND FÜR DIE IN ANHANG IV ABSCHNITT B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 AUFGEFÜHRTEN GEFRORENEN ERZEUGNISSE WERDEN IM ANHANG FESTGESETZT . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 21 . DEZEMBER 1979 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT **** ANHANG I . REFERENZPREISE FÜR DIE IN ANHANG I ABSCHNITTE A UND C DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE // // ERZEUGNISSE // REFERENZPREIS ( ECU/T ) // // 1 . HERINGE // 226 // 2 . SARDINEN // A ) ATLANTIK // 369 // B ) MITTELMEER // 267 // 3 . ROTBARSCHE , GOLDBARSCHE ODER TIEFENBARSCHE ( SEBASTES MARINUS ) // 509 // 4 . KABELJAU // 514 // 5 . KÖHLER // 323 // 6 . SCHELLFISCH // 372 // 7 . MERLAN // 351 // 8 . MAKRELEN // 193 // 9 . SARDELLEN // 343 // // VOM 1 . 1 . 1980 // 10 . SCHOLLEN // 464 BIS 31 . 3 . 1980 // // VOM 1 . 4 . 1980 // // 508 BIS 31 . 12 . 1980 // 11 . SEEHECHT ( MERLUCCIUS SP . P .) // 1 077 // 12 . GARNELEN DER GATTUNG CRANGON // 748 // II . REFERENZPREISE FÜR DIE IN ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE // // ERZEUGNISSE // REFERENZPREIS ( ECU/T ) // // 1 . SARDINEN // 324 // 2 . SEEBRASEN DER ART DENTEX DENTEX UND DER PAGELLUS-ARTEN // 807 // 3 . KALMARE ( LO 77GS-ARTEN ) // 1 573 // 4 . KALMARE ( OMMASTREPHES SAGITTATUS , TODARODES SAGITTATUS , ILLEX-ARTEN ) // 797 // 5 . TINTENFISCHE DER ARTEN SEPIA OFFICINALIS , ROSSIA MACROSOMA , SEPIOLA RONDELETTI // 1 093 // 6 . KRAKEN DER OCTOPUS-ARTEN // 807 // III . REFERENZPREISE FÜR DIE IN ANHANG IV ABSCHNITT B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 AUFGEFÜHRTEN GEFRORENEN ERZEUGNISSE // // ERZEUGNISSE // AUFMACHUNG // REFERENZPREIS ( ECU/T ) // // 1 . KABELJAU // GANZ // 540 // // FILETS // 1 390 // 2 . KÖHLER // GANZ // 351 // // FILETS // 779 // 3 . SCHELLFISCH // GANZ // 411 // // FILETS // 1 114 // 4 . ROTBARSCHE , GOLDBARSCHE ODER TIEFENBARSCHE ( SEBASTES MARINUS ) // GANZ // 552 // // FILETS // 1 150 // 5 . MAKRELEN // GANZ // 251 // // FILETS // 513 // 6 . SEEHECHT ( MERLUCCIUS SP . P .) // GANZ // 472 // // FILETS // 818 //