Verordnung (EWG) Nr. 3048/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1188/77 über die Mitteilung von Angaben über die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Mitgliedstaaten an die Kommission
Amtsblatt Nr. L 343 vom 31/12/1979 S. 0021 - 0021
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0183
**** ( 1 ) ABL . NR . L 118 VOM 20 . 5 . 1972 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 162 VOM 13 . 6 . 1979 , S . 26 . ( 3 ) ABL . NR . L 166 VOM 25 . 6 . 1976 , S . 1 . ( 4 ) ABL . NR . L 188 VOM 26 . 7 . 1979 , S . 9 . ( 5 ) ABL . NR . L 138 VOM 4 . 6 . 1977 , S . 12 . ( 6 ) ABL . NR . L 282 VOM 7 . 10 . 1978 , S . 13 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3048/79 DER KOMMISSION VOM 21 . DEZEMBER 1979 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1188/77 ÜBER DIE MITTEILUNG VON ANGABEN ÜBER DIE EINFUHR UND AUSFUHR BESTIMMTER LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN AN DIE KOMMISSION DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1035/72 DES RATES VOM 18 . MAI 1972 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR OBST UND GEMÜSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1301/79 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 38 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1418/76 DES RATES VOM 21 . JUNI 1976 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR REIS ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1552/79 ( 4 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 26 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1188/77 DER KOMMISSION ( 5 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2343/78 ( 6 ), IST DIE AUFSTELLUNG DER ANGABEN ENTHALTEN , DIE DER KOMMISSION MITGETEILT WERDEN MÜSSEN . FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK IN DEM SEKTOR BESTIMMTER AGRARERZEUGNISSE SIND ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN ERFORDERLICH . DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1188/77 MUSS GEÄNDERT WERDEN , DAMIT DIESE ERZEUGNISSE ERFASST WERDEN KÖNNEN UND DAS TARIFSCHEMA DES AB 1 . JANUAR 1980 GELTENDEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ÜBERNOMMEN WERDEN KANN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DER ZUSTÄNDIGEN VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1188/77 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT : 1 . FOLGENDER ARTIKEL 1A WIRD EINGEFÜGT : " ARTIKEL 1A ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION JEWEILS FÜR EINEN ZEITRAUM VON 10 TAGEN SPÄTESTENS 15 TAGE NACH ABLAUF DES BETREFFENDEN ZEITRAUMS VOM 1 . MÄRZ BIS ZUM 31 . AUGUST EINES JEDEN JAHRES DIE IM ANHANG IA " GENIESSBARE FRÜCHTE " GENANNTEN , AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISMENGEN MIT , GEGLIEDERT NACH DER NIMEXE-NOMENKLATUR UND NACH URSPRUNGSLAND . ( 2 ) DIE ABSÄTZE 3A UND 4 DES ARTIKELS 1 GELTEN FÜR DIE MITTEILUNG DER IM ABSATZ 1 GENANNTEN ANGABEN . " 2 . DER WORTLAUT ZU DER TARIFNUMMER 10.06 REIS IN " V . GETREIDE UND REIS " DES ANHANGS I WIRD WIE FOLGT ERSETZT : " EX 10.06 REIS : B . ANDERER ( ALS ZUR AUSSAAT ) " . 3 . FOLGENDER ANHANG IA WIRD ANGEFÜGT : " ANHANG IA GENIESSBARE FRÜCHTE // // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // // EX . 08.06 // ÄPFEL , BIRNEN UND QUITTEN , FRISCH : // // A . ÄPFEL : // // II . ANDERE " // ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 21 . DEZEMBER 1979 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT