31979R3048

Verordnung (EWG) Nr. 3048/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1188/77 über die Mitteilung von Angaben über die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Mitgliedstaaten an die Kommission

Amtsblatt Nr. L 343 vom 31/12/1979 S. 0021 - 0021
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0183


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( 1 ) ABL . NR . L 118 VOM 20 . 5 . 1972 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 162 VOM 13 . 6 . 1979 , S . 26 .

( 3 ) ABL . NR . L 166 VOM 25 . 6 . 1976 , S . 1 .

( 4 ) ABL . NR . L 188 VOM 26 . 7 . 1979 , S . 9 .

( 5 ) ABL . NR . L 138 VOM 4 . 6 . 1977 , S . 12 .

( 6 ) ABL . NR . L 282 VOM 7 . 10 . 1978 , S . 13 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3048/79 DER KOMMISSION

VOM 21 . DEZEMBER 1979

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1188/77 ÜBER DIE MITTEILUNG VON ANGABEN ÜBER DIE EINFUHR UND AUSFUHR BESTIMMTER LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN AN DIE KOMMISSION

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1035/72 DES RATES VOM 18 . MAI 1972 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR OBST UND GEMÜSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1301/79 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 38 ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1418/76 DES RATES VOM 21 . JUNI 1976 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR REIS ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1552/79 ( 4 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 26 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1188/77 DER KOMMISSION ( 5 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2343/78 ( 6 ), IST DIE AUFSTELLUNG DER ANGABEN ENTHALTEN , DIE DER KOMMISSION MITGETEILT WERDEN MÜSSEN .

FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK IN DEM SEKTOR BESTIMMTER AGRARERZEUGNISSE SIND ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN ERFORDERLICH . DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1188/77 MUSS GEÄNDERT WERDEN , DAMIT DIESE ERZEUGNISSE ERFASST WERDEN KÖNNEN UND DAS TARIFSCHEMA DES AB 1 . JANUAR 1980 GELTENDEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ÜBERNOMMEN WERDEN KANN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DER ZUSTÄNDIGEN VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1188/77 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT :

1 . FOLGENDER ARTIKEL 1A WIRD EINGEFÜGT :

" ARTIKEL 1A

( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION JEWEILS FÜR EINEN ZEITRAUM VON 10 TAGEN SPÄTESTENS 15 TAGE NACH ABLAUF DES BETREFFENDEN ZEITRAUMS VOM 1 . MÄRZ BIS ZUM 31 . AUGUST EINES JEDEN JAHRES DIE IM ANHANG IA " GENIESSBARE FRÜCHTE " GENANNTEN , AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISMENGEN MIT , GEGLIEDERT NACH DER NIMEXE-NOMENKLATUR UND NACH URSPRUNGSLAND .

( 2 ) DIE ABSÄTZE 3A UND 4 DES ARTIKELS 1 GELTEN FÜR DIE MITTEILUNG DER IM ABSATZ 1 GENANNTEN ANGABEN . "

2 . DER WORTLAUT ZU DER TARIFNUMMER 10.06 REIS IN " V . GETREIDE UND REIS " DES ANHANGS I WIRD WIE FOLGT ERSETZT :

" EX 10.06 REIS :

B . ANDERER ( ALS ZUR AUSSAAT ) " .

3 . FOLGENDER ANHANG IA WIRD ANGEFÜGT :

" ANHANG IA

GENIESSBARE FRÜCHTE

// //

NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG //

//

EX . 08.06 // ÄPFEL , BIRNEN UND QUITTEN , FRISCH : //

// A . ÄPFEL : //

// II . ANDERE " //

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 21 . DEZEMBER 1979

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT