31979R3034

Verordnung (EWG) Nr. 3034/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von frischen Tafeltrauben der Sorte ,,Empereur' ' (Vitis vinifera cv.) zur Tarifstelle 08.04 A I a) I des Gemeinsamen Zolltarifs

Amtsblatt Nr. L 341 vom 31/12/1979 S. 0020 - 0025
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 8 S. 0063
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0121
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0121


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( 1 ) ABL . NR . L 14 VOM 21 . 1 . 1969 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 40 VOM 11 . 2 . 1977 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 172 VOM 22 . 7 . 1968 , S . 1 .

( 4 ) SIEHE SEITE 1 DIESES AMTSBLATTS .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3034/79 DER KOMMISSION VOM 20 . DEZEMBER 1979 ZUR FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON FRISCHEN TAFELTRAUBEN DER SORTE " EMPEREUR " ( VITIS VINIFERA CV . ) ZUR TARIFSTELLE 08.04 A I A ) 1 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 97/69 DES RATES VOM 16 . JANUAR 1969 ÜBER DIE ZUR EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES SCHEMAS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 280/77 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 3 UND 4 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF UN ANHANG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 950/68 DES RATES ( 3 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2999/79 DES RATES ( 4 ) , WERDEN FRISCHE TAFELTRAUBEN DER SORTE " EMPEREUR " ( VITIS VINIFERA CV . ) IN DER TARIFSTELLE 08.04 A I A ) 1 GENANNT . DIE ZULASSUNG ZU DIESER TARIFSTELLE UNTERLIEGT DEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FESTZUSETZENDEN VORAUSSETZUNGEN . UM EINE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES SCHEMAS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU GEWÄHRLEISTEN , SIND VORSCHRIFTEN ZUR FESTLEGUNG DIESER VORAUSSETZUNGEN ERFORDERLICH .

DAS ERKENNEN DER VORGENANNTEN ERZEUGNISSE IST SCHWIERIG , KANN ABER ERHEBLICH ERLEICHTERT WERDEN , WENN DAS AUSFUHRLAND DIE VERSICHERUNG ABGIBT , DASS DIE AUSGEFÜHRTE WARE DER BEZEICHNUNG DER BETREFFENDEN WARE ENTSPRICHT . DAHER DARF EIN ERZEUGNIS NUR DANN ZU DER VORSTEHEND AUFGEFÜHRTEN TARIFSTELLE ZUGELASSEN WERDEN , WENN ES VON EINEM ECHTHEITSZEUGNIS BEGLEITET WIRD , DAS VON EINER UNTER DER VERANTWORTUNG DES AUSFUHRLANDES HANDELNDEN STELLE ERTEILT WORDEN IST UND DAS DIESE VERSICHERUNG ENTHÄLT .

ES IST ANGEBRACHT , DAS MUSTER DES BETREFFENDEN ZEUGNISSES SOWIE DIE BEDINGUNGEN SEINER VERWENDUNG FESTZULEGEN . FERNER SIND BESTIMMUNGEN ERFORDERLICH , DIE ES DER GEMEINSCHAFT ERMÖGLICHEN , DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DES ZEUGNISSES ZU ÜBERWACHEN . DIE ERTEILENDE STELLE MUSS DAHER BESTIMMTE VERPFLICHTUNGEN EINGEHEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR DAS SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE ZULASSUNG VON FRISCHEN TAFELTRAUBEN DER SORTE " EMPEREUR " ( VITIS VINIFERA CV . ) ZU DER TARIFSTELLE 08.04 A I A ) 1 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST AN DIE VORLAGE EINES ECHTHEITSZEUGNISSES GEBUNDEN , DAS DEN IN DIESER VERORDNUNG FESTGELEGTEN ERFORDERNISSEN ENTSPRICHT .

ARTIKEL 2

( 1 ) DAS ZEUGNIS WIRD IN DER OFFIZIELLEN SPRACHE DES AUSFUHRLANDES AUF EINEM VORDRUCK , WIE ER IN ANHANG I WIEDERGEGEBEN IST , ERTEILT . DAS FORMAT IST ETWA 210 MAL 297 MM . ES IST WEISSES SCHREIBPAPIER MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MINDESTENS 40 G ZU VERWENDEN .

( 2 ) JEDES ZEUGNIS TRAEGT ZUR KENNZEICHNUNG EINE VON DER ERTEILENDEN STELLE ZUGETEILTE SERIENNUMMER .

ARTIKEL 3

DAS ZEUGNIS WIRD IN MASCHINENSCHRIFT ODER HANDSCHRIFTLICH AUSGEFÜLLT . IM LETZTEN FALL MUSS ES MIT TINTE ODER KUGELSCHREIBER IN BLOCKSCHRIFT AUSGEFÜLLT WERDEN .

ARTIKEL 4

DAS ZEUGNIS IST DEN ZOLLBEHÖRDEN DES EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS BINNEN DREI MONATEN VOM DATUM DER AUSSTELLUNG AB ZUSAMMEN MIT DER WARE , FÜR DIE ES ERTEILT WURDE , VORZULEGEN .

ARTIKEL 5

( 1 ) DAS ZEUGNIS IST NUR GÜLTIG , WENN ES ORDNUNGSGEMÄSS MIT EINEM SICHTVERMERK EINER ERTEILENDEN STELLE VERSEHEN IST , DIE IN DER IN ARTIKEL 6 ABSATZ 2 VORGESEHENEN LISTE AUFGEFÜHRT IST .

( 2 ) EIN ZEUGNIS IST ORDNUNGSGEMÄSS MIT DEM SICHTVERMERK VERSEHEN , WENN ES ORT UND DATUM DER ERTEILUNG ANGIBT UND DEN STEMPELABDRUCK DER ERTEILENDEN STELLE SOWIE DIE UNTERSCHRIFT DER ZEICHNUNGSBERECHTIGTEN PERSON ODER PERSONEN AUFWEIST .

ARTIKEL 6

( 1 ) EINE ERTEILENDE STELLE DARF IN DER LISTE NUR AUFGEFÜHRT WERDEN , WENN SIE

A ) VOM AUSFÜHRENDEN LAND ALS SOLCHE ANERKANNT IST ,

B ) SICH VERPFLICHTET , DIE IN DEM ZEUGNIS GEMACHTEN ANGABEN ZU PRÜFEN ,

C ) SICH VERPFLICHTET , DER KOMMISSION UND DEN MITGLIEDSTAATEN AUF ANFRAGE ALLE AUSKÜNFTE ZU ERTEILEN , DIE ZUR BEURTEILUNG DER IN DEM ZEUGNIS ENTHALTENEN ANGABEN ERFORDERLICH SIND .

( 2 ) DIE LISTE DER ERTEILENDEN STELLEN IST IM ANHANG II ZU DIESER VERORDNUNG ENTHALTEN .

( 3 ) DIE LISTE WIRD REVIDIERT , SOBALD DIE IN ABSATZ I BUCHSTABE A ) GENANNTE VORAUSSETZUNG NICHT MEHR ERFÜLLT IST ODER EINE ERTEILENDE STELLE DEN ÜBERNOMMENEN VERPFLICHTUNGEN NICHT NACHKOMMT .

ARTIKEL 7

IM FALLE DER AUFTEILUNG DER SENDUNG IST FÜR JEDE TEILSENDUNG EINE ABLICHTUNG DES URSPRÜNGLICHEN ZEUGNISSES ANZUFERTIGEN . DIE ABLICHTUNGEN UND DAS URSPRÜNGLICHE ZEUGNIS SIND DER ZOLLSTELLE , BEI DER SICH DIE WAREN BEFINDEN , VORZULEGEN . AUF JEDER ABLICHTUNG SIND NAME UND ANSCHRIFT DES EMPFÄNGERS DER TEILSENDUNG SOWIE DER VERMERK " AUSZUG GÜLTIG FÜR . . . KG " ( IN ZAHLEN UND BUCHSTABEN IN ROTER SCHRIFT ) UND ORT UND DATUM DER AUFTEILUNG EINZUTRAGEN . DIESE EINTRAGUNGEN SIND DURCH ABDRUCK DES DIENSTSTEMPELS DER ZOLLSTELLE ZU BESTÄTIGEN UND VON EINEM ZEICHNUNGSBERECHTIGTEN BEAMTEN ZU UNTERSCHREIBEN . DIE AUFTEILUNG DER SENDUNG IST AUF DEM URSPRÜNGLICHEN ZEUGNIS ENTSPRECHEND ZU VERMERKEN ; DIESES WIRD VON DER BETREFFENDEN ZOLLSTELLE AUFBEWAHRT .

ARTIKEL 8

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 20 . DEZEMBER 1979 .

FÜR DIE KOMMISSION

ETIENNE DAVIGNON

MITGLIED DER KOMMISSION

ANHÄNGE : SIEHE ABL .