31979R2999

Verordnung (EWG) Nr. 2999/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung der Zollsätze für bestimmte Agrarerzeugnisse, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif und der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 341 vom 31/12/1979 S. 0001 - 0019
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 8 S. 0044
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0082
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0082


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2999/79 DES RATES vom 20. Dezember 1979 zur Änderung der Zollsätze für bestimmte Agrarerzeugnisse, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif und der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluß vom 10. Dezember 1979 hat der Rat im Namen der Gemeinschaft den Abschluß der multilateralen Abkommen genehmigt, die aufgrund der multilateralen Handelsverhandlungen von 1973 bis 1979 zustandegekommen sind.

Im Hinblick auf die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaft aus der Genehmigung dieser Abkommen ergeben, müssen die Zollsätze für bestimmte Agrarerzeugnisse geändert werden. Die anzuwendenden Sätze müssen in den Gemeinsamen Zolltarif im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2917/79 (2), übernommen werden.

Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen dieser Abkommen auch damit einverstanden erklärt, daß der zusätzliche Zoll auf Zucker, der in zubereitetem oder haltbar gemachtem Obst der Tarifnummer 20.06 des Gemeinsamen Zolltarifs enthalten ist, als Pauschalsatz von 2 % des Zollwerts der Erzeugnisse angewandt werden soll. Zu diesem Zweck sollte die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1639/79 (4), geändert werden.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Fruchtpulpen einen höheren natürlichen Zuckergehalt haben, als zur Zeit festgelegt ist. In Erwartung, daß dieser Gehalt angepasst wird, ist es angezeigt, daß für diese Waren der Zusatzzoll für Zucker nicht erhoben wird.

Das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs könnte dadurch vereinfacht werden, daß nur ein autonomer Zollsatz für bestimmte Äpfel und Birnen der Tarifnummer 08.06 und für unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle der Tarifnummer 24.01 angewandt würde. Diese Änderung kann ohne Beeinträchtigung des Gemeinschaftsmarkts durchgeführt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die vertragsmässigen Zollsätze für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse werden nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Zeitplan dem in Anhang I in der Spalte "vertragsmässiger Zollsatz" aufgeführten Niveau angeglichen.

(2) Die Angleichung für die in Teil I von Anhang I aufgeführten Erzeugnisse wird am 1. Januar 1980 wirksam.

(3) Die Angleichung für die in Teil II von Anhang I aufgeführten Erzeugnisse wird durch gleiche jährliche Senkungen von 25 % des Unterschieds zwischen dem "geltenden Satz" und dem "vertragsmässigen Satz" durchgeführt. Die Senkungen erfolgen jeweils am 1. Januar, erstmalig am 1. Januar 1980. (1)ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. (2)ABl. Nr. L 329 vom 24.12.1979, S. 16. (3)ABl. Nr. L 73 vom 21.3.1977, S. 1. (4)ABl. Nr. L 192 vom 31.7.1979, S. 3.

(4) Die Angleichung für die in Teil III des Anhangs I aufgeführten Erzeugnisse wird in gleichen jährlichen Senkungen von 12,5 % des Unterschieds zwischen dem "geltenden Satz" und dem "vertragsmässigen Satz" durchgeführt. Der zwischenzeitliche Zollsatz wird auf die nächste erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet, wobei der so gerundete Satz den Übergangssatz ohne Auf- bzw. Abrundung um nicht mehr als 0,05 % überschreiten darf.

Die Senkungen erfolgen jeweils am 1. Januar, erstmalig am 1. Januar 1980. Die ab 1. Januar 1985 vorzunehmenden Senkungen werden jedoch nur angewendet, wenn die Gemeinschaft im Rahmen des GATT beschließt, dies zu tun.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Die in Anhang I Teil I genannten Waren gelten als Waren, die zugesetzten Zucker enthalten. Die Einfuhrabschöpfung für diese Waren beträgt 2 % des Zollwerts.

Bis zum 31. März 1980 ist die Abschöpfung jedoch auf Fruchtpulpen der Tarifstelle 20.06 B II a) des Gemeinsamen Zolltarifs nicht anwendbar, sofern der Beweis erbracht wird, daß je nach den Fruchtsorten der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet: - 22 % für Bananen, Ananas und Weintrauben,

- 16 % für andere Früchte (Gemische von Früchten inbegriffen)."

2. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Einfuhrabschöpfung für 100 kg Reingewicht der in Anhang I Teil II genannten Ware ist gleich dem Unterschied zwischen: a) der durchschnittlichen Höhe derjenigen Schwellenpreise für 1 kg Weißzucker, die für jeden der drei Monate des Vierteljahres, für das der Unterschied festgesetzt wird, vorgesehen sind, und

b) der durchschnittlichen Höhe der cif-Preise für 1 kg Weißzucker, aufgrund deren die Festsetzung der Abschöpfung auf Weißzucker erfolgt ; der Berechnung des durchschnittlichen cif-Preises liegt ein Zeitraum zugrunde, der aus den ersten 15 Tagen des Monats, der dem Vierteljahr vorausgeht, für das der Unterschied festgelegt wird, und den beiden unmittelbar davorliegenden Monaten besteht, wobei dieser Unterschied mit dem in Anhang I, Teil II, Spalte 1 für die betreffende Ware angegebenen Wert multipliziert wird.

Ist der unter Buchstabe b) genannte Betrag höher als der unter Buchstabe a) genannte, so wird keine Abschöpfung erhoben."

3. In Artikel 2 Absätze 6 und 7 wird die Angabe "in Anhang I Spalte 1" ersetzt durch die Angabe "in Anhang I, Teil II, Spalte 1."

4. In Artikel 2 Absatz 8 werden die Angaben "Anhang I" und "Anhang I Spalte 2" ersetzt durch "Anhang I Teil II" und "Anhang I Teil II Spalte 2."

5. Anhang I wird durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 3

(1) Der autonome Zollsatz für Äpfel und Birnen der Tarifstellen 08.06 A II b) und 08.06 B II b) des Gemeinsamen Zolltarifs wird wie folgt festgesetzt: >PIC FILE= "T0011921">

(2) Für unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle der Tarifnummer 24.01 des Gemeinsamen Zolltarifs gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1980 folgende Zollsätze: >PIC FILE= "T0011922">

Artikel 4

Das Zolltarifschema und die Zollsätze, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, werden in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1979.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. TUNNEY

ANHANG I

TEIL I

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TEIL II

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TEIL III

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ANHANG II

"ANHANG I

TEIL I

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TEIL II

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