Verordnung (EWG) Nr. 2969/79 der Kommission vom 18. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 über die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Milchsektor
Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1979 S. 0029 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0178
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0178
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0161
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0069
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0069
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2969/79 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 über die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Milchsektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1761/78 (2), insbesondere auf Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft hat im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen mehrere internationale oder bilaterale Vereinbarungen getroffen, die insbesondere die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Preise im Welthandel oder auf spezifischen Märkten ausserhalb der Gemeinschaft enthalten. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Gemeinschaft kann lediglich über Ausfuhrerstattungen gewährleistet werden. Für deren Festsetzung ist wesentlich, daß die Kommission über möglichst vollständige Auskünfte über die in der Gemeinschaft bzw. die im Welthandel angewandten Preise für Milcherzeugnisse verfügt. Es ist daher notwendig, das Informationssystem gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2188/79 (4), zu verbessern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 210/69 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 erhält folgende Fassung: "Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Donnerstag einer jeden Woche für die der Mitteilung vorhergehende Woche die folgenden Preise mit, die sie in der Bezugswoche erfahren haben: a) Für Leiterzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 (1) unter Angabe von Ursprung und jeweiliger Menge - die im Hinblick auf die Einfuhr in die Gemeinschaft festgestellten Angebotspreise frei Grenze, - die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft angewandten Frei-Grenze-Preise, - die bei der Einfuhr in Drittländer für Erzeugnisse aus anderen Drittländern angewandten Preise; b) für die Erzeugnisse des Anhangs dieser Verordnung die auf ihrem Hoheitsgebiet ab Herstellungsbetrieb angewandten Preise (ausschließlich Abgaben); c) für Kasein und Kaseinate die auf dem Weltmarkt und in der Gemeinschaft gültigen Preise unter Angabe des Vermarktungsstadiums. (2) Hinsichtlich der Mitteilungen über die in der Gemeinschaft angewandten Preise treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um hierzu möglichst vollständige, wahre und repräsentative Auskünfte zu erhalten. (1)ABl. Nr. L 329 vom 24.12.1979, S. 1." 2. Der Anhang dieser Verordnung wird der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2)ABl. Nr. L 204 vom 28.7.1978, S. 6. (3)ABl. Nr. L 28 vom 5.2.1969, S. 1. (4)ABl. Nr. L 252 vom 6.10.1979, S. 16. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Dezember 1979 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident ANHANG VERZEICHNIS DER ERZEUGNISSE Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b): 1. Molkenpulver 2. Magermilchpulver 3. Vollmilchpulver 4. Eingedickte Milch, nicht gezuckert 5. Eingedickte Milch, gezuckert 6. Butter 7. Butteröl 8. Emmental 9. Edelschimmelpilzkäse 10. Grana Padano 11. Parmigiano Reggiano 12. Sonstige Grana 13. Pecorino (romano, sardo) 14. Sonstige Pecorino 15. Cheddar 16. Provolone 17. Asiago 18. Gouda 19. Edam 20. Danbo 21. Samsö 22. Svenbo 23. Fontal 24. Havarti, Tilsiter 25. Butterkäse 26. Esrom 27. Italico 28. Saint Paulin 29. Cantal 30. Ricotta, gesalzen 31. Feta 32. Laktose N.B. : Je nach Fall ist für das betreffende Erzeugnis anzugeben: - Zusammensetzung des Erzeugnisses (Fettgehalt, Gehalt an Trockenmasse, Wassergehalt in der fettfreien Masse) - Güteklasse - Alter oder Reifestadium - Aufmachung und Verpackung - Sonstige Wesensmerkmale - Bemerkungen über die Repräsentativität der mitgeteilten Preise