31979R2969

Verordnung (EWG) Nr. 2969/79 der Kommission vom 18. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 über die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Milchsektor

Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1979 S. 0029 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0178
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0178
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0161
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0069
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0069


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2969/79 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 über die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Milchsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1761/78 (2), insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen mehrere internationale oder bilaterale Vereinbarungen getroffen, die insbesondere die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Preise im Welthandel oder auf spezifischen Märkten ausserhalb der Gemeinschaft enthalten. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Gemeinschaft kann lediglich über Ausfuhrerstattungen gewährleistet werden. Für deren Festsetzung ist wesentlich, daß die Kommission über möglichst vollständige Auskünfte über die in der Gemeinschaft bzw. die im Welthandel angewandten Preise für Milcherzeugnisse verfügt.

Es ist daher notwendig, das Informationssystem gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2188/79 (4), zu verbessern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 210/69 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Donnerstag einer jeden Woche für die der Mitteilung vorhergehende Woche die folgenden Preise mit, die sie in der Bezugswoche erfahren haben: a) Für Leiterzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 (1) unter Angabe von Ursprung und jeweiliger Menge - die im Hinblick auf die Einfuhr in die Gemeinschaft festgestellten Angebotspreise frei Grenze,

- die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft angewandten Frei-Grenze-Preise,

- die bei der Einfuhr in Drittländer für Erzeugnisse aus anderen Drittländern angewandten Preise;

b) für die Erzeugnisse des Anhangs dieser Verordnung die auf ihrem Hoheitsgebiet ab Herstellungsbetrieb angewandten Preise (ausschließlich Abgaben);

c) für Kasein und Kaseinate die auf dem Weltmarkt und in der Gemeinschaft gültigen Preise unter Angabe des Vermarktungsstadiums.

(2) Hinsichtlich der Mitteilungen über die in der Gemeinschaft angewandten Preise treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um hierzu möglichst vollständige, wahre und repräsentative Auskünfte zu erhalten.

(1)ABl. Nr. L 329 vom 24.12.1979, S. 1." 2. Der Anhang dieser Verordnung wird der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2)ABl. Nr. L 204 vom 28.7.1978, S. 6. (3)ABl. Nr. L 28 vom 5.2.1969, S. 1. (4)ABl. Nr. L 252 vom 6.10.1979, S. 16.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 1979

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident

ANHANG VERZEICHNIS DER ERZEUGNISSE Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b):

1. Molkenpulver

2. Magermilchpulver

3. Vollmilchpulver

4. Eingedickte Milch, nicht gezuckert

5. Eingedickte Milch, gezuckert

6. Butter

7. Butteröl

8. Emmental

9. Edelschimmelpilzkäse

10. Grana Padano

11. Parmigiano Reggiano

12. Sonstige Grana

13. Pecorino (romano, sardo)

14. Sonstige Pecorino

15. Cheddar

16. Provolone

17. Asiago

18. Gouda

19. Edam

20. Danbo

21. Samsö

22. Svenbo

23. Fontal

24. Havarti, Tilsiter

25. Butterkäse

26. Esrom

27. Italico

28. Saint Paulin

29. Cantal

30. Ricotta, gesalzen

31. Feta

32. Laktose

N.B. : Je nach Fall ist für das betreffende Erzeugnis anzugeben: - Zusammensetzung des Erzeugnisses (Fettgehalt, Gehalt an Trockenmasse, Wassergehalt in der fettfreien Masse)

- Güteklasse

- Alter oder Reifestadium

- Aufmachung und Verpackung

- Sonstige Wesensmerkmale

- Bemerkungen über die Repräsentativität der mitgeteilten Preise