Verordnung (EWG) Nr. 2956/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs (Jahr 1980)
Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1979 S. 0003 - 0004
**** ( 1 ) ABL . NR . C 273 VOM 30 . 10 . 1979 , S . 3 . ( 2 ) ABL . NR . L 25 VOM 31 . 1 . 1975 , S . 10 . ( 3 ) ABL . NR . L 226 VOM 6 . 9 . 1979 , S . 13 . ( 4 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 24 . ( 5 ) ABL . NR . L 329 VOM 24 . 12 . 1979 , S . 15 . ( 1 ) ABL . NR . L 106 VOM 12 . 5 . 1971 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 123 VOM 19 . 5 . 1979 , S . 9 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2956/79 DES RATES VOM 20 . DEZEMBER 1979 ZUR ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH DER TARIFSTELLE 02.01 A II B ) DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( JAHR 1980 ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IM RAHMEN DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS ( GATT ) HAT SICH DIE GEMEINSCHAFT VERPFLICHTET , FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH DER TARIFSTELLE 02.01 A II B ) DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS EIN JÄHRLICHES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT ZUM ZOLLSATZ VON 20 V . H . ZU ERÖFFNEN , DESSEN MENGE , IN FLEISCH OHNE KNOCHEN AUSGEDRÜCKT , AUF 50 000 TONNEN FESTGESETZT IST . DIESES ZOLLKONTINGENT IST DAHER ZUM 1 . JANUAR 1980 ZU ERÖFFNEN . ES IST VOR ALLEM SICHERZUSTELLEN , DASS ALLE BETROFFENEN MARKTTEILNEHMER IN DER GEMEINSCHAFT DEN GLEICHEN UND KONTINUIERLICHEN ZUGANG ZU DIESEM KONTINGENT HABEN UND DER VORGESEHENE KONTINGENTSZOLLSATZ FORTLAUFEND AUF SÄMTLICHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WARE IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN BIS ZUR ERSCHÖPFUNG DER KONTINGENTSMENGE ANGEWANDT WIRD . DER GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DIESES KONTINGENTS KANN UNTER BEACHTUNG DER OBEN DARGELEGTEN GRUNDSÄTZE GEWAHRT WERDEN , INDEM BEI DER AUSNUTZUNG DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS VON EINER AUFTEILUNG DER MENGE AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUSGEGANGEN WIRD . UM EINE GERECHTE AUFTEILUNG UNTER DEN MITGLIEDSTAATEN ZU ERREICHEN UND UM DIE TATSÄCHLICHE MARKTENTWICKLUNG DER BETREFFENDEN WARE WEITESTGEHEND ZU BERÜCKSICHTIGEN , MUSS DIESE AUFTEILUNG ENTSPRECHEND DEM BEDARF DER MITGLIEDSTAATEN VORGENOMMEN WERDEN ; DIESER BEDARF WIRD ANHAND DER STATISTISCHEN ANGABEN ÜBER DIE WÄHREND EINES REPRÄSENTATIVEN BEZUGSZEITRAUMS GETÄTIGTEN EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN SOWIE NACH DEN WIRTSCHAFTSAUSSICHTEN FÜR DEN BETREFFENDEN KONTINGENTSZEITRAUM BERECHNET . NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 193/75 DER KOMMISSION VOM 17 . JANUAR 1975 ÜBER GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN SOWIE VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ( 2 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1955/79 ( 3 ), ERMÖGLICHEN DIE EINFUHRLIZENZEN DIE EINFUHR EINER UM 5 V . H . HÖHEREN ALS DER DARIN ANGEGEBENEN MENGE ; JEDOCH MUSS DIE IN ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( 4 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2916/79 ( 5 ), VORGESEHENE ABSCHÖPFUNG AUF ALLE MENGEN ANWENDUNG FINDEN , DIE DIE IN DER LIZENZ ANGEGEBENE MENGE ÜBERSCHREITEN . DA ES SICH UM EINE RELATIV GERINGE KONTINGENTSMENGE HANDELT , DÜRFTE ES IN DIESEM FALL MÖGLICH SEIN , EINE EINMALIGE AUFTEILUNG AUF DIE MITGLIEDSTAATEN VORZUSEHEN , OHNE VON DEM GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DES ZOLLKONTINGENTS ABZUWEICHEN ; ES ERSCHEINT ANGEZEIGT , DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN DIE WAHL DES VERWALTUNGSSYSTEMS FÜR IHRE QUOTEN ZU ÜBERLASSEN , UM SO EINE UNTER WIRTSCHAFTLICHEN GESICHTSPUNKTEN ANGEMESSENE AUFTEILUNG ZU GEWÄHRLEISTEN . DA SICH DAS KÖNIGREICH BELGIEN , DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UND DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG ZU DER WIRTSCHAFTSUNION BENELUX ZUSAMMENGESCHLOSSEN HABEN UND DURCH DIESE VERTRETEN WERDEN , KANN JEDE MASSNAHME IN ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER DIESER WIRTSCHAFTSUNION ZUGETEILTEN QUOTEN DURCH EINES IHRER MITGLIEDER VORGENOMMEN WERDEN . WIRD ZU EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT DES KONTINGENTSZEITRAUMS FESTGESTELLT , DASS IN EINEM MITGLIEDSTAAT EIN RESTBETRAG DER QUOTE VORHANDEN IST , SO MÜSSTEN DIE NICHT AUSGENUTZTEN MENGEN GEGEBENENFALLS AUFGETEILT WERDEN , UM IHRE AUSNUTZUNG IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU GEWÄHRLEISTEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH DER TARIFSTELLE 02.01 A II B ) DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS WIRD FÜR DAS JAHR 1980 EIN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT MIT EINEM GESAMTGEWICHT VON 50 000 TONNEN , AUSGEDRÜCKT IN FLEISCH OHNE KNOCHEN , ERÖFFNET . FÜR DIE ANRECHNUNG AUF DIESES KONTINGENT ENTSPRECHEN 100 KG FLEISCH MIT KNOCHEN 77 KG FLEISCH OHNE KNOCHEN . ( 2 ) DIE EINFUHREN DER IN FRAGE STEHENDEN ERZEUGNISSE , DIE ZUGUNSTEN EINER ANDEREN PRÄFERENTIELLEN ZOLLREGELUNG ERFOLGT SIND , WERDEN NICHT AUF DIESES ZOLLKONTINGENT ANGERECHNET . ( 3 ) IM RAHMEN DER KONTINGENTSMENGE WIRD DER ANWENDBARE ZOLLSATZ DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUF 20 V . H . FESTGELEGT . ( 4 ) FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG WIRD DIE GEMÄSS ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 FESTGELEGTE ABSCHÖPFUNG HINSICHTLICH DER UNTER DEN IN ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 193/75 DEFINIERTEN BEDINGUNGEN DURCHGEFÜHRTEN EINFUHREN FÜR DIE MENGEN ERHOBEN , DIE DIE IN DER EINFUHRLIZENZ ANGEGEBENEN MENGEN ÜBERSCHREITEN . ARTIKEL 2 ( 1 ) DIE MENGE VON 50 000 TONNEN WIRD IN ZWEI TEILE , UND ZWAR IN 33 500 TONNEN UND 16 500 TONNEN GETEILT , DIE WIE FOLGT AUFGETEILT WERDEN : // // // IM RAHMEN DER MENGE VON 33 500 TONNEN // IM RAHMEN DER MENGE VON 16 500 TONNEN // // BENELUX // 3 390 TONNEN // 1 670 TONNEN // DÄNEMARK // 168 TONNEN // 82 TONNEN // DEUTSCHLAND // 6 405 TONNEN // 3 155 TONNEN // FRANKREICH // 3 558 TONNEN // 1 752 TONNEN // IRLAND // - // - // ITALIEN // 9 956 TONNEN // 4 904 TONNEN // VEREINIGTES KÖNIGREICH // 10 023 TONNEN // 4 937 TONNEN // // // 33 500 TONNEN // 16 500 TONNEN // ( 2 ) DIE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WARE UNTERLIEGEN DEN VORSCHRIFTEN , DIE IM RAHMEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 987/79 ( 2 ), ÜBER SCHWANKUNGEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN ANGENOMMEN WORDEN SIND . ARTIKEL 3 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN GARANTIEREN ALLEN BETROFFENEN MARKTTEILNEHMERN , DIE SICH IN IHREM GEBIET NIEDERGELASSEN HABEN , FREIEN ZUGANG ZU DEN IHNEN ZUGETEILTEN QUOTEN . ( 2 ) DER STAND DER AUSSCHÖPFUNG DER QUOTEN DER MITGLIEDSTAATEN WIRD ANHAND DER BEIM ZOLL ZWECKS ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR ANGEMELDETEN EINFUHREN FESTGESTELLT . ARTIKEL 4 DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION REGELMÄSSIG MIT , WELCHE EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN TATSÄCHLICH AUF IHRE QUOTEN ANGERECHNET WORDEN SIND . ARTIKEL 5 DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION ARBEITEN IM HINBLICK AUF DIE EINHALTUNG DIESER VERORDNUNG ENG ZUSAMMEN . ARTIKEL 6 DIE KOMMISSION LEGT DEM RAT SPÄTESTENS AM 1 . OKTOBER 1980 EINEN BERICHT ÜBER DIE MENGEN , FÜR DIE IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN LIZENZEN AUSGESTELLT WORDEN SIND , VOR . DER RAT TEILT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT GEGEBENENFALLS DIE NICHT AUSGESCHÖPFTEN MENGEN AUF . ARTIKEL 7 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 20 . DEZEMBER 1979 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT J . TUNNEY