31979R2955

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2955/79 des Rates vom 18. Dezember 1979 zur Anpassung der in Artikel 13 Absatz 9 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für Dienstreisen

Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1979 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0147
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0126
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0147
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0016
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0016


VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 2955/79 DES RATES vom 18. Dezember 1979 zur Anpassung der in Artikel 13 Absatz 9 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für Dienstreisen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3085/78 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 10 des Anhangs VII zum Statut und auf die Artikel 22 und 67 der Beschäftigungsbedingungen,

auf Vorschlag der Kommission,

in der Erwägung, daß die Sätze der Tagegelder für Dienstreisen an die Entwicklung der in den verschiedenen Dienstorten der Mitgliedstaaten festgestellten Kosten angepasst werden sollten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Januar 1980 erhält Artikel 13 Absatz 9 des Anhangs VII zum Statut folgende Fassung:

"(9) a) Die in den Absätzen 1 und 8 genannten Sätze für die in Absatz 1 Buchstabe a) in Spalte I genannten Beamten erhöhen sich um >PIC FILE= "T9001163"> >PIC FILE= "T9001164">

b) Die in den Absätzen 1, 3 und 8 genannten Sätze für die in Absatz 1 Buchstabe a) in den Spalten II und III genannten Beamten erhöhen sich um

>PIC FILE= "T9001165"> c) Die in Absatz 2 genannten Sätze erhöhen sich um >PIC FILE= "T9001166">

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. (1)ABl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2)ABl. Nr. L 369 vom 29.12.1978, S. 6.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1979.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LENIHAN