31979R2931

Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über eine Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann

Amtsblatt Nr. L 334 vom 28/12/1979 S. 0008 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0171
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0066
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0171
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0062
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0062


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2931/79 DES RATES vom 20. Dezember 1979 über eine Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die bestimmten Anforderungen und/oder Preisbedingungen genügen, kann in gewissen Fällen bei der Einfuhr in Drittländer eine besondere Behandlung zugute kommen. Um die ordnungsgemässe Anwendung eines solchen Systems zu gewährleisten, bedarf es einer verwaltungsseitigen Zusammenarbeit zwischen den Behörden des einführenden Drittlandes und der Gemeinschaft. Zu diesem Zweck müssen die Erzeugnisse von einer in der Gemeinschaft ausgestellten Bescheinigung begleitet sein.

Um die Einhaltung der Preisbedingungen zu gewährleisten, muß das Ausfuhrerstattungssystem berücksichtigt werden. Die Einzelheiten dieses Systems werden gemäß dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1547/79 (2) und gemäß den entsprechenden Artikeln anderer Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen erlassen. Die Durchführungsbestimmungen für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind nach demselben Verfahren zu erlassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen gemäß von der Gemeinschaft geschlossenen Vereinbarungen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann, falls bestimmte Bedingungen eingehalten werden, stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument aus, in dem die Einhaltung der Bedingungen bescheinigt wird.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 und den entsprechenden Artikeln in anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen erlassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1979.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. TUNNEY (1)ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 188 vom 26.7.1979, S. 1.