Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vom 10. Dezember 1979 zur Eröffnung von Zollpräferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern
Amtsblatt Nr. L 328 vom 24/12/1979 S. 0025 - 0068
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ZUR ERÖFFNUNG VON ZOLLPRÄFERENZEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ) , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ) , NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ) , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT HAT IM RAHMEN DER WELTHANDELSKONFERENZ ( WHK ) EIN ANGEBOT ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ZOLLPRÄFERENZEN FÜR HALBFERTIGWAREN UND FERTIGWAREN AUS ENTWICKLUNGSLÄNDERN HINTERLEGT . DIE IN DIESEM ANGEBOT VORGESEHENE PRÄFERENZBEHANDLUNG ERSTRECKT SICH IN DER REGEL AUF ALLE UNTER KAPITEL 25 BIS 99 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FALLENDEN GEWERBLICHEN HALB - UND FERTIGWAREN MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN . DIE PRÄFERENZ BESTEHT IN DER ZOLLFREIHEIT . DIEPRÄFERENTIELLEN EINFUHREN ERFOLGEN BIS ZU BESTIMMTEN WERTMÄSSIG AUSGEDRÜCKTEN PLAFONDS , DIE FÜR JEDE WARE UNTER ZUGRUNDELEGUNG EINHEITLICHER FÜR ALLE WAREN GELTENDER KRITERIEN BERECHNET WERDEN . UM DIE PRÄFERENZBEHANDLUNG DES ODER DER WETTBEWERBSFÄHIGSTEN ENTWICKLUNGSLÄNDER ZU BEGRENZEN UND DEN WENIGER WETTBEWERBSFÄHIGEN LÄNDERN EINEN SUBSTANTIELLEN ANTEIL VORZUBEHALTEN , SOLLTEN DIE PRÄFERENTIELLEN EINFUHREN EINER BESTIMMTEN WARE AUS EINEM EINZIGEN ENTWICKLUNGSLAND IN DER REGEL 50 V . H . DES FÜR DIESE WARE FESTGESETZTEN PLAFONDS NICHT ÜBERSCHREITEN . NACH DIESEM ANGEBOT BERECHNEN SICH DIE JAHRESPLAFONDS IM ALLGEMEINEN AUFGRUND DER SUMME DES WERTES DER CIF-EINFUHREN IM JAHR 1968 AUS DEN DURCH DIESES SYSTEM BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN - MIT AUSNAHME JENER LÄNDER , DIE BEREITS IM GENUSS VON VON DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRTEN ZOLLPRÄFERENZREGELUNGEN SIND ( GRUNDBETRAG ) - , ZUZUEGLICH 5 V . H . DES WERTES DER CIF-EINFUHREN AUS DEN ÜBRIGEN LÄNDERN , SOWIE DEN LÄNDERN , DIE BEREITS IM GENUSS DIESER REGELUNG SIND ( ZUSATZBETRAG ) . DIESER ZUSATZBETRAG IST VERÄNDERLICH UND WIRD JÄHRLICH AUF DER GRUNDLAGE DER LETZTEN VERFÜGBAREN ZAHLEN BERECHNET , OHNE DASS SICH DARAUS EINE VERRINGERUNG DES PLAFONDS ERGEBEN KANN . DIESES ANGEBOT IST MIT EINER KLAUSEL VERBUNDEN , WONACH DIE GEMEINSCHAFT DAS ANGEBOT IN DER ANNAHME GEMACHT HAT , DASS SICH ALLE WICHTIGEN INDUSTRIELÄNDER DER ÖCD AN DER GEWÄHRUNG DER PRÄFERENZEN BETEILIGEN UND VERGLEICHBARE ANSTRENGUNGEN MACHEN . FERNER ERGIBT SICH INSBESONDERE AUS DEN INNERHALB DER WHK ABGESTIMMTEN SCHLUSSFOLGERUNGEN , DASS DIESES ANGEBOT MIT ZEITWEILIGEM CHARAKTER KEINE ZWINGENDE VERPFLICHTUNG BEINHALTET UND INSBESONDERE SPÄTER GANZ ODER TEILWEISE ZURÜCKGEZOGEN WERDEN KANN . VON DIESER MÖGLICHKEIT KANN UNTER ANDEREM GEBRAUCH GEMACHT WERDEN , UM UNGÜNSTIGE SITUATIONEN ZU BEHEBEN , DIE MÖGLICHERWEISE ALS FOLGE DER GEWÄHRUNG DER ALLGEMEINEN PRÄFERENZEN IN AKP-STAATEN AUFTRETEN . DIE KONFERENZ DER STAATS - UND REGIERUNGSCHEFS DER MITGLIEDSTAATEN UND DER BEITRETENDEN STAATEN , DIE VOM 19 . BIS 21 . OKTOBER 1972 IN PARIS STATTFAND , HAT DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT UND DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGEFORDERT , SCHRITTWEISE EINE UMFASSENDE , WELTWEITE POLITIK DER ENTWICKLUNGSHILFE ZU VERWIRKLICHEN , DIE INSBESONDERE EINE VERBESSERUNG DER ALLGEMEINEN PRÄFERENZEN MIT DEM ZIEL , EIN REGELMÄSSIGES ANWACHSEN DER EINFUHREN VON VERARBEITETEN ERZEUGNISSEN AUS DEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN HERBEIZUFÜHREN , ZUM INHALT HAT . DIE ZOLLPRÄFERENZEN SIND SEIT DEM ZWEITEN HALBJAHR 1971 UNTER DEN VORSTEHEND FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN ANGEWENDET WORDEN . ES IST ANGEBRACHT , SIE WEITERHIN FÜR DAS JAHR 1980 ANZUWENDEN . ENTSPRECHEND DEM ANGEBOT UND DER VORGENANNTEN VERBESSERUNG DER PRÄFERENZREGELUNG BEZIEHT SICH DER VORGENANNTE GRUNDBETRAG SOWIE DER ZUSATZBETRAG AUF DAS JAHR 1977 . DIE ANWENDUNG DIESER BERECHNUNGSMETHODE MUSS JEDOCH MIT DER FÜR DAS PRÄFERENZSCHEMA VORGESEHENEN AUSWEITUNG VEREINBAR BLEIBEN , UM DEN BETREFFENDEN INDUSTRIESEKTOREN DER GEMEINSCHAFT EINE ANPASSUNGSPERIODE EINZURÄUMEN ; ZU DIESEM ZWECK SCHEINT ES ANGEBRACHT , DIE BETRÄCHTLICHE , SICH AUS DER GENANNTEN BERECHNUNGSMETHODE ERGEBENDE VERBESSERUNG FÜR EINIGE WARENGRUPPEN IN EINER HÖHE ZU BEMESSEN , DIE 110 BZW . 115 V . H . EINES JEDEN FÜR 1979 ERÖFFNETEN PRÄFERENZBETRAGS NICHT ÜBERSTEIGT . DIE EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEIT ( ERE ) BLEIBT DIE EINZIGE IM RAHMEN DES ALLGEMEINEN PRÄFERENZSYSTEMS GELTENDE EINHEIT , WIE AUCH DIE UMRECHNUNGSSÄTZE FÜR DIE NATIONALEN WÄHRUNGEN . GEMÄSS PROTOKOLL NR . 23 IM ANHANG ZUR BEITRITTSAKTE ( 4 ) WIRD DAS SYSTEM ALLGEMEINER ZOLLPRÄFERENZEN IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN SEIT DEM 1 . JANUAR 1974 IN VOLLEM UMFANG ANGEWENDET . ES EMPFIEHLT SICH SOMIT , DASS DIE GEMEINSCHAFT FÜR DIE WAREN DES ANHANGS A MIT URSPRUNG IN DEN IM ANHANG B AUFGEFÜHRTEN LÄNDERN UND GEBIETEN FÜR 1980 DIE ZOLLFREIE EINFUHR IN HÖHE DER FÜR JEDE DIESER WARENGRUPPEN NACH DER VORGENANNTEN FORMEL BERECHNETEN GEMEINSCHATSPLAFONDS ZULÄSST . DIE GEWÄHRUNG DER ZOLLFREIHEIT IST DEN ERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IN DEN BETREFFENDEN LÄNDERN UND GEBIETEN VORZUBEHALTEN , WOBEI DER BEGRIFF DES WARENURSPRUNGS NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 14 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 802/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME BEGRIFFSBESTIMMUNG FÜR DEN WARENURSPRUNG ( 5 ) FESTGELEGT WIRD . DIE ANRECHNUNGEN AUF DIE EINZELNEN PLAFONDS MÜSSEN FÜR DIE WAREN MIT URSPRUNG IN EINEM DER ERWÄHNTEN LÄNDER UND GEBIETE IN DER REGEL IN DEN GRENZEN EINES GEMEINSCHAFTLICHEN HÖCHSTBETRAGS VON 50 V . H . LIEGEN . UM JEDOCH INSBESONDERE DIE MÖGLICHKEITEN DER INANSPRUCHNAHME DIESER PRÄFERENZREGELUNG ALLEN GENANNTEN LÄNDERN UND GEBIETEN ZU SICHERN , EMPFIEHLT ES SICH FÜR BESTIMMTE WAREN DEN BETREFFENDEN GEMEINSCHAFTLICHEN HÖCHSTBETRAG AUF EINEN GERINGEREN PROZENTSATZ HERABZUSETZEN . BEI DEN MULTILATERALEN HANDELSVERHANDLUNGEN HAT DIE GEMEINSCHAFT GEMÄSS ZIFFER 6 DER ERKLÄRUNG VON TOKIO ERNEUT BETONT , DASS FÜR DIE AM WENIGSTEN FORTGESCHRITTENEN ENTWICKLUNGSLÄNDER SOWEIT WIE MÖGLICH EINE SONDERBEHANDLUNG VORGESEHEN WERDEN MÜSSTE . DAHER IST ES ANGEZEIGT , DIE ANRECHNUNGEN DER WAREN MIT URSPRUNG IN DEN AM WENIGSTEN FORTGESCHRITTENEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN , DIE IN DER DURCH DIE RESOLUTION 3487 ( XXX ) DER VEREINTEN NATIONEN VOM 12 . DEZEMBER 1975 FESTGELEGTEN LISTE AUFGEFÜHRT SIND , KEINER BEGRENZUNG DURCH GEMEINSCHAFTLICHEN PLAFOND UND HÖCHSTBETRAG ZU UNTERWERFEN . DIESE ZIELE KÖENEN IM VORLIEGENDEN FALL MIT HILFE EINES VERWALTUNGSVERFAHRENS ERREICHT WERDEN , NACH DEM DIE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE AUF DIE GENANNTEN PLAFONDS ODER HÖCHSTBETRAEGE NACH MASSGABE DER GESTELLUNG DIESER WAREN BEI DER ZOLLSTELLE MIT EINER ANMELDUNG ZUR ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND FÜR DIE EIN URSPRUNGSZEUGNIS VORLIEGT , ANGERECHNET WERDEN . DIESES VERWALTUNGSVERFAHREN MUSS DIE MÖGLICHKEIT VORSEHEN , DIE ERHEBUNG DER ZOLLSÄTZE WIEDER EINZUFÜHREN , SOBALD DIESE PLAFONDS ODER HÖCHSTBETRAEGE AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT SIND . DIESES VERWALTUNGSVERFAHREN MACHT EINE SEHR ENGE , BESONDERS SCHNELL FUNKTIONIERENDE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION ERFORDERLICH , DIE VOR ALLEM IN DER LAGE SEIN MUSS , DEN STAND DER ANRECHNUNGEN AUF DIE PLAFONDS UND HÖCHSTBETRAEGE ZU VERFOLGEN UND DIE MITGLIEDSTAATEN HIERVON ZU UNTERRICHTEN . DIESE SEHR ENGE ZUSAMMENARBEIT IST UM SO NOTWENDIGER , ALS DIE KOMMISSION DIE MÖGLICHKEIT HABEN MUSS , DIE GEEIGNETEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , UM DIE WIEDERANWENDUNG DER ZÖLLE ALLGEMEIN ODER IN EINZELNEN FÄLLEN ZU GEWÄHRLEISTEN , SOBALD EINER DER PLAFONDS ODER HÖCHSTBETRAEGE ERREICHT IST - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) VOM 1 . JANUAR BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1980 WERDEN DIE ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE WAREN DES ANHANGS A VORBEHALTLICH DER ARTIKEL 2 UND 4 ABSATZ 2 VOLLSTÄNDIG AUSGESETZT . ( 2 ) DIE ZOLLAUSSETZUNG IST WAREN MIT URSPRUNG IN DEN IN ANHANG B AUFGEFÜHRTEN LÄNDERN UND GEBIETEN VORBEHALTEN . DIE EINFUHREN , DIE BEREITS AUFGRUND EINER ANDEREN VON DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRTEN ZOLLPRÄFERENZREGELUNG ZOLLFREI SIND , WERDEN JEDOCH NICHT AUF DIE PLAFONDS IM SINNE VON ABSATZ 3 ANGERECHNET . DER BEGRIFF DES WARENURSPRUNGS ZUM ZWECK DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG IST GEMÄSS DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 14 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 802/68 FESTZUSETZEN . ( 3 ) VORBEHALTLICH DER ARTIKEL 2 UND 4 ABSATZ 2 UND MIT AUSNAHME EINIGER ERZEUGNISSE , DEREN PLAFOND ENTSPRECHEND DEN IN ANHANG A ANGEGEBENEN WERTEN FESTGELEGT WURDE , WIRD DIE ZOLLAUSSETZUNG FÜR JEDE WARENGRUPPE INNERHALB EINES IN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN GEMEINSCHAFTSPLAFONDS GEWÄRT , DER GLEICH DER SUMME IST , DIE SICH ERGIBT AUS DER ADDITION EINERSEITS DES WERTES DER IM JAHR 1977 GETÄTIGTEN CIF-EINFUHREN DIESER WAREN IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DEN DURCH DIESES SYSTEM BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN UND GEBIETEN - MIT AUSNAHME JENER , DIE BEREITS IM GENUSS VON VON DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRTEN ZOLLPRÄFERENZREGELUNGEN SIND - UND ANDERERSEITS VON 5 V . H . DES WERTES DER CIF-EINFUHREN IM JAHR 1977 AUS DEN ÜBRIGEN LÄNDERN SOWIE DEN LÄNDERN UND GEBIETEN , DIE BEREITS IM GENUSS DIESER REGELUNG SIND . ALLERDINGS DARF DER SICH AUS DIESER ADDITION ERGEBENDE PLAFONDBETRAG , DER IN EINIGEN FÄLLEN IN EINER FUSSNOTE AUF DEN SEITEN DES ANHANGS A ANGEGEBEN IST , NICHT ÜBER 110 BZW . 115 V . H . DER 1979 ERÖFFNETEN PLAFONDBETRAEGE LIEGEN . ( 4 ) VORBEHALTLICH DER ARTIKEL 2 UND 4 ABSATZ 2 MÜSSEN IM RAHMEN DER EINZELNEN NACH DIESER FORMEL BERECHNETEN PLAFONDS DIE ANRECHNUNGEN DER WAREN MIT URSPRUNG IN EINEM DER IN ANHANG B GENANNTEN LÄNDER UND GEBIETE INNERHALB EINES GEMEINSCHAFTLICHEN HÖCHSTBETRAGS VON 50 V . H . DES PLAFONDS LIEGEN , MIT AUSNAHME BESTIMMTER WAREN , FÜR DIE DER HÖCHSTBETRAG AUF DEN PROZENTSATZ ODER DEN WERT HERABGESETZT IST , DER IN ANHANG A ANGEGEBEN IST . ( 5 ) JEDE ÄNDERUNG DES ANHANGS B , INSBESONDERE DURCH HINZUFÜGEN NEUER DURCH ZOLLPRÄFERENZEN BEGÜNSTIGTER LÄNDER ODER GEBIETE , KANN EINE ENTSPRECHENDE ANPASSUNG DER GEMEINSCHATSPLAFONDS UND DER IN DEN ABSÄTZEN 3 UND 4 GENANNTEN HÖCHSTBETRAEGE NACH SICH ZIEHEN . ARTIKEL 2 ( 1 ) SOBALD DIE FESTGESETZTEN ODER GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 3 BERECHNETEN PLAFONDS FÜR DIE GEMEINSCHAFTSEINFUHR VON WAREN MIT URSPRUNG IN SÄMTLICHEN IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 GENANNTEN LÄNDERN UND GEBIETEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT SIND , KÖNNEN JEDERZEIT DIE ZOLLSÄTZE BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN AUS ALLEN DIESEN LÄNDERN UND GEBIETEN BIS ZUM ENDE DES IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 VORGESEHENEN ZEITRAUMS WIEDERERHOBEN WERDEN . ( 2 ) SOBALD DIE GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 4 BERECHNETEN HÖCHSTBETRAEGE FÜR DIE GEMEINSCHAFTSEINFUHR VON WAREN MIT URSPRUNG IN DEN EINZELNEN IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 GENANNTEN LÄNDERN UND GEBIETEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE FÜR EINES DIESER LÄNDER UND GEBIETE ERREICHT SIND , KÖNNEN JEDERZEIT DIE ZOLLSÄTZE FÜR DIE EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN AUS DEM JEWEILIGEN LAND ODER GEBIET BIS ZUM ENDE DES IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 VORGESEHENEN ZEITRAUMS WIEDERERHOBEN WERDEN . ( 3 ) DIE ABSÄTZE 1 UND 2 GELTEN NICHT FÜR DIE BETREFFENDEN EINFUHREN VON WAREN MIT URSPRUNG IN DEN LÄNDERN DES ANHANGS C . ARTIKEL 3 ( 1 ) DIE TATSÄCHLICHEN EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN WERDEN NACH MASSGABE DER GESTELLUNG DIESER WAREN BEI DER ZOLLSTELLE MIT EINER ANMELDUNG ZUR ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND NACH DEM ZOLLWERT DIESER WAREN , FÜR DIE EIN DEN VORSCHRIFTEN DES VORSTEHENDEN ARTIKELS 1 ABSATZ 2 ENTSPRECHENDES URSPRUNGSZEUGNIS VORLIEGT , AUF DIE FÜR DIE GEMEINSCHAFT FESTGESETZTEN PLAFONDS UND HÖCHSTBETRAEGE ANGERECHNET . ( 2 ) EINE WARE KANN AUF EINEN PLAFOND ODER EINEN HÖCHSTBETRAG NUR ANGERECHNET WERDEN , WENN DAS VORGENANNTE URSPRUNGSZEUGNIS VOR DEM TAG , VON DEM AB DIE WIEDERANWENDUNG DER ZOLLSÄTZE ANGEORDNET WORDEN IST , VORGELEGT WIRD . ( 3 ) DER STAND DER TATSÄCHLICHEN AUSSCHÖPFUNG DER PLAFONDS UND HÖCHSTBETRAEGE WIRD AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ANHAND DER NACH DEN ABSÄTZEN 1 UND 2 ANGERECHNETEN EINFUHREN FESTGESTELLT . ARTIKEL 4 ( 1 ) DIE KOMMISSION TRIFFT IN ENGER ZUSAMMENARBEIT MIT DEN MITGLIEDSTAATEN DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN , UM DIE DURCHFÜHRUNG DER VORSTEHENDEN BESTIMMUNGEN ZU GEWÄHRLEISTEN . ( 2 ) DIE KOMMISSION FÜHRT DIE ERHEBUNG DER ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GEGENÜBER ALLEN IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 GENANNTEN LÄNDERN UND GEBIETEN ODER GEGENÜBER EINEM DIESER LÄNDER UND GEBIETE GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 2 AUF DEM VERORDNUNGSWEG WIEDER EIN . ARTIKEL 5 AUF ANTRAG DER KOMMISSION , MINDESTENS ABER MONATLICH , TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN MIT , WELCHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN TATSÄCHLICH AUF DIE IN ARTIKEL 1 ABSÄTZE 3 UND 4 FÜR DIE GEMEINSCHAFT VORGESEHENEN PLAFONDS UND HÖCHSTBETRAEGE ANGERECHNET WORDEN SIND . ARTIKEL 6 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 10 . DEZEMBER 1979 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT T . HUSSEY ( 1 ) ABL . NR . C 234 VOM 17 . 9 . 1979 , S . 26 . ( 2 ) ABL . NR . C 309 VOM 10 . 12 . 1979 , S . 57 . ( 3 ) ABL . NR . C 297 VOM 28 . 11 . 1979 , S . 14 . ( 4 ) ABL . NR . L 73 VOM 27 . 3 . 1972 , S . 14 . ( 5 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 1 . ANHANG A LISTE DER WAREN , FÜR DIE DIE ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IM RAHMEN DER ALLGEMEINEN ZOLLPRÄFERENZEN ZUGUNSTEN VON ENTWICKLUNGSLÄNDERN UND -GEBIETEN VOLLSTÄNDIG AUSGESETZT WERDEN ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) . KAPITEL 25 25.19 A MAGNESIUMOXID , AUSGENOMMEN GEBRANNTES NATÜRLICHES MAGNESIUMKARBONAT 25.22 LUFTKALK , AUCH GELÖSCHT ; WASSERKALK , AUSGENOMMEN REINES KALZIUMOXID UND KALZIUMHYDROXID 25.23 ZEMENT ( EINSCHLIESSLICH ZEMENTKLINKER ) , AUCH GEFÄRBT ( 4 ) 25.31 A FLUSSSPAT KAPITEL 27 27.03 B TORFBRIKETTS 27.04 KOKS UND SCHWELKOKS , AUS STEINKOHLE , BRAUNKOHLE ODER TORF , AUCH AGGLOMERIERT ; RETORTENKOHLE A . KOKS UND SCHWELKOKS , AUS STEINKOHLE : I . ZUR HERSTELLUNG VON ELEKTRODEN C . ANDERE 27.06 TEER AUS STEINKOHLE , BRAUNKOHLE ODER TORF UND ANDERE MINERALTEERE , EINSCHLIESSLICH DER DESTILLIERTEN UND PRÄPARIERTEN TEERE 27.07 ÖLE UND ANDERE ERZEUGNISSE DER DESTILLATION VON STEINKOHLENTEER ; ÄHNLICHE ERZEUGNISSE IM SINNE DER VORSCHRIFT 2 ZU KAPITEL 27 27.08 PECH UND PECHKOKS AUS STEINKOHLENTEER ODER ANDEREN MINERALTEEREN 27.10 ERDÖL UND ÖL AUS BITUMINÖSEN MINERALIEN , AUSGENOMMEN ROHE ÖLE ; ZUBEREITUNGEN MIT EINEM GEHALT AN ERDÖL ODER ÖL AUS BITUMINÖSEN MINERALIEN VON 70 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER MEHR , IN DENEN DIESE ÖLE DEN CHARAKTER DER WAREN BESTIMMEN , ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN ( 5 ) : A . LEICHTÖLE : III . ZU ANDERER VERWENDUNG B . MITTELSCHWERE ÖLE : III . ZU ANDERER VERWENDUNG C . SCHWERÖLE : I . GASÖL : C ) ZU ANDERER VERWENDUNG II . HEIZÖL : C ) ZU ANDERER VERWENDUNG 27.10 ( FORTS . ) III . SCHMIERÖLE UND ANDERE : C ) ZUM MISCHEN UNTER DEN BEDINGUNGEN DER ZUSÄTZLICHEN VORSCHRIFT 7 ZU DIESEM KAPITEL D ) ZU ANDERER VERWENDUNG 27.11 ERDGAS UND ANDERE GASFÖRMIGE KOHLENWASSERSTOFFE 27.12 VASELIN 27.13 PARAFFIN , ERDÖLWACHS , WACHS AUS BITUMINÖSEN MINERALIEN , OZOKERIT , MONTANWACHS , TORFWACHS , PARAFFINISCHE RÜCKSTÄNDE ( Z . B . GATSCH , SLACK WAX ) , AUCH GEFÄRBT 27.14 BITUMEN , PETROLKOKS UND ANDERE RÜCKSTÄNDE AUS ERDÖL ODER ÖL AUS BITUMINÖSEN MINERALIEN 27.16 BITUMINÖSE GEMISCHE AUF DER GRUNDLAGE VON NATURASPHALT , BITUMEN , MINERALTEER ODER MINERALTEERPECH ( Z . B . ASPHALTMASTIX , VERSCHNITTBITUMEN ) KAPITEL 28 28.01 HALOGENE ( FLUOR , CHLOR , BROM , JOD ) 28.02 SUBLIMIERTER ODER GEFÄLLTER SCHWEFEL ; KOLLOIDER SCHWEFEL 28.03 KOHLENSTOFF ( INSBESONDERE RUSS ) EX 28.04 WASSERSTOFF ; EDELGASE ; ANDERE NICHTMETALLE , AUSGENOMMEN SELEN UND SILIZIUM 28.06 SALZSÄURE ( CHLORWASSERSTOFFSÄURE ) ; CHLORSULFONSÄURE ( CHLORSCHWEFELSÄURE ) 28.08 SCHWEFELSÄURE ; OLEUM 28.09 SALPETERSÄURE ; NITRIERSÄUREN 28.10 PHOSPHORSÄUREANHYDRID UND PHOSPHORSÄUREN ( META - , ORTHO - UND PYROPHOSPHORSÄURE ) ( 6 ) 28.12 BORSÄURE UND BORSÄUREANHYDRID 28.13 ANDERE ANORGANISCHE SÄUREN UND SAUERSTOFFVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE 28.14 CHLORIDE , OXYCHLORIDE UND ANDERE HALOGEN - UND OXYHALOGENVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE 28.15 SULFIDE DER NICHTMETALLE , EINSCHLIESSLICH PHOSPHORTRISULFID 28.16 AMMONIAK , VERFLÜSSIGT ODER GELÖST ( SALMIAKGEIST ) (*) ( 7 ) 28.17 NATRIUMHYDROXID ( ÄTZNATRON ) ; KALIUMHYDROXID ( ÄTZKALI ) ; NATRIUM - UND KALIUMPEROXID 28.18 MAGNESIUMHYDROXID UND -PEROXID ; STRONTIUM - UND BARIUMOXID , -HYDROXID UND -PEROXID 28.19 ZINKOXID ; ZINKPEROXID ( 8 ) 28.20 B KÜNSTLICHER KORUND 28.21 CHROMOXIDE UND -HYDROXIDE 28.22 MANGANOXIDE 28.23 EISENOXIDE UND -HYDROXIDE , EINSCHLIESSLICH FARBERDEN AUF DER GRUNDLAGE VON NATÜRLICHEM EISENOXID MIT EINEM GEHALT AN GEBUNDENEM EISEN , BERECHNET ALS FE2O3 , VON 70 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER MEHR 28.24 KOBALTOXIDE UND -HYDROXIDE ; HANDELSÜBLICHE KOBALTOXIDE 28.25 TITANOXIDE 28.27 BLEIOXIDE , EINSCHLIESSLICH MENNIGE UND ORANGEMENNIGE ( 10 ) (*) 28.28 HYDRAZIN UND HYDROXYLAMIN UND IHRE ANORGANISCHEN SALZE ; ANDERE ANORGANISCHE BASEN , METALLOXIDE , -HYDROXIDE UND -PEROXIDE 28.29 FLUORIDE ; FLUORSILIKATE , FLUOROBORATE UND ANDERE FLUOROSALZE 28.30 CHLORIDE , OXYCHLORIDE UND HYDROXYCHLORIDE ; BROMIDE UND OXYBROMIDE ; JODIDE UND OXYJODIDE 28.31 HYPOCHLORITE ; HANDELSÜBLICHES KALZIUMHYPOCHLORIT ; CHLORITE ; HYPOBROMITE ( 11 ) 28.32 CHLORATE UND PERCHLORATE ; BROMATE UND PERBROMATE ; JODATE UND PERJODATE 28.35 SULFIDE , EINSCHLIESSLICH POLYSULFIDE 28.36 DITHIONITE ( HYDROSULFITE ) , AUCH DURCH ORGANISCHE STOFFE STABILISIERT ; SULFOXYLATE 28.37 SULFITE UND THIOSULFATE 28.38 SULFATE UND ALAUNE ; PERSULFATE 28.39 NITRITE UND NITRATE 28.40 PHOSPHITE , HYPOPHOSPHITE UND PHOSPHATE 28.42 KARBONATE UND PERKARBONATE , EINSCHLIESSLICH DES HANDELSÜBLICHEN AMMONIUMKARBONATS ( 12 ) 28.43 EINFACHE UND KOMPLEXE CYANIDE 28.44 FULMINATE , CYANATE UND RHODANIDE 28.45 SILIKATE , EINSCHLIESSLICH DER HANDELSÜBLICHEN NATRIUM - UND KALIUMSILIKATE 28.46 BORATE UND PERBORATE 28.47 SALZE DER SÄUREN DER METALLOXIDE ( Z . B . CHROMATE , PERMANGANATE , STANNATE ) 28.48 ANDERE SALZE UND PERSALZE DER ANORGANISCHEN SÄUREN , AUSGENOMMEN AZIDE 28.49 EDELMETALLE IN KOLLOIDEM ZUSTAND ; EDELMETALLAMALGAME ; SALZE UND ANDERE ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN DER EDELMETALLE , AUCH CHEMISCH NICHT EINHEITLICH 28.50 SPALTBARE CHEMISCHE ELEMENTE UND SPALTBARE ISOTOPE ; ANDERE RADIOAKTIVE CHEMISCHE ELEMENTE UND RADIOAKTIVE ISOTOPE ; IHRE ANORGANISCHEN ODER ORGANISCHEN VERBINDUNGEN , AUCH CHEMISCH NICHT EINHEITLICH ; LEGIERUNGEN , DISPERSIONEN UND CERMETS , DIE DIESE ELEMENTE ODER DIESE ISOTOPE ODER IHRE ANORGANISCHEN ODER ORGANISCHEN VERBINDUNGEN ENTHALTEN : B . ANDERE ( 9 ) 28.51 ISOTOPE CHEMISCHER ELEMENTE , SOWEIT NICHT IN TARIFNUMMER 28.50 GENANNT ; IHRE ANORGANISCHEN ODER ORGANISCHEN VERBINDUNGEN , AUCH CHEMISCH NICHT EINHEITLICH : B . ANDERE 28.52 ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN DES THORIUMS , DES AN URAN 235 ABGEREICHERTEN URANS UND DER METALLE DER SELTENEN ERDEN , DES YTTRIUMS UND DES SCANDIUMS , AUCH UNTEREINANDER GEMISCHT 28.54 WASSERSTOFFPEROXID , AUCH FEST 28.55 PHOSPHIDE , AUCH CHEMISCH NICHT EINHEITLICH 28.56 KARBIDE , AUCH CHEMISCH NICHT EINHEITLICH A . SILIZIUMKARBID B . BORKARBID D . ALUMINIUMKARBID , CHROMKARBID , MOLYBDÄNKARBID , WOLFRAMKARBID , VANADIUMKARBID , TANTALKARBID , TITANKARBID E . ANDERE 28.57 HYDRIDE , NITRIDE , AZIDE , SILICIDE UND BORIDE , AUCH CHEMISCH NICHT EINHEITLICH 28.58 ANDERE ANORGANISCHE VERBINDUNGEN ( EINSCHLIESSLICH DES DESTILLIERTEN WASSERS , LEIFÄHIGKEITSWASSERS ODER WASSERS VON GLEICHER REINHEIT ) ; FLÜSSIGE LUFT ( EINSCHLIESSLICH DER VON EDELGASEN BEFREITEN FLÜSSIGEN LUFT ) ; PRESSLUFT ; AMALGAME VON ANDEREN METALLEN ALS EDELMETALLEN KAPITEL 29 29.01 KOHLENWASSERSTOFFE ( 14 ) 29.02 HALOGENDERIVATE DER KOHLENWASSERSTOFFE 29.03 SULFO - , NITRO - UND NITROSODERIVATE DER KOHLENWASSERSTOFFE 29.04 ACYCLISCHE ALKOHOLE , IHRE HALOGEN - , SULFO - , NITRO - UND NITROSODERIVATE : A . EINWERTIGE GESÄTTIGTE ALKOHOLE ( 15 ) B . EINWERTIGE UNGESÄTTIGTE ALKOHOLE C . MEHRWERTIGE ALKOHOLE : I . ZWEIWERTIGE , DREIWERTIGE UND VIERWERTIGE ALKOHOLE IV . ANDERE MEHRWERTIGE ALKOHOLE V . HALOGEN - , SULFO - , NITRO - UND NITROSODERIVATE DER MEHRWERTIGEN ALKOHOLE 29.05 CYCLISCHE ALKOHOLE , IHRE HALOGEN - , SULFO - , NITRO - UND NITROSODERIVATE 29.06 PHENOLE UND PHENOLALKOHOLE (*) ( 13 ) 29.07 HALOGEN - , SULFO - , NITRO - UND NITROSODERIVATE DER PHENOLE UND PHENOLALKOHOLE 29.08 ÄTHER , ÄTHERALKOHOLE , ÄTHERPHENOLE , ÄTHERPHENOLALKOHOLE , ALKOHOLPEROXIDE UND ÄTHERPEROXIDE ; IHRE HALOGEN - , SULFO - , NITRO - UND NITROSODERIVATE 29.09 EPOXIDE , EPOXYALKOHOLE , EPOXYPHENOLE UND EPOXYÄTHER MIT DREI - ODER VIERGLIEDRIGEM RING ; IHRE HALOGEN - , SULFO - , NITRO - UND NITROSODERIVATE 29.10 ACETALE UND HALBACETALE , AUCH MIT EINFACHEN ODER KOMPLEXEN SAUERSTOFFUNKTIONEN ; IHRE HALOGEN - , SULFO - , NITRO - UND NITROSODERIVATE 29.11 ALDEHYDE , ALDEHYDALKOHOLE , ALDEHYDÄTHER , ALDEHYDPHENOLE UND ANDERE ALDEHYDE MIT EINFACHEN ODER KOMPLEXEN SAUERSTOFFUNKTIONEN ; CYCLISCHE POLYMERE DER ALDEHYDE ; PARAFORMALDEHYD (*) ( 16 ) 29.12 HALOGEN - , SULFO - , NITRO - UND NITROSODERIVATE DER ERZEUGNISSE DER TARIFNUMMER 29.11 29.13 KETONE , KETONALKOHOLE , KETONPHENOLE , KETONALDEHYDE , CHINONE , CHINONALKOHOLE , CHINONPHENOLE , CHINONALDEHYDE UND ANDERE KETONE UND CHINONE MIT EINFACHEN ODER KOMPLEXEN SAUERSTOFFUNKTIONEN ; IHRE HALOGEN - , SULFO - , NITRO - UND NITROSODERIVATE (*) ( 17 ) 29.14 EINBASISCHE CARBONSÄURE , IHRE ANHYDRIDE , HALOGENIDE , PEROXIDE UND PERSÄUREN ; IHRE HALOGEN - , SULFO - , NITRO - UND NITROSODERIVATE (*) ( 18 ) 29.15 MEHRBASISCHE CARBONSÄUREN , IHRE ANHYDRIDE , HALOGENIDE , PEROXIDE UND PERSÄUREN ; IHRE HALOGEN - , SULFO - , NITRO - UND NITROSODERIVATE (*) ( 19 ) 29.16 CARBONSÄUREN MIT ALKOHOL - , PHENOL - , ALDEHYD - ODER KETONFUNKTION UND ANDERE CARBONSÄUREN MIT EINFACHEN ODER KOMPLEXEN SAUERSTOFFUNKTIONEN ; IHRE ANHYDRIDE , HALOGENIDE , PEROXIDE UND PERSÄUREN ; IHRE HALOGEN - , SULFO - , NITRO - UND NITROSODERIVATE ( 21 ) ( 22 ) 29.19 ESTER DER PHOSPHORSÄUREN , IHRE SALZE ( EINSCHLIESSLICH LAKTOPHOSPHATE ) UND IHRE HALOGEN - , SULFO - , NITRO - UND NITROSODERIVATE 29.21 ANDERE ESTER DER MINERALSÄUREN ( AUSGENOMMEN ESTER DER HALOGENWASSERSTOFFSÄUREN ) , IHRE SALZE UND IHRE HALOGEN - , SULFO - , NITRO UND NITROSODERIVATE 29.22 VERBINDUNGEN MIT AMINOFUNKTION EX 29.23 AMINE MIT EINFACHEN ODER KOMPLEXEN SAUERSTOFFUNKTIONEN , AUSGENOMMEN GLUTAMINSÄURE UND IHRE SALZE 29.24 QUATERNÄRE ORGANISCHE AMMONIUMSALZE UND -HYDROXIDE , EINSCHLIESSLICH DER LECITHINE UND ANDERER PHOSPHOAMINOLIPOIDE 29.25 VERBINDUNGEN MIT CARBONSÄUREAMIDFUNKTION ; VERBINDUNGEN MIT KOHLENSÄUREAMIDFUNKTION 29.26 VERBINDUNGEN MIT CARBONSÄUREAMIDFUNKTION ( EINSCHLIESSLICH ORTHO-BENZÖSÄURESULFIMID UND SEINE SALZE ) ODER VERBINDUNGEN MIT IMINFUNKTION ( EINSCHLIESSLICH HEXAMETHYLENTETRAMIN UND TRIMETHYLENTRINITRAMIN ) 29.27 VERBINDUNGEN MIT NITRILFUNKTION (*) ( 20 ) 29.28 DIAZO - , AZO - UND AZOXYVERBINDUNGEN 29.29 ORGANISCHE DERIVATE DES HYDRAZINS ODER DES HYDROXYLAMINS 29.30 VERBINDUNGEN MIT ANDEREN STICKSTOFFUNKTIONEN 29.31 ORGANISCHE THIOVERBINDUNGEN 29.33 ORGANISCHE QUECKSILBERVERBINDUNGEN 29.34 ANDERE ORGANISCH-ANORGANISCHE VERBINDUNGEN 29.35 HETEROCYCLISCHE VERBINDUNGEN , EINSCHLIESSLICH NUCLEINSÄUREN ( 25 ) 29.36 SULFAMIDE ( 26 ) 29.37 SULTONE UND SULTAME 29.38 NATÜRLICHE , AUCH SYNTHETISCH HERGESTELLTE PROVITAMINE UND VITAMINE ( EINSCHLIESSLICH NATÜRLICHER KONZENTRATE ) UND IHRE HAUPTSÄCHLICH ALS VITAMINE GEBRAUCHTEN DERIVATE , AUCH UNTEREINANDER GEMISCHT , AUCH IN LÖSUNGSMITTELN ALLER ART (*) ( 23 ) 29.39 NATÜRLICHE , AUCH SYNTHETISCH HERGESTELLTE HORMONE ; IHRE HAUPTSÄCHLICH ALS HORMONE GEBRAUCHTEN DERIVATE ; ANDERE HAUPTSÄCHLICH ALS HORMONE GEBRAUCHTE STEROIDE 29.41 NATÜRLICHE , AUCH SYNTHETISCH HERGESTELLTE GLYKOSIDE , IHRE SALZE , ÄTHER , ESTER UND ANDEREN DERIVATE 29.42 NATÜRLICHE , AUCH SYNTHETISCH HERGESTELLTE PFLANZLICHE ALKALOIDE , IHRE SALZE , ÄTHER , ESTER UND ANDEREN DERIVATE 29.43 CHEMISCH REINE ZUCKER , AUSGENOMMEN SACCHAROSE , GLUKOSE UND LAKTOSE ; ÄTHER UND ESTER VON ZUCKERN UND IHRE SALZE , AUSGENOMMEN ERZEUGNISSE DER TARIFNUMMERN 29.39 , 29.41 UND 29.42 29.44 ANTIBIOTIKA (*) ( 24 ) 29.45 ANDERE ORGANISCHE VERBINDUNGEN KAPITEL 30 30.01 DRÜSEN UND ANDERE ORGANE ZU ORGANOTHERAPEUTISCHEN ZWECKEN , GETROCKNET , AUCH ALS PULVER ; AUSZUEGE AUS DRÜSEN ODER ANDEREN ORGANEN ODER IHREN ABSONDERUNGEN ZU ORGANOTHERAPEUTISCHEN ZWECKEN ; ANDERE ZU THERAPEUTISCHEN ODER PROPHYLAKTISCHEN ZWEKKEN ZUBEREITETE TIERISCHE STOFFE , ANDERWEIT WERDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN 30.02 SERA VON IMMUNISIERTEN TIEREN ODER MENSCHEN ; MIKROBIOLOGISCHE VACCINE , TOXINE , MIKROBENKULTUREN ( EINSCHLIESSLICH DER LEBENDEN ENZYMBILDNER , AUSGENOMMEN HEFEN ) UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE 30.03 ARZNEIWAREN , AUCH FÜR VETERINÄRMEDIZIN 30.04 WATTE , GAZE , BINDEN UND DERGLEICHEN ( Z . B . VERBANDZEUG , PFLASTER ZUM HEILGEBRAUCH , SENFPFLASTER ) , MIT MEDIKAMENTÖSEN STOFFEN GETRÄNKT ODER ÜBERZOGEN ODER FÜR DEN EINZELVERKAUF ZU MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT , AUSGENOMMEN DIE IN DER VORSCHRIFT 3 ZU KAPITEL 30 GENANNTEN ERZEUGNISSE 30.05 ANDERE PHARMAZEUTISCHE ZUBEREITUNGEN UND WAREN KAPITEL 31 31.02 MINERALISCHE ODER CHEMISCHE STICKSTOFFDÜNGEMITTEL : C . ANDERE ( 27 ) (*) 31.03 MINERALISCHE ODER CHEMISCHE PHOSPHATDÜNGEMITTEL (*) ( 28 ) 31.04 B MINERALISCHE ODER CHEMISCHE KALIDÜNGEMITTEL DES ABSATZES B DER VORSCHRIFT 3 ZU DIESEM KAPITEL 31.05 ANDERE DÜNGEMITTEL ; ERZEUGNISSE DES KAPITELS 31 IN TABLETTEN , PASTILLEN ODER ÄHNLICHEN FORMEN ODER IN PACKUNGEN MIT EINEM GEWICHT VON 10 KG ODER WENIGER : A . ANDERE DÜNGEMITTEL : III . DIE BEIDEN DÜNGENDEN STOFFE STICKSTOFF UND KALIUM ENTHALTEND : A ) NATÜRLICHES KALIUMNATRIUMNITRAT , BESTEHEND AUS NATÜRLICHEN MISCHUNGEN VON NATRIUMNITRAT UND KALIUMNITRAT ( MIT EINEM ANTEIL AN KALIUMNITRAT BIS ZU 44 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ) , MIT EINEM GESAMTGEHALT AN STICKSTOFF VON NICHT MEHR ALS 16,3 GEWICHTSHUNDERTTEILEN KAPITEL 32 32.01 PFLANZLICHE GERBSTOFFAUSZUEGE ; TANNINE ( GERBSÄUREN ) , EINSCHLIESSLICH DES MIT WASSER AUSGEZOGENEN GALLÄPFELTANNINS , IHRE SALZE , ÄTHER , ESTER UND ANDEREN DERIVATE : B . ANDERE 32.03 SYNTHETISCHE ORGANISCHE GERBSTOFFE UND ANORGANISCHE GERBSTOFFE ; GERBSTOFFZUBEREITUNGEN , AUCH NATÜRLICHE GERBSTOFFE ENTHALTHEND ; ENZYMZUBEREITUNGEN FÜR DIE GERBEREI ( Z . B . ENZYM - , PANKREAS - ODER BAKTERIENBEIZEN ) 32.04 PFLANZLICHE FARBSTOFFE ( EINSCHLIESSLICH AUSZUEGE AUS FARBHÖLZERN UND ANDEREN FÄRBENDEN PFLANZLICHEN STOFFEN , AUSGENOMMEN INDIGO ) UND TIERISCHE FARBSTOFFE 32.05 SYNTHETISCHE ORGANISCHE FARBSTOFFE ; SYNTHETISCHE ORGANISCHE ERZEUGNISSE , DIE ALS LUMINOPHORE VERWENDET WERDEN ; AUF DIE FASER AUFZIEHENDE OPTISCHE AUFHELLER ; NATÜRLICHER INDIGO ( 29 ) 32.06 FARBLACKE 32.07 ANDERE FARBMITTEL ; ANORGANISCHE ERZEUGNISSE , DIE ALS LUMINOPHORE VERWENDET WERDEN 32.08 ZUBEREITETE PIGMENTE , ZUBEREITETE TRÜBUNGSMITTEL UND ZUBEREITETE FARBEN , SCHMELZGLASUREN UND ANDERE VERGLASBARE MASSEN , FLÜSSIGE GLANZMITTEL UND ÄHNLICHE ZUBEREITUNGEN FÜR DIE KERAMISCHE , EMAILLIER - ODER GLASINDUSTRIE ; ENGOBEN ; GLASFRITTE UND ANDERES GLAS IN FORM VON PULVER , GRANALIEN , SCHUPPEN ODER FLOCKEN 32.09 LACKE ; WASSERFARBEN UND ZUBEREITETE WASSERPIGMENTFARBEN NACH ART DER FÜR DIE LEDERENDBEARBEITUNG GEBRAUCHTEN ; ANDERE ANSTRICHFARBEN ; MIT LEINÖL , TESTBENZIN ( WHITE SPIRIT ) , TERPENTINÖL , EINEM LACK ODER ANDEREN ZUM HERSTELLEN VON ANSTRICHFARBEN DIENENDEN MITTELN ANGERIEBENE PIGMENTE ; PRAEGEFOLIEN ; FÄRBEMITTEL IN FORMEN ODER PACKUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF ; LÖSENGEN IM SINNE DER VORSCHRIFT 4 ZU DIESEM KAPITEL 32.10 FARBEN FÜR KUNSTMALER , FÜR DEN UNTERRICHT , FÜR DIE PLAKATMALEREI , FÜR FARBTÖNUNGEN ODER ZUR UNTERHALTUNG , IN TUBEN , TÖPFEN , FLÄSCHCHEN , NÄPFCHEN UND ÄHNLICHEN AUFMACHUNGEN , AUCH IN TÄFELCHEN ; ALLE DIESE IN ZUSAMMENSTELLUNGEN , AUCH MIT PINSELN , WISCHERN , NÄPFCHEN ODER ANDEREM ZUBEHÖR 32.11 ZUBEREITETE SIKKATIVE 32.12 KITTE ( EINSCHLIESSLICH HARZKITT UND HARZZEMENT ) ; SPACHTELMASSEN FÜR ANSTREICHERARBEITEN ; NICHTFEUERFESTE SPACHTEL - UND VERPUTZMASSEN FÜR MAUERWERK UND DERGLEICHEN 32.13 DRUCKFARBEN , TINTE UND TUSCHE ZUM SCHREIBEN ODER ZEICHNEN UND ANDERE TINTEN UND TUSCHEN KAPITEL 33 ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE ; RIECH - , KÖRPERPFLEGE - UND SCHÖNHEITSMITTEL KAPITEL 34 SEIFEN , ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE , ZUBEREITETE WASCHMITTEL UND WASCHHILFSMITTEL , ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL , KÜNSTLICHE WACHSE , ZUBEREITETE WACHSE , SCHUHCREME , SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN , KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE , MODELLIERMASSEN UND " DENTALWACHS " KAPITEL 35 35.02 B ALBUMINATE UND ANDERE ALBUMINDERIVATE 35.03 GELATINE ( AUCH IN QUADRATISCHEN ODER RECHTECKIGEN BLÄTTERN , AUCH AN DER OBERFLÄCHE BEARBEITET ODER GEFÄRBT ) UND IHRE DERIVATE ; GLUTINLEIME ( Z . B . KNOCHENLEIM , HAUTLEIM , SEHNENLEIM ) , FISCHLEIM ; HAUSENBLASE ( 31 ) 35.04 PEPTONE UND ANDERE EIWEISSSTOFFE ( AUSGENOMMEN ENZYME DER TARIFNR . 35.07 ) , IHRE DERIVATE ; HAUTPULVER AUCH CHROMIERT 35.06 ZUBEREITETE KLEBSTOFFE , ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN ; ERZEUGNISSE ALLER ART ZUR VERWENDUNG ALS KLEBSTOFF IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 1 KG ODER WENIGER 35.07 ENZYME ; ZUBEREITETE ENZYME , ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN KAPITEL 36 PULVER UND SPRENGSTOFFE ; FEUERWERKSARTIKEL ; ZUENDHÖLZER ; ZUENDMETALLEGIERUNGEN ; LEICHT ENTZUENDLICHE STOFFE (*) ( 30 ) KAPITEL 37 ERZEUGNISSE ZU PHOTOGRAPHISCHEN UND KINEMATOGRAPHISCHEN ZWECKEN KAPITEL 38 38.01 KÜNSTLICHER GRAPHIT , KOLLOIDER GRAPHIT ( NICHT IN ÖLIGER SUSPENSION ) 38.03 AKTIVKOHLE ; AKTIVIERTE NATÜRLICHE MINERALISCHE STOFFE ; TIERISCHES SCHWARZ , AUCH AUSGEBRAUCHT 38.05 TALLÖL 38.06 SULFITABLAUGEN 38.07 BALSAMTERPENTINÖL ; WURZELTERPENTINÖL , SULFATTERPENTINÖL UND ANDERE TERPENHALTIGE LÖSUNGSMITTEL AUS DER DESTILLATION ODER EINER ANDEREN BEHANDLUNG DER NADELHÖLZER ; DIPENTEN , ROH ; SULFITTERPENTINÖL ; PINE-ÖL 38.08 KOLOPHONIUM , HARZSÄUREN , IHRE DERIVATE ( AUSGENOMMEN HARZESTER DER TARIFNUMMER 39.05 ) ; LEICHTE UND SCHWERE HARZÖLE 38.09 HOLZTEERE , HOLZTEERÖLE ( AUSGENOMMEN ZUSAMMENGESETZTE LÖSUNGS - UND VERDÜNNUNGSMITTEL DER TARIFNR . 38.18 ) ; KREOSOT ; HOLZGEIST , ACETONÖL ; PFLANZLICHE PECHE ALLER ART ; BRAUERPECH UND ÄHNLICHE ZUBEREITUNGEN AUF DER GRUNDLAGE VON KOLOPHONIUM ODER PFLANZLICHEN PECHEN ; KERNBINDEMITTEL AUF DER GRUNDLAGE VON NATÜRLICHEN HARZIGEN STOFFEN 38.11 DESINFEKTIONSMITTEL , INSEKTICIDE , FUNGICIDE , MITTEL GEGEN NAGETIERE , HERBICIDE , KEIMHEMMUNGSMITTEL , PFLANZENWUCHSREGULATOREN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE , IN ZUBEREITUNGEN ODER IN FORMEN ODER AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF ODER ALS WAREN ( Z . B . SCHWEFELBÄNDER , SCHWEFELFÄDEN , SCHWEFELKERZEN UND FLIEGENFÄNGER ) 38.12 ZUBEREITETE ZURICHTEMITTEL , ZUBEREITETE APPRETUREN UND ZUBEREITETE BEIZMITTEL ALLER ART , WIE SIE IN DER TEXTILINDUSTRIE , PAPIERINDUSTRIE , LEDERINDUSTRIE ODER ÄHNLICHEN INDUSTRIEN GEBRAUCHT WERDEN : A . ZUBEREITETE ZURICHTEMITTEL UND ZUBEREITETE APPRETUREN : II . ANDERE B . ZUBEREITETE BEIZMITTEL 38.13 ABBEIZMITTEL FÜR METALLE ; FLUSSMITTEL UND ANDERE HILFSMITTEL ZUM SCHWEISSEN ODER LÖTEN VON METALLEN ; PASTEN UND PULVER ZUM LÖTEN ODER SCHWEISSEN AUS METALL UND ANDEREN STOFFEN ; ÜBERZUGSMASSEN UND FÜLLMASSEN FÜR SCHWEISSELEKTRODEN UND SCHWEISSSTÄBE 38.14 ANTIKLOPFMITTEL , ANTIOXYDANTIEN , ANTIGUMS , VISKOSITÄTSVERBESSERER , ANTIKORROSIVADDITIVES UND ÄHNLICHE ZUBEREITETE ADDITIVES FÜR MINERALÖLE 38.15 ZUSAMMENGESETZTE VULKANISATIONSBESCHLEUNIGER 38.16 ZUBEREITETE NÄHRSUBSTRATE ZUM ZUECHTEN VON MIKROBENKULTUREN 38.17 GEMISCHE UND LADUNGEN FÜR FEUERLÖSCHGERÄTE ; FEUERLÖSCHGRANATEN UND FEUERLÖSCHBOMBEN 38.18 ZUSAMMENGESETZTE LÖSUNGS - UND VERDÜNNUNGSMITTEL FÜR LACKE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE EX 38.19 CHEMISCHE ERZEUGNISSE UND ZUBEREITUNGEN DER CHEMISCHEN INDUSTRIE ODER VERWANDTER INDUSTRIEN ( EINSCHLIESSLICH MISCHUNGEN VON NATURPRODUKTEN ) , ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN ; RÜCKSTÄNDE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE ODER VERWANDTER INDUSTRIEN , ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN , MIT AUSNAHME VON D-SORBIT , AUSGENOMMEN SOLCHER DER TARIFSTELLE 29.04 C III KAPITEL 39 39.01 KONDENSATIONS - , POLYKONDENSATIONS - UND POLYADDITIONSERZEUGNISSE , AUCH MODIFIZIERT , AUCH POLYMERISIERT , LINEAR ODER VERNETZT ( Z . B . PHENOPLASTE , AMINOPLASTE , ALKYDE , ALLYLPOLYESTER UND ANDERE UNGESÄTTIGTE POLYESTER , SILIKONE ) 39.02 POLYMERISATIONS - UND MISCHPOLYMERISATIONSERZEUGNISSE ( Z . B . POLYÄTHYLEN , POLYTETRAHALOÄTHYLENE , POLYISOBUTYLEN , POLYSTYROL , POLYVINYLCHLORID , POLYVINYLACETAT , POLYVINYLCHLORACETAT UND ANDERE POLYVINYLDERIVATE , POLYACRYL - UND POLYMETHACRYLDERIVATE , CUMARON-INDEN-HARZE ) (*) ( 32 ) 39.03 REGENERIERTE ZELLULOSE ; ZELLULOSENITRATE , ZELLULOSEACETATE UND ANDERE ZELLULOSEESTER , ZELLULOSEÄTHER UND ANDERE CHEMISCHE ZELLULOSEDERIVATE , AUCH WEICHGEMACHT ( Z . B . ZELLOIDIN , KOLLODIUM , ZELLULOID ) ; VULKANFIBER (*) : A . KLEBEBÄNDER ( KLEBESTREIFEN ) , MIT EINER BREITE VON 10 CM ODER WENIGER , MIT NICHTVULKANISIERTEM NATURKAUTSCHUK ODER NICHTVULKANISIERTEM SYNTHETISCHEM KAUTSCHUK BESTRICHEN B . ANDERE : III . ZELLULOSEACETATE IV . ANDERE ZELLULOSCESTER V . ZELLULOSEÄTHER UND ANDERE CHEMISCHE ZELLULOSEDERIVATE VI . VULKANFIBER 39.04 GEHÄRTETE EIWEISSSTOFFE ( Z . B . GEHÄRTETES KASEIN , GEHÄRTETE GELATINE ) 39.05 DURCH SCHMELZEN MODIFIZIERTE NATÜRLICHE HARZE ( SCHMELZHARZE ) ; DURCH VERESTERUNG VON NATÜRLICHEN HARZEN ODER HARZSÄUREN GEWONNENE KUNSTHARZE ( HARZESTER ) ; CHEMISCHE DERIVATE DES NATURKAUTSCHUKS ( Z . B . CHLORKAUTSCHUK , KAUTSCHUKCHLORHYDRAT , CYCLISCHER KAUTSCHUK , OXYDIERTER KAUTSCHUK ) 39.06 ANDERE HOCHPOLYMERE UND KUNSTSTOFFE , EINSCHLIESSLICH ALGINSÄURE , IHRE SALZE UND ESTER ; LINOXYN 39.07 WAREN AUS STOFFEN DER TARIFNRN . 39.01 BIS 39.06 KAPITEL 40 40.02 LATEX VON SYNTHETISCHEM KAUTSCHUK , VORVULKANISIERTER LATEX VON SYNTHETISCHEM KAUTSCHUK ; SYNTHETISCHER KAUTSCHUK ; FAKTIS 40.03 REGENERIERTER KAUTSCHUK 40.05 PLATTEN , BLÄTTER UND STREIFEN , AUS NICHTVULKANISIERTEM NATURKAUTSCHUK ODER NICHTVULKANISIERTEM SYNTHETISCHEM KAUTSCHUK , AUSGENOMMEN " SMOKED SHEETS " UND " CREPE SHEETS " DER TARIFNUMMERN 40.01 UND 40.02 ; GRANALIEN AUS VULKANISATIONSFERTIGEN MISCHUNGEN VON NATURKAUTSCHUK ODER SYNTHETISCHEM KAUTSCHUK ; SOGENANNTE MASTERBATCHES AUS NICHTVULKANISIERTEM NATURKAUTSCHUK ODER NICHTVULKANISIERTEM SYNTHETISCHEM KAUTSCHUK , DEM VOR ODER NACH DER KOAGULATION RUSS ( AUCH MIT MINERALÖL ) ODER KIESELSÄUREANHYDRID ( AUCH MIT MINERALÖL ) ZUGESETZT IST , IN BELIEBIGEN FORMEN 40.06 NATURKAUTSCHUK ODER SYNTHETISCHER KAUTSCHUK , LATEX VON NATURKAUTSCHUK ODER VON SYNTHETISCHEM KAUTSCHUK , NICHT VULKANISIERT , IN ANDEREN FORMEN ODER IN ANDEREM ZUSTAND ( Z . B . LÖSUNGEN UND DISPERSIONEN , ROHRE , STÄBE , PROFILE ) ; WAREN AUS NICHTVULKANISIERTEM NATURKAUTSCHUK ODER NICHTVULKANISIERTEM SYNTHETISCHEM KAUTSCHUK ( Z . B . ÜBERZOGENE ODER IMPRAEGNIERTE GARNE AUS SPINNSTOFFEN ; SCHEIBEN , RINGE ) 40.07 FÄDEN UND KORDELN , AUS WEICHKAUTSCHUK , AUCH MIT SPINNSTOFFERZEUGNISSEN ÜBERZOGEN ; GARNE AUS SPINNSTOFFEN , MIT WEICHKAUTSCHUK GETRÄNKT ODER ÜBERZOGEN 40.08 PLATTEN , BLÄTTER , STREIFEN , PROFILE UND SCHNÜRE , AUS WEICHKAUTSCHUK 40.09 ROHRE UND SCHLÄUCHE , AUS WEICHKAUTSCHUK 40.10 FÖRDERBÄNDER UND TREIBRIEMEN , AUS WEICHKAUTSCHUK 40.11 REIFEN , AUSWECHSELBARE ÜBERREIFEN , LUFTSCHLÄUCHE UND FELGENBÄNDER , AUS WEICHKAUTSCHUK , FÜR RÄDER ALLER ART (*) : . - LUFTSCHLÄUCHE UND LAUFDECKEN UND SCHLAUCHLOSE REIFEN ( NEU ODER GEBRAUCHT ) FÜR FAHRRÄDER , MOPEDS , MOTORRÄDER UND MOTORROLLER ( 33 ) - ANDERE ( EINSCHLIESSLICH FELGENBÄNDER UND SCHLAUCHREIFEN ) ( 34 ) 40.12 WEICHKAUTSCHUKWAREN ZU HYGIENISCHEN UND MEDIZINISCHEN ZWECKEN ( EINSCHLIESSLICH SAUGER ) , AUCH IN VERBINDUNG MIT HARTKAUTSCHUKTEILEN 40.13 BEKLEIDUNG , HANDSCHUHE UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR , AUS WEICHKAUTSCHUK , ZU ALLEN ZWECKEN 40.14 ANDERE WEICHKAUTSCHUKWAREN 40.15 HARTKAUTSCHUK IN MASSEN , PLATTEN , BLÄTTERN , STREIFEN , STÄBEN , PROFILEN ODER ROHREN ; ABFÄLLE , STAUB UND BRUCH 40.16 HARTKAUTSCHUKWAREN KAPITEL 41 41.03 SCHAF - UND LAMMLEDER , AUSGENOMMEN LEDER DER TARIFNRN . 41.06 UND 41.08 : B . ANDERES LEDER : II . ANDERES ( 35 ) 41.04 ZIEGEN - UND ZICKELLEDER , AUSGENOMMEN LEDER DER TARIFNRN . 41.06 UND 41.08 : B . ANDERES LEDER : II . ANDERES ( 36 ) 41.05 LEDER AUS HÄUTEN ODER FELLEN VON ANDEREN TIEREN , AUSGENOMMEN LEDER DER TARIFNRN . 41.06 UND 41.08 : B . ANDERES LEDER : II . ANDERES ( 37 ) (**) 41.06 SÄMISCHLEDER ( CHAMOISLEDER ) ( 39 ) 41.08 LACKLEDER UND METALLISIERTES LEDER 41.10 KUNSTLEDER , AUF DER GRUNDLAGE VON UNZERFASERTEM VON UNZERFASERTEM ODER ZERFASERTEM LEDER HERGESTELLT , IN PLATTEN ODER BLÄTTERN , AUCH AUFGEROLLT KAPITEL 42 42.01 SATTLERWAREN FÜR ALLE TIERE ( Z . B . SÄTTEL , GESCHIRRE , KUMTE , ZUGTAUE , KNIEKAPPEN ) , AUS STOFFEN ALLER ART 42.03 BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR , AUS LEDER ODER KUNSTLEDER : B . HANDSCHUHE , EINSCHLIESSLICH FAUSTHANDSCHUHE : I . SCHUTZHANDSCHUHE FÜR ALLE BERUFE ( 40 ) (*) 42.04 WAREN ZU TECHNISCHEN ZWECKEN AUS LEDER ODER KUNSTLEDER 42.05 ANDERE WAREN AUS LEDER ODER KUNSTLEDER 42.06 WAREN AUS DÄRMEN , GOLDSCHLAEGERHÄUTCHEN , BLASEN ODER SEHNEN KAPITEL 43 43.02 GEGERBTE ODER ZUGERICHTETE PELZFELLE , AUCH ZU PLATTEN , SÄCKEN , VIERECKEN , KREUZEN ODER ÄNLICHEN FORMEN ZUSAMMENGESETZT ; ABFÄLLE UND ÜBERRESTE DAVON , NICHT GENÄHT 43.03 WAREN AUS PELZFELLEN (*) ( 38 ) ( 41 ) 43.04 KÜNSTLICHES PELZWERK UND WAREN DARAUS KAPITEL 44 44.05 HOLZ , IN DER LÄNGSRICHTUNG GESAEGT , GEMESSERT ODER RUNDGESCHÄLT , ABER NICHT WEITERBEARBEITET , MIT EINER DICKE VON MEHR ALS 5 MM 44.07 BAHNSCHWELLEN AUS HOLZ EX 44.09 HOLZ FÜR PASSREIFEN ; HOLZPFÄHLE , GESPALTEN ; PFÄHLE UND PFLÖCKE , AUS HOLZ , GESPITZT , NICHT IN DER LÄNGSRICHTUNG GESAEGT ; HOLZSPAN ALLER ART ; HOLZDRAHT ; HOLZSPÄNE DER BEI DER ESSIGHERSTELLUNG ODER ZUM KLÄREN VON FLÜSSIGKEITEN VERWENDETEN ART ; HOLZ , NUR GROB ZUGERICHTET ODER ABGERUNDET , ABER WEDER GEDRECHSELT , GEBOGEN NOCH SONST BEARBEITET , FÜR GEHSTÖCKE , REGENSCHIRME , WERKZEUGGRIFFE , WERKZEUGSTIELE UND DERGLEICHEN 44.11 PLATTEN AUS FASERN VON HOLZ ODER ANDEREN PFLANZLICHEN STOFFEN , AUCH MIT NATÜRLICHEN ODER KÜNSTLICHEN HARZEN ODER ANDEREN ORGANISCHEN BINDEMITTELN HERGESTELLT ( 42 ) (*) 44.12 HOLZWOLLE ; HOLZMEHL 44.13 HOLZ ( EINSCHLIESSLICH STÄBE ODER FRIESE FÜR PARKETT , NICHT ZUSAMMENGESETZT ) , GEHOBELT , GENUTET , GEFEDERT , GEKEHLT , GEFALZT , ABGESCHRAEGT ODER IN ÄHNLICHER WEISE BEARBEITET ( 43 ) 44.14 HOLZ , IN DER LÄNGSRICHTUNG GESAEGT , GEMESSERT ODER GESCHÄLT , ABER NICHT WEITERBEARBEITET , MIT EINER DICKE VON 5 MM ODER WENIGER ; FURNIERBLÄTTER UND HOLZ FÜR SPERRHOLZ , MIT EINER DICKE VON 5 MM ODER WENIGER : A . BRETTCHEN ZUM HERSTELLEN VON BLEI - , KOPIER - , FARBSTIFTEN , SCHIEFERGRIFFELN UND ANDEREN HOLZGEFASSTEN STIFTEN B . ANDERE ( 45 ) (*) 44.16 VERBUNDPLATTEN MIT HOBLRAUM-MITTELLAGEN , AUS HOLZ , AUCH MIT BLÄTTERN AUS UNEDLEM METALL BELEGT 44.17 VERGÜTETES HOLZ IN FORM VON PLATTEN , BRETTERN , BLÖCKEN UND DERGLEICHEN 44.18 SOGENANNTES KUNSTHOLZ , AUS HOLZSPÄNEN , SAEGESPÄNEN , HOLZMEHL ODER ANDEREN ABFÄLLEN HOLZIGER STOFFE UNTER VERWENDUNG VON NATUR - ODER KUNSTHARZ ODER ANDEREN ORGANISCHEN BINDEMITTELN ZUSAMMENGEPRESST , IN FORM VON PLATTEN , TAFELN , BLÖCKEN UND DERGLEICHEN ( 46 ) (*) 44.19 HOLZLEISTEN UND HOLZFRIESE FÜR MÖBEL , RAHMEN , INNENAUSSTATTUNGEN , ELEKTRISCHE LEITUNGEN UND DERGLEICHEN 44.20 HOLZRAHMEN FÜR BILDER , SPIEGEL UND DERGLEICHEN 44.21 KISTEN , KISTCHEN , VERSCHLAEGE , TROMMELN UND ÄHNLICHE VERPACKUNGSMITTEL , AUS HOLZ , VOLLSTÄNDIG 44.22 FÄSSER , TRÖGE , BOTTICHE , EIMER UND ANDERE BÖTTCHERWAREN , TEILE DAVON , AUS HOLZ , EINSCHLIESSLICH FASSSTÄBE 44.23 BAUTISCHLER - UND ZIMMERMANNSARBEITEN , EINSCHLIESSLICH VORGEFERTIGTE HOLZKONSTRUKTIONEN UND HÖLZERNE PARKETTAFELN ( 47 ) 44.24 HAUSHALTSGERÄTE AUS HOLZ (*) ( 44 ) ( 48 ) 44.25 WERKZEUGE , WERKZEUGFASSUNGEN , WERKZEUGGRIFFE UND WERKZEUGSTIELE , FASSUNGEN UND GRIFFE FÜR BESEN , BÜRSTEN UND PINSEL , AUS HOLZ ; SCHUHFORMEN , SCHUHLEISTEN UND SCHUHSPANNER , AUS HOLZ ( 49 ) 44.26 SPULEN , SPINDELN , NÄHGARNROLLEN UND ÄHNLICHE WAREN , AUS GEDRECHSELTEM HOLZ 44.27 LAMPEN UND ANDERE BELEUCHTUNGSKÖRPER AUS HOLZ ; INNENAUSSTATTUNGSGEGENSTÄNDE AUS HOLZ , NICHT ZU KAPITEL 94 GEHÖRIG ; KÄSTCHEN , ZIGARETTENBEHÄLTER , PRÄSENTIERBRETTER , OBSTSCHALEN , SCHMUCK - UND ZIERGEGENSTÄNDE , AUS HOLZ ; KÄSTCHEN FÜR BESTECKE , FÜR ZEICHENGERÄTE ODER FÜR GEIGEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE , AUS HOLZ ; HOLZGEGENSTÄNDE ZUM PERSÖNLICHEN GEBRAUCH ODER SCHMUCK , WIE SIE IN TASCHEN USW . MITGEFÜHRT WERDEN ; HÖLZENE TEILE DIESER WAREN 44.28 ANDERE HOLZWAREN KAPITEL 45 45.02 WÜRFEL , PLATTEN , BLÄTTER UND STREIFEN , AUS NATURKORK , EINSCHLIESSLICH WÜRFEL ODER QUADER ZUM HERSTELLEN VON STOPFEN 45.03 WAREN AUS NATURKORK 45.04 PRESSKORK ( MIT ODER OHNE BINDEMITTEL HERGESTELLT ) UND WAREN AUS PRESSKORK KAPITEL 46 EX 46.02 GEFLECHTE UND ÄHNLICHE WAREN AUS FLECHTSTOFFEN , ZU ALLEN VERWENDUNGSZECKEN , AUCH MITEINANDER ZU BÄNDERN VERBUNDEN , AUSGENOMMEN AUS NICHTVERSPONNENEN PFLANZLICHEN STOFFEN : FLECHTSTOFFE , IN FLÄCHENFORM VERWEBT ODER PARALLEL ANEINANDERGEFÜGT , EINSCHLIESSLICH CHINAMATTEN , GROSSE STROHMATTEN UND GITTERGEFLECHTE ; FLASCHENHÜLSEN AUS STROH ( 50 ) 46.03 KORBMACHERWAREN UND ANDERE WAREN , UNMITTELBAR AUS FLECHTSTOFFEN HERGESTELLT ODER AUS WAREN DER TARIFNR . 46.02 GEFERTIGT ; WAREN AUS LUFFA ( 51 ) (*) (**) KAPITEL 47 47.01 HALBSTOFFE ( MASSEN AUS MECHANISCH ODER CHEMISCH AUFBERCITETEN PFLANZLICHEN FASERSTOFFEN ) 47.02 PAPIERABFÄLLE UND PAPPABFÄLLE ; PAPIERWAREN UND PAPPWAREN , ALT , NUR ZUR PAPIERHERSTELLUNG VERWENDBAR : A . PAPIERABFÄLLE UND PAPPABFÄLLE KAPITEL 48 48.01 PAPIER UND PAPPE , EINSCHLIESSLICH ZELLSTOFFWATTE , IN ROLLEN ODER BOGEN : A . ZEITUNGSDRUCKPAPIER B . ZIGARETTENPAPIER C . KRAFTPAPIER UND KRAFTPAPPE : I . ZUM HERSTELLEN VON PAPIERGARNEN DER TARIFNUMMER 57.07 ODER VON PAPIERGARNEN , MIT METALL VERSTÄRKT , DER TARIFNUMMER 59.04 D . PAPIER MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON 15 G ODER WENIGER , ZUR VERWENDUNG ALS SCHICHTTRAEGER BEIM HERSTELLEN VON DAUERSCHABLONEN E . BÜTTENPAPIER UND BÜTTENPAPPE ( HANDGESCHÖPFT ) F . ANDERE 48.03 PERGAMENTPAPIER , PERGAMENTPAPPE UND NACHAHMUNGEN DAVON , EINSCHLIESSLICH SOGENANNTES PERGAMINPAPIER , IN ROLLEN ODER BOGEN 48.04 PAPIER UND PAPPE , ZUSAMMENGEKLEBT , AUF DER OBERFLÄCHE WEDER GETRÄNKT NOCH ÜBERZOGEN , AUCH MIT INNENVERSTÄRKUNG , IN ROLLEN ODER BOGEN 48.05 PAPIER UND PAPPE , GEWELLT ( AUCH MIT AUFGEKLEBTER DECKE ) , GEKREPPT , GEFÄLTELT , DURCH PRESSEN ODER PRAEGEN GEMUSTERT ODER PERFORIERT , IN ROLLEN ODER BOGEN 48.07 PAPIER UND PAPPE , GESTRICHEN , ÜBERZOGEN , GETRÄNKT ODER AUF DER OBERFLÄCHE GEFÄRBT ( MARMORIERT , GEMUSTERT ODER DERGLEICHEN ) ODER BEDRUCKT ( ANDERE ALS SOLCHE DES KAPITELS 49 ) , IN ROLLEN ODER BOGEN 48.08 FILTERBLÖCKE UND FILTERPLATTEN , AUS PAPIERHALBSTOFF 48.10 ZIGARETTENPAPIER , ZUGESCHNITTEN , AUCH IN PÄCKCHEN ODER HÜLSEN 48.11 PAPIERTAPETEN , LINKRUSTA UND BUNTGLASPAPIER 48.12 FUSSBODENBELAEGE MIT PAPIER - ODER PAPPUNTERLAGE , AUCH MIT LINOLEUMSCHICHT , AUCH ZUGESCHNITTEN 48.13 VERVIELFÄLTIGUNGSPAPIER UND UMDRUCKPAPIER , ZUGESCHNITTEN , AUCH IN BEHÄLTNISSEN ( KOHLEPAPIER , VOLLSTÄNDIGE DAUERSCHABLONEN UND DERGLEICHEN ) 48.14 SCHREIBWAREN : BRIEFBLÖCKE , BRIEFUMSCHLAEGE , EINSTÜCKBRIEFE , POSTKARTEN ( OHNE BILDER ) UND BRIEFKARTEN ; SCHACHTELN , TASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE AUS PAPIER ODER PAPPE , MIT EINER ZUSAMMENSTELLUNG SOLCHER SCHREIBWAREN 48.15 ANDERE PAPIERE UND PAPPEN , ZU EINEM BESTIMMTEN ZWECK ZUGESCHNITTEN 48.16 SCHACHTELN , SÄCKE UND ANDERE VERPACKUNGSMITTEL , AUS PAPIER ODER PAPPE ; PAPPWAREN DER IN BÜROS , LÄDEN UND DERGLEICHEN VERWENDETEN ART 48.18 REGISTER , HEFTE , QUITTUNGSBÜCHER UND DERGLEICHEN , WERKBÜCHER , NOTIZBLÖCKE , NOTIZ - UND TAGEBÜCHER , AUCH MIT KALENDARIUM ( Z . B . TERMINKALENDER ) , SCHREIBUNTERLAGEN , ORDNER , EINBÄNDE ( FÜR LOSE-BLATT-SYSTEME ODER ANDERE ) UND ANDERE WAREN DES PAPIERHANDELS , AUS PAPIER ODER PAPPE ; ALBEN FÜR MUSTER ODER FÜR SAMMLUNGEN SOWIE BUCHHÜLLEN , AUS PAPIER ODER PAPPE 48.19 ETIKETTEN ALLER ART AUS PAPIER ODER PAPPE , MIT ODER OHNE AUFDRUCK ODER BILDER , AUCH GUMMIERT 48.20 ROLLEN , SPULEN , SPINDELN UND ÄHNLICHE UNTERLAGEN , AUS PAPIERHALBSTOFF , PAPIER ODER PAPPE , AUCH GELOCHT ODER GEHÄRTET 48.21 ANDERE WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF , PAPIER ODER PAPPE ODER ZELLSTOFFWATTE KAPITEL 49 WAREN DES BUCHHANDELS UND ERZEUGNISSE DES GRAPHISCHEN GEWERBES KAPITEL 64 64.03 SCHUHE AUS HOLZ , SCHUHE MIT LAUFSOHLEN AUS HOLZ ODER KORK (*) 64.04 SCHUHE MIT LAUFSOHLEN AUS ANDEREN STOFFEN ( Z . B . SCHNÜRE , PAPPE , GEWEBE , FILZ , GEFLECHT ) (*) 64.05 SCHUHTEILE ( EINSCHLIESSLICH EINLEGESOHLEN UND FERSENSTÜCKE ) AUS STOFFEN ALLER ART , AUSGENOMMEN METALL (*) 64.06 GAMASCHEN , SCHIENBEINSCHÜTZER UND ÄHNLICHE WAREN SOWIE TEILE DAVON (*) KAPITEL 65 KOPFBEDECKUNGEN UND TEILE DAVON KAPITEL 66 66.01 REGENSCHIRME UND SONNENSCHIRME , EINSCHLIESSLICH STOCKSCHIRME , SCHIRMZELTE UND DERGLEICHEN ( 52 ) (*) 66.02 GEHSTÖCKE ( EINSCHLIESSLICH BERGSTÖCKE UND SITZSTÖCKE ) , PEITSCHEN , REITPEITSCHEN UND DERGLEICHEN 66.03 TEILE , AUSSTATTUNGEN UND ZUBEHÖR FÜR WAREN DER TARIFNUMMERN 66.01 UND 66.02 KAPITEL 67 67.01 VOGELBÄLGE UND ANDERE VOGELTEILE MIT IHREN FEDERN ODER DAUNEN , FEDERN , TEILE VON FEDERN , DAUNEN UND WAREN DARAUS ( AUSGENOMMEN WAREN DER TARIFNUMMER 05.07 UND BEARBEITETE FEDERSPULEN UND -KIELE ) 67.02 KÜNSTLICHE BLUMEN , BLÄTTER UND FRÜCHTE SOWIE TEILE DAVON ; WAREN AUS KÜNSTLICHEN BLUMEN , BLÄTTERN ODER FRÜCHTEN ( 55 ) 67.03 MENSCHENHAAR , GLEICHGERICHTET ODER IN ANDERER WEISE ZUGERICHTET ; WOLLE , TIERHAARE UND ANDERE SPINNSTOFFE , FÜR DIE HERSTELLUNG VON HAARERSATZ UND ÄHNLICHEN WAREN ZUGERICHTET KAPITEL 68 WAREN AUS STEINEN , GIPS , ZEMENT , ASBEST , GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN ( 56 ) ( 57 ) ( 58 ) (*) ( 53 ) KAPITEL 69 69.01 WÄRMEISOLIERENDE STEINE , PLATTEN , FLIESEN UND ANDERE WÄRMEISOLIERENDE WAREN AUS KIESELGUR , TRIPEL ODER DERGLEICHEN 69.03 ANDERE FEUERFESTE WAREN ( Z . B . RETORTEN , SCHMELZTIEGEL , MUFFELN , AUSGÜSSE , STOPFEN , STÜTZEN , KAPELLEN , ROHRE , SCHUTZROHRE , STÄBE ) 69.04 MAUERZIEGEL ( EINSCHLIESSLICH HOURDIS , ANDERE DECKENZIEGEL UND DERGLEICHEN ) 69.05 DACHZIEGEL , BAUZIERATE ( Z . B . GESIMSE , FRIESE ) UND ANDERE BAUKERAMIK ( Z . B . SCHORNSTEINAUFSÄTZE , SCHORNSTEINROHRE ) 69.06 ROHRE , ROHVERBINDUNGSSTÜCKE UND ANDERE TEILE , FÜR KANALISATION , ENTWÄSSERUNG ODER ZU ÄHNLICHEN ZWECKEN 69.07 FLIESEN , GEBRANNTE PFLASTERSTEINE , BODEN - UND WANDPLATTEN , UNGLASIERT ( 59 ) 69.09 WAREN ZU CHEMISCHEN UND ANDEREN TECHNISCHEN ZWECKEN ; TRÖGE , WANNEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT ; KRÜGE UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE ZU TRANSPORT - ODER VERPACKUNGSZWECKEN 69.10 AUSGÜSSE , WASCHBECKEN , BIDETS , KLOSETTBECKEN , BADEWANNEN UND ÄHNLICHE INSTALLATIONSGEGENSTÄNDE , ZU SANITÄREN ODER HYGIENISCHEN ZWECKEN 69.11 GESCHIRR , HAUSHALTS - UND TOILETTENGEGENSTÄNDE , AUS PORZELLAN ( 60 ) (*) (**) 69.12 GESCHIRR , HAUSHALTS - UND TOILETTENGEGENSTÄNDE , AUS ANDEREN KERAMISCHEN STOFFEN ( 61 ) (*) ( 54 ) (**) ( 54 ) 69.13 FIGUREN , PHANTASIEGEGENSTÄNDE , EINRICHTUNGS - , ZIER - UND SCHMUCKGEGENSTÄNDE 69.14 ANDERE WAREN AUS KERAMISCHEN STOFFEN KAPITEL 70 70.01 B GLAS IN BROCKEN ( AUSGENOMMEN OPTISCHES GLAS ) 70.03 GLAS IN STANGEN , STÄBEN , RÖHREN ODER MASSIVEN KUGELN , NICHT BEARBEITET ( AUSGENOMMEN OPTISCHES GLAS ) 70.04 GEGOSSENES ODER GEWALZTES FLACHGLAS ( AUCH BEI DER HERSTELLUNG BEREITS ÜBERFANGEN ODER MIT DRAHTEINLAGEN ODER DERGLEICHEN VERSTÄRKT ) , NICHT BEARBEITET , IN QUADRATISCHEN ODER RECHTECKIGEN PLATTEN ODER SCHEIBEN 70.06 GEGOSSENES ODER GEWALZTES FLACHGLAS UND " TAFELGLAS " ( AUCH BEI DER HERSTELLUNG BEREITS ÜBERFANGEN ODER MIT DRAHTEINLAGEN ODER DERGLEICHEN VERSTÄRKT ) , AUF EINER ODER BEIDEN SEITEN GESCHLIFFEN ODER POLIERT , IN QUADRATISCHEN ODER RECHTECKIGEN PLATTEN ODER SCHEIBEN 70.07 GEGOSSENES ODER GEWALZTES FLACHGLAS UND " TAFELGLAS " ( AUCH GESCHLIFFEN ODER POLIERT ) , ANDERS ALS QUADRATISCH ODER RECHTECKIG ZUGESCHNITTEN ODER GEBOGEN ODER ANDERS BEARBEITET ( Z . B . MIT ABGESCHRAEGTEN RÄNDERN , GRAVIERT ) : ISOLIERFLACHGLAS AUS MEHREREN SCHICHTEN ; KUNSTVERGLASUNGEN 70.08 VORGESPANNTES EINSCHICHTEN-SICHERHEITSGLAS UND MEHRSCHICHTEN-SICHERHEITSGLAS ( VERBUNDGLAS ) , AUCH FASSONIERT 70.09 SPIEGEL AUS GLAS , AUCH GERAHMT , EINSCHLIESSLICH RÜCKSPIEGEL 70.10 FLASCHEN , GLASBALLONS , KORBFLASCHEN , FLAKONS , INDUSTRIEKONSERVENGLASER , TÖPFE , TABLETTENGLÄSER UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE ZU TRANSPORT - ODER VERPACKUNGSZWECKEN , AUS GLAS ; STOPFEN , DECKEL UND ANDERE VERSCHLÜSSE , AUS GLAS (*) ( 62 ) 70.11 OFFENE UNFERTIGE GLASKOLBEN UND OFFENE BEARBEITETE GLASRÖHREN , OHNE AUSRÜSTUNG , FÜR ELEKTRISCHE LAMPEN , ELEKTRISCHE RÖHREN UND DERGLEICHEN 70.12 GLASKOLBEN FÜR ISOLIERBEHÄLTER ( 63 ) 70.14 GLASWAREN FÜR BELEUCHTUNG , FÜR SIGNALVORRICHTUNGEN ODER ZU OPTISCHEN ZWECKEN , NICHT AUS OPTISCHEM GLAS , NICHT OPTISCH BEARBEITET : A . WAREN ZUM AUSSTATTEN VON ELEKTRISCHEN BELEUCHTUNGSKÖRPERN : I . FACETTIERTES GLAS , PLÄTTCHEN , KUGELN , TROPFEN - ODER BLUMENFORMEN , GEHÄNGE UND ÄHNLICHE WAREN FÜR DIE AUSSTATTUNG VON LÜSTERN II . ANDERE ( Z . B . ZERSTREUER , SCHALEN FÜR DECKENLEUCHTEN , ANDERE SCHALEN , SCHIRME , GLOCKEN , TULPEN ) ( 64 ) B . ANDERE ( 65 ) 70.15 GLÄSER FÜR UHREN , FÜR EINFACHE BRILLEN UND ÄHNLICHE GLÄSER , GEWÖLBT , GEBOGEN UND DERGLEICHEN , EINSCHLIESSLICH HOHLKUGELN UND HOHLKUGELSEGMENTE 70.16 BETONGLÄSER , GLASBAUSTEINE , GLASFLIESEN , GLASDACHZIEGEL UND ANDERE WAREN FÜR BAUTEN UND ZU ÄHNLICHEN ZWECKEN , AUS GEGOSSENEM ODER GEFORMTEM GLAS , AUCH MIT DRAHTEINLAGEN ODER DERGLEICHEN VERSTÄRKT ; SOGENANNTES VIELZELLIGES GLAS ODER SCHAUMGLAS IN FORM VON BLÖCKEN , TAFELN , PLATTEN UND ISOLIERSCHALEN 70.17 GLASWAREN FÜR LABORATORIEN , HYGIENISCHE UND MEDIZINISCHE BEDARFSARTIKEL AUS GLAS , AUCH MIT SKALEN ODER EICHZEICHEN ; GLASAMPULLEN 70.18 OPTISCHES GLAS UND OPTISCHE ELEMENTE AUS OPTISCHEM GLAS , NICHT OPTISCH BEARBEITET ; ROHLINGE FÜR MEDIZINISCHE BRILLENGLÄSER 70.19 GLASPERLEN , NACHAHMUNGEN VON ECHTEN PERLEN , EDELSTEINEN , SCHMUCKSTEINEN UND ÄHNLICHE GLASKURZWAREN ; WÜRFEL , STEINCHEN , PLÄTTCHEN , BRUCH UND SPLITTER , AUS GLAS ( AUCH AUF UNTERLAGEN ) , FÜR MOSAIKE UND ZU ÄHNLICHEN ZIERZWECKEN ; GLASAUGEN ( EINSCHLIESSLICH AUGEN FÜR SPIELZEUG ) , PROTHESEN ; ERZEUGNISSE AUS GLASKURZWAREN ; PHANTASIEWAREN AUS LAMPENGEBLASENEM ( GESPONNENEM ) GLAS 70.20 GLASWOLLE UND ANDERE GLASFASERN , WAREN DARAUS 70.21 ANDERE GLASWAREN KAPITEL 71 71.01 ECHTE PERLEN , ROH ODER BEARBEITET , WEDER GEFASST NOCH MONTIERT , AUCH WENN SIE ZUR ERLEICHTERUNG DER VERSENDUNG VORÜBERGEHEND AUFGEREIHT , JEDOCH NICHT EINHEITLICH ZUSAMMENGESTELLT SIND 71.02 EDELSTEINE UND SCHMUCKSTEINE , ROH , GESCHLIFFEN ODER ANDERS BEARBEITET , WEDER GEFASST NOCH MONTIERT , AUCH WENN SIE ZUR ERLEICHTERUNG DER VERSENDUNG VORÜBERGEHEND AUFGEREIHT , JEDOCH NICHT EINHEITLICH ZUSAMMENGESTELLT SIND 71.03 SYNTHETISCHE UND REKONSTITUIERTE STEINE , ROH , GESCHLIFFEN ODER ANDERS BEARBEITET , WEDER GEFASST NOCH MONTIERT , AUCH WENN SIE ZUR ERLEICHTERUNG DER VERSENDUNG VORÜBERGEHEND AUFGEREIHT , JEDOCH NICHT EINHEITLICH ZUSAMMENGESTELLT SIND EX 71.05 SILBER UND SILBERLEGIERUNGEN , ALS HALBZEUG , AUCH VERGOLDET ODER PLATINIERT 71.06 SILBERPLATTIERUNGEN , UNBEARBEITET ODER ALS HALBZEUG EX 71.07 GOLD UND GOLDLEGIERUNGEN , ALS HALBZEUG , AUCH PLATINIERT 71.08 GOLDPLATTIERUNGEN ( AUF UNEDLEN METALLEN ODER AUF SILBER ) , UNBEARBEITET ODER ALS HALBZEUG EX 71.09 PLATIN , PLATINBEIMETALLE , IHRE LEGIERUNGEN , ALS HALBZEUG 71.10 PLATIN - UND PLATINBEIMETALLPLATTIERUNGEN ( AUF UNEDLEN METALLEN ODER AUF EDELMETALLEN ) , UNBEARBEITET ODER ALS HALBZEUG 71.12 SCHMUCKWAREN UND TEILE DAVON , AUS EDELMETALLEN ODER EDELMETALLPLATIERUNGEN ( 66 ) 71.13 GOLD - UND SILBERSCHMIEDEWAREN UND TEILE DAVON , AUS EDELMETALLEN ODER EDELMETALLPLATTIERUNGEN 71.14 ANDERE WAREN AUS EDELMETALLEN ODER EDELMETALLPLATTIERUNGEN 71.15 WAREN AUS ECHTEN PERLEN , EDELSTEINEN , SCHMUCKSTEINEN , SYNTHETISCHEN ODER REKONSTITUIERTEN STEINEN KAPITEL 73 73.04 EISEN UND STAHL , GEKÖRNT , AUCH ZERKLEINERT ODER NACH KOMGRÖSSE SORTIERT 73.05 A . EISENPULVER UND STAHLPULVER 73.07 VORBLÖCKE ( BLOOMS ) , KNÜPPEL , BRAMMEN UND PLATINEN , AUS STAHL ; STAHL , NUR VORGESCHMIEDET ODER GEHÄMMERT ( SCHMIEDEHALBZEUG ) : A . VORBLÖCKE ( BLOOMS ) UND KNÜPPEL : II . GESCHMIEDET B . BRAMMEN UND PLATINEN : II . GESCHMIEDET C . SCHMIEDEHALBZEUG 73.10 STABSTAHL , WARM GEWALZT , WARM STRANGGEPRESST , GESCHMIEDET ( EINSCHLIESSLICH WALZDRAHT ) ; STABSTAHL , KALT HERGESTELLT ODER KALT FERTIGGESTELLT ; HOHLBOHRERSTÄBE AUS STAHL FÜR DEN BERGBAU : B . NUR GESCHMIEDET C . NUR KALT HERGESTELLT ODER KALT FERTIGGESTELLT D . PLATTIERT ODER MIT OBERFLÄCHENBEARBEITUNG ( Z . B . POLIERT , ÜBERZOGEN ) : I . NUR PLATTIERT : B ) KALT HERGESTELLT ODER KALT FERTIGGESTELLT II . ANDERE 73.11 PROFILE AUS STAHL , WARM GEWALZT , WARM STRANGGEPRESST , GESCHMIEDET , KALT HERGESTELLT ODER KALT FERTIGGESTELLT ; SPUNDWANDSTAHL , AUCH GELOCHT ODER AUS ZUSAMMENGESETZTEN ELEMENTEN HERGESTELLT : 73.11 ( FORTS . ) A . PROFILE : II . NUR GESCHMIEDET III . NUR KALT HERGESTELLT ODER KALT FERTIGGESTELLT IV . PLATTIERT ODER MIT OBERFLÄCHENBEARBEITUNG ( Z . B . POLIERT , ÜBERZOGEN ) : A ) NUR PLATTIERT : 2 . KALT HERGESTELLT ODER KALT FERTIGGESTELLT B ) ANDERE 73.12 BANDSTAHL , WARM ODER KALT GEWALZT : B . NUR KALT GEWALZT : II . ANDERE C . PLATTIERT , ÜBERZOGEN ODER MIT ANDERER OBERFLÄCHENBEARBEITUNG : I . VERSILBERT , VERGOLDET ODER PLATINIERT II . EMAILLIERT III . VERZINNT : B ) ANDERER IV . VERZINKT ODER VERBLEIT V . ANDERER ( Z . B . VERKUPFERT , KÜNSTLICH OXYDIERT , LACKIERT , VERNICKELT , VERNIERT , PLATTIERT , PARKERISIERT , BEDRUCKT ) : A ) NUR PLATTIERT : 2 . KALT GEWALZT B ) ANDERE D . ANDERS BEARBEITET ( Z . B . PERFORIERT , ABGESCHRAEGT , GEBÖRDELT ) 73.13 BLECHE AUS STAHL , WARM ODER KALT GEWALZT : B . ANDERE BLECHE : II . NUR KALT GEWALZT , MIT EINER DICKE : A ) VON 3 MM ODER MEHR IV . PLATTIERT , ÜBERZOGEN ODER MIT ANDERER OBERFLÄCHENBEARBEITUNG : A ) VERSILBERT , VERGOLDET , PLATINIERT ODER EMAILLIERT V . ANDERS BEARBEITET : A ) NUR ANDERS ALS QUADRATISCH ODER RECHTECKIG ZUGESCHNITTEN : 1 . VERSILBERT , VERGOLDET , PLATINIERT ODER EMAILLIERT B ) ANDERE , AUSGENOMMEN NUR DURCH WALZEN VERFORMTE BLECHE 73.14 DRAHT AUS STAHL , AUCH ÜBERZOGEN , AUSGENOMMEN ISOLIERTE DRÄHTE FÜR DIE ELEKTROTECHNIK 73.15 LEGIERTER STAHL UND QUALITÄTSKOHLENSTOFFSTAHL , IN DEN IN DEN TARIFNUMMERN 73.06 BIS 73.14 AUFGEFÜHRTEN FORMEN : A . QUALITÄTSKOHLENSTOFFSTAHL : I . ROHBLÖCKE ( INGOTS ) , VORBLÖCKE ( BLOOMS ) , KNÜPPEL , BRAMMEN , PLATINEN : A ) GESCHMIEDET II . SCHMIEDEHALBZEUG V . STABSTAHL ( EINSCHLIESSLICH WALZDRAHT UND HOHLBOHRERSTÄBE FÜR DEN BERGBAU ) UND PROFILE : A ) NUR GESCHMIEDET C ) NUR KALT HERGESTELLT ODER KALT FERTIGGESTELLT D ) PLATTIERT ODER MIT OBERFLÄCHENBEARBEITUNG ( Z . B . POLIERT , ÜBERZOGEN ) : 1 . NUR PLATTIERT : BB ) KALT HERGESTELLT ODER KALT FERTIGGESTELLT 2 . ANDERE VI . BANDSTAHL : B ) NUR KALT GEWALZT 73.15 ( FORTS . ) C ) PLATTIERT , ÜBERZOGEN ODER MIT ANDERER OBERFLÄCHENBEARBEITUNG : 1 . NUR PLATTIERT : BB ) KALT GEWALZT 2 . ANDERER D ) ANDERS BEARBEITET ( Z . B . PERFORIERT , ABGESCHRAEGT , GEBÖRDELT ) VII . BLECHE : B ) NUR KALT GEWALZT , MIT EINER DICKE : 1 . VON 3 MM ODER MEHR D ) ANDERS BEARBEITET : 2 . ANDERE , AUSGENOMMEN NUR DURCH WALZEN VERFORMTE BLECHE VIII . DRAHT , AUCH ÜBERZOGEN , AUSGENOMMEN ISOLIERTE DRÄHTE FÜR DIE ELEKTROTECHNIK B . LEGIERTER STAHL : I . ROHBLÖCKE ( INGOTS ) , VORBLÖCKE ( BLOOMS ) , KNÜPPEL , BRAMMEN , PLATINEN : A ) GESCHMIEDET II . SCHMIEDEHALBZEUG V . STABSTAHL ( EINSCHLIESSLICH WALZDRAHT UND HOHLBOHRERSTÄBE FÜR DEN BERGBAU ) UND PROFILE : A ) NUR GESCHMIEDET C ) NUR KALT HERGESTELLT ODER KALT FERTIGGESTELLT D ) PLATTIERT ODER MIT OBERFLÄCHENBEARBEITUNG ( Z . B . POLIERT , ÜBERZOGEN ) : 1 . NUR PLATTIERT : BB ) KALT HERGESTELLT ODER KALT FERTIGGESTELLT 2 . ANDERE VI . BANDSTAHL : B ) NUR KALT GEWALZT C ) PLATTIERT , ÜBERZOGEN ODER MIT ANDERER OBERFLÄCHENBEARBEITUNG : 1 . NUR PLATTIERT : BB ) KALT GEWALZT 2 . ANDERER D ) ANDERS BEARBEITETER ( Z . B . PERFORIERT , ABGESCHRAEGT , GEBÖRDELT ) VII . BLECHE : B ) ANDERE BLECHE : 2 . NUR KALT GEWALZT , MIT EINER DICKE : AA ) VON 3 MM ODER MEHR 4 . ANDERS BEARBEITET : BB ) ANDERE , AUSGENOMMEN NUR DURCH WALZEN VERFORMTE BLECHE VIII . DRAHT , AUCH ÜBERZOGEN , AUSGENOMMEN ISOLIERTE DRÄHTE FÜR DIE ELEKTROTECHNIK 73.16 OBERBAUMATERIAL FÜR BAHNEN , AUS EISEN ODER STAHL : SCHIENEN , LEITSCHIENEN , WEICHENZUNGEN , HERZSTÜCKE , KREUZUNGEN , WEICHEN , ZUNGENVERBINDUNGSSTANGEN , ZAHNSTANGEN , BAHNSCHWELLEN , LASCHEN , SCHIENENSTÜHLE UND WINKEL , UNTERLAGSPLATTEN , KLEMMPLATTEN , SPURPLATTEN UND ANDERES SPEZIELL FÜR DAS VERLEGEN , ZUSAMMENFÜGEN ODER BEFESTIGEN VON SCHIENEN HERGESTELLTES MATERIAL : A . SCHIENEN : I . STROMSCHIENEN MIT EINEM LEITER AUS NE-METALL D . LASCHEN UND UNTERLAGSPLATTEN : II . ANDERE E . ANDERE 73.17 ROHRE AUS GUSSEISEN (*) 73.19 DRUCKROHRLEITUNGEN AUS STAHL , AUCH MIT EISENRINGEN VERSTÄRKT , VON DER ART , WIE SIE FÜR WASSERKRAFTWERKE VERWENDET WERDEN 73.20 ROHRFORMSTÜCKE , ROHRVERSCHLUSSSTÜCKE UND ROHRVERBINDUNGSSTÜCKE ( NIPPEL , KNIESTÜCKE , KUPPLUNGEN , MUFFEN , FLANSCHE UND DERGLEICHEN ) , AUS EISEN ODER STAHL (*) 73.21 KONSTRUKTIONEN SOWIE TEILE VON KONSTRUKTIONEN ( Z . B . SCHUPPEN , BRÜCKEN UND BRÜCKENTEILE , SCHLEUSENTORE, TÜRME , MASTEN , PFEILER , SÄULEN , GERÜSTE , BEDACHUNGEN , TÜR - UND FENSTERRAHMEN , LADEN , GELÄNDER, GITTER ) , AUS EISEN ODER STAHL ; ZU KONSTRUKTIONSZWECKEN VORGEARBEITETE BLECHE , BÄNDER , STÄBE , PROFILE , ROHRE USW . , AUS EISEN ODER STAHL 73.22 SAMMELBEHÄLTER , FÄSSER , BOTTICHE UND ÄHNLICHE BEHÄLTER , FÜR STOFFE ALLER ART ( AUSGENOMMEN VERDICHTETE ODER VERFLÜSSIGTE GASE ) , AUS EISEN ODER STAHL , MIT EINEM FASSUNGSVERMÖGEN VON MEHR ALS 300 L , OHNE MECHANISCHE ODER WÄRMETECHNISCHE EINRICHTUNG , AUCH MIT INNENAUSKLEIDUNG ODER WÄRMESCHUTZVERKLEIDUNG 73.23 FÄSSER , TROMMELN , KANNEN , DOSEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTER ZU TRANSPORT - ODER VERPAKKUNGSZWECKEN , AUS STAHLBLECH 73.24 BEHÄLTER AUS EISEN ODER STAHL FÜR VERDICHTETE ODER VERFLÜSSIGTE GASE 73.25 KABEL , SEILE , LITZEN , SEILSCHLINGEN UND ÄHNLICHE WAREN , AUS STAHLDRAHT , AUSGENOMMEN ISOLIERTE DRAHTWAREN FÜR DIE ELEKTROTECHNIK 73.26 STACHELDRAHT ; VERWUNDENER RUNDDRAHT ODER FLACHDRAHT , AUS STAHL , AUCH MIT STACHELN 73.27 GEWEBE , GITTER UND GEFLECHTE , AUS STAHLDRAHT ; STRECKBLECH AUS STAHL 73.29 KETTEN JEDER GRÖSSE UND TEILE DAVON , AUS EISEN ODER STAHL 73.30 SCHIFFSANKER , DRAGGEN , TEILE DAVON , AUS EISEN ODER STAHL 73.31 STIFTE , NAEGEL , ZUGESPITZTE KRAMPEN , GEWELLTE UND ABGESCHRAEGTE KLAMMERN , RINGNAEGEL , HAKEN UND REISSNAEGEL , AUS EISEN ODER STAHL , AUCH MIT KOPF AUS ANDEREN STOFFEN , AUSGENOMMEN SOLCHE MIT KUPFERKOPF 73.32 BOLZEN UND MUTTERN ( AUCH MIT GEWINDE ) , SCHWELLENSCHRAUBEN , SCHARAUBEN , RINGSCHRAUBEN UND SCHRAUBHAKEN , NIETE , SPLINTE , KEILE UND ÄHNLICHE WAREN DER SCHRAUBEN - UND NIETENINDUSTRIE , AUS EISEN ODER STAHL ; UNTERLEGSCHEIBEN ( AUCH GESCHLITZTE UNTERLEGSCHEIBEN UND FEDERRINGSCHEIBEN ) AUS STAHL ( 67 ) 73.33 HANDNÄHNADELN , HÄKELNADELN , AHLEN , DURCHZIEHNADELN UND ÄHNLICHE WAREN FÜR NÄH - , STICK - , FILET - UND ANDERE HANDARBEITEN , STICHEL ZUM STICKEN , AUS STAHL 73.34 STECKNADELN , HAARNADELN , LOCKENWICKEL UND ÄHNLICHE WAREN , AUSGENOMMEN SCHMUCKNADELN AUS STAHL 73.35 FEDERN UND FEDERBLÄTTER , AUS STAHL 73.36 RAUMHEIZÖFEN , HEIZAPPARATE , KÜCHENHERDE ( EINSCHLIESSLICH AUCH FÜR ZENTRALHEIZUNG VERWENDBARE KÜCHENHERDE ) , KOCHGERÄTE , KESSELÖFEN , WARMHALTEPLATTEN UND ÄHNLICHE GERÄTE , WIE SIE ÜBLICHERWEISE IM HAUSHALT VERWENDET WERDEN , NICHT ELEKTRISCH , TEILE DAVON , AUS EISEN ODER STAHL 73.37 HEIZKESSEL ( AUSGENOMMEN SOLCHE DER TARIFNUMMER 84.01 ) UND HEIZKÖRPER FÜR ZENTRALHEIZUNG , NICHT ELEKTRISCH BEHEIZT , TEILE DAVON , AUS EISEN ODER STAHL ; HEISSLUFTERZEUGER UND -VERTEILER ( EINSCHLIESSLICH SOLCHER , DIE AUCH ALS VERTEILER VON FRISCHER ODER KLIMATISIERTER LUFT DIENEN KÖNNEN ) , NICHT ELEKTRISCH BEHEIZT , MIT MOTORBETRIEBENEM VENTILATOR ODER GEBLÄSE , TEILE DAVON , AUS EISEN ODER STAHL 73.38 HAUSHALTSARTIKEL , HAUSWIRTSCHAFTSARTIKEL , SANITÄRE UND HYGIENISCHE ARTIKEL , TEILE DAVON , AUS EISEN ODER STAHL ; STAHLWOLLE ; SCHWÄMME , PUTZLAPPEN , HANDSCHUHE UND ÄHNLICHE WAREN ZUM SCHEUERN , POLIEREN ODER DERGLEICHEN , AUS EISEN ODER STAHL 73.40 ANDERE WAREN AUS EISEN ODER STAHL ( 69 ) (*) ( 68 ) KAPITEL 74 74.02 KUPFERVORLEGIERUNGEN 74.04 BLECHE , PLATTEN , TAFELN UND BÄNDER , AUS KUPFER , MIT EINER DICKE VON MEHR ALS 0,15 MM ( 3 ) (**) 74.05 BLATTMETALL , FOLIEN UND DÜNNE BÄNDER , AUS KUPFER ( AUCH GEPRAEGT , ZUGESCHNITTEN , GELOCHT , ÜBERZOGEN , BEDRUCKT ODER AUF PAPIER , PAPPE , KUNSTSTOFF ODER ÄHNLICHEN UNTERLAGEN BEFESTIGT ) , MIT EINER DICKE ( OHNE UNTERLAGE ) VON 0,15 MM ODER WENIGER 74.06 PULVER UND FLITTER , AUS KUPFER 74.07 ROHRE ( EINSCHLIESSLICH ROHLINGE ) UND HOHLSTANGEN , AUS KUPFER ( 71 ) (**) 74.08 ROHRFORMSTÜCKE , ROHRVERSCHLUSSSTÜCKE UND ROHRVERBINDUNGSSTÜCKE ( NIPPEL , KNIESTÜCKE , KUPPLUNGEN , MUFFEN , FLANSCHE UND ÄHNLICHE WAREN ) , AUS KUPFER 74.10 KABEL , SEILE , LITZEN UND ÄHNLICHE WAREN , AUS KUPFERDRAHT , AUSGENOMMEN ISOLIERTE DRAHTWAREN FÜR DIE ELEKTROTECHNIK 74.11 GEWEBE ( EINSCHLIESSLICH ENDLOSE GEWEBE ) , GITTER UND GEFLECHTE , AUS KUPFERDRAHT ; STRECKBLECH AUS KUPFER 74.15 STIFTE , NAEGEL , ZUGESPITZTE KRAMPEN , HAKEN UND REISSNAEGEL , AUS KUPFER ODER MIT SCHAFT AUS EISEN ODER STAHL MIT KUPFERKOPF ; BOLZEN UND MUTTERN ( AUCH MIT GEWINDE ) , SCHRAUBEN , RINGSCHRAUBEN UND SCHRAUBHAKEN , NIETE , SPLINTE , KEILE UND ÄHNLICHE WAREN DER SCHRAUBEN - UND NIETENINDUSTRIE , AUS KUPFER ; UNTERLEGSCHEIBEN ( AUCH GESCHLITZTE UNTERLEGSCHEIBEN UND FEDERRINGSCHEIBEN ) , AUS KUPFER 74.16 FEDERN AUS KUPFER 74.17 NICHTELEKTRISCHE KOCH - UND HEIZGERÄTE , WIE SIE ÜBLICHERWEISE IM HAUSHALT VERWENDET WERDEN , TEILE DAVON , AUS KUPFER 74.18 HAUSHALTSARTIKEL , HAUSWIRTSCHAFTSARTIKEL , SANITÄRE UND HYGIENISCHE ARTIKEL , TEILE DAVON , AUS KUPFER 74.19 ANDERE WAREN AUS KUPFER KAPITEL 75 75.02 STÄBE , PROFILE UND DRAHT , AUS NICKEL , MASSIV 75.03 BLECHE , PLATTEN , TAFELN UND BÄNDER , VON BELIEBIGER DICKE , AUS NICKEL ; PULVER , FLITTER , AUS NICKEL 75.04 ROHRE ( EINSCHLIESSLICH ROHLINGE ) , HOHLSTANGEN , ROHRFORMSTÜCKE , ROHRVERSCHLUSSSTÜCKE UND ROHRVERBINDUNGSSTÜCKE ( NIPPEL , KNIESTÜCKE , KUPPLUNGEN , MUFFEN , FLANSCHE UND ÄHNLICHE WAREN ) , AUS NICKEL 75.05 ANODEN ZUM VERNICKELN , AUCH ELEKTROLYTISCH HERGESTELLT , ROH ODER BEARBEITET 75.06 ANDERE WAREN AUS NICKEL KAPITEL 76 76.02 STÄBE , PROFILE UND DRAHT , AUS ALUMINIUM , MASSIV ( 72 ) (*) (**) 76.03 BLECHE , PLATTEN , TAFELN UND BÄNDER , AUS ALUMINIUM , MIT EINER DICKE VON MEHR ALS 0,20 MM ( 73 ) (*) (**) 76.04 BLATTMETALL , FOLIEN UND DÜNNE BÄNDER , AUS ALUMINIUM ( AUCH GEPRAEGT , ZUGESCHNITTEN , GELOCHT , ÜBERZOGEN , BEDRUCKT ODER AUF PAPIER , PAPPE , KUNSTSTOFF ODER ÄHNLICHEN UNTERLAGEN BEFESTIGT ) , MIT EINER DICKE ( OHNE UNTERLAGE ) VON 0,20 MM ODER WENIGER 76.05 PULVER UND FLITTER , AUS ALUMINIUM 76.06 ROHRE ( EINSCHLIESSLICH ROHLINGE ) UND HOHLSTANGEN , AUS ALUMINIUM 76.07 ROHRFORMISTÜCKE , ROHRVERSCHLUSSSTÜCKE UND ROHRVERBINDUNGSSTÜCKE ( NIPPEL , KNIESTÜCKE , KUPPLUNGEN , MUFFEN , FLANSCHE UND ÄHNLICHE WAREN ) , AUS ALUMINIUM 76.08 KONSTRUKTIONEN SOWIE TEILE VON KONSTRUKTIONEN ( Z . B . SCHUPPEN , BRÜCKEN UND BRÜCKENTEILE , TÜRME , MASTEN , PFEILER , SÄULEN , GERÜSTE , BEDACHUNGEN , TÜR - UND FENSTERRAHMEN , GELÄNDER ) , AUS ALUMINIUM ; ZU KONSTRUKTIONSZWECKEN VORGEARBEITETE BLECHE , STÄBE , PROFILE , ROHRE USW . , AUS ALUMINIUM 76.09 SAMMELBEHÄLTER , FÄSSER , BOTTICHE UND ÄHNLICHE BEHÄLTER , FÜR STOFFE ALLER ART ( AUSGENOMMEN VERDICHTETE ODER VERFLÜSSIGTE GASE ) , AUS ALUMINIUM , MIT EINEM FASSUNGSVERMÖGEN VON MEHR ALS 300 L , OHNE MECHANISCHE ODER WÄRMETECHNISCHE EINRICHTUNG , AUCH MIT INNENAUSKLEIDUNG ODER WÄRMESCHUTZVERKLEIDUNG 76.10 FÄSSER , TROMMELN , KANNEN , DOSEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTER ZU TRANSPORT - ODER VERPAKKUNGSZWECKEN , AUS ALUMINIUM , EINSCHLIESSLICH VERPACKUNGSRÖHRCHEN UND TUBEN 76.11 BEHÄLTER AUS ALUMINIUM FÜR VERDICHTETE ODER VERFLÜSSIGTE GASE 76.12 KABEL , SEILE , LITZEN UND ÄHNLICHE WAREN , AUS ALUMINIUMDRAHT , AUSGENOMMEN ISOLIERTE DRAHTWAREN FÜR DIE ELEKTROTECHNIK 76.15 HAUSHALTSARTIKEL , HAUSWIRTSCHAFTSARTIKEL , SANITÄRE UND HYGIENISCHE ARTIKEL , TEILE DAVON , AUS ALUMINIUM 76.16 ANDERE WAREN AUS ALUMINIUM KAPITEL 77 77.02 STABE ( STANGEN ) , PROFILE , DRAHT , BLECHE , TAFELN , BÄNDER , NACH GRÖSSE SORTIERTE DREHSPÄNE , PULVER UND FLITTER , ROHRE ( EINSCHLIESSLICH ROHLINGE ) , AUS MAGNESIUM ; ANDERE WAREN AUS MAGNESIUM 77.04 BERYLLIUM ( GLUCINIUM ) , ROH ODER GERARBEITET KAPITEL 78 78.02 STÄBE , PROFILE UND DRAHT , AUS BLEI , MASSIV 78.03 BLECHE , PLATTEN , TAFELN UND BÄNDER AUS BLEI , MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MEHR AL 1,7 KG 78.04 FOLIEN UND DÜNNE BÄNDER , AUS BLEI ( AUCH GEPRAEGT , ZUGESCHNITTEN , GELOCHT , ÜBERZOGEN , BEDRUCKT ODER AUF PAPIER , PAPPE , KUNSTSTOFF ODER ÄHNLICHEN UNTERLAGEN BEFESTIGT ) , MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT ( OHNE UNTERLAGE ) VON 1,7 KG ODER WENIGER ; PULVER UND FLITTER , AUS BLEI 78.05 ROHRE ( EINSCHLIESSLICH ROHLINGE ) , HOHLSTANGEN , ROHRVERSCHLUSSSTÜCKE UND ROHRVERBINDUNGSSTÜCKE ( NIPPEL , KNIESTÜCKE , S-FÖRMIG GEBOGENE ROHRE FÜR GERUCHVERSCHLÜSSE , KUPPLUNGEN , MUFFEN , FLANSCHE UND ÄHNLICHE WAREN ) AUS BLEI 78.06 ANDERE WAREN AUS BLEI KAPITEL 79 79.02 STÄBE , PROFILE UND DRAHT , AUS ZINK , MASSIV 79.04 ROHRE ( EINSCHLIESSLICH ROHLINGE ) , HOHLSTANGEN , ROHRFORMSTÜCKE , ROHRVERSCHLUSSSTÜCKE UND ROHVERBINDUNGSSTÜCKE ( NIPPEL , KNIESTÜCKE , KUPPLUNGEN , MUFFEN , FLANSCHE UND ÄHNLICHE WAREN ) , AUS ZINK 79.06 ANDERE WAREN AUS ZINK KAPITEL 80 80.02 STÄBE , PROFILE UND DRAHT , AUS ZINN , MASSIV 80.03 BLECHE , PLATTEN , TAFELN UND BÄNDER , AUS ZINN , MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MEHR ALS 1 KG 80.04 BLATTMETALL , FOLIEN UND DÜNNE BÄNDER , AUS ZINN ( AUCH GEPRAEGT , ZUGESCHNITTEN , GELOCHT , ÜBERZOGEN , BEDRUCKT ODER AUF PAPIER , PAPPE , KUNSTSTOFF ODER ÄHNLICHEN UNTERLAGEN BEFESTIGT ) , MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT ( OHNE UNTERLAGE ) VON 1 KG ODER WENIGER ; PULVER UND FLITTER , AUS ZINN 80.05 ROHRE ( EINSCHLIESSLICH ROHLINGE ) , HOHLSTANGEN , ROHRFORMSTÜCKE , ROHRVERSCHLUSSSTÜCKE UND ROHRVERBINDUNGSSTÜCKE ( NIPPEL , KNIESTÜCKE , KUPPLUNGEN , MUFFEN , FLANSCHE UND ÄHNLICHE WAREN ) , AUS ZINN 80.06 ANDERE WAREN AUS ZINN KAPITEL 81 81.01 WOLFRAM , ROH ODER VERARBEITET : B . GEHÄMMERTE STÄBE ( ANDERE ALS NUR GESINTERTE STÄBE ) ; PROFILE , DRAHT , FÄDEN , BLECHE , PLATTEN UND BÄNDER C . ANDERES 81.02 MOLYBDÄN , ROH ODER VERARBEITET : B . GEHÄMMERTE STÄBE ( ANDERE ALS NUR GESINTERTE STÄBE ) ; PROFILE , DRAHT , FÄDEN , BLECHE , PLATTEN UND BÄNDER C . ANDERES 81.03 TANTAL , ROH ODER VERARBEITET : B . GEHÄMMERTE STÄBE ( ANDERE ALS NUR GESINTERTE STÄBE ) ; PROFILE , DRAHT , FÄDEN , BLECHE , PLATTEN UND BÄNDER C . ANDERES 81.04 ANDERE UNEDLE METALLE , ROH ODER VERARBEITET , CERMETS , ROH ODER VERARBEITET A . WISMUT : II . VERARBEITET B . CADMIUM : II . VERARBEITET C . KOBALT : II . VERARBEITET D . CHROM : II . VERARBEITET E . GERMANIUM : II . VERARBEITET 81.04 ( FORTS . ) F . HAFNIUM ( CELTIUM ) : II . VERARBEITET G . MANGAN : II . VERARBEITET H . NIOB ( COLUMBIUM ) : II . VERARBEITET IJ . ANTIMON : II . VERARBEITET K . TITAN : II . VERARBEITET L . VANADIN : II . VERARBEITET N . THORIUM : II . VERARBEITET B ) ANDERE ( EURATOM ) O . ZIRKONIUM : II . VERARBEITET P . RHENIUM : II . VERARBEITET Q . GALLIUM , INDIUM , THALLIUM : II . VERARBEITET R . CERMETS : II . VERARBEITET KAPITEL 82 82.01 SPATEN , SCHAUFELN , HACKEN ALLER ART , GABELA , RECHEN UND SCHABER ; ÄXTE , HÄPEN UND ÄHNLICHE WERKZEUGE ZUM HAUEN ODER SPALTEN ; SENSEN UND SICHELN , HEU - UND STROHMESSER , HECKENSCHEREN , KEILE UND ANDERES HANDWERKSZEUG FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT , DEN GARTENBAU UND DIE FORSTWIRTSCHAFT ( 74 ) 82.02 HANDSAEGEN ALLER ART , SAEGEBLÄTTER ALLER ART ( EINSCHLIESSLICH FRÄSSAEGEBLÄTTER UND NICHT GEZAHNTE SAEGEBLÄTTER ) ( 74 ) 82.03 KNEIFZANGEN UND ANDERE ZANGEN ALLER ART , AUCH ZUM SCHNEIDEN , PINZETTEN ; SCHRAUBEN - UND SPANNSCHLÜSSEL ; LOCHEISEN UND LOCHZANGEN , ROHRSCHNEIDER , BOLZENSCHNEIDER UND DERGLEICHEN SCHEREN ZUM SCHNEIDEN VON METALLEN , FEILEN UND RASPELN , ZUM HANDGEBRAUCH ( 75 ) 82.04 ANDERES HANDWERKSZEUG , AUSGENOMMEN DIE IN ANDEREN TARIFNUMMERN DIESES KAPITELS ERFASSTEN WAREN ; AMBOSSE , SCHRAUBSTÖCKE , LÖTLAMPEN , FELDSCHMIEDEN , SCHLEIFAPPARATE ZUM HAND - ODER FUSSBETRIEB UND GLASSCHNEIDEDIAMANTEN ( 74 ) 82.05 AUSWECHSELBARE WERKZEUGE ZUR VERWENDUNG IN WERKZEUGMASCHINEN UND MECHANISCHEM ODER NICHTMECHANISCHEM HANDWERKSZEUG ( Z . B . ZUM TREIBEN , STANZEN , GEWINDESCHNEIDEN , GEWINDEBOHREN , BOHREN , FRÄSEN , AUSWEITEN , SCHNEIDEN , DREHEN , SCHRAUBEN ) , EINSCHLIESSLICH ZIEHEISEN , PRESSMATRIZEN ZUM WARMSTRANGPRESSEN VON METALLEN , ERD - , GESTEINS - UND TIEFBOHRWERKZEUGE ( 74 ) 82.06 MESSER UND SCHNEIDKLINGEN , FÜR MASCHINEN ODER MECHANISCHE GERÄTE 82.07 PLÄTTCHEN , STÄBCHEN , SPITZEN UND ÄHNLICHE FORMSTÜCKE FÜR WERKZEUGE , NICHT GEFASST , AUS GESINTERTEN HARTMETALLEN ( Z . B . AUS WOLFRAM - , MOLYBDÄN - , VANADIN-KARBIDEN ) 82.08 KAFFEEMÜHLEN , FLEISCHHACKMASCHINEN , PÜREEPRESSEN UND ANDERE MECHANISCHE GERÄTE , WIE SIE ÜBLICHERWEISE IM HAUSHALT VERWENDET WERDEN , ZUM VORBEREITEN , ZUBEREITEN UND ANRICHTEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN , MIT EINEM GEWICHT VON 10 KG ODER WENIGER 82.09 MESSER , ANDERE ALS MESSER DER TARIFNR . 82.06 , MIT SCHNEIDENDER ODER GEZAHNTER KLING ( EINSCHLIESSLICH KLAPPMESSER FÜR DEN GARTENBAU ) UND KLINGEN DAFÜR : B . KLINGEN 82.11 RASIERMESSER , RASIERAPPARATE UND RASIERKLINGEN ( EINSCHLIESSLICH KLINGENROHLINGE IM BAND ) 82.12 SCHEREN UND SCHERENBLÄTTER 82.13 ANDERE MESSERSCHMIEDEWAREN ( EINSCHLIESSLICH BAUMSCHEREN , SCHERAPPARATE , HACKMESSER FÜR METZGER UND ZUM KÜCHENGEBRAUCH SOWIE PAPIERMESSER ) ; MESSERSCHMIEDEWAREN ZUR HAND - UND FUSSPFLEGE UND DERGLEICHEN ( EINSCHLIESSLICH NAGELFEILEN ) UND ZUSAMMENSTELLUNGEN SOLCHER WAREN 82.14 LÖFFEL , SCHÖPFKELLEN , GABELN , TORTENSCHAUFELN , FISCHMESSER , BUTTERMESSER , ZUCKERZANGEN UND ÄHNLICHE TISCHGERÄTE : B . ANDERE 82.15 GRIFFE AUS UNEDLEN METALLEN FÜR WAREN DER TARIFNUMMERN 82.09 , 82.13 UND 82.14 KAPITEL 83 83.01 SCHLÖSSER ( EINSCHLIESSLICH VERSCHLÜSSE UND VERSCHLUSSBÜGEL MIT SCHLOSS ) , SICHERHEITSRIEGEL UND VORHÄNGESCHLÖSSER , ALLE DIESE ZUM SCHLIESSEN MIT SCHLÜSSELN , ALS GEHEIMSCHLÖSSER ODER ELEKTRISCHE SCHLÖSSER , AUCH TEILE DAVON , AUS UNEDLEN METALLEN ; SCHLÜSSEL FÜR DIESE WAREN , AUS UNEDLEN METALLEN ( 76 ) 83.02 BESCHLAEGE UND ÄHNLICHE WAREN , AUS UNEDLEN METALLEN , FÜR MÖBEL , TÜREN , TREPPEN , FENSTER , FENSTERLÄDEN , KAROSSERIEN , SATTLERWAREN , KOFFER , REISEKISTEN ODER ANDERE DERARTIGE WAREN ; KLEIDERHAKEN , HUTHAKEN , HUTABLAGEN , STÜTZEN , KONSOLEN UND ÄHNLICHE WAREN , AUS UNEDLEN METALLEN ( EINSCHLIESSLICH AUTOMATISCHE TÜRSCHLIESSER ) 83.03 PANZERCHRÄNKE ; TÜREN UND FÄCHER FÜR STAHLKAMMERN ; SICHERHEITSKASSETTEN UND DERGLEICHEN , AUS UNEDLEN METALLEN 83.04 SORTIERKÄSTEN , ABLEGEKÄSTEN , KARTEIKÄSTEN , MANUSKRIPTSTÄNDER UND ÄHNLICHE BÜROGEGENSTÄNDE , AUS UNEDLEN METALLEN , AUSGENOMMEN BÜROMÖBEL DER TARIFNUMMER 94.03 83.05 MECHANIKEN FÜR SCHNELLHEFTER UND BRIEFORDNER , BRIEFKLEMMEN , MUSTERKLAMMERN , BÜROKALMMERN , HEFTKLAMMERN , HEFTECKEN , KARTEIREITER UND ÄHNLICHE BÜROMATERIALIEN , AUS UNEDLEN METALLEN 83.06 STATÜTTEN UND ANDERE ZIERGEGENSTÄNDE ZUR INNENAUSSTATTUNG , AUS UNEDLEN METALLEN ; RAHMEN FÜR PHOTOGRAPHIEN , BILDER UND ÄHNLICHE WAREN , AUS UNEDLEN METALLEN ; SPIEGEL AUS UNEDLEN METALLEN 83.07 BELEUCHTUNGSKÖRPER ALLER ART ( LEUCHTEN ) UND TEILE DAVON , AUSGENOMMEN ELEKTROTECHNISCHE TEILE , AUS UNEDLEN METALLEN ( 77 ) 83.08 SCHLÄUCHE AUS UNEDLEN METALLEN 83.09 VERSCHLÜSSE , VERSCHLUSSBÜGEL , SCHNALLEN , KLAMMERN , HAKEN , ÖSEN UND ÄHNLICHE WAREN , AUS UNEDLEN METALLEN , FÜR BEKLEIDUNG , SCHUHE , PLANEN , TÄSCHNERWAREN UND ZUM FERTIGEN ODER AUSRÜSTEN ANDERER WAREN ; HOHLNIETE UND ZWEISPITZNIETE , AUS UNEDLEN METALLEN ; PERLEN UND FLITTER , AUS UNEDLEN METALLEN 83.11 GLOCKEN , KLINGELN , SCHELLEN UND DERGLEICHEN , NICHT ELEKTRISCH , TEILE DAVON , AUS UNEDLEN METALLEN 83.13 STOPFEN , SPUNDE MIT SCHRAUBGEWINDE , SPUNDBLECHE , FLASCHENKAPSELN , ABREISSKAPSELN , GIESSPFROPFEN , PLOMBEN UND ÄHNLICHES VERPACKUNGSZUBEHÖR , AUS UNEDLEN METALLEN 83.14 AUSHÄNGESCHILDER , HINWEISSCHILDER , WERBESCHILDER , NAMENSSCHILDER UND ANDERE DERARTIGE SCHILDER , ZAHLEN , BUCHSTABEN UND ANDERE ZEICHEN , AUS UNEDLEN METALLEN 83.15 DRAHT , STÄBE , ROHRE , PLATTEN , KÜGELCHEN , ELEKTRODEN UND ÄHNLICHE WAREN , AUS UNEDLEN METALLEN ODER HARTMETALLEN ; MIT DEKAPIER - ODER FLUSSMITTELN ÜBERZOGEN ODER GEFÜLLT ZUM SCHWEISSEN ODER LÖTEN VON METALL ODER HARTMETALL ; DRÄHTE UND STÄBE , ZUS GEPULVERTEN UNEDLEN METALLEN AGGLOMERIERT , ZUM METALLISIEREN IM AUFSPRITZVERFAHREN KAPITEL 84 84.01 ERZEUGER VON WASSERDAMPF ODER ANDEREM DAMPF ( DAMPFKESSEL ) ; KESSEL FÜR ÜBERHITZTES WASSER 84.02 HILFSAPPARTE FÜR KESSEL DER TARIFNUMMER 84.01 ( Z . B . VORWÄRMER , ÜBERHITZER , DAMPFSPEICHER , RUSSBLÄSER ; RAUCHGASRÜCKFÜHRUNGEN ) ; KONDENSATOREN FÜR DAMPFKRAFTMASCHINEN 84.03 GASERZEUGER ( GENERATOREN ) FÜR WASSERGAS ODER GENERATORGAS , AUCH MIT GASREINIGERN ; ERZEUGER VON ACETYLENGAS AUF FEUCHTEM WEGE UND ÄHNLICHE GASERZEUGER , AUCH MIT GASREINIGERN 84.05 DAMPFKRAFTMASCHINEN FÜR WASSERDAMPF ODER ANDEREN DAMPF , AUCH MIT FEST VERBUNDENEM KESSEL ( KESSELDAMPFMASCHINEN ) 84.06 KOLBENVERBRENNUNGSMOTOREN 84.07 WASSERTURBINEN , WASSERRÄDER UND ANDERE HYDRAULISCHE KRAFTMASCHINEN 84.08 ANDERE MOTOREN UND KRAFTMASCHINEN 84.09 STRASSENWALZEN MIT MECHANISCHEM ANTRIEB 84.10 FLÜSSIGKEITSPUMPEN , EINSCHLIESSLICH NICHTMECHANISCHE PUMPEN UND AUSGABEPUMPEN MIT FLÜSSIGKEITSMESSER ; HEBEWERKE FÜR FLÜSSIGKEITEN ( Z . B . BECHERWERKE , SCHÖPFWERKE , BANDELEVATOREN ) (*) ( 78 ) 84.11 LUFTPUMPEN , EINSCHLIESSLICH VAKUUMPUMPEN ; LUFT - UND GASKOMPRESSOREN ; FREIKOLBENGENERATOREN ; VENTILATOREN UND DERGLEICHEN 84.12 KLIMAGERÄTE , BESTEHEND AUS EINEM MOTORBETRIEBENEN VENTILATOR UND VORRICHTUNGEN ZUM ÄNDERN DER LUFTTEMPERATUR UND LUFTFEUCHTIGKEIT , DIE EIN GANZES BILDEN 84.13 FEUERUNGEN , DIE MIT FLÜSSIGEM BRENNSTOFF ( ZERSTÄUBER ) , PULVERISIERTEM FESTEM BRENNSTOFF ODER GAS BETRIEBEN WERDEN ( BRENNER ) ; MECHANISCHE FEUERUNGEN , EINSCHLIESSLICH IHRER MECHANISCHEN BESCHICKER , MECHANISCHEN ROSTE , MECHANISCHEN ENTASCHER UND ÄHNLICHE VORRICHTUNGEN 84.14 INDUSTRIE - UND LABORATORIUMSÖFEN , AUSGENOMMEN ELEKTRISCHE ÖFEN DER TARIFNUMMER 85.11 84.15 MASCHINEN , APPARATE , GERÄTE UND EINRICHTUNGEN ZUR KÄLTEERZEUGUNG , MIT ELEKTRISCHER ODER ANDERER AUSRÜSTUNG 84.16 KALANDER UND WALZWERKE , AUSGENOMMEN METALLWALZWERKE UND GLASWALZMASCHINEN ; WALZEN FÜR DIESE MASCHINEN 84.17 APPARATE UND VORRICHTUNGEN , AUCH ELEKTRISCH BEHEIZT , ZUM BEHANDELN VON STOFFEN DURCH AUF EINER TEMPERATURÄNDERUNG BERUHENDE VORGÄNGE , Z . B . HEIZEN , KOCHEN , RÖSTEN , DESTILLIEREN , REKTIFIZIEREN , STERILISIEREN , PASTEURISIEREN , DÄMPFEN , TROCKNEN , VERDAMPFEN , KONDENSIEREN ODER KÜHLEN , AUSGENOMMEN HAUSHALTSAPPARATE ; NICHTELEKTRISCHE WARMWASSERBEREITER UND BADEÖFEN 84.18 ZENTRIFUGEN ; APPARATE ZUM FILTRIEREN ODER REINIGEN VON FLÜSSIGKEITEN ODER GASEN 84.19 MASCHINEN UND APPARATE ZUM REINIGEN ODER TROCKNEN VON FLASCHEN ODER ANDEREN BEHÄLTNISSEN ; MASCHINEN UND APPARATE ZUM FÜLLEN , VERSCHLIESSEN , ETIKETTIEREN ODER VERKAPSELN VON FLASCHEN , BÜCHSEN , SÄCKEN ODER ANDEREN BEHÄLTNISSEN ; MASCHINEN UND APPARATE ZUM VERPACKEN ODER ZUR AUFMACHUNG VON WAREN ; APPARATE ZUM VERSETZEN VON GETRÄNKEN MIT KOHLENSÄURE ; GESCHIRRSPÜLMASCHINEN 84.20 WAAGEN , AUCH ZU PRÜF - ODER KONTROLLZWECKEN , AUSGENOMMEN WAAGEN MIT EINER EMPFINDLICHKEIT VON MINDESTENS 50 MG ; GEWICHTE FÜR WAAGEN ALLER ART 84.21 MECHANISCHE APPARATE , AUCH HANDBETRIEBEN , ZUM VERTEILEN , VERSPRITZEN ODER ZERSTÄUBEN VON FLÜSSIGKEITEN ODER PULVERN ; FEUERLÖSCHER , AUCH MIT FÜLLUNG ; SPRITZPISTOLEN UND DERGLEICHEN ; SANDSTRAHLMASCHINEN , DAMPFSTRAHLAPPARATE UND DERGLEICHEN 84.22 MASCHINEN , APPARATE UND GERÄTE ZUM HEBEN , BELADEN , ENTLADEN ODER FÖRDERN ( Z . B . AUFZUEGE , FÖRDERMASCHINEN , WINDEN , FLASCHENZUEGE , KRANE , STETIGFÖRDERER , SEILSCHWEBEBAHNEN ) , AUSGENOMMEN MASCHINEN , APPARATE UND GERÄTE DER TARIFNUMMER 84.23 84.23 ORTSFESTE ODER BEWEGLICHE MASCHINEN , APPARATE UND GERÄTE FÜR ERD - ODER STEINBRUCHARBEITEN , DEN BERGBAU ODER TIEBOHRUNGEN ( Z . B . BAGGER , SCHRÄMMASCHINEN , SCHÄLSCHRAPPER , NIVELLIERMASCHINEN UND PLANIERMASCHINEN ) ; RAMMEN ; SCHNEERÄUMER , AUSGENOMMEN SCHNEERÄUMKRAFTWAGEN DER TARIFNUMMER 87.03 84.24 MASCHINEN , APPARATE UND GERÄTE FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT ODER DEN GARTENBAU ZUM AUFBEREITEN , BEARBEITEN ODER BESTELLEN DES BODENS ODER ZUR PFLEGE DER PFLANZEN , EINSCHLIESSLICH WALZEN FÜR RASENFLÄCHEN ODER SPORTPLÄTZE 84.25 MASCHINEN , APPARATE UND GERÄTE ZUM ERNTEN ODER DRESCHEN VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN ; STROH - UND FUTTERPRESSEN ; RASENMÄHER ; MASCHINEN ZUM SICHTEN UND REINIGEN VON SAMEN , GETREIDE ODER HÜLSENFRÜCHTEN UND SORTIERMASCHINEN FÜR EIER , FRÜCHTE ODER ANDERE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE , AUSGENOMMEN DERARTIGE MÜLLEREIMASCHINEN , -APPARATE ODER -GERÄTE DER TARIFNUMMER 84.29 84.26 MELKMASCHINEN UND ANDERE MILCHWIRTSCHAFTLICHE MASCHINEN , APPARATE UND GERÄTE 84.27 PRESSEN , MÜHLEN , QUETSCHEN UND ANDERE MASCHINEN , APPARATE UND GERÄTE ZUM BEREITEN VON WEIN , MOST , FRUCHTSAFT ODER DERGLEICHEN 84.28 ANDERE MASCHINEN , APPARATE UND GERÄTE FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT , DEN GARTENBAU , DIE GEFLÜGEL - ODER BIENENZUCHT , EINSCHLIESSLICH KEIMAPPARATE MIT MECHANISCHEN ODER WÄRMETECHNISCHEN VORRICHTUNGEN UND BRUT - UND AUFZUCHTAPPARATE FÜR DIE GEFLÜGELZUCHT 84.29 MASCHINEN , APPARATE UND GERÄTE FÜR DIE MÜLLEREI ODER ZUM BEHANDELN VON GETREIDE ODER HÜLSENFRÜCHTEN , AUSGENOMMEN MASCHINEN , APPARATE UND GERÄTE DER IN DER LANDWIRTSCHAFT VERWENDETEN ART 84.30 MASCHINEN UND APPARATE ZUM HERSTELLEN VON GEWÖHNLICHEN BACKWAREN , FEINBACKWAREN , DAUERBACKWAREN , TEIGWAREN , SÜSSWAREN , KAKAO , SCHOKOLADE , SCHOKOLADEWAREN , ZUCKER ODER BIER ODER ZUM VERARBEITEN VON FLEISCH , FISCH , GEMÜSE ODER FRÜCHTEN ZU LEBENS - ODER FUTTERMITTELN , IN KAPITEL 84 ANDERWEITIG WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN 84.31 MASCHINEN UND APPARATE ZUM HERSTELLEN VON ZELLULOSEBREI ODER PAPIERHALBSTOFF ODER ZUM HERSTELLEN ODER FERTIGSTELLEN VON PAPIER ODER PAPPE 84.32 BUCHBINDEREIMASCHINEN UND -APPARATE , EINSCHLIESSLICH FADENHEFTMASCHINEN 84.33 ANDERE MASCHINEN UND APPARATE ZUM BE - ODER VERARBEITEN VON PAPIERHALBSTOFF , PAPIER ODER PAPPE , EINSCHLIESSLICH SCHNEIDEMASCHINEN ALLER ART 84.34 MASCHINEN , APPARATE UND GERÄTE ZUM SCHRIFTGIESSEN ODER SCHRIFTSETZEN ; MASCHINEN , APPARATE UND GERÄTE ZUM HERSTELLEN VON KLISCHEES , STEREOS , GALVANOS ODER DERGLEICHEN ; MATRIZEN UND MATERN ; DRUCKTYPEN , KLISCHEES , DRUCKPLATTEN , DRUCKFORMZYLINDER UND ANDERE DRUCKFORMEN ; ZU GRAPHISCHEN ZWECKEN ZUGERICHTETE ( Z . B . GESCHLIFFENE , GEKÖRNTE , POLIERTE ) PLATTEN UND ZYLINDER SOWIE LITHOGRAPHIESTEINE OHNE DRUCKBILD 84.35 MASCHINEN UND APPARATE ZUM DRUCKEN ; BOGENANLEGEAPPARATE , FALZAPPARATE UND ANDERE HILFSAPPARATE FÜR DRUCKMASCHINEN 84.36 DÜSENSPINNMASCHINEN UND -APPARATE ZUM HERSTELLEN VON SYNTHETISCHEN ODER KÜNSTLICHEN SPINNSTOFFEN ; SPINNSTOFFVORBEREITUNGS - UND SPINNSTOFFAUFBEREITUNGSMASCHINEN ; MASCHINEN UND VORRICHTUNGEN ZUM SPINNEN ODER ZWIRNEN VON SPINNSTOFFEN ; MASCHINEN ZUM FACHEN , SPULEN ( EINSCHLIESSLICH SCHUSSSPULMASCHINEN ) , WICKELN ODER HASPELN VON SPINNSTOFFEN 84.37 WEB - , WIRK - , STRICK - , TÜLL - , SPITZEN - , STICK - , POSAMENTIER - UND NETZKNÜPFMASCHINEN ; VORBEREITUNGSMASCHINEN UND -APPARATE FÜR DIE WEBEREI , WIRKEREI , STRICKEREI USW . ( Z . B . SCHÄRMASCHINEN , ZETTELMASCHINEN UND SCHLICHTMASCHINEN ) 84.38 HILFSMASCHINEN UND -APPARATE FÜR MASCHINEN DER TARIFNUMMER 84.37 ( Z . B . SCHAFTMASCHINEN , JACQUARDMASCHINEN , KETT - UND SCHUSSFADENWÄCHTER UND WEBSCHÜTZENWECHSLER ) ; TEILE UND ZUBEHÖR , ERKENNBAR AUSSCHLIESSLICH ODER HAUPTSÄCHLICH FÜR MASCHINEN ODER APPARATE DIESER TARIFNUMMER ODER FÜR MASCHINEN ODER APPARATE DER TARIFNUMMER 84.36 ODER 84.37 BESTIMMT ( Z . B . FLÜGEL , KÄMME , KRATZENGARNITUREN , NADELN , NADELSTÄBE , PLATINEN , SPINDELN , SPINNDÜSEN , WEBLITZEN , WEBSCHÄFTE UND WEBSCHÜTZEN ) 84.39 MASCHINEN UND APPARATE ZUM HERSTELLEN ODER AUSRÜSTEN VON FILZ , AUCH GEFORMTEM FILZ , EINSCHLIESSLICH HUTMASCHINEN UND FORMEN FÜR DIE HUTMACHEREI 84.40 MASCHINEN UND APPARATE ZUM WASCHEN , REINIGEN , TROCKNEN , BLEICHEN , FÄRBEN , APPRETIEREN ODER AUSRÜSTEN VON GARNEN , GEWEBEN ODER ANDEREN SPINNSTOFFWAREN ( EINSCHLIESSLICH MASCHINEN ZUM WASCHEN VON WÄSCHE , ZUM BÜGELN VON KLEIDERN , ZUM AUFWICKELN , FALTEN , SCHNEIDEN ODER AUSZACKEN VON GEWEBEN ) ; MASCHINEN ZUM HERSTELLEN VON LINOLEUM ODER ANDEREM FUSSBODENBELAG DURCH BESCHICHTEN VON GEWEBEN ODER ANDEREN UNTERLAGEN ; MASCHINEN , WIE SIE ÜBLICHERWEISE ZUM BEDRUCKEN VON GARNEN , GEWEBEN , FILZ , LEDER , TAPETENPAPIER , PACKPAPIER ODER FUSSBODENBELAG VERWENDET WERDEN ( EINSCHLIESSLICH GRAVIERTE ODER GEÄTZTE DRUCKPLATTEN UND DRUCKFORMZYLINDER FÜR DIESE MASCHINEN ) 84.41 NÄHMASCHINEN ( Z . B . ZUM NÄHEN VON SPINNSTOFFWAREN , LEDER ODER SCHUHEN ) , EINSCHLIESSLICH MÖBEL ZUM EINBAU VON NÄHMASCHINEN ; NÄHMASCHINENNADELN : A . NÄHMASCHINEN , EINSCHLIESSLICH MÖBEL ZUM EINBAU VON NÄHMASCHINEN : I . STEPPSTICHNÄHMASCHINEN , DEREN KOPF OHNE MOTOR NICHT MEHR ALS 16 KG ODER MIT MOTOR NICHT MEHR ALS 17 KG WIEGT ; STEPPSTICHNÄHMASCHINENKÖPFE , DIE OHNE MOTOR NICHT MEHR ALS 16 KG ODER MIT MOTOR NICHT MEHR ALS 17 KG WIEGEN : A ) NÄHMASCHINEN MIT EINEM STÜCKWERT ( GESTELLE , TISCHE UND MÖBEL NICHT INBEGRIFFEN ) VON MEHR ALS 65 ERE B ) ANDERE ( 79 ) II . ANDERE NÄHMASCHINEN UND ANDERE NÄHMASCHINENKÖPFE ( 80 ) III . TEILE ; MÖBEL ZUM EINBAU VON NÄHMASCHINEN ( 81 ) B . NÄHMASCHINENNADELN 84.42 MASCHINEN UND APPARATE ZUM AUFBEREITEN ODER BEARBEITEN VON HÄUTEN , FELLEN ODER LEDER ODER ZUM HERSTELLEN VON SCHUHEN ODER ANDEREN WAREN AUS HÄUTEN , FELLEN ODER LEDER , AUSGENOMMEN NÄHMASCHINEN DER TARIFNUMMER 84.41 84.43 KONVERTER , GIESSPFANNEN , GIESSFORMEN ZUM GISSEN VON INGOTS , MASSELN ODER DERGLEICHEN UND GIESSMASCHINEN FÜR GIESSEREIEN , STAHLWERKE ODER ANDERE METALLURGISCHE BETRIEBE 84.44 WALZWERKE UND WALZENSTRASSEN , FÜR METALLE ; WALZEN HIERFÜR 84.45 WERKZEUGMASCHINEN ZUM BEARBEITEN VON METALLEN ODER HARTMETALLEN , AUSGENOMMEN MASCHINEN DER TARIFNUMMERN 84.49 UND 84.50 84.46 WERKEZEUGMASCHINEN ZUM BEARBEITEN VON STEINEN , KERAMISCHEN WAREN , BETON , ASBESTZEMENT ODER ÄHNLICHEN MINERALISCHEN STOFFEN UND MASCHINEN ZUM KALTBEARBEITEN VON GLAS , AUSGENOMMEN MASCHINEN DER TARIFNUMMER 84.49 84.47 WERKEZEUGMASCHINEN ZUM BEARBEITEN VON HOLZ , KORK , BEIN , HARTKAUTSCHUK , KUNSTSTOFF ODER ÄHNLICHEN HARTEN STOFFEN , AUSGENOMMEN MASCHINEN DER TARIFNUMMER 84.49 84.48 TEILE UND ZUBEHÖR , ERKENNBAR AUSSCHLIESSLICH ODER HAUPTSÄCHLICH FÜR MASCHINEN DER TARIFNUMMER 84.45 , 84.46 ODER 84.47 BESTIMMT , EINSCHLIESSLICH WERKSTÜCK - UND WERKZEUGHALTER , SICH SELBST ÖFFNENDE GEWINDESCHNEIDKÖPFE , TEILKÖPFE UND ANDERE SPEZIALVORRICHTUNGEN FÜR WERKZEUGMASCHINEN ; WERKZEUGHALTER FÜR VON HAND ZU FÜHRENDE WERKZEUGE ODER WERKZEUGMASCHINEN , ALLER ART 84.49 VON HAND ZU FÜHRENDE , MIT DRUCKLUFT ODER EINGEBAUTEM NICHT ELEKTRISCHEM MOTOR BETRIEBENE WERKZEUGE UND WERKZEUGMASCHINEN 84.50 MASCHINEN , APPARATE UND GERÄTE ZUM AUTOGENEN SCHWEISSEN , LÖTEN , SCHNEIDEN ODER OBERFLÄCHENHÄRTEN 84.51 SCHREIBMASCHINEN OHNE RECHENWERK ; SCHRIFTSCHUTZMASCHINEN 84.52 RECHENMASCHINEN ; BUCHUNGSMASCHINEN , REGISTRIERKASSEN , FRANKIERMASCHINEN , FAHRKARTEN - ODER EINTRITTSKARTEN-AUSGABEMASCHINEN UND DERGLEICHEN , MIT RECHENWERK ( 82 ) ( 83 ) 84.53 AUTOMATISCHE DATENVERARBEITUNGSMASCHINEN UND IHRE EINHEITEN ; MAGNETISCHE ODER OPTISCHE SCHRIFTLESER , MASCHINEN ZUM AUFZEICHNEN VON DATEN AUF DATENTRAEGER IN FORM EINES CODES UND MASCHINEN ZUM VERARBEITEN DIESER DATEN , ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN 84.54 ANDERE BÜROMASCHINEN UND -APPARATE ( Z . B . HEKTOGRAPHEN , SCHABLONENVERVIELFÄLTIGER , ADRESSIERMASCHINEN , GELDSORTIER - , GELDZÄHL - UND GELDEINWICKELMASCHINEN , BLEISTIFTSPITZMASCHINEN , PERFORIERMASCHINEN UND BÜROHEFMASCHINEN ) 84.55 TEILE UND ZUBEHÖR , AUSGENOMMEN KOFFERBEHÄLTER , SCHUTZHÜLLEN UND DERGLEICHEN , ERKENNBAR AUSSCHLIESSLICH ODER HAUPTSÄCHLICH FÜR MASCHINEN ODER APPARATE DER TARIFNUMMER 84.51 , 84.52 , 84.53 ODER 84.54 BESTIMMT 84.56 MASCHINEN UND APPARATE ZUM SORTIEREN , SIEBEN , WASCHEN , ZERKLEINERN , MAHLEN ODER MISCHEN VON ERDEN , STEINEN , ERZEN ODER ANDEREN FESTEN MINERALISCHEN STOFFEN ; MASCHINEN UND APPARATE ZUM PRESSEN ODER FORMEN VON FESTEN MINERALISCHEN BRENNSTOFFEN , KERAMISCHEN MASSEN , ZEMENT , GIPS ODER ANDEREN PULVER - ODER BREIFÖRMIGEN MINERALISCHEN STOFFEN ; MASCHINEN ZUM HERSTELLEN VON GIESSFORMEN AUS SAND 84.57 MASCHINEN UND APPARATE ZUM HERSTELLEN ODER WARMBEARBEITEN VON GLAS ODER GLASWAREN ; MASCHINEN ZUM ZUSAMMENBAUEN VON ELEKTRISCHEN LAMPEN ODER RÖHREN 84.58 VERKAUFSAUTOMATEN ( Z . B . BRIEFMARKEN - , ZIGARETTEN - , SCHOKOLADE - UND ESSWARENAUTOMATEN ) , AUSGENOMMEN GESCHICKLICHKEITS - UND GLÜCKSSPIELAUTOMATEN 84.59 MASCHINEN , APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE , IN KAPITEL 84 ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN : A . ZUM ERZEUGEN VON WAREN DER TARIFSTELLE 28.51 A ( EURATOM ) B . KERNREAKTOREN ( EURATOM ) C . IHRER BESCHAFFENHEIT NACH ZUM AUFBEREITEN BESTRAHLTER KERNBRENNSTOFFE ZUR WIEDERVERWENDUNG ( Z . B . SINTERN VON RADIOAKTIVEN METALLOXIDEN , UMMANTELN ) BESTIMMT ( EURATOM ) 84.59 D . MASCHINEN UND APPARATE ZUM HERSTELLEN VON BINDFÄDEN , SEILEN UND TAUEN ODER KABELN , EINSCHLIESSLICH MASCHINEN ZUM HERSTELLEN VON DRÄHTEN UND KABELN FÜR DIE ELEKTROTECHNIK E . ANDERE 84.60 GIESSEREI-FORMKÄSTEN UND FORMEN , WIE SIE ÜBLICHERWEISE FÜR METALLE , HARTMETALLE , GLAS , MINERALISCHE STOFFE ( Z . B . KERAMISCHE MASSEN , BETON ODER ZEMENT ) , KAUTSCHUK ODER KUNSTSTOFF VERWENDET WERDEN , AUSGENOMMEN GIESSFORMEN ZUM GIESSEN VON INGOTS , MASSELN ODER DERGLEICHEN 84.61 ARMATUREN UND ÄHNLICHE APPARATE ( EINSCHLIESSLICH DRUCKMINDERVENTILE UND THERMOSTATISCH GESTEUERTE VENTILE ) FÜR ROHR - ODER SCHLAUCHLEITUNGEN , DAMPFKESSEL , TANKS , WANNEN ODER ÄHNLICHE BEHÄLTER (*) ( 84 ) 84.62 WÄLZLAGER ( KUGEL - , ROLLEN - UND NADELLAGER ALLER ART ) (*) EX 84.63 WELLEN UND KURBELN ; LAGER , LAGERGEHÄUSE UND LAGERSCHALEN ; ZAHNRÄDER , REIBRÄDER UND GETRIEBE ( EINSCHLIESSLICH REIBRADGETRIEBE , WECHSELGETRIEBE UND ANDERE REGELBARE GETRIEBE ) ; SCHWUNGRÄDER ; RIEMEN - UND SEILSCHEIBEN ( EINSCHLIESSLICH SEILROLLEN FÜR FLASCHENZUEGE ) ; SCHALTKUPPLUNGEN UND ANDERE WELLENKUPPLUNGEN , AUSGENOMMEN GESCHMIEDETE UND VORGEDREHTE GENERATOR - UND TURBINENWELLEN , MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON MEHR ALS 150 T 84.64 DICHTUNGEN AUS LAGEN VON METALLFOLIEN ODER AUS METALLFOLIEN ( ODER BLECHEN ) IN VERBINDUNG MIT ANDEREN STOFFEN ( Z . B . ASBEST , FILZ ODER PAPPE ) ; SÄTZE ODER ZUSAMMENSTELLUNGEN ( SORTIMENTE ) VON DICHTUNGEN VERSCHIEDENARTIGER ZUSAMMENSETZUNG FÜR MASCHINEN , FAHRZEUGE ODER ROHR - ODER SCHLAUCHLEITUNGEN , IN BEUTELN , UMSCHLAEGEN ODER ÄHNLICHEN BEHÄLTNISSEN 84.65 TEILE VON MASCHINEN , APPARATEN ODER MECHANISCHEN GERÄTEN , IN KAPITEL 84 ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN , AUSGENOMMEN TEILE MIT ANSCHLUSSSTÜCKEN , ISOLIERUNG , WICKLUNGEN , KONTAKTEN ODER ANDEREN CHARAKTERISTISCHEN MERKMALEN ELEKTROTECHNISCHER WAREN KAPITEL 85 85.01 ELEKTRISCHE GENERATOREN ; ELEKTROMOTOREN ; ROTIERENDE UMFORMER SOWIE STROMRICHTER ( Z . B . GLEICHRICHTER ) ; TRANSFORMATOREN ; DROSSELSPULEN UND ANDERE SELBSTINDUKTIONSSPULEN : B . ANDERE : I . GENERATOREN , MOTOREN ( AUCH MIT GETRIEBE , EINSCHLIESSLICH REIBRADGETRIEBE , WECHSELGETRIEBE ODER ANDEREM REGELBAREM GETRIEBE ) , ROTIERENDE UMFORMER : A ) SYNCHRONMOTOREN MIT EINER LEISTUNG VON 18 WATT ODER WENIGER ( 85 ) II . STROMRICHTER ( Z . B . GLEICHRICHTER ) ; TRANSFORMATOREN ; DROSSELSPULEN UND ANDERE SELBSTINDUKTIONSSPULEN C . TEILE ( 86 ) 85.02 ELEKTROMAGNETE ; VORMAGNETISIERTE ODER NICHTVORMAGNETISIERTE DAUERMAGNETE ; SPANNPLATTEN , SPANNFUTTER UND ÄHNLICHE DAUERMAGNETISCHE ODER ELEKTROMAGNETISCHE AUFSPANNVORRICHTUNGEN ; ELEKTROMAGNETISCHE KUPPLUNGEN , GETRIEBE UND BREMSEN ; ELEKTROMAGNETISCHE HEBEKÖPFE 85.03 PRIMÄRELEMENTE UND PRIMÄRBATTERIEN ( 87 ) (*) 85.04 ELEKTRISCHE AKKUMULATOREN ( 88 ) 85.05 VON HAND ZU FÜHRENDE ELEKTROWERKZEUGE MIT EINGEBAUTEM ELEKTROMOTOR 85.06 ELEKTROMECHANISCHE HAUSHALTSGERÄTE MIT EINGEBAUTEM ELEKTROMOTOR 85.07 ELEKTRISCHE RASIERAPPARATE , HAARSCHNEIDE - UND SCHERMASCHINEN , MIT EINGEBAUTEM ELEKTROMOTOR 85.08 ELEKTRISCHE ZUENDAPPARATE , ZUENDVORRICHTUNGEN MIT ANLASSER , FÜR VERBRENNUNGSMOTOREN ( Z . B . MAGNETZUENDER , LICHTMAGNETZUENDER , ZUENDSPULEN , ZUENDKERZEN UND GLÜHKERZEN ) ; MIT VERBRENNUNGSMOTOREN VERWENDETE LICHTMASCHINEN ( GLEICH - UND WECHSELSTROMMASCHINEN ) UND LADE - ODER RÜCKSTROMSCHALTER 85.09 ELEKTRISCHE BELEUCHTUNGS - UND SIGNALGERÄTE , SCHEIBENWISCHER , FROSTSCHUTZEINRICHTUNGEN UND VORRICHTUNGEN GEGEN DAS BESCHLAGEN VON FENSTERSCHEIBEN , FÜR KRAFTFAHRZEUGE ODER FAHRRÄDER 85.10 TRAGBARE ELEKTRISCHE LEUCHTEN ZUM BETRIEB MIT EIGENER STROMQUELLE ( Z . B . MIT PRIMÄRBATTERIEN , AKKUMULATOREN ODER DYNAMO ) , AUSGENOMMEN GERÄTE DER TARIFNUMMER 85.09 : A . GRUBENSICHERHEITSLEUCHTEN 85.11 ELEKTRISCHE INDUSTRIE - UND LABORATORIUMSÖFEN , EINSCHLIESSLICH EINRICHTUNGEN ZUM WARMBEHANDELN VON STOFFEN MITTELS INDUKTION ODER DIELEKTRISCHER ERWÄRMUNG ; MASCHINEN , APPARATE UND GERÄTE ZUM ELEKTRISCHEN ODER MITTELS LASER DURCHGEFÜHRTEN SCHWEISSEN , LÖTEN ODER SCHNEIDEN 85.12 EKELTRISCHE WARMWASSERBEREITER , BADEÖFEN UND TAUCHSIEDER ; ELEKTRISCHE GERÄTE ZUM RAUMBEHEIZEN UND ZU ÄHNLICHEN ZWECKEN ; ELEKTROWÄRMEGERÄTE ZUR HAARPFLEGE ( Z . B . HAARTROCKNER , DAUERWELLENAPPARATE , BRENNSCHEREN UND BRENNSCHERENWÄRMER ) ; ELEKTRISCHE BÜGLEISEN ; ELEKTROWÄRMEGERÄTE FÜR DEN HAUSHALT ; ELEKTRISCHE HEIZWIDERSTÄNDE , AUSGENOMMEN SOLCHE DER TARIFNUMMER 85.24 85.13 ELEKTRISCHE GERÄTE FÜR DIE DRAHTGEBUNDENE FERNSPRECH - ODER TELEGRAPHENTECHNIK , EINSCHLIESSLICH SOLCHER GERÄTE FÜR TRAEGERFREQUENZSYSTEME 85.14 MIKROPHONE UND HALTEVORRICHTUNGEN DAZU ; LAUTSPRECHER ; TONFREQUENZVERSTÄRKER 85.15 SENDE - UND EMPFANGSGERÄTE FÜR DEN FERNSPRECH - ODER FUNKTELEGRAPHIEVERKEHR ; SENDE - UND EMPFANGSGERÄTE FÜR RUNDFUNK ODER FERNSEHEN ( EINSCHLIESSLICH DER MIT TONAUFNAHME - UND TONWIEDERGABEGERÄTEN KOMBINIERTEN EMPFÄNGER ) SOWIE FERNSEHKAMERAS ; GERÄTE FÜR FUNKNAVIGATION , FUNKMESSUNG ODER FUNKFERNSTEUERUNG ( 89 ) : A . SENDE - UND EMPFANGSGERÄTE FÜR DEN FERNSPRECH - ODER FUNKTELEGRAPHIEVERKEHR ; SENDE - UND EMPFANGSGERÄTE FÜR RUNDFUNK ODER FERNSEHEN ( EINSCHLIESSLICH DER MIT TONAUFNAHME - UND TONWIEDERGABEGERÄTEN KOMBINIERTEN EMPFÄNGER ) SOWIE FERNSEHKAMERAS : I . SENDEGERÄTE II . SENDE-EMPFANGSGERÄTE IV . FERNSEHKAMERAS B . ANDERE GERÄTE C . TEILE : II . ANDERE : A ) MÖBEL UND GEHÄUSE B ) AUS VOLLEM MATERIAL GEDREHTE STÜCKE AUS UNEDLEN METALLEN , DEREN GRÖSSTER DURCHMESSER 25 MM NICHT ÜBERSCHREITET 85.16 ELEKTRISCHE VERKEHRSSIGNAL - , VERKEHRSSICHERUNGS - , VERKEHRSÜBERWACHUNGS - UND VERKEHRSSTEUERGERÄTE , FÜR SCHIENEN - UND ANDERE VERKEHRSWEGE , AUCH FÜR HÄFEN UND FLUGPLÄTZE 85.17 ELEKTRISCHE SIGNALGERÄTE ( AUSGENOMMEN GERÄTE DER TARIFNUMMERN 85.09 UND 85.16 ) ZUM GEBEN VON HÖRBAREN ODER SICHTBAREN SIGNALEN ( Z . B . LÄUTEWERKE , SIRENEN , ANZEIGETAFELN , EINBRUCHS - ODER DIEBSTAHLALARMGERÄTE , FEUERMELDER ) 85.18 ELEKTRISCHE FESTKONDENSATOREN , DREHKONDENSATOREN UND ANDERE EINSTELLBARE KONDENSATOREN ( 90 ) 85.19 ELEKTRISCHE GERÄTE ZUM SCHLIESSEN , ÖFFNEN , SCHÜTZEN ODER VERBINDEN VON ELEKTRISCHEN STROMKREISEN ( Z . B . SCHALTER , RELAIS , SICHERUNGEN , ÜBERSPANNUNGSABLEITER , WANDERWELLENAUSGLEICHER , STECKVORRICHTUNGEN , LAMPENFASSUNGEN UND VERBINDUNGSKÄSTEN ) ; FEST - UND STELLWIDERSTÄNDE ( EINSCHLIESSLICH SPANNUNGSTEILER , AUSGENOMMEN HEIZWIDERSTÄNDE ) ; GEDRUCKTE SCHALTUNGEN ; SCHALT - UND VERTEILUNGSTAFELN UND -SCHRÄNKE ( 91 ) ( 92 ) 85.20 ELEKTRISCHE GLÜHLAMPEN UND ENTLADUNGSLAMPEN ( EINSCHLIESSLICH SOLCHER FÜR INFRAROT - ODER ULTRAVIOLETTSTRAHLUNG ) ; BOGENLAMPEN ( 93 ) 85.21 ELEKTRONENRÖHREN ( GLÜHKATHODEN - , KALTKATHODEN - ODER PHOTOKATHODENRÖHREN , ANDERE ALS SOLCHE DER TARIFNUMMER 85.20 ) , EINSCHLIESSLICH RÖHREN MIT DAMPF - ODER GASFÜLLUNG , QUECKSILBERDAMPFGLEICHRICHTERRÖHREN , KATHODENSTRAHLRÖHREN UND FERNSEHBILDAUFNAHMERÖHREN ; PHOTOZELLEN ; GEFASSTE ODER MONTIERTE PIEZÖLEKTRISCHE KRISTALLE ; DIODEN , TRANSISTOREN UND ÄHNLICHE HALBLEITER ; LEUCHTDIODEN ; ELEKTRONISCHE MIKROSCHALTUNGEN ( 94 ) : A . RÖHREN B . PHOTOZELLEN , EINSCHLIESSLICH PHOTOTRANSISTOREN C . GEFASSTE ODER MONTIERTE PIEZÖLEKTRISCHE KRISTALLE 85.22 ELEKTRISCHE MASCHINEN , APPARATE UND GERÄTE , IN KAPITEL 85 ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN 85.24 WAREN AUS KOHLE ODER GRAPHIT , AUCH IN VERBINDUNG MIT METALL , ZU ELEKTRISCHEN ODER ELEKTROTECHNISCHEN ZWECKEN , Z . B . KOHLEBÜRSTEN FÜR ELEKTRISCHE MASCHINEN , KOHLE FÜR LAMPEN , PRIMÄRELEMENTE ODER MIKROPHONE , ELEKTRODEN FÜR ELEKTRISCHE ÖFEN , SCHWEISSGERÄTE ODER ELEKTROANALYSEANLAGEN 85.25 ISOLATOREN AUS STOFFEN ALLER ART 85.26 ISOLIERTEILE , GANZ AUS ISOLIERSTOFFEN ODER NUR MIT IN DIE MASSE EINGEPRESSTEN EINFACHEN METALLTEILEN ZUM BEFESTIGEN ( Z . B . MIT EINGEPRESSTEN HÜLSEN MIT INNENGEWINDE ) , FÜR ELEKTRISCHE MASCHINEN , APPARATE , GERÄTE ODER INSTALLATIONEN , AUSGENOMMEN ISOLATOREN DER TARIFNUMMER 85.25 85.27 ISOLIERROHRE UND VERBINDUNGSSTÜCKE DAZU , AUS UNEDLEN METALLEN , MIT INNENISOLIERUNG 85.28 ELEKTRISCHE TEILE VON MASCHINEN , APPARATEN ODER GERÄTEN , IN KAPITEL 85 ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCHT INBEGRIFFEN KAPITEL 86 SCHIENENFAHRZEUGE ; ORTSFESTES GLEISMATERIAL ; NICHTELEKTRISCHE MECHANISCHE SIGNALVORRICHTUNGEN FÜR VERKEHRSWEGE KAPITEL 87 87.01 ZUGMASCHINEN , AUCH MIT SEILWINDEN 87.02 KRAFTWAGEN ZUM BEFÖRDERN VON PERSONEN ODER GÜTERN ( EINSCHLIESSLICH SPORT - UND RENNWAGEN UND OBERLEITUNGSOMNIBUSSE ) 87.03 KRAFTWAGEN ZU BESONDEREN ZWECKEN , Z . B . SPRITZENWAGEN , LEITERWAGEN , STRASSENKEHRWAGEN , SPRENGWAGEN , SCHNEERÄUMWAGEN , ABSCHLEPPWAGEN , KRANWAGEN , SCHEINWERFERWAGEN , WERKSTATTWAGEN , MIT RÖNTGENANLAGEN AUSGESTATTETE WAGEN UND ÄHNLICHE , NICHT ODER NICHT AUSSCHLIESSLICH ZU BEFÖRDERUNGSZWECKEN GEBAUTE KRAFTWAGEN 87.04 FAHRGESTELLE FÜR KRAFTWAGEN DER TARIFNUMMER 87.01 , 87.02 ODER 87.03 , MIT MOTOR 87.05 KAROSSERIEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE DER TARIFNUMMER 87.01 , 87.02 ODER 87.03 , EINSCHLIESSLICH FÜHRERHÄUSER 87.06 TEILE UND ZUBEHÖR FÜR KRAFTFAHRZEUGE DER TARIFNUMMER 87.01 , 87.02 ODER 87.03 87.07 KRAFTKARREN VON EINER BAUART , WIE SIE IN FABRIKEN , LAGERHÄUSERN , HÄFEN ODER AUF FLUGPLÄTZEN ZUM KURZSTRECKENTRANSPORT ODER ZUM WARENUMSCHLAG VERWENDET WIRD ( Z . B . LASTKRAFTKARREN , STAPELKRAFTKARREN , PORTALKRAFTKARREN ) ; ZUGKRAFTKARREN VON EINER BAUART , WIE SIE AUF BAHNHÖFEN VERWENDET WIRD ; TEILE DAVON 87.08 PANZERWAGEN UND ANDERE GEPANZERTE KAMPFFAHRZEUGE , MIT MASCHINELLEM FAHRANTRIEB AUCH MIT WAFFEN ; TEILE DAVON 87.09 KRAFTRÄDER UND FAHRRÄDER MIT HILFSMOTOR , AUCH MIT BEIWAGEN ; BEIWAGEN FÜR KRAFTRÄDER ODER FAHRRÄDER ALLER ART 87.10 FAHRRÄDER , EINSCHLIESSLICH LASTENDREIRÄDER UND DERGLEICHEN , OHNE MOTOR ( 96 ) (*) 87.11 FAHRSTÜHLE UND ÄHNLICHE FAHRZEUGE , FÜR KRANKE ODER KÖRPERBEHINDERTE , AUCH MIT MOTOR ODER ANDERER VORRICHTUNG ZUR MECHANISCHEN FORTBEWEGUNG 87.12 TEILE UND ZUBEHÖR FÜR FAHRZEUGE DER TARIFNUMMERN 87.09 BIS 87.11 ( 97 ) (*) ( 95 ) 87.13 KINDERWAGEN UND TEILE DAVON 87.14 ANDERE FAHRZEUGE OHNE MASCHINELLEN FAHRANTRIEB UND ANHÄNGER FÜR FAHRZEUGE JEDER ART ; TEILE DAVON : A . FAHRZEUGE FÜR TIERZUG B . ANHÄNGER UND SATTELANHÄNGER : I . IHRER BESCHAFFENHEIT NACH ZUM BEFÖRDERN VON WAREN MIT STARKER RADIOAKTIVITÄT BESTIMMT ( EURATOM ) C . ANDERE FAHRZEUGE D . TEILE KAPITEL 88 LUFTFAHRZEUGE KAPITEL 89 WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN KAPITEL 90 90.01 LINSEN , PRISMEN , SPIEGEL UND ANDERE OPTISCHE ELEMENTE , AUS STOFFEN ALLER ART , NICHT GEFASST ( AUSGENOMMEN OPTISCHE ELEMENTE AUS GLAS , OPTISCH NICHT BEARBEITET ) ; POLARISIERENDE STOFFE IN FORM VON FOLIEN ODER PLATTEN 90.02 LINSEN , PRISMEN , SPIEGEL UND ANDERE OPTISCHE ELEMENTE , AUS STOFFEN ALLER ART , FÜR INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE , GEFASST ( AUSGENOMMEN OPTISCHE ELEMENTE AUS GLAS , OPTISCH NICHT BEARBEITET ) 90.03 FASSUNGEN FÜR BRILLEN , KLEMMER , STIELBRILLEN ODER ÄHNLICHE WAREN ; TEILE DAVON 90.04 BRILLEN ( KORREKTIONSBRILLEN , SCHUTZBRILLEN UND ANDERE BRILLEN ) , KLEMMER , STIELBRILLEN UND ÄHNLICHE WAREN 90.06 ASTRONOMISCHE INSTRUMENTE , WIE TELESKOPE , ASTRONOMISCHE FERNROHRE , MERIDIAN-DURCHGANGSINSTRUMENTE , ÄQUATOREALE , AUSGENOMMEN INSTRUMENTE FÜR RADIO-ASTRONOMIE ; MONTIERUNGEN FÜR DIE WAREN 90.07 PHOTOAPPARATE ; BLITZLICHTGERÄTE UND -VORRICHTUNGEN FÜR PHOTOGRAPHISCHE ZWECKE SOWIE PHOTOBLITZLAMPEN ( ANDERE ALS ENTLADUNGSLAMPEN DER TARIFNR . 85.20 ) 90.08 KINEMATOGRAPHISCHE APPARATE ( BILDAUFNAHME - UND TONAUFNAHMEAPPARATE , AUCH KOMBINIERT , VORFÜHRAPPARATE MIT ODER OHNE TONWIEDERGABE ) 90.09 STEHBILDWERFER ; PHOTOGRAPHISCHE VERGRÖSSERUNGS - ODER VERKLEINERUNGSAPPARATE ( 98 ) 90.10 APPARATE UND AUSRÜSTUNGEN FÜR PHOTOGRAPHISCHE ODER KINEMATOGRAPHISCHE LABORATORIEN , IN KAPITEL 90 ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN ; PHOTOKOPIERAPPARATE MIT OPTISCHEM SYSTEM ODER NACH DEM KONTAKTVERFAHREN , THERMOKOPIERAPPARATE ; LICHTBILDWÄNDE 90.11 ELEKTRONEN - UND PROTONENMIKROSKOPE ; ELEKTRONEN - UND PROTONENDIFFRAKTIONSEINRICHTUNGEN 90.12 OPTISCHE MIKROSKOPE , AUCH FÜR MIKROPHOTOGRAPHIE , MIKROKINEMATOGRAPHIE ODER MIKROPROJEKTION 90.13 OPTISCHE INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE , IN KAPITEL 90 ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN , EINSCHLIESSLICH SCHEINWERFER ; LASER , AUSGENOMMEN LASERDIODEN 90.14 GEODÄTISCHE UND TOPOGRAPHISCHE INSTRUMENTE UND GERÄTE ; INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE FÜR PHOTOGRAMMETRIE UND HYDROGRAPHIE ; NAUTISCHE , ÄRONAUTISCHE , METEOROLOGISCHE , HYDROLOGISCHE UND GEOPHYSIKALISCHE INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE ; KOMPASSE UND ENTFERNUNGSMESSER 90.15 WAAGEN MIT EINER EMPFINDLICHKEIT VON MINDESTENS 50 MG , AUCH MIT GEWICHTEN 90.16 ZEICHEN - , ANREISS - UND RECHENINSTRUMMENTE UND -GERÄTE ( Z . B . PANTOGRAPHEN , REISSZEUGE , RECHENSCHIEBER , RECHENSCHEIBEN ) ; MASCHINEN , INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE ZUM MESSEN , PRÜFEN ODER KONTROLLIEREN , IN KAPITEL 90 ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN ( Z . B . AUSWUCHTMASCHINEN , PLANIMETER , MIKROMETER , LEHREN , EICHMASSE , METERMASSE ) ; PROFILPROJEKTOREN 90.17 MEDIZINISCHE , CHIRUGISCHE , ZAHN - UND TIERÄRZTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE , EINSCHLIESSLICH ELEKTROMEDIZINISCHE APPARATE UND GERÄTE SOWIE APPARATE UND INSTRUMENTE FÜR DIE OPHTHALMOLOGIE ( 99 ) 90.18 APPARATE UND GERÄTE FÜR MECHANOTHERAPIE ODER ZUR MASSAGE ; APPARATE UND GERÄTE FÜR PSYCHOTECHNIK , OZONTHERAPIE , SAUERSTOFFTHERAPIE , ÄROSOLTHERAPIE UND ZUM WIEDERBELEBEN SOWIE ANDERE ATMUNGSAPPARATE UND -GERÄTE ALLER ART ( EINSCHLIESSLICH GASMASKEN ) 90.19 ORTHOPÄDISCHE APPARATE UND ANDERE ORTHOPÄDISCHE VORRICHTUNGEN ( EINSCHLIESSLICH MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE GÜRTEL ) ; VORRICHTUNGEN ZUM BEHANDELN VON KNOCHENBRÜCHEN ( SCHIENEN UND DERGLEICHEN ) ; ZAHN - , AUGEN - UND ANDERE PROTHESEN ; SCHWERHÖRIGENGERÄTE UND ANDERE VORRICHTUNGEN ZUR BEHEBUNG VON FUNKTIONSSCHÄDEN ODER GEBRECHEN , ZUM TRAGEN IN DER HAND ODER AM KÖRPER ODER ZUM EINPFLANZEN IN DEN ORGANISMUS BESTIMMT 90.20 RÖNTGENAPPARATE UND -GERÄTE UND APPARATE UND GERÄTE , DIE DIE STRAHLUNG RADIOAKTIVER STOFFE VERWERTEN ( AUCH FÜR SCHIRMBILDPHOTOGRAPHIE ) , EINSCHLIESSLICH RÖHREN UND ANDERE VORRICHTUNGEN ZUM ERZEUGEN VON RÖNTGENSTRAHLEN , HOCHSPANNUNGSGENERATOREN , SCHALTTISCHE UND DURCHLEUCHTUNGSCHIRME FÜR DIESE APPARATE UND GERÄTE ; UNTERSUCHUNGS - UND BEHANDLUNGSTISCHE , -SESSEL UND DERGLEICHEN FÜR DIE VORSTEHEND GENANNTEN APPARATE UND GERÄTE 90.21 INSTRUMENTE , MASCHINEN , APPARATE , GERÄTE UND MODELLE , ZU VORFÜHRZWECKEN ( Z . B . BEIM UNTERRICHT , IN AUSSTELLUNGEN ) , NICHT ZU ANDERER VERWENDUNG GEEIGNET 90.22 MASCHINEN , APPARATE UND GERÄTE FÜR MECHANISCHE PRÜFUNGEN ( Z . B . FÜR PRÜFUNG DER WIDERSTANDSFÄHIGKEIT , HÄRTE , ZUGFESTIGKEIT , DRUCKFESTIGKEIT , ELASTIZITÄT ) VON MATERIALIEN ( Z . B . VON METALLEN , HOLZ , TEXTILIEN , PAPIER , KUNSTSTOFFEN ) 90.23 DICHTEMESSER ( ARÄOMETER , SENKWAAGEN ) UND ÄHNLICHE INSTRUMMENTE , THERMOMETER , PYROMETER , BAROMETER , HYGROMETER UND PSYCHROMETER , AUCH MIT REGISTRIERVORRICHTUNG , AUCH MITEINANDER KOMBINIERT 90.24 INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE ZUM MESSEN , KONTROLLIEREN ODER REGELN VON DURCHFLUSS , FÜLLHÖHE , DRUCK ODER ANDEREN VERÄNDERLICHEN GRÖSSEN VON FLÜSSIGKEITEN ODER GASEN ODER ZUM REGELN VON TEMPERATUREN , WIE MANOMETER , THERMOSTATE , FLÜSSIGKEITSSTAND - ODER GASSTANDANZEIGER , DURCHFLUSSMESSER , WÄRMEMENGENZÄHLER UND AUTOMATISCHE ZUGREGLER FÜR FEUERUNGEN , AUSGENOMMEN WAREN DER TARIFNUMMER 90.14 90.25 INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE FÜR PHYSIKALISCHE ODER CHEMISCHE UNTERSUCHUNGEN ( WIE POLARIMETER , REFRAKTOMETER , SPEKTROMETER , GAS - UND RAUCHGASPRÜFER ) ; INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE ZUM BESTIMMEN DER VISKOSITÄT , POROSITÄT , DILATATION , OBERFLÄCHENSPANNUNG UND DERGLEICHEN ( WIE VISKOSIMETER , POROSIMETER , DILATOMETER ) UND FÜR KALORIMETRISCHE , PHOTOMETRISCHE ODER AKUSTISCHE MESSUNGEN ( WIE PHOTOMETER - EINSCHLIESSLICH BELICHTUNGSMESSER - , KALORIMETER ) ; MIKROTOME 90.26 GAS - , FLÜSSIGKEITS - UND ELEKTRIZITÄTSZÄHLER , FÜR VERBRAUCH ODER PRODUKTION , EINSCHLIESSLICH PRÜF - ODER EICHZÄHLER 90.27 ANDERE ZÄHLER ( Z . B . TOURENZÄHLER , PRODUKTIONSZÄHLER , TAXAMETER , KILOMETERZÄHLER , SCHRITTZÄHLER ) , TACHOMETER UND ANDERE GESCHWINDIGKEITSMESSER ( AUCH MAGNETISCHE ) , AUSGENOMMEN GESCHWINDIGKEITSMESSER DER TARIFNUMMER 90.14 ; STROBOSKOPE 90.28 ELEKTRISCHE ODER ELEKTRONISCHE INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE ZUM MESSEN , PRÜFEN , KONTROLLIEREN , REGELN ODER ZUM ANALYSIEREN 90.29 TEILE UND ZUBEHÖR , IHRER BESCHAFFENHEIT NACH AUSSCHLIESSLICH ODER HAUPTSÄCHLICH FÜR INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE DER TARIFNUMMER 90.23 , 90.24 , 90.26 , 90.27 ODER 90.28 BESTIMMT , AUCH WENN SIE FÜR MEHRERE DIESER INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE VERWENDET WERDEN KÖNNEN KAPITEL 91 ( 100 ) 91.01 TASCHENUHREN , ARMBANDUHREN UND ÄHNLICHE UHREN ( EINSCHLIESSLICH STOPPUHREN VOM GLEICHEN TYP ) 91.02 UHREN MIT KLEINUHR-WERK ( AUSGENOMMEN UHREN DER TARIFNUMMERN 91.01 UND 91.03 ) 91.03 ARMATURENBRETTUHREN UND DERGLEICHEN , FÜR KRAFTFAHRZEUGE , FLUGZEUGE , SCHIFFE UND ANDERE FAHRZEUGE 91.04 ANDERE UHREN 91.05 KONTROLLAPPARATE UND ZEITMESSER , MIT UHRWERK ODER SYNCHRONMOTOR ( Z . B . REGISTRIERUHREN , ZEIT - UND DATUMSTEMPELUHREN , STECHUHREN , MINUTENZÄHLER , SEKUNDENZÄHLER ) 91.06 ZEITAUSLÖSER MIT UHRWERK ODER SYNCHRONMOTOR ( Z . B . ZEITSCHALTER UND ANDERE SCHALTUHREN ) 91.07 KLEINUHR-WERKE , GANGFERTIG 91.08 ANDERE UHRWERKE , GANGFERTIG 91.09 GEHÄUSE FÜR UHREN DER TARIFNUMMER 91.01 UND TEILE DAVON ( 101 ) 91.10 GEHÄUSE FÜR ANDERE UHRMACHERWAREN UND TEILE DAVON 91.11 ANDERE UHRENTEILE KAPITEL 92 92.01 KLAVIERE ( EINSCHLIESSLICH SELBSTTÄTIGE KLAVIERE MIT ODER OHNE KLAVIATUR ) ; CEMBALOS UND ANDERE SAITENINSTRUMENTE MIT KLAVIATUR ; HARFEN , AUSGENOMMEN ÄOLSHARFEN 92.02 ANDERE SAITERNINSTRUMENTE 92.03 ORGELN ; HARMONIEN UND ÄHNLICHE INSTRUMENTE MIT KLAVIATUR UND DURCHSCHLAGENDEN METALLZUNGEN 92.04 AKKORDEONS , KONZERTINAS UND ÄHNLICHE MUSIKINSTRUMENTE ; MUNDHARMONIKAS 92.05 ANDERE BLASINSTRUMENTE 92.06 SCHLAGINSTRUMENTE ( Z . B . TROMMELN ALLER ART , XYLOPHONE , METALLOPHONE , BECKEN , KASTAGNETTEN ) 92.07 ELEKTROMAGNETISCHE , ELEKTROSTATISCHE , ELEKTRONISCHE UND ÄHNLICHE MUSIKINSTRUMENTE ( Z . B . DERARTIGE KLAVIERE , ORIGELN , AKKORDEONS ) 92.08 MUSIKINSTRUMENTE , IN ANDEREN TARIFNUMMERN DES KAPITELS 92 NICHT ERFASST ( Z . B . ORCHESTRIEN , DREHORGELN , SPIELDOSEN , SINGENDE MECHANISCHE VÖGEL , SINGENDE SAEGEN ) ; LOCKPFEIFEN ALLER ART ; MUNDBLASINSTRUMENTE ZU RUF - UND SIGNALZWECKEN ( Z . B . SIGNALHÖRNER , SIGNALPFEIFEN ) 92.10 TEILE UND ZUBEHÖR FÜR MUSIKINSTRUMENTE , EINSCHLIESSLICH GELOCHTE PAPPEN UND PAPIERE FÜR MECHANISCHE MUSIKINSTRUMENTE UND EINSCHLIESSLICH MUSIKWERKE FÜR SPIELDOSEN ; METRONOME ; STIMMGABELN UND STIMMPFEIFEN ALLER ART 92.11 SCHALLPLATTENWIEDERGABEGERÄTE , DIKTIERGERÄTE UND ANDERE TONAUFNAHME - ODER TONWIEDERGABEGERÄTE , EINSCHLIESSLICH PLATTEN - , BAND - UND DRAHTSPIELER , MIT ODER OHNE TONABNEHMER ; BILD - UND TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER BILD - UND TONWIEDERGABEGERÄTE , FÜR DAS FERNSEHEN : B . BILD - UND TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER BILD - UND TONWIEDERGABEGERÄTE , FÜR DAS FERNSEHEN 92.12 TONTRAEGER UND ANDERE AUFZEICHNUNGSTRAEGER ( Z . B . PLATTEN , ZYLINDER , WACHSFORMEN , BÄNDER , FILME , DRÄHTE ) , FÜR GERÄTE DER TARIFNUMMER 92.11 ODER FÜR ÄHNLICHE AUFNAHMEVERFAHREN , ZUR AUFNAHME VORGERICHTET ODER MIT AUFZEICHNUNG ; MATRIZEN UND GALVANOPLASTISCHE FORMEN ZUM HERSTELLEN VON SCHALLPLATTEN ( 103 ) 92.13 ANDERE TEILE UND ANDERES ZUBEHÖR FÜR GERÄTE DER TARIFNUMMER 92.11 KAPITEL 93 WAFFEN UND MUNITION ; TEILE DAVON (*) ( 102 ) KAPITEL 94 94.01 SITZMÖBEL , AUCH WENN SIE IN LIEGEN UMGEWANDELT WERDEN KÖNNEN ( AUSGENOMMEN MÖBEL DER TARIFNUMMER 94.02 ) ; TEILE DAVON : B . ANDERE : I . IHRER BESCHAFFENHEIT NACH FÜR LUFTFAHRZEUGE ( SCHWERER ALS LUFT ) BESTIMMT 94.02 MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL , Z . B . OPERATIONSTISCHE , UNTERSUCHUNGSTISCHE , BETTGESTELLE MIT MECHANISCHEN VORRICHTUNGEN ZUR KRANKENBEHANDLUNG ; DENTALSTÜHLE UND DERGLEICHEN , MIT MECHANISCHER KIPP - , SCHWENK - UND HEBEVORRICHTUNG ; TEILE DAVON 94.04 SPRUNGRAHMEN ; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN MIT FEDERUNG ODER GEPOLSTERT ODER MIT FÜLLUNG AUS STOFFEN ALLER ART , Z . B . AUFLEGEMATRATZEN , DECKBETTEN , STEPPDECKEN , KISSEN , SCHLUMMERROLLEN , KOPFKISSEN , EINSCHLIESSLICH SOLCHER AUS SCHAUM , SCHAWAMM - ODER ZELLKAUTSCHUK ODER -KUNSTSTOFF , AUCH ÜBERZOGEN KAPITEL 95 BEARBEITETE SCHNITZ - UND FORMSTOFFE ; WAREN AUS SCHNITZ - UND FORMSTOFFEN KAPITEL 96 BESEN , BÜRSTEN , PINSEL , PUDERQUASTEN UND SIEBWAREN (*) ( 104 ) ( 106 ) KAPITEL 97 97.01 SPIELFAHRZEUGE FÜR KINDER , WIE FAHRRÄDER , ROLLER , AUTOS MIT TRETWERK , PUPPENWAGEN UND DERGLEICHEN 97.04 GESELLSCHAFTSSPIELE ( EINSCHLIESSLICH MECHANISCHE SPIELE ZUR ÖFFENTLICHEN BENUTZUNG , BILLARDTISCHE , GLÜCKSSPIELTISCHE , TISCHTENNIS ) ( 107 ) (*) ( 105 ) (**) ( 105 ) 97.06 GERÄTE FÜR FREILUFTSPIELE , LEICHTATHLETIK , GYMNASTIK UND ANDERE SPORTARTEN , AUSGENOMMEN WAREN DER TARIFNUMMER 97.04 ( 108 ) : B . TENNISSCHLAEGER C . ANDERE 97.07 ANGELHAKEN , ANGELGERÄTE ; HANDNETZE ZUM LANDEN VON FISCHEN , SCHMETTERLINGSNETZE ; LOCKVÖGEL , LERCHENSPIEGEL UND ÄHNLICHE JAGDGERÄT 97.08 KARUSSELLE , LUFTSCHAUKELN , SCHIESSSTÄNDE UND ANDERE SCHAUSTELLER-UNTERNEHMEN , EINSCHLIESSLICH ZIRKUSSE , TIERSCHAUEN UND WANDERTHEATER KAPITEL 98 98.01 KNÖPFE , DRUCKKNÖPFE , MANSCHETTENKNÖPFE UND DERGLEICHEN ( EINSCHLIESSLICH KNOPF-ROHLINGE , KNOPFFORMEN UND KNOPFTEILE ) 98.02 REISSVERSCHLÜSSE ; TEILE DAVON ( Z . B . SCHIEBER ) 98.03 FEDERHALTER , FÜLLHALTER , KUGELSCHREIBER , FÜLLSTIFTE ; BLEISTIFTHALTER UND DERGLEICHEN ; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR ( Z . B . BLEISTIFTSCHÜTZER , KLIPSE ) , AUSGENOMMEN WAREN DER TARIFNUMMER 98.04 ODER 98.05 98.04 SCHREIBFEDERN ; KUGELN FÜR FEDERSPITZEN 98.05 BLEI - , KOPIER - UND FARBSTIFTE , SCHIEFERGRIFFEL , MINEN , PASTELLSTIFTE UND ZEICHENKOHLE ; SCHREIB - UND ZEICHENKREIDE , SCHNEIDERKREIDE , BILLARDKREIDE 98.06 SCHIEFERTAFELN UND TAFELN ZUM SCHREIBEN UND ZEICHNEN , AUCH GERAHMT 98.07 PETSCHAFTE , NUMMERNSTEMPEL , ZUSAMMENSETZSTEMPEL , DATUMSTEMPEL , EINFACHE STEMPEL UND ÄHNLICHE HANDSTEMPEL 98.08 FARBBÄNDER FÜR SCHREIBMASCHINEN UND ÄHNLICHE FARBBÄNDER , AUCH AUF SPULEN ; STEMPELKISSEN , AUCH GETRÄNKT , AUCH MIT SCHACHTELN 98.09 SIEGELLACK ZU BÜROZWECKEN ODER ZU FLASCHENVERSCHLÜSSEN , IN KLEINEN SCHEIBEN , STANGEN ODER ÄHNLICHEN FORMEN ; PASTEN AUF DER GRUNDLAGE VON GELATINE , FÜR DRUCKWALZEN , GRAPHISCHE REPRODUKTIONEN UND ZU ÄHNLICHEN ZWECKEN , AUCH AUF UNTERLAGEN VON PAPIER ODER GESPINSTWAREN 98.10 FEUERZEUGE UND ANZUENDER ( Z . B . MECHANISCH , ELEKTRISCH , KATALYTISCH ) ; TEILE DAVON , AUSGENOMMEN STEINE UND DOCHTE 98.11 TABAKPFEIFEN ( EINSCHLIESSLICH PFEIFENROHFORMEN UND PFEIFENKÖPFE ) ; ZIGARREN - UND ZIGARETTENSPITZEN ; MUNDSTÜCKE , ROHRE UND ANDERE TEILE 98.12 FRISIERKÄMME , EINSTECKKÄMME , HAARSPANGEN UND ÄHNLICHE WAREN 98.14 PARFÜMZERSTÄUBER UND ANDERE BALLZERSTÄUBER ZU TOILETTEZWECKEN ; ZERSTÄUBERVORRICHTUNGEN UND ZERSTÄUBERKÖPFE 98.16 SCHNEIDERPUPPEN , SCHAUFENSTERPUPPEN UND DERGLEICHEN ; BEWEGLICHE FIGUREN UND AUSSTELLUNGSSTÜCKE FÜR SCHAUFENSTER ( 1 ) DIE WAREN , FÜR DIE AUFGRUND GEMEINSAMER ZOLLREGELUNGEN DIE ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VORÜBERGEHEND VOLLSTÄNDIG AUSGESETZT ODER AUFGEHOBEN WERDEN , SIND IN DER LISTE LEDIGLICH ZUR ERINNERUNG FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGEFÜHRT ; DIES GILT INSBESONDERE FÜR DIE ERZEUGNISSE AUS DEM BEREICH DER ZIVILEN LUFTFAHRT . ( 2 ) DIE MIT EINEM STERNCHEN VERSEHENEN ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN RUMÄNIEN FALLEN NICHT UNTER DIE PRÄFERENZEN . ( 3 ) DIE MIT ZWEI STERNCHEN VERSEHENEN ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN CHINA FALLEN NICHT UNTER DIE PRÄFERENZEN . ( 4 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 948 000 ERE FESTGESETZT . ( 5 ) FÜR DIE ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLE 27.10 A III-B III-C I C ) , C II C ) , C III C ) UND D ) WIRD DER GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 3 AUF JEWEILS 703 500 000 UND 1 700 000 TONNEN FESTGESETZT . FÜR DIESE TARIFSTELLEN IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 DIESER VERORDNUNG VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 20 % HERABGESETZT . ( 6 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 7 655 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 30 % FESTGESETZT . ( 7 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 8 310 000 ERE FESTGESETZT . ( 8 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 536 000 ERE FESTGESETZT . ( 9 ) EX B : KÜNSTLICH RADIOAKTIVE ISOTOPE UND IHRE VERBINDUNGEN ( EURATOM ) . ( 10 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 7 834 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 20 % FESTGESETZT . ( 11 ) FÜR DIE WAREN DER TARIFNUMMER 28.31 A WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 11 000 ERE FESTGESETZT . ( 12 ) FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLE 28.42 A II IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 2 554 000 ERE FESTGESETZT ; FÜR WASSERFREIES NATRIUMKARBONAT DER TARIFNUMMER 28.42 A EX II WIRD DER PLAFOND AUF 539 000 ERE FESTGESETZT . ( 13 ) DAS STERNCHEN BEZIEHT SICH NUR AUF DIE TARIFSTELLE 29.06 A I . ( 14 ) FÜR STYROL DER TARIFSTELLE 29.01 D EX II WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 2 210 000 ERE FESTGESETZT . ( 15 ) FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLE 29.04 A I IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 652 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 35 % FESTGESETZT . ( 16 ) DAS STERNCHEN BEZIEHT SICH NUR AUF DIE TARIFSTELLE 29.11 E EX I ( VANILLIN ) ( 4-HYDROXY-3-METHOXYBENZOLDEHYD ) . ( 17 ) DAS STERNCHEN BEZIEHT SICH NUR AUF DIE TARIFSTELLE 29.13 A EX I ( AZETON ) . ( 18 ) DAS STERNCHEN BEZIEHT SICH NUR AUF DIE TARIFSTELLE 29.14 D I . ( 19 ) DAS STERNCHEN BEZIEHT SICH NUR AUF DIE TARIFSTELLE 29.15 C I . ( 20 ) DAS STERNCHEN BEZIEHT SICH NUR AUF DIE TARIFSTELLE EX 29.27 ( ACRYLNITRIT ) . ( 21 ) FÜR ZITRONENSÄURE DER TARIFSTELLE 29.16 A IV A ) IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 471 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 30 % FESTGESETZT . ( 22 ) FÜR SALICYLSÄURE DER TARIFSTELLE 29.16 B I A ) IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 308 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 40 % FESTGESETZT . ( 23 ) DAS STERNCHEN BEZIEHT SICH NUR AUF DIE TARIFSTELLE 29.38 B EX II ( VITAMINE B 12 ) . ( 24 ) DAS STERNCHEN BEZIEHT SICH NUR AUF DIE TARIFSTELLE 29.44 A ( PENICILLINE ) UND EX C ( TETRACYCLIN ) . ( 25 ) FÜR MELAMIN DER TARIFSTELLE 29.35 EX Q IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 822 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG 40 % FESTGESETZT . ( 26 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG GEGENÜBER CHINA AUF 30 % FESTGESETZT . ( 27 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFSTELLE WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 3 760 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 20 % FESTGESETZT . ( 28 ) FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLE 31.03 A I WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 3 303 000 ERE FESTGESETZT . ( 29 ) FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLE 32.05 A WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 10 372 000 ERE FESTGESETZT . ( 30 ) DAS STERNCHEN BEZIEHT SICH NUR AUF DIE TARIFSTELLE 36.06 . ( 31 ) FÜR GELATINE UND IHRE DERIVATE DER TARIFSTELLE 35.03 EX B WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 924 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 30 % FESTGESETZT . ( 32 ) DAS STERNCHEN BEZIEHT SICH NUR AUF DIE TARIFSTELLEN 39.02 C I , C IV UND C VII A ) . ( 33 ) FÜR DIESE WAREN WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 4 808 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 20 % FESTGESETZT ; DER HÖCHSTBETRAG WIRD GEGENÜBER CHINA AUF 15 % HERABGESETZT . ( 34 ) FÜR DIESE WAREN WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 12 496 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 20 % FESTGESETZT ; DER HÖCHSBETRAG WIRD GEGENÜBER CHINA AUF 15 % HERABGESETZT . ( 35 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFSTELLE IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 3 404 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 45 % FESTGESETZT ; DER HÖCHSTBETRAG WIRD GEGENÜBER CHINA AUF 20 % HERABGESETZT . ( 36 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFSTELLE IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 5 500 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 45 % FESTGESETZT ; DER HÖCHSTBETRAG WIRD GEGENÜBER CHINA AUF 20 % HERABGESETZT . ( 37 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFSTELLE IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND 10 017 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 20 % FESTGESETZT . ( 38 ) DAS STERNEHEN BEZIEHT SICH NUR AUF DIE TARIFSTELLE 43.03 EX B ( HANDSCHUHE ) . ( 39 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 418 000 ERE FESTGESETZT ; DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG WIRD GEGENÜBER CHINA AUF 20 % HERABGESETZT . ( 40 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFSTELLE IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 18 237 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 15 % FESTGESETZT . ( 41 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG GEGENÜBER CHINA AUF 30 % HERABGESETZT . ( 42 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFSTELLE IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 11 426 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 30 % FESTGESETZT . ( 43 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 10 696 000 ERE FESTGESETZT . ( 44 ) DAS STERNCHEN BEZIEHT SICH NUR AUF DIE TARIFSTELLE 44.24 ( WÄSCHEKLAMMERN ) . ( 45 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 30 490 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 40 % FESTGESETZT . ( 46 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 6 530 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 40 % FESTGESETZT . ( 47 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 14 992 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 40 % FESTGESETZT . ( 48 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 3 896 000 ERE FESTGESETZT . ( 49 ) FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLE 44.25 EX B ( GRIFFE FÜR BESEN , BÜRSTEN UND PINSEL AUS HOLZ ) IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 1 222 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 30 % FESTGESETZT . ( 50 ) FÜR FLECHTSTOFFE , IN FLÄCHENFORM VERWEBT ODER PARALLEL ANEINANDERGEFÜGT , EINSCHLIESSLICH CHINAMATTEN , GROBE STROHMATTEN UND GITTERFLECHTE SOWIE FLASCHENHÜLSEN AUS STROH DIESER TARIFSTELLE IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 6 511 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 30 % FESTGESETZT . ( 51 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 17 581 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 20 % FESTGESETZT . ( 52 ) FÜR WAREN DIESER TARIFNUMMER WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 9 704 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 15 % FESTGESETZT . ( 53 ) DAS STERNCHEN BEZIEHT SICH NUR AUF DIE TARIFNUMMER 68.01 . ( 54 ) DIE STERNCHEN BEZIEHEN SICH NUR AUF DIE TARIFSTELLE 69.12 C . ( 55 ) FÜR WAREN DIESER TARIFNUMMER WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 6 012 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 30 % FESTGESETZT . ( 56 ) FÜR WAREN DER TARIFNUMMER 68.12 WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 1 281 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 40 % FESTGESETZT . ( 57 ) FÜR WAREN DER TARIFSTELLE 68.13 B I WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 1 121 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 40 % FESTGESETZT . ( 58 ) FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLEN 68.13 B II UND B III B ) WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 2 082 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 40 % FESTGESETZT . ( 59 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 20 % FESTGESETZT ; DER HÖCHSTBETRAG WIRD GEGENÜBER CHINA AUF 15 % HERABGESETZT . ( 60 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 1 915 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 20 % FESTGESETZT . ( 61 ) FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLE 69.12 C WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 956 000 ERE FESTGESETZT ; FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLEN 69.12 A , B UND D WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG GEGENÜBER CHINA AUF 30 % HERABGESETZT . ( 62 ) DAS STERNCHEN BEZIEHT SICH NUR AUF DIE TARIFNUMMER EX 70.10 ( FLASCHEN , GLASBALLONS , KORBFLASCHEN UND FLAKONS , AUS UNBEARBEITETEM GLAS , MIT EINEM INHALT VON ÜBER 0,25 L BIS 2,5 L ) . ( 63 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 432 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 45 % FESTGESETZT . ( 64 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFSTELLE IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 4 368 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 20 % FESTGESETZT . ( 65 ) FÜR WAREN DIESER TARIFNUMMER WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 1 380 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 25 % FESTGESETZT . ( 66 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 7 083 000 ERE FESTGESETZT . ( 67 ) FÜR SCHRAUBEN MIT HOLZGEWINDE DER TARIFSTELLE 73.32 EX B IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 2 993 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 30 % FESTGESETZT ; DER HÖCHSTBETRAG WIRD GEGENÜBER CHINA AUF 15 % HERABGESETZT . ( 68 ) FAS STERNCHEN BEZIEHT SICH NUR AUF ANDERE WAREN ALS TEILE VON GITTERBOXEPALETTEN . ( 69 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 7 535 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 30 % FESTGESETZT . ( 70 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 2 963 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 30 % FESTGESETZT . ( 71 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 7 489 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 25 % FESTGESETZT . ( 72 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 3 877 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 20 % FESTGESETZT . ( 73 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFSTELLEN IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 9 155 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 20 % FESTGESETZT . ( 74 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG GEGENÜBER CHINA AUF 25 % HERABGESETZT . ( 75 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG GEGENÜBER CHINA AUF 15 % HERABGESETZT . ( 76 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 4 501 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 20 % FESTGESETZT . ( 77 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 30 % FESTGESETZT . ( 78 ) DAS STERNCHEN BEZIEHT SICH NUR AUF DIE TARIFSTELLE 84.10 B II . ( 79 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFSTELLE IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 3 983 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 15 % FESTGESETZT . ( 80 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFSTELLE IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 3 275 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 30 % FESTGESETZT ; DER HÖCHSTBETRAG WIRD GEGENÜBER CHINA AUF 15 % HERABGESETZT . ( 81 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFSTELLE IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 1 819 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 30 % FESTGESETZT ; DER HÖCHSTBETRAG WIRD GEGENÜBER CHINA AUF 15 % HERABGESETZT . ( 82 ) FÜR MASCHINEN DER TARIFSTELLE 84.52 A , MIT AUSDRUCKEINRICHTUNG , WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 5 326 000 ERE FESTGESETZT . ( 83 ) FÜR MASCHINEN DER TARIFSTELLE 84.52 A , AUSGENOMMEN MASCHINEN MIT AUSDRUCKEINRICHTUNG , WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 30 282 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 25 % FESTGESETZT . ( 84 ) DAS STERNCHEN BEZIEHT SICH NUR AUF DIE TARIFSTELLE 84.61 EX B ( ARMATUREN UND ÄHNLICHE APPARATE AUS GUSSEISEN ) . ( 85 ) FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLE 85.01 B I A ) IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 2 344 000 ERE FESTGESETZT . ( 86 ) FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLE 85.01 C IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 11 629 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 25 % FESTGESETZT . ( 87 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 8 365 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 20 % FESTGESETZT ; DER HÖCHSTBETRAG WIRD GEGENÜBER CHINA AUF 15 % HERABGESETZT . ( 88 ) FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLE 85.04 A ( BLEI-AKKUMULATOREN ) IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 3 050 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 20 % FESTGESETZT . ( 89 ) FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLEN 85.15 A I , II , IV ; B ; C II A ) UND B ) IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 19 344 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 30 % FESTGESETZT . ( 90 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 10 307 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 20 % FESTGESETZT . ( 91 ) FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLE 85.19 A IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 15 % FESTGESETZT . ( 92 ) FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLE 85.19 B IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 11 051 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 40 % FESTGESETZT . ( 93 ) FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLE 85.20 A IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 4 027 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 20 % FESTGESETZT . ( 94 ) FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLEN 85.21 A , B UND C IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 14 080 000 ERE FESTGESETZT . ( 95 ) DAS STERNCHEN BEZIEHT SICH NUR AUF DIE TARIFSTELLE 87.12 B . ( 96 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 20 % FESTGESETZT . ( 97 ) FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLE 87.12 B IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 8 433 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 30 % FESTGESETZT . ( 98 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 3 298 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 45 % FESTGESETZT . ( 99 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 20 007 000 ERE FESTGESETZT . ( 100 ) FÜR DIE WAREN DIESES KAPITELS IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG GEGENÜBER CHINA AUF 20 % HERABGESETZT . ( 101 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 3 015 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 30 % FESTGESETZT . ( 102 ) DAS STERNCHEN BEZIEHT SICH NUR AUF DIE TARIFSTELLE 93.07 B . ( 103 ) FÜR DIE WAREN DIESER TARIFNUMMER IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 8 515 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HOCHSTBETRAG AUF 30 % FESTGESETZT . ( 104 ) DAS STERNCHEN BEZIEHT SICH NUR AUF DIE TARIFSTELLEN 96.01 B I UND III . ( 105 ) DIE STERNCHEN BEZIEHEN SICH NUR AUF DIE TARIFSTELLE 97.04 A . ( 106 ) FÜR PINSEL DER TARIFSTELLE 96.01 B EX III WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG GEGENÜBER CHINA AUF 20 % HERABGESETZT . ( 107 ) FÜR DIE WAREN DER TARIFNUMMER 97.04 IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 9 940 000 ERE UND DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE HÖCHSTBETRAG AUF 25 % FESTGESETZT . ( 108 ) FÜR DIE WAREN DER TARFISTELLEN 97.06 B UND C WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORGESEHENE GEMEINSCHAFTLICHE PLAFOND AUF 20 116 000 ERE FESTGESETZT . ANHANG B LISTE DER ENTWICKLUNGSLÄNDER UND -GEBIETE , DENEN ALLGEMEINE ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN ( 1 ) I . UNABHÄNGIGE LÄNDER 660 AFGHANISTAN ( 2 ) 220 AEGYPTEN 208 ALGERIEN 330 ANGOLA 310 ÄQUATORIALGUINEA 528 ARGENTINIEN 334 ÄTHIOPIEN ( 2 ) 453 BAHAMAS 640 BAHRAIN 666 BANGLADESCH ( 2 ) 469 BARBADOS 284 BENIN ( 2 ) 675 BHUTAN ( 2 ) 676 BIRMA 516 BOLIVIEN 391 BOTSUANA ( 2 ) 508 BRASILIEN 328 BURUNDI ( 2 ) 512 CHILE 720 CHINA 436 COSTA RICA 460 DOMINICA 456 DOMINIKANISCHE REPUBLIK 338 DSCHIBUTI 500 ECUADOR 272 ELFENBEINKÜSTE 428 EL SALVADOR 815 FIDSCHI 314 GABUN 252 GAMBIA ( 2 ) 276 GHANA 473 GRENADA 416 GUATEMALA 260 GUINEA ( 2 ) 257 GUINEA-BISSAU 488 GUYANA 452 HAITI ( 2 ) 424 HONDURAS 664 INDIEN 700 INDONESIEN 612 IRAK 616 IRAN 464 JAMAIKA 628 JORDANIEN 048 JUGOSLAWIEN 696 KAMBODSCHA 302 KAMERUN 644 KATAR 346 KENIA 810 KIRIBATI 480 KOLUMBIEN 375 KOMOREN 318 KONGO 448 KUBA 636 KUWAIT 684 LAOS ( 2 ) 395 LESOTHO ( 2 ) 604 LIBANON 268 LIBERIA 216 LIBYEN 370 MADAGASKAR 386 MALAWI ( 2 ) 701 MALAYSIA 667 MALEDIVEN ( 2 ) 232 MALI ( 2 ) 204 MAROKKO 228 MAURETANIEN 373 MAURITIUS 412 MEXIKO 366 MOSAMBIK 803 NAURU 672 NEPAL ( 2 ) 432 NICARAGUA 240 NIGER ( 2 ) 288 NIGERIA 652 NORDJEMEN ( 2 ) 236 OBERVOLTA ( 2 ) 649 OMAN 662 PAKISTAN 440 PANAMA 801 PAPUA-NEUGUINEA 520 PARAGUAY 504 PERU 708 PHILIPPINEN 247 REPUBLIK KAP VERDE 324 RUANDA ( 2 ) 066 RUMÄNIEN 378 SAMBIA 806 SALOMONEN 311 SÄO TOME UND PRINCIPE 632 SAUDI-ARABIEN 248 SENEGAL 355 SEYCHELLEN UND ZUGEHÖRIGE GEBIETE 264 SIERRA LEONE 706 SINGAPUR 342 SOMALIA ( 2 ) 669 SRI LANKA 465 ST . LUCIA 467 ST . VINCENT 224 SUDAN ( 2 ) 656 SÜDJEMEN ( 2 ) 728 SÜDKOREA 492 SURINAM 393 SWASILAND 608 SYRIEN 352 TANSANIA ( 2 ) 680 THAILAND 280 TOGO 817 TONGA 472 TRINIDAD UND TOBAGO 244 TSCHAD ( 2 ) 212 TUNESIEN 807 TUVALU 350 UGANDA ( 2 ) 524 URUGUAY 484 VENEZUELA 647 VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE 690 VIETNAM 819 WESTSAMOA ( 2 ) 322 ZAIRE 306 ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK ( 2 ) 600 ZYPERN II . LÄNDER UND GEBIETE , DIE VON MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT ODER VON DRITTEN LÄNDERN ABHÄNGEN ODER VERWALTET WERDEN ODER DEREN AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN GANZ ODER TEILWEISE VON MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT ODER VON DRITTEN LÄNDERN WAHRGENOMMEN WERDEN 457 AMERIKANISCHE JUNGFERNINSELN 808 AMERIKANISCH-OZEANIEN ( 3 ) 802 AUSTRALISCH-OZEANIEN ( WEIHNACHTSINSEL , COCOSINSELN ( KEELINGSINSELN ) , HEARD UND MCDONALD , NORFOLK ) 421 BELIZE 413 BERMUDA 357 BRITISCHES GEBIET IM INDISCHEN OZEAN 703 BRUNEI 529 FALKLANDINSELN UND ZUGEHÖRIGE GEBIETE 822 FRANZÖSISCH-POLYNESIEN 044 GIBRALTAR 740 HONGKONG 463 KAIMANINSELN 743 MACAU 377 MAYOTTE 816 NEUE HEBRIDEN 809 NEUKALEDONIEN UND ZUGEHÖRIGE GEBIETE 814 NEUSEELÄNDISCH-OZEANIEN ( COOK-INSELN , NIÜE , TOKELAU-INSELN ) 476 NIEDERLÄNDISCHE ANTILLEN 810 PITCAIRN-INSELN 890 POLARGEBIETE*AUSTRALISCHE ANTARKTIK* *BRITISCHE ANTARKTIK* *FRANZÖSISCHE ANTARKTIK* 329 ST . HELENA UND ZUGEHÖRIGE GEBIETE 454 TURKS - UND CAICOSINSELN 811 WALLIS UND FUTUNA 451 WESTINDIEN ANMERKUNG : DIE LISTE UNTERLIEGT WEGEN ÄNDERUNGEN DES INTERNATIONALEN STATUS VON LÄNDERN UND GEBIETEN SPÄTERER ANPASSUNG . ( 1 ) DIE CODE-NUMMER VOR DER BENENNUNG DES EINZELNEN BEGÜNSTIGTEN LANDES UND GEBIETES IST DER GRONOMENKLATUR 1980 ENTNOMMEN ( VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2566/79 , ABL . NR . L 294 VOM 21 . 11 . 1979 , S . 5 ) . ( 2 ) DIESES LAND IST EBENFALLS IN ANHANG C AUFGEFÜHRT . ( 3 ) AMERIKANISCH-OZEANIEN UMFASST : GUAM , AMERIKANISCH-SAMOA EINSCHLIESSLICH SWAINS , DIE MIDWAY-INSELN , JOHNSTON - UND SAND-INSELN , WAKE ; DIE INSELN UNTER TREUHANDSCHAFT : KAROLINEN , MARIANEN UND MARSHALL-INSELN . ANHANG C LISTE DER AM WENIGSTEN FORTSGESCHRITTENEN ENTWICKLUNGSLÄNDER , FÜR DIE ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 2 NICHT GILT 660 AFGHANISTAN 334 ÄTHIOPIEN 666 BANGLADESCH 284 BENIN 675 BHUTAN 391 BOTSUANA 328 BURUNDI 252 GAMBIA 260 GUINEA 452 HAITI 684 LAOS 395 LESOTHO 386 MALAWI 667 MALEDIVEN 232 MALI 672 NEPAL 240 NIGER 652 NORDJEMEN 236 OBERVOLTA 324 RUANDA 342 SOMALIA 224 SUDAN 656 SÜDJEMEN 352 TANSANIA 244 TSCHAD 350 UGANDA 819 WESTSAMOA 306 ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK