31979R2787

Verordnung (EWG) Nr. 2787/79 des Rates vom 10. Dezember 1979 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten betreffend bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern

Amtsblatt Nr. L 328 vom 24/12/1979 S. 0001 - 0013


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2787/79 DES RATES

VOM 10 . DEZEMBER 1979

ZUR ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG VON GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTEN BETREFFEND BESTIMMTE WAREN MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ) ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ) ,

NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ) ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT HAT IM RAHMEN DER WELTHANDELSKONFERENZ ( WHK ) EIN ANGEBOT ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ZOLLPRÄFERENZEN FÜR HALBFERTIGWAREN UND FERTIGWAREN AUS ENTWICKLUNGSLÄNDERN HINTERLEGT . DIE IN DIESEM ANGEBOT VORGESEHENE PRÄFERENZBEHANDLUNG ERSTRECKT SICH IN DER REGEL AUF ALLE UNTER KAPITEL 25 BIS 99 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FALLENDEN GEWERBLICHEN HALB - UND FERTIGWAREN MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN . DIE PRÄFERENZ BESTEHT IN DER ZOLLFREIHEIT . DIE PRÄFERENTIELLEN EINFUHREN ERFOLGEN BIS ZU BESTIMMTEN WERTMÄSSIG AUSGEDRÜCKTEN PLAFONDS , DIE FÜR JEDE WARE UNTER ZUGRUNDELEGUNG EINHEITLICHER , FÜR ALLE WAREN GELTENDER KRITERIEN BERECHNET WERDEN . UM DIE PRÄFERENZBEHANDLUNG DES ODER DER WETTBEWERBSFÄHIGSTEN ENTWICKLUNGSLÄNDER ZU BEGRENZEN UND DEN WENIGER WETTBEWERBSFÄHIGEN LÄNDERN EINEN SUBSTANTIELLEN ANTEIL VORZUBEHALTEN , SOLLTEN DIE PRÄFERENTIELLEN EINFUHREN EINER BESTIMMTEN WARE AUS EINEM EINZIGEN ENTWICKLUNGSLAND IN DER REGEL 50 V . H . DES FÜR DIESE WARE FESTGESETZTEN PLAFONDS NICHT ÜBERSCHREITEN .

NACH DIESEM ANGEBOT BERECHNEN SICH DIE JAHRESPLAFONDS IM ALLGEMEINEN AUFGRUND DER SUMME DES WERTES DER CIF-EINFUHREN IM JAHR 1968 ( GRUNDBETRAG ) AUS DEN DURCH DIESES SYSTEM BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN - MIT AUSNAHME JENER LÄNDER , DIE BEREITS IM GENUSS VON VON DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRTEN ZOLLPRÄFERENZREGELUNGEN SIND - ZUZUEGLICH 5 V . H . DES WERTES DER CIF-EINFUHREN ( ZUSATZBETRAG ) AUS DEN ÜBRIGEN LÄNDERN SOWIE DEN LÄNDERN , DIE BEREITS IM GENUSS DIESER REGELUNG SIND . DIESER ZUSATZBETRAG IST VERÄNDERLICH UND WIRD JÄHRLICH AUF DER GRUNDLAGE DER LETZTEN VERFÜGBAREN ZAHLEN BERECHNET , OHNE DASS SICH DARAUS EINE VERRINGERUNG DES PLAFONDS ERGEBEN KANN .

DIESES ANGEBOT IST MIT EINER KLAUSEL VERBUNDEN , WONACH DIE GEMEINSCHAFT DAS ANGEBOT IN DER ANNAHME GEMACHT HAT , DASS SICH ALLE WICHTIGEN INDUSTRIELÄNDER DER ÖCD AN DER GEWÄHRUNG DER PRÄFERENZEN BETEILIGEN UND VERGLEICHBARE ANSTRENGUNGEN MACHEN . FERNER ERGIBT SICH AUS DEN INNERHALB DER WHK ABGESTIMMTEN SCHLUSSFOLGERUNGEN , DASS DIESES ANGEBOT MIT ZEITWEILIGEM CHARAKTER KEINE ZWINGENDE VERPFLICHTUNG BEINHALTET UND INSBESONDERE SPÄTER GANZ ODER TEILWEISE ZURÜCKGEZOGEN WERDEN KANN . VON DIESER MÖGLICHKEIT KANN UNTER ANDEREM GEBRAUCH GEMACHT WERDEN , UM UNGÜNSTIGE SITUATIONEN ZU BEHEBEN , DIE MÖGLICHERWEISE ALS FOLGE DER GEWÄHRUNG DER ALLGEMEINEN PRÄFERENZEN IN DEN AKP-STAATEN AUFTRETEN .

DIE KONFERENZ DER STAATS - UND REGIERUNGSCHEFS DER MITGLIEDSTAATEN UND DER BEITRETENDEN STAATEN , DIE VOM 19 . BIS 21 . OKTOBER 1972 IN PARIS STATTFAND , HAT DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT UND DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGEFORDERT , SCHRITTWEISE EINE UMFASSENDE , WELTWEITE POLITIK DER ENTWICKLUNGSHILFE ZU VERWIRKLICHEN , DIE INSBESONDERE EINE VERBESSERUNG DER ALLGEMEINEN PRÄFERENZEN MIT DEM ZIEL , EIN REGELMÄSSIGES ANWACHSEN DER EINFUHREN VON VERARBEITETEN ERZEUGNISSEN AUS DEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN HERBEIZUFÜHREN , ZUM INHALT HAT .

DIE ZOLLPRÄFERENZEN SIND SEIT DEM ZWEITEN HALBJAHR 1971 UNTER DEN VORSTEHEND FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN ANGEWENDET WORDEN . ES IST ANGEBRACHT , SIE WEITERHIN FÜR DAS JAHR 1980 ANZUWENDEN . ENTSPRECHEND DEM ANGEBOT UND DER VORGENANNTEN VERBESSERUNG DER PRÄFERENZREGELUNG BEZIEHT SICH DER VORGENANNTE GRUNDBETRAG SOWIE DER ZUSATZBETRAG AUF DAS JAHR 1977 . DIE ANWENDUNG DIESER BERECHNUNGSMETHODE MUSS JEDOCH MIT DER FÜR DAS PRÄFERENZSCHEMA VORGESEHENEN AUSWEITUNG VEREINBAR BLEIBEN , UM DEN BETREFFENDEN INDUSTRIESEKTOREN DER GEMEINSCHAFT EINE ANPASSUNGSPERIODE EINZURÄUMEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN UND UM DEN INTERESSEN DER AKP-STAATEN HINSICHTLICH DES FURNIERTEN HOLZES UND DES SPERRHOLZES RECHNUNG ZU TRAGEN , IST DER KONTINGENTSBETRAG SO ZU BEMESSEN , DASS ER ALLGEMEIN 105 V . H . DES FÜR DAS JAHR 1979 ERÖFFNETEN KONTINGENTS BETRAEGT .

DIE EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEIT MUSS IN DAS PRÄFERENZSYSTEM EINGEFÜHRT WERDEN ; ALLERDINGS IST ES IM RAHMEN DIESER VERORDNUNG UND ZUR BERÜCKSICHTIGUNG DER BESONDERHEIT DER BETREFFENDEN SEKTOREN ZWECKMÄSSIG , GEEIGNETE UMRECHNUNGSSÄTZE FESTZULEGEN .

GEMÄSS PROTOKOLL NR . 23 IM ANHANG ZUR BEITRITTSAKTE ( 4 ) WIRD DAS SYSTEM ALLGEMEINER ZOLLPRÄVERENZEN IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN SEIT DEM 1 . JANUAR 1974 IN VOLLEM UMFANG ANGEWENDET .

ES EMPFIEHLT SICH SOMIT , DASS DIE GEMEINSCHAFT FÜR DIE WAREN DER ANHÄNGE A UND B MIT URSPRUNG IN DEN IM ANHANG C AUFGEFÜHRTEN LÄNDERN UND GEBIETEN FÜR 1980 ZOLLFREIE GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE IN HÖHE DER FÜR DIE EINZELNEN WAREN IN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN ODER IN M3 ANGEGEBENEN HÖCHSTBETRAEGE ERÖFFNET .

DIE ANRECHNUNGEN AUF DIESE EINZELNEN ZOLLKONTINGENTE MÜSSEN SICH FÜR DIE WAREN MIT URSPRUNG IN EINEM DER ERWÄHNTEN LÄNDER UND GEBIETE IN DEN GRENZEN EINES BESTIMMTEN PROZENTSATZES DES KONTINGENTSBETRAGS HALTEN . DIE ZULASSUNG ZU DIESEN ZOLLKONTINGENTEN IST DEN ERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IN DEN BETREFFENDEN LÄNDERN UND GEBIETEN VORZUBEHALTEN , WOBEI DER BEGRIFF DES WARENURSPRUNGS NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 14 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 802/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME BEGRIFFSBESTIMMUNG FÜR DEN WARENURSPRUNG ( 5 ) FESTGELEGT WIRD .

BEI DEN MULTILATERALEN HANDELSVERHANDLUNGEN GEMÄSS ZIFFER 6 DER ERKALERUNG VON TOKIO HAT DIE GEMEINSCHAFT ERNEUT BETONT , DASS FÜR DIE AM WENIGSTEN FORTGESCHRITTENEN ENTWICKLUNGSLÄNDER SOWEIT WIE MÖGLICH EINE SONDERBEHANDLUNG VORGESEHEN WERDEN MÜSSTE . DAHER IST ES ANGEZEIGT , DIE ANRECHNUNGEN DER WAREN MIT URSPRUNG IN DEN AM WENIGSTEN FORTGESCHRITTENEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN , DIE IN DER DURCH DIE RESOLUTION 3487 ( XXX ) DER VEREINTEN NATIONEN VOM 12 . DEZEMBER 1975 FESTGELEGTEN LISTE AUFGEFÜHRT SIND , KEINER BEGRENZUNG DURCH KONTINGENTE ODER DEN GEMEINSCHAFTLICHEN HÖCHSTBETRAG ZU UNTERWERFEN .

ES IST VOR ALLEM ZU GEWÄHRLEISTEN , DASS ALLE IMPORTEURE DER GEMEINSCHAFT DEN GLEICHEN UND KONTINUIERLICHEN ZUGANG ZU DIESEN KONTINGENTEN HABEN UND DASS DIE FÜR DIESE KONTINGENTE VORGESEHENEN ZOLLSÄTZE FORTLAUFEND AUF ALLE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN BIS ZUR ERSCHÖPFUNG DIESER KONTINGENTE ANGEWANDT WERDEN . DER GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DIESER KONTINGENTE KANN IM HINBLICK AUF DIE DARGELEGTEN GRUNDSÄTZE DADURCH GEWAHRT WERDEN , DASS BEI DER AUSNUTZUNG DIESER KONTINGENTE EINE AUFTEILUNG DES VOLUMENS AUF DIE MITGLIEDSTAATEN ZUGRUNDE GELEGT WIRD . FERNER KÖNNEN IM RAHMEN DIESES SYSTEMS NUR DIE WAREN AUF DIE ZOLLKONTINGENTE ANGERECHNET WERDEN , DIE BEI DER ZOLLSTELLE ZUR ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR ANGEMELDET WERDEN UND FÜR DIE EIN URSPRUNGSZEUGNIS VORGELEGT WIRD .

DIE ANWENDUNG DER IM ALLGEMEINEN FÜR DIE AUFTEILUNG DER BISHER ERÖFFNETEN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE ANGEWANDTEN GRUNDSÄTZE IST NICHT MIT DER NOTWENDIGEN KONTINUITÄT IN DER ANWENDUNG DER BETREFFENDEN ZOLLPRÄFERENZEN IN EINKLANG ZU BRINGEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST ES ANGEZEIGT , NOCH AUF EINE PAUSCHALE AUFTEILUNG FÜR DIE GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE AUF DIE MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKZUGREIFEN . UNTER ZUGRUNDELEGUNG ALLGEMEINER WIRTSCHAFTLICHER KRITERIEN IN BEZUG AUF DIE BEVÖLKERUNG ERGEBEN SICH FÜR DEN IN BETRACHT GEZOGENEN KONTINGENTSZEITRAUM FOLGENDE PROZENTSÄTZE DER URSPRÜNGLICHEN BETEILIGUNG JEDES MITGLIEDSTAATS AN DEN KONTINGENTSBETRAEGEN IN FOLGENDER HÖHE :

DEUTSCHLAND*27,5 % *

BENELUX*10,5 % *

FRANKREICH*19,0 % *

ITALIEN*15,0 % *

DÄNEMARK*5,0 % *

IRLAND*1,0 % *

VEREINIGTES KÖNIGREICH*22,0 % *

AUFGRUND DER BEREITS VORLIEGENDEN GENAUEREN BEURTEILUNGSUNTERLAGEN ÜBER DEN HANDEL MIT FURNIERTEM HOLZ UND SPERRHOLZ DER TARIFNUMMER 44.15 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SIND DIE VORGENANNTEN PROZENTSÄTZE JEDOCH WIE FOLGT ANZUPASSEN : 4,78 % , 2,76 % 0,33 % , 0,97 % , 4,58 % , 1,98 % , 84,6 % .

BEI DER BETEILIGUNG DER MITGLIEDSTATEN AN DEM GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT FÜR FURNIERTES HOLZ UND SPERRHOLZ DER TARIFNUMMER 44.15 IST FERNER ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIE EINFUHREN , DIE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH IN DEN LETZTEN JAHREN AUS DEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN , Z . B . AUS MALAYSIA UND SINGAPUR , GETÄTIGT HAT , EINE SEHR HOHE STEIGERUNGSRATE VERZEICHNEN . DIE EINFÜHRUNG EINER ZOLLBELASTUNG BEI DER EINFUHR DIESER WAREN AUF DEN MARKT DIESES MITGLIEDSTAATS KÖNNTE EINE ÄNDERUNG DER TRADITIONELLEN HANDELSSTRÖME ZUM NACHTEIL DER ENTWICKLUNGSLÄNDER HERBEIFÜHREN , FÜR DIE EINE ZOLLREGELUNG ZUM NULLSATZ GALT . DIESE BESONDERE LAGE RECHTFERTIGT EINEN UNEINGESCHRÄNKTEN ZUGANG ZU EINEM TEIL DER QUOTE DIESES MITGLIEDSTAATS DURCH DIE EMPFÄNGERLÄNDER DER ALLGEMEINEN PRÄFERENZEN .

OHNE DASS DAMIT DEM GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DES ZOLLKONTINGENTS FÜR DIE IN ANHANG A GENANNTEN ERZEUGNISSE ABBRUCH GETAN WIRD , KANN IN DIESEM FALL ZUR ZEIT EIN SYSTEM DER AUSNUTZUNG VORGESEHEN WERDEN , DAS SICH AUF EINE EINMALIGE AUFTEILUNG UNTER DEN MITGLIEDSTAATEN STÜTZT . AUSSERDEM GREIFT DIE AUFTEILUNG , DIE DIE JETZIGE VERORDNUNG VORSIEHT , KEINESWEGS DER MÖGLICHKEIT VOR , AUF DIE ALLGEMEINE METHODE DER AUFTEILUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN ZOLLKONTINGENTE MIT EINER RESERVE ZURÜCKZUKOMMEN , IM GEGENWÄRTIGEN STADIUM KANN DIESE AUFTEILUNG NACH DEN OBEN ANGEGEBENEN SPEZIFISCHEN PROZENTSÄTZEN VORGENOMMEN WERDEN .

ANGESICHTS DER LAUFZEIT UND DES BETRAGES DES KONTINGENTS DÜRFTE BEI DEM JEWEILIGEN ANTEIL DER MITGLIEDSTAATEN AN DEN VORGENANNTEN GEMEINSCHAFTLICHEN ZOLLKONTINGENTEN DER GLEICHMÄSSIGE ZUGANG DER IMPORTEURE DER GEMEINSCHAFT ZU DEM GEMEINSCHAFTLICHEN ZOLLKONTINGENT IN DIESEM FALL NICHT IN FRAGE GESTELLT SEIN . AUS DEM GLEICHEN GRUND ERSCHEINT ES ANGEZEIGT , JEDEM MITGLIEDSTAAT DIE WAHL DES SYSTEMS DER VERWALTUNG SEINER QUOTE ZU ÜBERLASSEN .

UM DER ENTWICKLUNG DER EINFUHREN DER IN ANHANG B GENANNTEN ERZEUGNISSE IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN RECHNUNG ZU TRAGEN , SIND DIE KONTINGENTSMENGEN IN ZWEI RATEN ZU TEILEN , WOBEI DIE ERSTE RATE AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT WIRD , WÄHREND DIE ZWEITE RATE ALS RESERVE ZUR SPÄTEREN DECKUNG DES BEDARFS DER MITGLIEDSTAATEN BESTIMMT IST , DIE IHRE URSPRÜNGLICHE QUOTE AUSGENUTZT HABEN . DIE SO GEBILDETE RESERVE SOLL AUSSERDEM EIN EINFRIEREN DER KONTINGENTSMENGEN ZUM NACHTEIL DER INTERESSIERTEN ENTWICKLUNGSLÄNDER VERHINDERN UND ENTSPRICHT DEM OBEN ERWÄHNTEN ZIEL EINER VERBESSERUNG DES SYSTEMS DER ALLGEMEINEN PRÄFERENZEN . UM DEN IMPORTEUREN ALLER MITGLIEDSTAATEN EINE GEWISSE SICHERHEIT ZU GEBEN , IST ES ANGEZEIGT , DIE ERSTE RATE DES KONTINGENTS ZIEMLICH HOCH , IM VORLIEGENDEN FALL ALLGEMEIN ETWA AUF 80 V . H . DER KONTINGENTSMENGEN , FESTZUSETZEN .

DIE URSPRÜNGLICHEN QUOTEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE IN ANHANG B AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE KÖNNEN MEHR ODER WENIGER RASCH AUSGENUTZT WERDEN ; UM DIESER TATSACHE RECHNUNG ZU TRAGEN UND UM UNTERBRECHUNGEN AUSZUSCHALTEN , SOLLTE JEDER MITGLIEDSTAAT , DER EINE SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTEN FAST VÖLLIG AUSGENUTZT HAT , DIE ZIEHUNG EINER ZUSÄTZLICHEN QUOTE AUF DIE ENTSPRECHENDE RESERVE VORNEHMEN . DIESE ZIEHUNG MUSS JEDER MITGLIEDSTAAT VORNEHMEN , WENN JEDE SEINER EINZELNEN ZUSÄTZLICHEN QUOTEN FAST VÖLLIG AUSGENUTZT IST , UND ZWAR SO OFT , WIE DIE JEWEILIGEN RESERVENBESTÄNDE ES GESTATTEN ; DIE URSPRÜNGLICHEN UND ZUSÄTZLICHEN QUOTEN MÜSSEN BIS ZUM ENDE DES KONTINGENTSZEITRAUMS GELTEN ; ALLERDINGS ERSCHEINT ES ZWECKMÄSSIG , DEN MITGLIEDSTAATEN DIE MÖGLICHKEIT EINZURÄUMEN , DIE AUSÜBUNG IHRER KUMULATIVEN PFLICHT ZUR ZIEHUNG AUF DIE RESERVE AUF HÖCHSTENS 40 V . H . IHRER URSPRÜNGLICHEN QUOTE ZU BEGRENZEN ; DIESE ART DER VERWALTUNG ERFORDERT EINE ENGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION , DIE VOR ALLEM DIE MÖGLICHKEIT HABEN MUSS , DEN STAND DER AUSNUTZUNG DER ZOLLKONTINGENTE ZU VERFOLGEN UND DIE MITGLIEDSTAATEN DAVON ZU UNTERRICHTEN . MITGLIEDSTAATEN DAVON ZU UNTERRICHTEN .

IST ZU EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT DES KONTINGENTSZEITRAUMS IN EINEM DER MITGLIEDSTAATEN VON EINER DER URSPRÜNGLICHEN QUOTEN EIN GRÖSSERER RESTBETRAG VORHANDEN , SO MUSS DIESER STAAT EINEN TEIL DAVON AUF DIE ENTSPRECHENDE RESERVE ÜBERTRAGEN , DAMIT NICHT EIN TEIL EINES DER GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE IN EINEM MITGLIEDSTAAT UNAUSGENUTZT BLEIBT , WÄHREND ER IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUSGENUTZT WERDEN KÖNNTE .

DA DAS KÖNIGREICH BELGIEN , DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UND DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG SICH ZU DER WIRTSCHAFTSUNION BENELUX ZUSAMMENGESCHLOSSEN HABEN UND DURCH DIESE VERTRETEN WERDEN , KANN JEDE MASSNAHME IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER DIESER WIRTSCHAFTSUNION ZUGETEILTEN QUOTEN DURCH EINES IHRER MITGLIEDER ERFOLGEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) VOM 1 . JANUAR BIS 31 . DEZEMBER 1980 WERDEN DIE ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE WAREN DER ANHÄNGE A UND B IM RAHMEN VON GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTEN IN HÖHE DES FÜR DIE EINZELNEN WAREN IN SPALTE 3 DIESER ANHÄNGE IN M3 ODER IN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN AUFGEFÜHRTEN BETRAGES VOLLSTÄNDIG AUSGESETZT .

ZUR ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG WERDEN DIE IN EUROPÄISCHER RECHNUNGSEINHEIT ( ERE ) AUSGEDRÜCKTEN PRÄFERENZBETRAEGE ZU FOLGENDEN SÄTZEN IN DIE NATIONALEN WÄHRUNGEN UMGERECHNET :

1 ERE = *3,542536*DM*

*49,02181*BFRS/LFRS*

*3,534031*HFL*

*5,582935*FFRS*

*677,143*LIT*

*7,477003*DKR*

*0,4419123*IR PFUND*

*0,4402558*PFUND*

DIE ANWENDUNG DIESER SÄTZE DARF , AUSGEDRÜCKT IN NATIONALER WÄHRUNG , BEI KEINEN DER BETREFFENDEN KONTINGENTE ZU EINER NIEDRIGEREN ANRECHNUNG FÜHREN , ALS SIE SICH AUS DEN ENTSPRECHENDEN FÜR 1978 VORGESEHENEN MINDESTVERPFLICHTUNGEN ERGIBT .

( 2 ) DIE ZULASSUNG ZU DIESEN EINZELNEN ZOLLKONTINGENTEN IST FÜR WAREN MIT URSPRUNG IN DEN IM NACHSTEHENDEN ANHANG C AUFGEFÜHRTEN LÄNDERN UND GEBIETEN VORBEHALTEN . DIE EINFUHREN , DIE BEREITS AUFGRUND EINER ANDEREN VON DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRTEN ZOLLPRÄFERENZREGELUNG ZOLLFREI SIND , WERDEN JEDOCH NICHT AUF DIESE ZOLLKONTINGENTE ANGERECHNET . DER BEGRIFF DES WARENURSPRUNGS ZUM ZWECK DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG IST GEMÄSS DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 14 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 802/68 FESTZUSETZEN .

( 3 ) BEI DEN BETRAEGEN DER EINZELNEN VORGENANNTEN ZOLLKONTINGENTE IST DIE ANRECHNUNG FÜR DIE EINZELNEN LÄNDER UND GEBIETE IM SINNE VON ABSATZ 2 AUF DEN HÖCHSTBETRAG BESCHRÄNKT , DER FÜR JEDE DER WARENGRUPPEN IN SPALTE 4 DER ANHÄNGE A UND B ANGEGEBEN IST .

( 4 ) JEDE ÄNDERUNG DES ANHANGS C , INSBESONDERE DURCH HINZUFÜGEN NEUER DURCH ZOLLPRÄFERENZEN BEGÜNSTIGTER LÄNDER ODER GEBIETE , KANN EINE ENTSPRECHENDE ANPASSUNG DER IN DEN SPALTEN 3 UND 4 DER ANHÄNGE A UND B AUFGEFÜHRTEN KONTINGENTSBETRAEGE UND HÖCHSTBETRAEGE NACH SICH ZIEHEN .

( 5 ) NACH AUSSCHÖPFUNG DER DURCH DIESE VERORDNUNG ERÖFFNETEN KONTINGENTE WERDEN FÜR DIE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN DEN IN ANHANG D AUFGEFÜHRTEN LÄNDERN DIE ZÖLLE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS WEITERHIN VOLLSTÄNDIG AUSGESETZT .

ARTIKEL 2

FÜR DIE IM ANHANG A AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE WERDEN DIE IN ARTIKEL 1 GENANNTEN GEMEINSCHAFTLICHEN ZOLLKONTINGENTE IN QUOTEN AUFGETEILT , DIE SICH FÜR DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN AUF DIE IN SPALTE 5 DES ANHANGS A FÜR DIE EINZELNEN WAREN ANGEGEBENEN BETRAEGE BELAUFEN .

ARTIKEL 3

( 1 ) EINE ERSTE RATE DER EINZELNEN IN ANHANG B GENANNTEN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE - DEREN BETRAEGE IN DER SPALTE 5 DES ANHANGS B ANGEGEBEN SIND - WIRD AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT ; DIE QUOTEN , DIE VORBEHALTLICH ARTIKEL 6 BIS 31 . DEZEMBER 1980 GELTEN , BELAUFEN SICH FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN AUF DIE MENGEN , DIE IN SPALTE 6 FÜR DIE EINZELNEN WARENKATEGORIEN DES ANHANGS B ANGEGEBEN SIND .

( 2 ) DIE ZWEITE RATE DIESER EINZELNEN ZOLLKONTINGENTE BILDET DIE ZUGEHÖRIGE RESERVE , DIE IN SPALTE 7 DES ANHANGS B ANGEGEBEN IST .

ARTIKEL 4

( 1 ) HAT EIN MITGLIEDSTAAT EINE SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTEN , WIE SIE IN ANHANG B FESTGESETZT SIND , ODER - BEI ANWENDUNG DES ARTIKELS 6 - DIE GLEICHE QUOTE ABZUEGLICH DES AUF DIE ENTSPRECHENDE RESERVE UBERTRAGENEN BETRAGES ZU 90 V . H . ODER MEHR AUSGENUTZT , SO NIMMT ER , SOWEIT DIE RESERVE AUSREICHT , UNVERZUEGLICH DURCH MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION DIE ZIEHUNG EINER ZWEITEN QUOTE IN HÖHE VON 10 V . H . SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTE VOR , DIE GEGEBENENFALLS NACH OBEN AUFGERUNDET WIRD .

( 2 ) IST NACH AUSSCHÖPFUNG EINER SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTEN DIE ZWEITE VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEZOGENE QUOTE ZU 90 V . H . ODER MEHR AUSGENUTZT , SO NIMMT DIESER MITGLIEDSTAAT NACH DEN BESTIMMUNGEN DES ABSATZES 1 DIE ZIEHUNG EINER DRITTEN QUOTE IN HÖHE VON 5 V . H . SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTE VOR .

( 3 ) IST NACH AUSSCHÖPFUNG EINER DER ZWEITEN QUOTEN DIE DRITTE VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEZOGENE QUOTE ZU 90 V . H . ODER MEHR AUSGENUTZT , SO NIMMT DIESER MITGLIEDSTAAT UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN DIE ZIEHUNG EINER VIERTEN QUOTE IN HÖHE DER DRITTEN QUOTE VOR .

DIESES VERFAHREN WIRD BIS ZUR AUSSCHÖPFUNG DER RESERVE ANGEWANDT .

( 4 ) IN ABWEICHUNG VON DEN ABSÄTZEN 1 , 2 UND 3 KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN NIEDRIGERE QUOTEN ZIEHEN ALS IN DIESEN ABSÄTZEN VORGESEHEN , WENN GRUND ZU DER ANNAHME BESTEHT , DASS DIESE NICHT AUSGESCHÖPFT WERDEN KÖNNEN . SIE UNTERRICHTEN DIE KOMMISSION ÜBER DIE GRÜNDE , DIE SIE VERANLASST HABEN , DIESEN ABSATZ ANZUWENDEN .

( 5 ) JEDER MITGLIEDSTAAT KANN BEI ENTSPRECHENDER MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION DEN KUMULIERTEN GESAMTBETRAG SEINER ZUSÄTZLICHEN QUOTEN AUF 40 V . H . SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTE BEGRENZEN ; FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLEN 41.02 EX B , 42.02 B UND 42.03 A , B II , B III UND C IST DIESER PROZENTSATZ JEDOCH 50 .

ARTIKEL 5

DIE GEMÄSS ARTIKEL 4 GEZOGENEN ZUSÄTZLICHEN QUOTEN GELTEN JEWEILS BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1980 .

ARTIKEL 6

DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERTRAGEN SPÄTESTENS AM 1 . OKTOBER 1980 VON IHRER NICHT AUSGENUTZTEN URSPRÜNGLICHEN QUOTE DEN TEIL AUF DIE RESERVE , DER AM 15 . SEPTEMBER 1980 20 V . H . DIESER URSPRÜNGLICHEN QUOTE ÜBERSTEIGT . SIE KÖNNEN EINE GRÖSSERE MENGE ÜBERTRAGEN , WENN GRUND ZU DER ANNAHME BESTEHT , DASS DIE BETREFFENDE MENGE NICHT AUSGENUTZT WERDEN KANN .

DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION SPÄTESTENS AM 1 . OKTOBER 1980 MIT , WELCHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN INSGESAMT BIS ZUM 15 . SEPTEMBER 1980 EINSCHLIESSLICH GETÄTIGT UND AUF DAS GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT ANGERECHNET WORDEN SIND , SOWIE GEGEBENENFALLS DEN TEIL IHRER URSPRÜNGLICHEN QUOTE , DEN SIE AUF DIE RESERVE ÜBERTRAGEN .

ARTIKEL 7

DIE KOMMISSION VERBUCHT DIE BETRAEGE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 3 UND 4 ERÖFFNETEN QUOTEN UND UNTERRICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBER DEN STAND DER AUSNUTZUNG DER RESERVEN , SOBALD IHR DIE MITTEILUNGEN ÜBERMITTELT WERDEN .

SIE UNTERRICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN SPÄTESTENS AM 15 . OKTOBER 1980 ÜBER DIE RESERVEBETRAEGE , DIE NACH DEN IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 6 ERFOLGTEN ÜBERTRAGUNGEN VERBLEIBEN .

SIE SORGT DAFÜR , DASS DIE ZIEHUNG , MIT DER EINE DER RESERVEN AUSGESCHÖPFT WIRD , AUF DEN JEWEILS VERFÜGBAREN RESTBETRAG BESCHRÄNKT BLEIBT , UND GIBT ZU DIESEM ZWECK DEM MITGLIEDSTAAT , DER DIESE LETZTE ZIEHUNG VORNIMMT , DEN RESTBETRAG AN .

DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , UM DURCH DIE ERÖFFNUNG DER GEMÄSS ARTIKEL 4 GEZOGENEN ZUSÄTZLICHEN QUOTEN DIE FORTLAUFENDEN ANRECHNUNGEN AUF IHREN KUMULIERTEN ANTEIL AN DEN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTEN ZU ERMÖGLICHEN .

ARTIKEL 8

( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN UM ALLEN IN IHREM GEBIET ANSÄSSIGEN IMPORTEUREN DER BETREFFENDEN WAREN DEN FREIEN ZUGANG ZU DEN IHNEN ZUGETEILTEN QUOTEN ZU GARANTIEREN .

( 2 ) DER STAND DER TATSÄCHLICHEN AUSSCHÖPFUNG DER QUOTEN DER MITGLIEDSTAATEN WIRD ANHAND DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN , DIE BEI DER ZOLLSTELLE ZUR ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR ANGEMELDET WORDEN SIND , UND NACH DEM ZOLLWERT DER GENANNTEN WAREN FESTGESTELLT ; FÜR DIESE WAREN MUSS EIN DEM ARTIKEL 1 ABSATZ 2 ENTSPRECHENDES URSPRUNGSZEUGNIS VORLIEGEN .

( 3 ) EINE WARE KANN ZU DEN ZOLLKONTINGENTEN NUR ZUGELASSEN WERDEN , WENN DAS IN ABSATZ 2 GENANNTE URSPRUNGSZEUGNIS VOR DEM TAG VORGELEGT WIRD , VON DEM AB DIE WIEDEREINSETZUNG DER ZOLLSÄTZE ANGEORDNET WORDEN IST .

ARTIKEL 9

DIE KOMMISSION TRIFFT DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , DAMIT DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 GENANNTE HÖCHSTBETRAG EINGEHALTEN WIRD . WENN AUF EBENE DER GEMEINSCHAFT DIE ANRECHNUNGEN DER WAREN MIT URSPRUNG IN DEN EINZELNEN IN ANHANG C AUFGEFÜHRTEN LÄNDERN UND GEBIETEN AUF DIE EINZELNEN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE DEN IN SPALTE 4 DER ANHÄNGE A UND B VORGESEHENEN HÖCHSTBETRAG ERREICHT HABEN , TEILT DIE KOMMISSION UNVERZUEGLICH DEN MITGLIEDSTAATEN DEN TAG MIT , AN DEM DER NORMALE ZOLLSATZ AUFGRUND DIESES UMSTANDS GEGENÜBER DEM BETREFFENDEN LAND ODER GEBIET WIEDERHERGESTELLT WERDEN MUSS . DIESE INFORMATION WIRD IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERÖFFENTLICHT .

ARTIKEL 10

AUF ANTRAG DER KOMMISSION , MINDESTENS ABER MONATLICH , TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN MIT , WELCHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN TATSÄCHLICH AUF IHRE QUOTEN ANGERECHNET WURDEN .

ARTIKEL 11

DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION ARBEITEN ZUM ZWECK DER EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN DER VORSTEHENDEN ARTIKEL ENG ZUSAMMEN .

ARTIKEL 12

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 10 . DEZEMBER 1979 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

T . HUSSEY

( 1 ) ABL . NR . C 234 VOM 17 . 9 . 1979 , S . 2 .

( 2 ) ABL . NR . C 309 VOM 10 . 12 . 1979 , S . 57 .

( 3 ) ABL . NR . C 297 VOM 28 . 11 . 1979 , S . 14 .

( 4 ) ABL . NR . L 73 VOM 27 . 3 . 1972 , S . 14 .

( 5 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 1 .

ANHÄNGE : SIEHE ABL .